Im SPIEGEL gelesen heute selbst betroffen!! Wer hat einen Tipp?? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.12.06 09:32:18 von
neuester Beitrag 05.12.06 21:20:56 von
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Hallo,
vor 6-8 Wochen lass ich im Spiegel einen Bericht über zwei Brüder aus Büttelborn/Hessen, die Schüler im Internet unter dem Deckmantel der "Hausaufgabenhilfe" oder bei "Songtexten" abziehen.
Heute liegt in unserem Briefkasten eine Forderung des "Rechtsverreters die ser Herrschaften.
Die Botschaft: Sie haben sich am 26.09.2006 auf der Seite Songtexte-heute.com angemeldet.
Die Gesamtforderung: € 123,00
Die Forderung richtet sich gegen meine Tochter, 14 Jahre.
Dazu am Ende folgender Hinweis: ....."sollten sie mit Sicherheit von sich behaupten können, ihre Daten niemals auf der oben genannten Internetseite eingegeben zu haben, teilen.....
.....allerdings stellen wir dann Strafe gegen Unbekannt......
Für einen vernünftigen Tipp, wie ich mich am besten verhalten solle, wäre ich dankbar.
Insbesondere interessieren mich folgende Fragen:
Zu welcher Verantwortung kann die angeschriebene 14jährige gezogen werden??
Ist es empfehlenswert, zu behaupten, niemals die Daten eingegeben zu haben??
Danke.
vor 6-8 Wochen lass ich im Spiegel einen Bericht über zwei Brüder aus Büttelborn/Hessen, die Schüler im Internet unter dem Deckmantel der "Hausaufgabenhilfe" oder bei "Songtexten" abziehen.
Heute liegt in unserem Briefkasten eine Forderung des "Rechtsverreters die ser Herrschaften.
Die Botschaft: Sie haben sich am 26.09.2006 auf der Seite Songtexte-heute.com angemeldet.
Die Gesamtforderung: € 123,00
Die Forderung richtet sich gegen meine Tochter, 14 Jahre.
Dazu am Ende folgender Hinweis: ....."sollten sie mit Sicherheit von sich behaupten können, ihre Daten niemals auf der oben genannten Internetseite eingegeben zu haben, teilen.....
.....allerdings stellen wir dann Strafe gegen Unbekannt......
Für einen vernünftigen Tipp, wie ich mich am besten verhalten solle, wäre ich dankbar.
Insbesondere interessieren mich folgende Fragen:
Zu welcher Verantwortung kann die angeschriebene 14jährige gezogen werden??
Ist es empfehlenswert, zu behaupten, niemals die Daten eingegeben zu haben??
Danke.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.950.977 von AAA. am 05.12.06 09:32:18Songtexte einfach finden!
Folgende Inhalte finden Sie auf dieser Seite!
Ihre Testzeit verändert sich nach Ablauf des Anmeldetages (ab 24:00 Uhr) zu einem Abo zum Preis von 7 Euro incl. Mehrwertsteuer monatlich bei einer Laufzeit von 24 Monaten mit einer jährlichen Abrechnung im Voraus.
Keine Testzeit für Kunden aus Österreich.
Hilft Dir vielleicht weiter:
http://forum.lycos.de/st/1881/Warnung+vor+songtexte-heute.co…
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http://forum.lycos.de/st/1881/Warnung+vor+songtexte-heute.co…
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.950.977 von AAA. am 05.12.06 09:32:18mit 14 liegt noch keine geschäftsfahigkeit vor, daher ungültig
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.951.155 von KATZENHASSER am 05.12.06 09:39:06seh ich auch so
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.951.155 von KATZENHASSER am 05.12.06 09:39:06Stimmt nicht.
Mit Vollendung des 7. Lebensjahres ist man beschränkt geschäftsfähig.
Allerdings sind diese Geschäfte schwebend unwirksam und bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Musste sie ihr Geburtsdatum bei der Anmeldung angeben?
Mit Vollendung des 7. Lebensjahres ist man beschränkt geschäftsfähig.
Allerdings sind diese Geschäfte schwebend unwirksam und bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Musste sie ihr Geburtsdatum bei der Anmeldung angeben?
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.951.322 von TylersSchatten am 05.12.06 09:46:05Sie wird ein falsches eingegeben haben, da das jüngste Geburtsjahr 1987 ist, welches man auf der Seite auswählen kann.
Zu dieser Diskussion empfehle ich den zweiten von mir eingestellten Link zu lesen.
Zu dieser Diskussion empfehle ich den zweiten von mir eingestellten Link zu lesen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.951.410 von KATZENHASSER am 05.12.06 09:49:39http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/03/30/schmidtlein-…
#1
"...Strafe gegen Unbekannt..."
Das hat wohl ein Jura-Student geschrieben, der nicht richtig aufgepasst hat.
Einfach den Kerl wegen Erpressungsversuch und Urkundenfälschung bei der Polizei anzeigen !
"...Strafe gegen Unbekannt..."
Das hat wohl ein Jura-Student geschrieben, der nicht richtig aufgepasst hat.
Einfach den Kerl wegen Erpressungsversuch und Urkundenfälschung bei der Polizei anzeigen !
Es gibt den sogenannten "Taschengeldparagraphen".
Dieser besagt, dass Kinder und Jugendliche nur Geschäfte abschließen können, die finanziell ihrem Alter und ihrem Einkommen entsprechen.
Das heißt: Sie sind zwar im Stande sich eine Bravo zu kaufen aber nicht Geschäfte uber 123€ im Internet zu tätigen.
Hoffe geholfen zu haben.
Dieser besagt, dass Kinder und Jugendliche nur Geschäfte abschließen können, die finanziell ihrem Alter und ihrem Einkommen entsprechen.
Das heißt: Sie sind zwar im Stande sich eine Bravo zu kaufen aber nicht Geschäfte uber 123€ im Internet zu tätigen.
Hoffe geholfen zu haben.
Schau mal unter www.vzbv.de, die haben meines Wissens das eine oder andere Formschreiben. Vielleicht findest Du ja was.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.952.429 von unlocker am 05.12.06 11:08:34Er braucht kein Formschreiben.
Er braucht erstmal nur mitzuteilen, seine Tochter sei 14 Jahre alt und damit sei für solche Beträge der aktuellen Rechtsprechung zufolge das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Er könne sich nicht erinnern, eine solche Zustimmung erteilt zu haben und bitte um deren Nachweis.
Er braucht erstmal nur mitzuteilen, seine Tochter sei 14 Jahre alt und damit sei für solche Beträge der aktuellen Rechtsprechung zufolge das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Er könne sich nicht erinnern, eine solche Zustimmung erteilt zu haben und bitte um deren Nachweis.
Bin ja kein Jurist, aber wenn es sich wie in #2 beschrieben um ein Abo für 7€ im Monat handelt????
Wenn ein Anbieter aufgrund der Gestaltung seiner Homepage nicht davon ausgehen darf, dass der Kunde mit einer Anmeldung ein kostenpflichtiges Abo eingehen möchte, dann kann sich der Verbraucher darauf berufen, dass kein Vertrag geschlossen wurde.
http://forum.computerbetrug.de/showthread.php?t=38935
http://forum.computerbetrug.de/showthread.php?t=38935
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.953.083 von peppipeanut am 05.12.06 11:41:10Hey - nochmals zur rechtlichen, jugendlichen Geschichte.
Mit 14 ist sie beschränkt Geschäftsfähig.
- folglich sind alle Geschäfte schwebend unwirksam, d.h
- sie müsste lediglich einen rechtlichen Vorteil haben, den hat sie mit der Pflicht der Kaufpreiszahlung nicht
- der Erziehungsberechtigte könnte im Voraus oder Nachhinein Zustimmen - das wirst du nicht tun
- die Leistung (Bezahlung) müsste mit Mitteln bewirkt sein, die ihr zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung stehen (Taschengeld) -auch nicht der Fall
---- Folglich liegt kein gültiger KV vorb - auch nicht per Internet - eine falsche Angabe des Geburtsdatums spielt keine Rolle. Wie vorher schon einige per Link geschrieben haben, gibt es hierzu auch schon Präzidenzfälle - alle zu Ungunsten des Anbieters.
MFG
Mit 14 ist sie beschränkt Geschäftsfähig.
- folglich sind alle Geschäfte schwebend unwirksam, d.h
- sie müsste lediglich einen rechtlichen Vorteil haben, den hat sie mit der Pflicht der Kaufpreiszahlung nicht
- der Erziehungsberechtigte könnte im Voraus oder Nachhinein Zustimmen - das wirst du nicht tun
- die Leistung (Bezahlung) müsste mit Mitteln bewirkt sein, die ihr zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung stehen (Taschengeld) -auch nicht der Fall
---- Folglich liegt kein gültiger KV vorb - auch nicht per Internet - eine falsche Angabe des Geburtsdatums spielt keine Rolle. Wie vorher schon einige per Link geschrieben haben, gibt es hierzu auch schon Präzidenzfälle - alle zu Ungunsten des Anbieters.
MFG
Erst mal vielen Dank für die Mühe.
Ich denke auch, dass ich keine Probleme haben sollte, diese Forderung mit einer Vielzahl von Argumenten abzuschmettern.
Das bringt mich auf eine Idee:
Ist es unter diesen Umständen vielleicht sinnvoll, die Gegenseite durch Schweigen (Termin 14.12.2006) zu einer Klage zu animieren??
Der Hintergedanke: Sollten sie das tun, so wäre die Aussichtslosigkeit weiterhin gegeben. Mir bliebe allerdings die Genugtuung, dass sie für ihren Versuch der Abzocke mit selbstproduzierten Gerichtskosten büssen????
Ist Schweigen unter diesem Aspekt sinnvoll??
Ich denke auch, dass ich keine Probleme haben sollte, diese Forderung mit einer Vielzahl von Argumenten abzuschmettern.
Das bringt mich auf eine Idee:
Ist es unter diesen Umständen vielleicht sinnvoll, die Gegenseite durch Schweigen (Termin 14.12.2006) zu einer Klage zu animieren??
Der Hintergedanke: Sollten sie das tun, so wäre die Aussichtslosigkeit weiterhin gegeben. Mir bliebe allerdings die Genugtuung, dass sie für ihren Versuch der Abzocke mit selbstproduzierten Gerichtskosten büssen????
Ist Schweigen unter diesem Aspekt sinnvoll??
greift hier nicht auch das fernabsatzgesetz mit einer 2 wöchigen widerrufsfrist, auf die hingewiesen werden muss und wenn das nicht geschehen ist, kann man jederzeit widerrufen????
invest2002
invest2002
Einer Freundin von mir war für kurze Zeit im September das Handy gesperrt ... und sie ging auf die Seite 1sms.ch um mir (ausgerechnet) eine sms zu schicken. Mehr hat sie nicht gemacht, ausser noch die ABG zu akzeptieren ... Vor einer Woche kam eine Rechnung über 99 € ...
... Das teuerste sms der Welt habe also ich bekommen ...
... Das teuerste sms der Welt habe also ich bekommen ...
#17
1. Das sinnvollste wäre eine Gegenanzeige zu machen vonwegen Erpressungsversuch. Jede Wette, dass der dann ruckzuck den Schwanz einzieht. Obendrein dem schriftlich den Umgang mit Deiner minderjährigen Tochter untersagen.
2. Ist das blosse Anmelden auf irgendeiner Internetseite an sich nicht strafbar.
3. Soll der erstmal beweisen, dass Du bzw Deine Tochter sich da angemeldet hat. Was so gut wie unmöglich ist, selbst wenn der beweisen könnte, das die Anmeldung von Deinem bzw ihrem PC aus ging.
4. Verhindern, dass ein solcher Verbrecher auch noch andere Leute abzockt.
Deshalb volle Breitseite: Gegenanzeige, Information der Verbraucherzentrale usw.
1. Das sinnvollste wäre eine Gegenanzeige zu machen vonwegen Erpressungsversuch. Jede Wette, dass der dann ruckzuck den Schwanz einzieht. Obendrein dem schriftlich den Umgang mit Deiner minderjährigen Tochter untersagen.
2. Ist das blosse Anmelden auf irgendeiner Internetseite an sich nicht strafbar.
3. Soll der erstmal beweisen, dass Du bzw Deine Tochter sich da angemeldet hat. Was so gut wie unmöglich ist, selbst wenn der beweisen könnte, das die Anmeldung von Deinem bzw ihrem PC aus ging.
4. Verhindern, dass ein solcher Verbrecher auch noch andere Leute abzockt.
Deshalb volle Breitseite: Gegenanzeige, Information der Verbraucherzentrale usw.
#17
Schweigen bringt gar nichts. Dann meinte der noch, Du würdest klein beigeben und hält dich für ein leichtes Opfer.
Wie gesagt, die volle Breitseite siehe ooben) hat so einer verdient...
Schweigen bringt gar nichts. Dann meinte der noch, Du würdest klein beigeben und hält dich für ein leichtes Opfer.
Wie gesagt, die volle Breitseite siehe ooben) hat so einer verdient...
#1
Ausserdem fällt mir da grad noch ein:
Der nennt sich "Rechtsvertreter". Ueberprüf doch mal ob der wirklich Rechtsanwalt ist. Wenn nicht, dann zeig ihn auch noch an wegen Urkundenfälschung und Missbrauch eines Anwaltstitels.
Sowas kann richtig teuer werden.
Ausserdem fällt mir da grad noch ein:
Der nennt sich "Rechtsvertreter". Ueberprüf doch mal ob der wirklich Rechtsanwalt ist. Wenn nicht, dann zeig ihn auch noch an wegen Urkundenfälschung und Missbrauch eines Anwaltstitels.
Sowas kann richtig teuer werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.956.386 von Blue Max am 05.12.06 14:44:29Zum vorredner # 22:
Das wäre u.U. auch ein verstoß gegen das rechtsberatungsgesetz.
#18 ist ebenfalls korrekt. falls keine widerrufsbelehrung kam, kann man jederzeit widerrufen.
Die zivilrechtliche seite ist ja hier schon eingehend erläutert worden.
zum strafrecht:
falls man damit droht, strafanzeige gegen unbekannt zu stellen:
§ 19 StgB
"Schuldunfähig ist, wer bei der Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist."
Falls die tocher also zum tatzeitpunkt viell. noch 13 war, ist es eh egal.
Als Jugendliche (14-18 Jahre) gilt § 3 JGG (jugendgerichtsgesetz).
gesetzestexte gibts im internet.
Meiner einschätzung nach würde deine Tochter bei der sachlage nie im leben eine jugendstrafe kassieren. das verfahren würde wahrscheinlich erst gar nicht eröffnet. (angabe ohne gewähr)
Ich schließe mich einigen Vorrednern an:
Stelle Deinerseits Strafanzeige gegen die Seitenbetreiber oder drohe zumindest damit. Solche leute sollten damit nicht auf dauer durchkommen
Das wäre u.U. auch ein verstoß gegen das rechtsberatungsgesetz.
#18 ist ebenfalls korrekt. falls keine widerrufsbelehrung kam, kann man jederzeit widerrufen.
Die zivilrechtliche seite ist ja hier schon eingehend erläutert worden.
zum strafrecht:
falls man damit droht, strafanzeige gegen unbekannt zu stellen:
§ 19 StgB
"Schuldunfähig ist, wer bei der Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist."
Falls die tocher also zum tatzeitpunkt viell. noch 13 war, ist es eh egal.
Als Jugendliche (14-18 Jahre) gilt § 3 JGG (jugendgerichtsgesetz).
gesetzestexte gibts im internet.
Meiner einschätzung nach würde deine Tochter bei der sachlage nie im leben eine jugendstrafe kassieren. das verfahren würde wahrscheinlich erst gar nicht eröffnet. (angabe ohne gewähr)
Ich schließe mich einigen Vorrednern an:
Stelle Deinerseits Strafanzeige gegen die Seitenbetreiber oder drohe zumindest damit. Solche leute sollten damit nicht auf dauer durchkommen
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