Widerruf im ersten Jahr > Wann gilt eine Police als zugestellt? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.12.06 09:47:16 von
neuester Beitrag 14.12.06 13:28:38 von
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Hallo Zusammen,
wäre prima, wenn Ihr zu folgendem Sachverhalt Infos habt:
- Im Februar 06 wurde ein Antrag auf eine Rentenversicherung gestellt. Die Vers. Bedingungen wurden mit Antrag NICHT ausgehändigt (Nur Antragskopie und Musterberechnung)
- Die Prämien wurden seit Vertragsbeginn (03/2006) per Lastschrift eingezogen.
- Im Oktober 06 schreibt der VN dem Versicherer, dass er festgestellt hat, seine Police wäre nicht angekommen. Im Brief wird Bezug auf die Vers. Nummer genommen, die im Kontoauszug (Abbuchung) ersichtlich ist.
- Der Versicherer erstellt eine Ersatzpolice nebst Versicherungsbedingungen Anfang November 06.
- Der VN stellt fest, dass es sich um einen gezillmerten Vertrag handelt (Verlauf Rückkaufswerte) und tritt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ersatzpolice zurück (Widerruf) und fordert die abgebuchten Prämien ein.
- Der Versicherer lehnt dies ab. Begründung: Ein Postrücklauf nach Versand der ersten Police wurde nicht festgestellt, die Prämien wurden abgebucht > Damit muss die erste Police korrekt zugestellt worden sein.
FRAGE: Gibt es hierzu passende Urteile? Unter welchen Umständen ist eine Police zugestellt? Ich habe keine auf diesen Fall passende Entscheidung gefunden.
Wäre uns sehr wichtig, danke vorab!
wäre prima, wenn Ihr zu folgendem Sachverhalt Infos habt:
- Im Februar 06 wurde ein Antrag auf eine Rentenversicherung gestellt. Die Vers. Bedingungen wurden mit Antrag NICHT ausgehändigt (Nur Antragskopie und Musterberechnung)
- Die Prämien wurden seit Vertragsbeginn (03/2006) per Lastschrift eingezogen.
- Im Oktober 06 schreibt der VN dem Versicherer, dass er festgestellt hat, seine Police wäre nicht angekommen. Im Brief wird Bezug auf die Vers. Nummer genommen, die im Kontoauszug (Abbuchung) ersichtlich ist.
- Der Versicherer erstellt eine Ersatzpolice nebst Versicherungsbedingungen Anfang November 06.
- Der VN stellt fest, dass es sich um einen gezillmerten Vertrag handelt (Verlauf Rückkaufswerte) und tritt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ersatzpolice zurück (Widerruf) und fordert die abgebuchten Prämien ein.
- Der Versicherer lehnt dies ab. Begründung: Ein Postrücklauf nach Versand der ersten Police wurde nicht festgestellt, die Prämien wurden abgebucht > Damit muss die erste Police korrekt zugestellt worden sein.
FRAGE: Gibt es hierzu passende Urteile? Unter welchen Umständen ist eine Police zugestellt? Ich habe keine auf diesen Fall passende Entscheidung gefunden.
Wäre uns sehr wichtig, danke vorab!
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.965.682 von verschecker am 06.12.06 09:47:16Hallo,
ich finde dieser Fall klingt sehr nach Ex-Strukki-Makler erklärt Kundem wie er noch aus dem Vertrag kommt ohne Verluste zu erleiden.
Aber nun gut gehen wir davon aus das alles so gelaufen ist wie geschildert.
-Der VR muss den Zugang der Unterlagen beweisen
-z.B. wenn er nachweist daß die Unterlagen nur zusammen und fest mit der Police verbunden an den Kunden versandt wurden. Diese Lösung setzt voraus das der VN nachweislich einen Teil der Unterlagen erhalten hat
Das war hier anscheinend nicht der Fall
Ein Postrücklauf nach Versand der ersten Police wurde nicht festgestellt, die Prämien wurden abgebucht > Damit muss die erste Police korrekt zugestellt worden sein Zu diesem Sachverhalt gibt es meines Wissens noch keine Rechtssprechung jedoch wird der nichteingetretene Postrücklauf nicht den Zugang beweisen können.
Der VN hat wirksam widersprochen.
ABER:
Der VR wird es auf eine Klage ankommen lassen weil:
Sachverhalt eins (Strukki-Makler) so wahrscheinlich ist das vor Gericht der Kunde sich wohl versprechen wird. Und dann wird es richtig böse für den Kunden (Verfahrenskosten) und Makler (oder dann Ex-Makler).
Der VN stellt fest, dass es sich um einen gezillmerten Vertrag handelt (Verlauf Rückkaufswerte) und tritt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ersatzpolice zurück (Widerruf) und fordert die abgebuchten Prämien ein. Eine saudämlicher Widerruf weil:
-wenn der Kunde schon eine LV Police hat ist Ihm die Zillmerung bekannt
-Die Zillmerung wird auch in der Musterberechnung beschrieben diese hat er ja erhalten
-Ein Widerruf benötigt keinen Grund also sollte ich auch keinen angeben macht nur Probleme
-Hier hat der VR spätestens gemerkt das der Widerruf nicht ganz echt ist
Wie gesagt der VR wird es auf eine Klage ankommen lassen und ob diese der Kunde überhaupt mitmacht ist auch fraglich.
Es kann auch nicht sein das durch diese Methode Makler, Kunden zu Betrügern macht.
Sollten Makler diese Methode anwenden ist von Ihnen abzuraten. Wer seinem Kunden so etwas rät der läßt eventuell auch Gesundheitsfragen die schlecht beantwortet wurden verschwinden.
Sollte der Kunde nach 8 Jahren z.B. BU werden und der VR zahlt nicht wegen Vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung dann erhält der Kunde nur die gezahlten Prämien aus der VSH des Maklers nicht aber die entgangene BU-Rente. Anders beim Vertreter hier müsste der VR zahlen. Also Augen auf wer beim Makler kauft.
MfG
Nermesto
ich finde dieser Fall klingt sehr nach Ex-Strukki-Makler erklärt Kundem wie er noch aus dem Vertrag kommt ohne Verluste zu erleiden.
Aber nun gut gehen wir davon aus das alles so gelaufen ist wie geschildert.
-Der VR muss den Zugang der Unterlagen beweisen
-z.B. wenn er nachweist daß die Unterlagen nur zusammen und fest mit der Police verbunden an den Kunden versandt wurden. Diese Lösung setzt voraus das der VN nachweislich einen Teil der Unterlagen erhalten hat
Das war hier anscheinend nicht der Fall
Ein Postrücklauf nach Versand der ersten Police wurde nicht festgestellt, die Prämien wurden abgebucht > Damit muss die erste Police korrekt zugestellt worden sein Zu diesem Sachverhalt gibt es meines Wissens noch keine Rechtssprechung jedoch wird der nichteingetretene Postrücklauf nicht den Zugang beweisen können.
Der VN hat wirksam widersprochen.
ABER:
Der VR wird es auf eine Klage ankommen lassen weil:
Sachverhalt eins (Strukki-Makler) so wahrscheinlich ist das vor Gericht der Kunde sich wohl versprechen wird. Und dann wird es richtig böse für den Kunden (Verfahrenskosten) und Makler (oder dann Ex-Makler).
Der VN stellt fest, dass es sich um einen gezillmerten Vertrag handelt (Verlauf Rückkaufswerte) und tritt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ersatzpolice zurück (Widerruf) und fordert die abgebuchten Prämien ein. Eine saudämlicher Widerruf weil:
-wenn der Kunde schon eine LV Police hat ist Ihm die Zillmerung bekannt
-Die Zillmerung wird auch in der Musterberechnung beschrieben diese hat er ja erhalten
-Ein Widerruf benötigt keinen Grund also sollte ich auch keinen angeben macht nur Probleme
-Hier hat der VR spätestens gemerkt das der Widerruf nicht ganz echt ist
Wie gesagt der VR wird es auf eine Klage ankommen lassen und ob diese der Kunde überhaupt mitmacht ist auch fraglich.
Es kann auch nicht sein das durch diese Methode Makler, Kunden zu Betrügern macht.
Sollten Makler diese Methode anwenden ist von Ihnen abzuraten. Wer seinem Kunden so etwas rät der läßt eventuell auch Gesundheitsfragen die schlecht beantwortet wurden verschwinden.
Sollte der Kunde nach 8 Jahren z.B. BU werden und der VR zahlt nicht wegen Vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung dann erhält der Kunde nur die gezahlten Prämien aus der VSH des Maklers nicht aber die entgangene BU-Rente. Anders beim Vertreter hier müsste der VR zahlen. Also Augen auf wer beim Makler kauft.
MfG
Nermesto
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.968.549 von Nermesto am 06.12.06 12:35:33erstmal vielen Dank für Deine Antwort.
Zwei Infos dazu:
1. Ein Makler ist nicht im Spiel
2. Im Widerruf wurde kein Grund für selbigen Angegeben
3. In der Musterberechnung ist die Zillmerung nicht beschrieben oder dargestellt > Zillmerung wurde erst mit Zustellung der Ersatzpolice ersichtlich
.... und eine Bitte an mögliche Antwortgeber:
Bitte eröffnet hier keine Spekulations- oder Moraldiskussion usw. Der Sachverhalt der zur Antragsstellung führte soll hier nicht Gegenstand sein, ebensowenig ob der VN ein Gerichtsverfahren "besteht" usw.
Falls also Urteile oder praktische Entscheidung bekannt sind - herzlichen Dank dafür vorab.
Zwei Infos dazu:
1. Ein Makler ist nicht im Spiel
2. Im Widerruf wurde kein Grund für selbigen Angegeben
3. In der Musterberechnung ist die Zillmerung nicht beschrieben oder dargestellt > Zillmerung wurde erst mit Zustellung der Ersatzpolice ersichtlich
.... und eine Bitte an mögliche Antwortgeber:
Bitte eröffnet hier keine Spekulations- oder Moraldiskussion usw. Der Sachverhalt der zur Antragsstellung führte soll hier nicht Gegenstand sein, ebensowenig ob der VN ein Gerichtsverfahren "besteht" usw.
Falls also Urteile oder praktische Entscheidung bekannt sind - herzlichen Dank dafür vorab.
Bitte eröffnet hier keine Spekulations- oder Moraldiskussion usw. Der Sachverhalt der zur Antragsstellung führte soll hier nicht Gegenstand sein, ebensowenig ob der VN ein Gerichtsverfahren "besteht" usw.
richtig ist, dass der versicherer grundsätzlich den zugang der police beweisen muß. allerdings unterliegt auch das der freien beweiswürdigung.
wenn der kunde behauptet das die police nicht zugegangen ist, dann kann das natürlich möglich sein.
wenn der kunde behauptet, dass die police nicht zugegangen ist und dann nach erhalt der ersatzpolice plötzlich den widerruf rauschickt, dann kommt es auf den richter an.
der VN hat darüber hinaus ein halbes jahr anscheinend widerspruchslos die beiträge bezahlt.
es kommt, wie so oft, auf den richter an, aber kein richter läßt sich gerne verarschen. der "trick" ist übrigens sehr bekannt, hier wurde also das rad nicht neu erfunden.
und das mit der zillmerung ist der absolute witz. erstens war die bis vor kurzem absolut üblich und sie ist immer noch zulässig und zweitens wissen viele fachleute nicht einmal genau was das ist, aber dem arglosem VN, dem ist das natürlich bekannt und der war total überrascht.
rein rechtlich kann ich dir sagen, dass hier betrug bzw. anstiftung zum betrug rechtsnormen sind, die ich dringend prüfen würde.
urkundsunterdrückung wäre auch noch ein zu prüfender tatbestand, ist IMHO allerdings hier wohl nicht einschlägig.
ich habe mal nen ähnlichen fall in der praxis miterlebt und dort hat die drohung mit dem staatsanwalt die sache sehr schnell vom tisch geschafft.
klar willst du keine moral diskussion. aber die mögliche erfüllung eines straftatbestandes hat für mich nichts mit moral zu tun.
richtig ist, dass der versicherer grundsätzlich den zugang der police beweisen muß. allerdings unterliegt auch das der freien beweiswürdigung.
wenn der kunde behauptet das die police nicht zugegangen ist, dann kann das natürlich möglich sein.
wenn der kunde behauptet, dass die police nicht zugegangen ist und dann nach erhalt der ersatzpolice plötzlich den widerruf rauschickt, dann kommt es auf den richter an.
der VN hat darüber hinaus ein halbes jahr anscheinend widerspruchslos die beiträge bezahlt.
es kommt, wie so oft, auf den richter an, aber kein richter läßt sich gerne verarschen. der "trick" ist übrigens sehr bekannt, hier wurde also das rad nicht neu erfunden.
und das mit der zillmerung ist der absolute witz. erstens war die bis vor kurzem absolut üblich und sie ist immer noch zulässig und zweitens wissen viele fachleute nicht einmal genau was das ist, aber dem arglosem VN, dem ist das natürlich bekannt und der war total überrascht.
rein rechtlich kann ich dir sagen, dass hier betrug bzw. anstiftung zum betrug rechtsnormen sind, die ich dringend prüfen würde.
urkundsunterdrückung wäre auch noch ein zu prüfender tatbestand, ist IMHO allerdings hier wohl nicht einschlägig.
ich habe mal nen ähnlichen fall in der praxis miterlebt und dort hat die drohung mit dem staatsanwalt die sache sehr schnell vom tisch geschafft.
klar willst du keine moral diskussion. aber die mögliche erfüllung eines straftatbestandes hat für mich nichts mit moral zu tun.
Hallo,
ich hatte vergessen zu erwähnen das im VVG Gesetzentwurf die Widerrufsfrist verlängert wurde (lebenslang gemäß Fernabsatz).
Folgende Situation ich mache eine Fondspolice (Beitragsdepot) diese Entwickelt sich nach 12 Jahren wie folgt Eingezahlt 100.000 Depotwert: 30.000. Nun melde ich meinem VU ich habe die Vertragsunterlagen nicht erhalten und widerrufe. Sollte der Versicherer mir den erhalt nicht beweisen können erhalte ich meine 100.000 zurück. Nur mal so als Gedankenspiel...
MfG
Nermesto
ich hatte vergessen zu erwähnen das im VVG Gesetzentwurf die Widerrufsfrist verlängert wurde (lebenslang gemäß Fernabsatz).
Folgende Situation ich mache eine Fondspolice (Beitragsdepot) diese Entwickelt sich nach 12 Jahren wie folgt Eingezahlt 100.000 Depotwert: 30.000. Nun melde ich meinem VU ich habe die Vertragsunterlagen nicht erhalten und widerrufe. Sollte der Versicherer mir den erhalt nicht beweisen können erhalte ich meine 100.000 zurück. Nur mal so als Gedankenspiel...
MfG
Nermesto
Tja, dann bin ich mal gespannt, welche Gesellschaft das mitmacht, und vor allem welcher Richter dir das glauben soll!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.969.198 von verschecker am 06.12.06 13:12:41"3. In der Musterberechnung ist die Zillmerung nicht beschrieben oder dargestellt > Zillmerung wurde erst mit Zustellung der Ersatzpolice ersichtlich"
Waren die Rückkaufswerte in der Musterrechnung den falsch?
Oder wie war bei 0,-- EUR Rückkaufswert die Zillmerung nicht ersichtlich???
Waren die Rückkaufswerte in der Musterrechnung den falsch?
Oder wie war bei 0,-- EUR Rückkaufswert die Zillmerung nicht ersichtlich???
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.172.192 von VeryBestFLV am 14.12.06 12:11:12"der VN hat darüber hinaus ein halbes jahr anscheinend widerspruchslos die beiträge bezahlt."
Hier sehe ich den größten Haken für den VN. Denn der VN hätte meiner Meinung nach mitteilen müssen, daß er noch keine Unterlagen bekommen hat.
Grüße
Hier sehe ich den größten Haken für den VN. Denn der VN hätte meiner Meinung nach mitteilen müssen, daß er noch keine Unterlagen bekommen hat.
Grüße
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.171.716 von Long-John am 14.12.06 11:51:12Hallo,
du hast grundsätzlich Recht mit "Wer soll das Glauben" nur das Gesetz ist für Versicherungsgesellschaften sehr problematisch weil:
-Stornohaftung (Vertrag wird nach 3 Jahren aufgelöst)
-Kalkulation
-Kostenanalyse
-der VU muss beweisen das der VN die Police erhalten hat
Wenn Sie Rechtssprechung deutscher Gerichte kennen:
z.B. OLG Hamm (extrem VN freundlich) dann können Sie sich denken warum die VU so große Probleme mit dem Paragraphen haben.
Und wenn die VU es nicht beweisen kann muss Sie zahlen unabhängig ob der Richter dem Kläger glaubt oder nicht. Der Richter kann nicht sagen "ich glaube Sie haben den erhalt der Police einfach vergessen und deshalb ist der Vertrag wirksam" das funktioniert nicht.
MfG
Nermesto
du hast grundsätzlich Recht mit "Wer soll das Glauben" nur das Gesetz ist für Versicherungsgesellschaften sehr problematisch weil:
-Stornohaftung (Vertrag wird nach 3 Jahren aufgelöst)
-Kalkulation
-Kostenanalyse
-der VU muss beweisen das der VN die Police erhalten hat
Wenn Sie Rechtssprechung deutscher Gerichte kennen:
z.B. OLG Hamm (extrem VN freundlich) dann können Sie sich denken warum die VU so große Probleme mit dem Paragraphen haben.
Und wenn die VU es nicht beweisen kann muss Sie zahlen unabhängig ob der Richter dem Kläger glaubt oder nicht. Der Richter kann nicht sagen "ich glaube Sie haben den erhalt der Police einfach vergessen und deshalb ist der Vertrag wirksam" das funktioniert nicht.
MfG
Nermesto
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.173.681 von Nermesto am 14.12.06 13:25:41Hallo,
eine Lösung könnte darin liegen das der Kunde schriftlich bestätigt die Police erhalten zu haben. Der Vermittler müsste jedem Kunden die Police vorbeibringen und sich durch Unterschrift bestätigen lassen. Ein Weg den ich für am Besten halte jedoch ist der Aufwand nicht ganz ohne. Das Problem besteht heut schon bei Direktversicherern diese haben die oben genannte Möglichkeit nicht. Momentan hoffen diese einfach das es gut geht.
MfG
Nermesto
eine Lösung könnte darin liegen das der Kunde schriftlich bestätigt die Police erhalten zu haben. Der Vermittler müsste jedem Kunden die Police vorbeibringen und sich durch Unterschrift bestätigen lassen. Ein Weg den ich für am Besten halte jedoch ist der Aufwand nicht ganz ohne. Das Problem besteht heut schon bei Direktversicherern diese haben die oben genannte Möglichkeit nicht. Momentan hoffen diese einfach das es gut geht.
MfG
Nermesto
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