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    Wie oft kann man die Steurklasse im Jahr wechseln? Ausnahmen bei Baby? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.12.06 09:56:38 von
    neuester Beitrag 06.12.06 14:27:35 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.098.568
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      schrieb am 06.12.06 09:56:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe mal eine Frage. Ich möchte zum 1. Januar meine Steuerklasse auf V ändern lassen, damit meine Frau mehr Elterngeld bekommt. Kann ich meine Steuerklasse nach der Geburt wieder auf III ändern lassen oder ist der Wechsel der Steuerklasse nur 1x im Jahr möglich? Kann ich die Steuerklasse jetzt noch für Januar 2007 ändern lassen?

      Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 06.12.06 10:02:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.965.837 von heikohh26 am 06.12.06 09:56:38Die Steuerklasse kann mit Wirkung zum 01.01.2007 noch bis zum 31.01.2007 bei der Gemeinde geändert werden. Ohne Begründung ist ein einmaliger Wechsel in 2007 möglich. Ein weiterer Wechsel ist nur wegen Änderung der Verhältnisse - Arbeitsaufnahme Ehefrau, eigene Arbeitslosigkeit oder ähnliches - möglich.
      Avatar
      schrieb am 06.12.06 14:20:24
      Beitrag Nr. 3 ()
      [20.11.2006] - Elterngeld: Jetzt in Lohnsteuerklasse III zu wechseln, gilt als Leistungsmissbrauch

      Für neu geborene Kinder ersetzt ab 1.1.2007 das Elterngeld das Erziehungsgeld. Familien, die im kommenden Jahr Nachwuchs bekommen, erhalten dann statt eines pauschalen Monatsbetrags eine einkommensabhängige Lohnersatzzahlung.

      Das Elterngeld wird zwölf Monate lang gezahlt. Die Zahlung verlängert sich um zwei Monate auf insgesamt 14 Monate, wenn der weiterarbeitende Ehepartner für zwei Monate seine Arbeit unterbricht und eine Kindererziehungspause einlegt.

      Die Höhe des Ausgleichs für das entgangene Einkommen beträgt 67 % des Nettoeinkommens. Das Elterngeld ist auf höchstens 1.800 Euro im Monat begrenzt. Die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Elterngelds ergibt sich aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt. Mindestens gibt es monatlich 300 Euro, auch wenn vorher gar nichts verdient wurde.

      Das Nettoeinkommen des kindererziehenden Partners lässt sich durch die Wahl der Lohnsteuerklasse und durch Eintragung bestimmter Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte beeinflussen. Das Familienministerium weist jedoch darauf hin, dass das Elterngeld gekürzt werden können, wenn eine missbräuchliche Steuergestaltung durch einen Lohnsteuerklassenwechsel oder durch Eintragung überhöhter Freibeträge zu vermuten sei. Für die Wahl der Lohnsteuerklasse seien allein die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse werde für das Elterngeld nur dann anerkannt, sofern er nicht ausschließlich der Erzielung höherer Sozialleistungen diene. Er müsse also auch ohne Berücksichtigung des Elterngelds wirtschaftlich sinnvoll sein.

      Nach Rechtsauffassung der Geldtipps-Redaktion kann das Familienministerium ohne Rechtsgrundlage nicht so einfach in die Freiheit der Steuerklassenwahl und in das Steuerrecht insgesamt eingreifen. In strittigen Fällen käme es darauf an, geltendes Recht mit Hilfe der Finanzgerichte durchzusetzen.

      Geldtipp
      Prüfen Sie also gleichwohl, ob sich ein Wechsel der Lohnsteuerklasse für Sie lohnt. Dieser Wechsel geht bis 30.11.2006 und gilt rückwirkend für das gesamte Steuerjahr. Werden beide Ehepartner in Lohnsteuerklasse IV veranlagt, sollte derjenige, der das Kind betreuen wird, in Lohnsteuerklasse III wechseln, weil er dort weniger Lohnsteuer zahlt und sein Nettoeinkommen steigt. Ist der Mann in Lohnsteuerklasse III und die Frau in Lohnsteuerklasse V und will sie das Kind erziehen, lohnt sich der Wechsel nur dann, wenn der Mann nicht wesentlich mehr verdient als die Frau. Im Jahr 2007 sollten Sie die Lohnsteuerklassen erneut wechseln, sodass der weiterhin Berufstätige in der günstigeren Lohnsteuerklasse III veranlagt wird.
      http://www.geldtipps.de/?menuID=192&navID=-1&softlinkID=9250…
      Avatar
      schrieb am 06.12.06 14:22:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      Rechtstipp vom 16.11.2006

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      Ab 1. Januar 2007 gibt es Elterngeld
      Das neue Elterngeld - eine Frage des Einkommens?

      Das neue Elterngeld - eine Frage des Einkommens? Die staatliche Familienförderung wird mit Einführung des neuen Elterngeldes erheblich verändert. War das bisherige Erziehungsgeld als Sozialleistung im Kindesinteresse ausgestaltet, richtet sich das neue Elterngeld als Lohnersatzleistung vorwiegend nach dem Erwerbseinkommen der Eltern, um erwerbstätigen Paaren mehr Anreiz für die Elternschaft zu geben, denn erstmals erhalten auch Familien mit mehr als 30.000 € Jahreseinkommen staatliche Unterstützung.

      Das Elterngeld soll Doppelverdienern die Babypause erleichtern
      Das Elterngeld soll Doppelverdienern die Babypause erleichtern
      Elterngeld gibt es für Kinder, die ab dem 1. Januar geboren werden

      Für bis zum 31. Dezember 2006 Geborene bleibt es wie bisher beim Erziehungsgeld. Eltern von Kindern, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, können dagegen schon das neue Elterngeld beantragen. Allerdings zahlt der Staat bei erwerbstätigen Eltern nur, wenn mindestens ein Elternteil seine Berufsausübung unterbricht oder reduziert. Teilzeitarbeit ist bis zu 30 Wochenstunden möglich und auch Erwerbslose können Elterngeld beziehen. Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag bei der Erziehungsstelle, in dem verbindlich festgelegt wird, welcher Elternteil für welche Zeit die Kinderbetreuung übernehmen soll und für welchen Zeitraum Elterngeld beansprucht wird. Nur in Härtefällen sind nachträgliche Änderungen vorgesehen. Nach der Geburt des Kindes sollte der Antrag möglichst früh gestellt werden, denn die Unterstützung wird rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Antragstellung gezahlt.

      Für die Höhe ist das durchschnittliche Nettoeinkommen entscheidend

      Grundsätzlich beträgt das Elterngeld 67% des letzten monatlichen Nettoeinkommens. Der Berechnung wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt zugrunde gelegt. Bei Reduzierung der Berufstätigkeit auf Teilzeit ist nicht das Nettoeinkommen, sondern die Differenz zwischen vor der Geburt erzieltem Einkommen und Teilzeitlohn maßgebend. Der absolute Betrag ist auf maximal 1.800 € begrenzt, was einem Einkommen von 2.700 € netto entspricht. Erwerbslose erhalten stets einen Sockelbetrag von 300 €. Geringverdiener mit bis zu 1.000 € Einkommen können bis zu 100% des Nettoeinkommens bekommen. Pro 20 €, die das Einkommen unter 1.000 € liegt, steigt die Ersatzrate dann um je einen Prozentpunkt. Steuertipp für Verheiratete, die Nachwuchs planen: Für Doppelverdiener, die beide in Lohnsteuerklasse IV besteuert sind, kann sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnen. Erhöht sich durch den Wechsel das durchschnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Ehegatten, so steigt sein Elterngeldanspruch entsprechend. Der weniger verdienende Elternteil, der im Regelfall das Kind betreut, sollte daher in Steuerklasse III, der besser verdienende in Steuerklasse V wechseln. Der Partner in Steuerklasse V muss zunächst mehr Steuern an den Fiskus abführen, bekommt aber zu viel gezahlte Steuern beim Jahresausgleich wieder erstattet, weil bei der Einkommensteuer letztlich die tatsächliche Steuerschuld berücksichtigt wird. Ein Steuerklassenwechsel kann jederzeit innerhalb eines laufenden Jahres jeweils bis zum 30.11. beantragt werden.

      Betreuen beide Partner ihr Kind, verlängert sich die Bezugsdauer

      Der Monatsbetrag wird im Regelfall für 12 Monate gezahlt. Die Bezugsdauer verlängert sich um 2 Monate, wenn der Partner ebenfalls für mindestens 2 Monate seine Berufstätigkeit zur Kinderbetreuung reduziert oder unterbricht. Mit einer auf die Hälfte reduzierten Monatszahlung kann die Laufzeit auf 24 bzw. 28 Monate gestreckt werden. Beanspruchen beide Elternteile gleichzeitig die Familienförderung, verkürzt sich die Bezugsdauer entsprechend. Für erwerbstätige Alleinerziehende, die allein die elterliche Sorge ausüben oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, besteht der Elterngeldanspruch einschließlich der zwei Partnermonate. Erwerbslose Alleinerziehende bekommen dagegen den Sockelbetrag für 12 Monate.

      Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet

      Arbeitnehmerinnen, die bereits Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss haben, müssen sich dies beim Elterngeld anrechnen lassen, da es sich um Leistungen handelt, die dem gleichen Zweck (Einkommensersatz) aus dem gleichen Anlass (Geburt eines Kindes) dienen. Bei ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag bleibt das Elterngeld bis zum Mindestbetrag von 300 € anrechnungsfrei.

      Familien mit mehreren Kleinkindern erhalten 10% extra

      Der Staat zahlt einen Geschwisterbonus von 10%, solange mindestens ein Geschwisterchen unter 3 Jahren im Haushalt lebt, oder ab zwei oder mehr Geschwistern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch Mehrlingsgeburten werden belohnt: Pro Neugeborenen gibt es 300 € zusätzlich, z.B. bei Zwillingen 300 €, bei Drillingen 600 €.
      http://www.anwalt.de/redaktion/rechtstipp/item.php?id=114
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      schrieb am 06.12.06 14:24:11
      Beitrag Nr. 5 ()
      Eltengeld kommt ab 2007

      20.11.2006. Ab dem 1. Januar 2007 wird das einkommenabhänigige Erziehungsgeld durch das Elterngeld ersetzt.

      Das Elterngeld erreicht alle Eltern, die sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und auf Einkommen verzichten. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Das heißt: Zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, wenn sich Eltern Zeit für die Betreuung ihres Kindes nehmen.

      Ersetzt werden 67 Prozent des wegfallenden bereinigten Nettoeinkommens, maximal 1800 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld, das Eltern erhalten, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, beträgt 300 Euro. Hinzu kommt das Kindergeld.

      Das einkommensabhängige Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen der berechtigten Person vor und gegebenenfalls nach der Geburt und ist daher auch von der gewählten Steuerklasse und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen abhängig. Für Wahl und Wechsel der Lohnsteuerklasse sind jedoch allein die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Grundsätzlich gilt, dass einmal im Jahr die Lohnsteuerklasse geändert werden kann. Ein solcher Wechsel wird für das Elterngeld anerkannt, sofern er nicht ausschließlich der Erzielung höherer Sozialleistungen dient. Dies ist für das Elterngeld nur denkbar, wenn der wesentlich besser verdienende Elternteil die Lohnsteuerklasse V wählt, obwohl dies ohne Berücksichtigung der Sozialleistung wirtschaftlich unsinnig wäre. Auch für die Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte sind allein die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Sie tragen besonderen Belastungen des Steuerpflichtigen Rechnung, die dessen finanzielle Leistungsfähigkeit nachhaltig mindern. Da Freibeträge das Nettoeinkommen erhöhen, erhöht sich der Elterngeldanspruch. Auch nach der Geburt wirken sich die Freibeträge positiv aus, da das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen nur zu zwei Dritteln auf das Elterngeld angerechnet wird. Einkommen dient der durchschnittliche Arbeitslohn der zurückliegenden zwölf Monaten.

      Mehr Informationen erhalten Sie unter www.bmfsfj.de
      http://gvi2.tiware.net/index.php?node=922

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      schrieb am 06.12.06 14:27:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      Freitag, der 01. Dezember 2006
      Wechsel der Steuerklasse bringt höheres Elterngeld

      Düsseldorf (ddp.djn). Für Kinder, die ab 1. Januar 2007 zur Welt kommen, gibt es das neue Elterngeld.

      Im Gegensatz zum bislang gezahlten Erziehungsgeld ist das Elterngeld eine Lohnersatzleistung, die sich am laufenden Nettogehalt orientiert. Damit kann es sich für werdende Eltern auszahlen, schon jetzt die Lohnsteuerklassen anzupassen. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Rheinland hin (AZ: S 2361 - 0005 - St 215).



      Mütter beziehungsweise Väter, die ihre Beschäftigung zur Kindererziehung unterbrechen, bekommen als Elterngeld für zwölf Monate 67 Prozent ihres Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1800 Euro. Bei Arbeitnehmern ergibt sich der für das Elterngeld maßgebliche Nettolohn aus dem Bruttolohn abzüglich Lohn- und Kirchensteuer, Sozialabgaben und Arbeitnehmerpauschbetrag. Je schlechter die Steuerklasse, desto niedriger ist das laufende Nettoeinkommen und entsprechend auch das Elterngeld.



      Verfügen beide Elternteile über Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung, sollte unabhängig vom zu versteuernden Einkommen auf jeden Fall derjenige in die günstigere Lohnsteuerklasse wechseln, der auch die Kinderbetreuung übernimmt. Zwar steigt dadurch möglicherweise die aktuelle Steuerlast, dieser Nachteil wird bei der Steuererklärung jedoch wieder ausgeglichen. Für 2006 kann der Steuerklassenwechsel noch bis Ende November bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden. Die Umstellung der Steuerklasse gilt ab dem Folgemonat.

      http://www.foerderland.de/419+M58b8b69949b.0.html


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