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    Stada: Ausbruch! (Seite 4)

    eröffnet am 15.12.06 08:53:47 von
    neuester Beitrag 15.04.24 13:21:49 von
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      schrieb am 13.11.20 14:57:53
      Beitrag Nr. 6.872 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 65.699.292 von nickelich am 13.11.20 14:49:41
      Zitat von nickelich: Das Geld soll erst am Montag eingebucht werden.

      Was gibt es für Möglichkeiten, gegen die Zwangsenteignung vorzugehen? Wer will gerichtlich dagegen vorgehen und hat das eine Aussicht auf Erfolg?


      Gegen den Squeeze Out kann man nichts mehr machen. Ist ja im Handelsregister eingetragen. Und ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Abfindung wird es geben. Ob da was heraus kommt, ist nicht zu prognostizieren.
      STADA Arzneimittel | 103,00 €
      Avatar
      schrieb am 13.11.20 14:49:41
      Beitrag Nr. 6.871 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 65.696.514 von Sven1977 am 13.11.20 11:14:29Das Geld soll erst am Montag eingebucht werden.

      Was gibt es für Möglichkeiten, gegen die Zwangsenteignung vorzugehen? Wer will gerichtlich dagegen vorgehen und hat das eine Aussicht auf Erfolg?
      STADA Arzneimittel | 103,00 €
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.11.20 11:14:29
      Beitrag Nr. 6.870 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 65.652.444 von Huusmeister am 10.11.20 09:00:23Immer noch kein Geld da.aber das investment hat sich gelohnt.
      STADA Arzneimittel | 103,00 €
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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      schrieb am 10.11.20 09:00:23
      Beitrag Nr. 6.869 ()
      Dann warten wir nun mal bis das Geld da ist und ob es zu einer Nachbesserung noch kommen wird....
      STADA Arzneimittel | 103,00 €
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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      schrieb am 09.11.20 21:34:15
      Beitrag Nr. 6.868 ()
      Der Squeeze Out wurde am 6.11.20 in das Handelsregister eingetragen (Quelle: http://news.freshfields.com/r/Global/r/5935/freshfields_ber_… und heute wurde der Börsenhandel in Hamburg endgültig eingestellt.

      Der_Analyst
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      schrieb am 06.11.20 15:08:24
      Beitrag Nr. 6.867 ()
      Quelle: Bundesanzeiger 06.11.2020
      STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft
      Bad Vilbel
      WKN 725180
      ISIN DE0007251803

      Zum Spruchverfahren nach §§ 304, 305 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des im Dezember 2017 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Bad Vilbel, als abhängigem Unternehmen und der Nidda Healthcare GmbH, Bad Vilbel, als herrschendem Unternehmen machen der Vorstand der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Nidda Healthcare GmbH hiermit folgenden Vergleich bekannt, der am 30. Oktober 2020 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Beendigung des dort unter dem Az. 21 W 110/19 anhängigen Spruchverfahrens geschlossen wurde:

      „Vergleich

      zwischen

      […]
      - Beschwerdeführer -

      Verfahrensbevollmächtigte: […]

      Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen außenstehenden Aktionäre (§ 6 SpruchG):

      Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin

      und

      Nidda Healthcare GmbH,
      vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Grundhöfer und Dr. Wolfgang Ollig,

      c/o STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Stadastraße 2-18, 61118 Bad Vilbel
      - Beschwerdegegnerin -

      Verfahrensbevollmächtigte:
      Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB, Rechtsanwälte,
      Steuerberater, Rechtsanwalt Dr. Dirk Wasmann,
      Lautenschlagerstr. 21, 70173 Stuttgart
      PRÄAMBEL
      A

      Am 19. Dezember 2017 schlossen die Beschwerdegegnerin und die STADA Arzneimittel AG (AG Frankfurt am Main, HRB 71290) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV). Die Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG stimmte dem Abschluss des BGAV am 2. Februar 2018 zu, und der BGAV wurde am 20. März 2018 in das Handelsregister der STADA Arzneimittel AG eingetragen und bekannt gemacht und damit wirksam. Im BGAV wurde den außenstehenden Aktionären der STADA Arzneimittel AG angeboten, ihre STADA-Aktien auf deren Verlangen gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 74,40 je Stückaktie zu erwerben. Alternativ wurde den außenstehenden Aktionären im Falle des Verbleibs in der Gesellschaft eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 3,82 brutto je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr angeboten.
      B

      Die Beschwerdeführer sowie einige weitere Antragsteller leiteten beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 38/18 ein aktienrechtliches Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der im BGAV angebotenen Barabfindung gemäß § 305 AktG sowie des darin angebotenen Ausgleichs gemäß § 304 AktG ein.
      C

      Am 27. Juni 2019 erließ das Landgericht Frankfurt am Main nach mündlicher Verhandlung am 27. Juni 2019 einen Beschluss, in welchem es die Angemessenheit sowohl der im BGAV angebotenen Abfindung sowie des Ausgleichs feststellte und eine Erhöhung der angebotenen Kompensationen ablehnte.
      D

      Die Beschwerdeführer, d. h. nicht sämtliche in erster Instanz an dem Spruchverfahren beteiligten Antragsteller, legten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main Beschwerde ein. Das Landgericht Frankfurt am Main half den Beschwerden durch Beschluss vom 20. August 2019 nicht ab. Die Beschwerden sind derzeit beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter der Geschäftsnummer 21 W 110/19 anhängig.
      E

      In ihrem Delisting-Angebot vom 11. Oktober 2018, das bis zum 8. November 2018 angenommen werden konnte, hat die Beschwerdegegnerin EUR 81,73 je Aktie der STADA Arzneimittel AG angeboten. Dies entspricht dem gemäß §§ 39 Abs. 3 BörsG, 31 WpÜG dafür maßgeblichen Börsenkurs als gesetzlichem Mindestpreis. Die im Rahmen des Delisting-Angebots angedienten Aktien sind nicht Gegenstand dieses Vergleichs.
      F

      Sämtliche Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin sowie der gemeinsame Vertreter sind sich einig, das Spruchverfahren BGAV im Wege des vorliegenden Vergleichs einvernehmlich zu beenden. Dies vorangestellt, schließen die Parteien – ohne Aufgabe ihrer jeweils gegenteiligen Rechtsauffassungen – auf Anraten des Gerichts nachfolgenden verfahrensbeendenden Vergleich:
      VERGLEICH
      I.

      Erhöhung der Barabfindung
      1.

      Als Ergebnis von Verhandlungen zwischen der Beschwerdegegnerin und den außenstehenden Aktionären der STADA Arzneimittel AG erhöht die Beschwerdegegnerin die im Rahmen des BGAV den ehemaligen außenstehenden Aktionären der STADA Arzneimittel AG angebotene Barabfindung von ursprünglich EUR 74,40 je Stückaktie um EUR 7,33 – ohne Präjudiz für andere Verfahren einschließlich Zinsen („Erhöhungsbetrag“) – auf EUR 81,73 je Stückaktie („erhöhter Abfindungsbetrag“).
      2.

      Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB sind nur zu entrichten, wenn die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB gegeben sind; § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 286 Abs. 2 BGB finden keine Anwendung.
      3.

      Ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG, die von ihrem Wahlrecht auf Erhalt der Barabfindung bereits Gebrauch gemacht haben, müssen sich die erhaltene Barabfindung von EUR 74,40 und die darauf erhaltenen Zinsen (nicht aber erhaltene Ausgleichszahlungen) auf den erhöhten Abfindungsbetrag anrechnen lassen und erhalten somit nach diesem Vergleich eine Barabfindung in Höhe von gesamt EUR 81,73 je Stückaktie.
      4.

      Aktionäre, die noch nicht aus der STADA Arzneimittel AG ausgeschieden sind, können das Andienungsrecht zum erhöhten Abfindungsbetrag noch bis zu einem etwaigen Beschluss der Hauptversammlung auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre und darüber hinaus bis zur Eintragung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre im Handelsregister und damit bis zu einer zwangsweisen Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär annehmen. Zwischenzeitlich erhaltene Ausgleichszahlungen werden nicht auf den erhöhten Abfindungsbetrag angerechnet. Mit Eintragung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre im Handelsregister erlischt dieses Wahlrecht. Die dann noch anspruchsberechtigten außenstehenden Aktionäre haben von da an (nur noch) Anspruch auf die im Squeeze-out beschlossene Barabfindung. Deren Überprüfung in einem Spruchverfahren bleibt unberührt.
      5.

      Eine Erhöhung der Ausgleichszahlung findet nicht statt.
      II.

      Fälligkeit, Zahlung und Abwicklung
      1.

      Der erhöhte Abfindungsbetrag wird nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen einen Monat nach Bekanntgabe der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer III. zur Zahlung fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Erklärung des Verlangens auf Erhalt der Barabfindung, soweit die Aktien noch nicht aufgrund Ausübung des Wahlrechts gemäß BGAV der Beschwerdegegnerin angedient wurden.
      2.

      Der erhöhte Abfindungsbetrag wird mit seiner Fälligkeit allen abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionären, die dies in Ausübung ihres Andienungsrechts verlangen, soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben. Abfindungsberechtigte außenstehende Aktionäre, die ihre Aktien bereits unter dem BGAV angedient haben und nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Zahlung der im BGAV angebotenen Abfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung des Erhöhungsbetrages über die Erklärung des Verlangens hinaus nichts zu veranlassen. Die Nachzahlung erfolgt nach Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Initiative ihrer Depotbank auf das bestehende Konto. Diejenigen abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen innerhalb der vorgenannten Fristen keine Gutschrift des Erhöhungsbetrages erhalten haben, werden gebeten, sich umgehend mit ihrem damaligen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, damit ihre Ansprüche ebenfalls zeitnah abgewickelt werden können. Für die Abwicklung der Zahlungen unter diesem Vergleich ist von der Beschwerdegegnerin die BNP Paribas, Frankfurt am Main (die Abwicklungsstelle) beauftragt worden.
      3.

      Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Zahlungsverpflichtungen ist für die abfindungsberechtigten außenstehenden Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.
      III.

      Bekanntmachung
      1.

      Die Beschwerdegegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich ohne Ziff. VI. im Bundesanzeiger, den AnlegerPlus News der SdK sowie in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (jedoch nicht in der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) – auf ihre Kosten – unverzüglich mit Wirksamkeit dieses Vergleichs zu veröffentlichen.
      2.

      In sämtlichen Veröffentlichungen werden die Namen und Anschriften der Beschwerdeführer sowie die ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht genannt.
      IV.

      Wirksamwerden

      Dieser Vergleich wird mit seiner Protokollierung wirksam. Mit der Protokollierung dieses Vergleichs ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Die Beschwerdeführer nehmen ihre Beschwerden hiermit vorsorglich zurück. Der gemeinsame Vertreter stimmt diesem Vergleich zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Fortführung der Verfahren gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG.
      V.

      Wirkung

      Dieser Vergleich wirkt für sämtliche berechtigten außenstehenden Aktionäre der STADA Arzneimittel AG. Er stellt insoweit jeweils einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB). Die Beschwerdegegnerin trägt die Gewähr dafür, dass die Verpflichtungen aus diesem Vergleich auf etwaige Rechtsnachfolger übergeleitet werden.
      VI.

      […]
      VII.

      Schlussbestimmungen
      1.

      Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Beschwerdeführer und sämtlicher abfindungsberechtigter außenstehender Aktionäre der STADA Arzneimittel AG (d. h. insbesondere einschließlich der vom gemeinsamen Vertreter vertretenen Anspruchsberechtigten) sowie des gemeinsamen Vertreters, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren, insbesondere einschließlich einer etwaigen Erhöhung des Ausgleichsbetrags unter dem BGAV, sowie etwaiger Ansprüche nach § 305 Abs. 3 Satz 3, Halbs. 2 AktG insgesamt erledigt und abgegolten.
      2.

      Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.
      3.

      Der Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung des Rechtsstreits im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren getroffen wurden. Weitere Abreden erfolgten nicht. Insbesondere wurden von der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführern und ihren jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten, Vertretern oder Dritten keine sonstigen Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher Art, unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf die Beilegung dieser Rechtsstreitigkeiten gewährt oder in Aussicht gestellt.
      4.

      Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung dieses Vergleichs soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen nahekommt, was die Parteien bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart hätten, wenn sie den nunmehr in Frage stehenden Punkt bedacht hätten.
      5.

      Der Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht Frankfurt am Main zuständig, soweit gesetzlich zulässig.“

      Bad Vilbel, im November 2020
      STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft
      Der Vorstand Nidda Healthcare GmbH
      Die Geschäftsführung
      STADA Arzneimittel | 102,00 €
      Avatar
      schrieb am 26.09.20 17:15:17
      Beitrag Nr. 6.866 ()
      Nein, selbst wenn sich die Eintragung hinauszögern würde bis zum Zeitpunkt der HV für das Geschäftsjahr 2020, wäre keine Ausgleichzahlung fällig, auch nicht zeitanteilig, etwas für die Zeit des Geschäftsjahrs 2020, die bis zum Beschluss der aktuellen Hauptversammlung schon vergangen ist. Erst mit der HV, die in 2021 über das Geschäftsjahr 2020 beschließt oder spätesten 8 Monate nach Ende des Geschäftsjahrs 2020, würde nochmals eine Ausgleichzahlung fällig. Und es ist sehr unwahrscheinlich, dass der Squeeze-out bis dahin nicht wirksam wird.
      STADA Arzneimittel | 101,00 €
      Avatar
      schrieb am 26.09.20 11:57:08
      Beitrag Nr. 6.865 ()
      Was passiert, wenn der Squeeze Out Beschluss nicht bis 31.12. eingetragen werden kann? Kriegen die Aktionäre dann noch die Ausgleichszahlung für 2020?
      STADA Arzneimittel | 101,00 €
      Avatar
      schrieb am 24.09.20 14:15:58
      Beitrag Nr. 6.864 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 65.181.040 von honigbaer am 24.09.20 13:22:09
      Zitat von honigbaer: Ganz bestimmt, aber ich habe nicht zugehört, denn ich hatte hier wichtige Wertpapiertransaktionen zu erledigen. Hoffentlich hat später jemand den GSC Bericht und man kann das da entnehmen. Wobei das dem Landgericht Frankfurt aber vermutlich sowieso wieder komplett egal ist?
      Wobei man das natürlich nie wissen kann.

      Abstimmungsergebnis 97,89% Präsenz 88 Stimmkarten Stimmrechtsvertreter und 62 Stimmkarten Briefwahl.
      99,7792% = 60.890.235 Zustimmung und 0,2208% = 134.727 Neinstimmen


      Ok. Dann warte ich mal auf den GSC-Bericht.
      STADA Arzneimittel | 101,00 €
      Avatar
      schrieb am 24.09.20 13:22:09
      Beitrag Nr. 6.863 ()
      Ganz bestimmt, aber ich habe nicht zugehört, denn ich hatte hier wichtige Wertpapiertransaktionen zu erledigen. Hoffentlich hat später jemand den GSC Bericht und man kann das da entnehmen. Wobei das dem Landgericht Frankfurt aber vermutlich sowieso wieder komplett egal ist?
      Wobei man das natürlich nie wissen kann.

      Abstimmungsergebnis 97,89% Präsenz 88 Stimmkarten Stimmrechtsvertreter und 62 Stimmkarten Briefwahl.
      99,7792% = 60.890.235 Zustimmung und 0,2208% = 134.727 Neinstimmen
      STADA Arzneimittel | 101,00 €
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