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    So paradox ist die StVO - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.12.06 22:33:26 von
    neuester Beitrag 25.12.06 11:43:31 von
    Beiträge: 17
    ID: 1.101.390
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      Avatar
      schrieb am 19.12.06 22:33:26
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wer von uns ärgert sich nicht, wenn man schnell mit seinem Auto über die Autobahn huschen will und irgendein Penner träumt mal wieder auf der linken Fahrspur.

      Drängeln? Lichthupe? Aber halt: Das kann nach der neuen Vorschrift der StVO sehr teuer werden! Seit dem 1.8.2006 gilt nämlich die neue Dränglervorschrift:

      250 Euro - 4 Punkte - 3 Monate Fahrverbot.

      Fazit: Lieber gleich rechts überholen. Das kostet lt. gültiger StVO nämlich im Moment:

      50 Euro - 3 Punkte. Fahrverbot gibt es erst bei mehrmaligen
      Wiederholungen.

      Fazit: 200 Euro - 1 Punkt - 3 Monate Fahrverbot gespart!

      Noch mehr sparen? Also rauf auf die Standspur. Das kostet lt. gültiger StVO im Moment:

      50 Euro - 2 Punkte. Wieder ein Punkt gespart! Niemand
      bedrängt, nicht aufgeregt, Nerven geschont, schnell vorangekommen und insgesamt noch 200 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot gespart.

      Das geht noch viel billiger und effektiver für die ganz Harten!

      Kauf Dir ein Blaulicht und ein Martinshorn, gebrauche dasselbe und Du kannst Dir deinen Fahrstreifen aussuchen, der freigemacht werden soll.

      Die Verwendung solcher kleinen Hilfen im täglichen Verkehr kostet läppische 20 Euro. Steht so im § 38 StVO geschrieben. Blaulicht und Horn
      werden dann aber beschlagnahmt - also möglichst preiswert und sofort in größeren Mengen im Versandhandel (Conrad, Westfalia, etc.) kaufen.

      Also 230 Euro gespart und - K E I N E - Punkte!!!

      So kann clever Autofahren aussehen, wenn man sich im Gesetz auskennt.


      :rolleyes:


      134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet
      StVO § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3; § 49 Abs. 3 Nr. 3 20 €
      Avatar
      schrieb am 19.12.06 22:48:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.322.639 von kosto1929 am 19.12.06 22:33:26korrekt :laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.12.06 23:16:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      genialer Tip.
      Weißt du zufällig den Tarif für die bisher von mir praktizierte Variante:
      ganz freundlich rechts überholen, aber im Vorbeifahren mal - Hallo aufwachen!! - kräftig auf die Hupe drücken??

      Erstaunlicherweise bin ich bisher damit ganz unbehelligt durchgekommen (meistens ist ja noch eine freie Spur dazwischen :laugh: )
      Disclaimer: dies ist kein Aufruf zur Nachahmung.

      Gruß, Khampan
      Avatar
      schrieb am 19.12.06 23:17:55
      !
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      Avatar
      schrieb am 20.12.06 07:56:24
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.322.639 von kosto1929 am 19.12.06 22:33:26:laugh::laugh::laugh: deine beiträge sind immer wieder sehr belustigend zu lesen...

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      Avatar
      schrieb am 20.12.06 08:47:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.322.639 von kosto1929 am 19.12.06 22:33:26kosto, denk dran wie schnell man vom Testfahrer zum medial gegeißelten Schwerverbrecher werden kann, völlig unabhängig von der mentalen Fähigkeit anderer Verkehrsteilnehmer entsprechend der Gebote an jenem teilzunehmen

      da sind wir dann alle ganz schnell veremotionalisiert
      Avatar
      schrieb am 20.12.06 10:18:01
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.322.639 von kosto1929 am 19.12.06 22:33:26Super !:laugh::laugh::laugh:

      Das mit dem Blaulicht kann ich so nicht glauben.

      Das gilt m. E. nur, wenn man in einem Einsatzfahrzeug sitzt und das Blaulich quasi nur zum Spaß einsetzt.

      Ich glaube, wenn sich Otto Normalverbraucher sowas erlaubt, kriegt er richtig Ärger.

      In Moskau kann man übrigens eine Lizenz erwerben, mit der man das Blaulicht dann legal einsetzen darf. (Ist bei betuchten Mafiabossen im Stau sehr beliebt.)
      Nach Deiner Rechtsauslegung hätten wir es da ja noch besser ;)
      Avatar
      schrieb am 20.12.06 20:47:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die Verwendung solcher kleinen Hilfen im täglichen Verkehr kostet läppische 20 Euro. Steht so im § 38 StVO geschrieben. Blaulicht und Horn
      werden dann aber beschlagnahmt - also möglichst preiswert und sofort in größeren Mengen im Versandhandel (Conrad, Westfalia, etc.) kaufen.


      Das ist, wie schon über mir steht, im schlimmsten Fall Amtsanmaßung und wird eine Gerichtsverhandlung nach sich ziehen. Hier gehts nur darum, wer grundsätzlich ein solches Licht und Horn bedienen darf, Polizei z. B., der erhält ein Ordnungsgeld, wenn er es missbräuchlich nutzt.

      Ganz anders ist die Sachlage, wenn man überhaupt nicht berechtigt ist, sowas zu nutzen.

      Es ist also immer wieder unsinnig, wenn Halbwissende hier meinen, mit ihren Erkenntnissen prahlen zu können.
      Avatar
      schrieb am 20.12.06 23:12:10
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.350.713 von Oerdiz am 20.12.06 20:47:29...und fürs rechts Überholen und die Standstreifen-Variante lässt sich bestimmt irgendwas wie "schwere Verkehrsgefährdung" o.ä. anwenden.

      Aber ich versuch das einfach mal und werde mich bei der polizeilichen Anhörung auf den Thread des den Herrn Kosto 1929 berufen.:D
      Avatar
      schrieb am 20.12.06 23:16:09
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.322.639 von kosto1929 am 19.12.06 22:33:26Hallo,

      und nicht vergessen: Richter sind jederzeit in der Lage, sich über Recht und geltende Gesetze hinwegzusetzen.

      Weil ich eine Erzieherin ! (wusste ich leider vorher net) rechts überholen musste (ist ca. 20 km links gekrochen) rehts überholen musste, gab es

      -4.500 DM
      -7 points
      -6 Monate Fahrverbot

      -alles auf einmal. O-Ton Staatsanwalt: Denne Porsche-Fahrer gehörts emol gezeigt.

      Dreckschweine -damir muesst Ihr rechnen-
      Avatar
      schrieb am 21.12.06 09:00:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ich hab auch schon mal dick gelbecht für rechts überholen. Waren damals bei mir dann 750 DM und 4 Punkte und 3 Monate Fahrverbot!!
      Avatar
      schrieb am 21.12.06 10:29:13
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.350.713 von Oerdiz am 20.12.06 20:47:29
      Blaulicht - Wirklich Amtsanmaßung? Hast du da ein Urteil vorliegen?

      Mir ist keines bekannt.
      Avatar
      schrieb am 21.12.06 11:54:59
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.322.639 von kosto1929 am 19.12.06 22:33:26...Blaulicht ist sicher keine Amtsanmassung, denn Feuerwehr und Krankenwagen fahren auch mit Blaulicht, und das sind keine Beamten (zum Glück, sonst bräuchten Sie ewig um zum Einsatzort zu kommen!)....
      Avatar
      schrieb am 21.12.06 21:50:40
      Beitrag Nr. 14 ()
      Achja, und der Krankentransport findet mit Privatwagen und aufgesetztem Magnetblaulicht statt?

      Wer hat denn sowas, bzw. wen "spielt" man denn da?

      In der Regel Zivilpolizei. Natürlich werden das alles Einzelfallentscheidungen sein.

      Zumindest kann gesagt werden, dass dies keinesfalls unter diesen

      Wer hier Urteile etc. sucht, sollte evtl. mal google.de nutzen. Ich hab auf die schnelle das Folgende gefunden:

      http://www.abendblatt.de/daten/2003/10/13/217612.html

      Es werden, wie gesagt, alle Einzelheiten abzuwägen sein, es gibt auch Entscheidungen, wo die Amtsanmaßung fallen gelassen wurde. Zumindest sei gesagt, das Ordnungsgeld in der StVO betrifft nur diejenigen, die dem Grund nach ein solches Blaulicht führen dürfen, das kann der Zivilpolizist sein oder der Krankenwagenfahrer.
      Avatar
      schrieb am 21.12.06 21:54:13
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.357.327 von cyberpussy am 20.12.06 23:12:10...und fürs rechts Überholen und die Standstreifen-Variante lässt sich bestimmt irgendwas wie "schwere Verkehrsgefährdung" o.ä. anwenden.


      Dazu sollte man sich mal den § 315c Strafgesetzbuch anschauen:

      HIER

      Absatz 1 Nr. 2 b

      Die Verharmlosung des Threaderstellers sollte man sogleich mal im Hirn unter "schnell vergessen" ablegen. Nicht das solcher Unsinn hier evtl. noch andere verleitet so etwas zu tun.

      Man ist schneller vor Gericht als man glaubt.
      Avatar
      schrieb am 22.12.06 03:10:13
      Beitrag Nr. 16 ()
      Also als Witz ist dieser Thread erstklassig, aber wenn er ernst gemeint sein sollte, was die Frage nach Urteilen zur Amtsanmaßung nahelegt, kann man nur sagen: Aua, aua, aua!
      Avatar
      schrieb am 25.12.06 11:43:31
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hier ein paar Spartips von Sparfuchs:

      Wieder mal über ´Linkspenner´ auf der Autobahn geärgert?
      Achtung : Seit der neuen "Dränglervorschrift": Drängeln: 250 EUR und 4 Punkte und
      3 Monate Fahrverbot ! ! !

      Da sollte man lieber gleich rechts überholen:
      Rechts überholen: 50 EUR und 3 Punkte ( also 200 EUR + 1 Punkt gespart ! )

      Einen weiteren Punkt sparen kann man sogar noch, wenn man statt der rechten
      Spur gleich die Standspur benutzt:
      Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens:
      50 EUR und 2 Punkte

      Fazit: Niemanden bedrängt, nicht aufgeregt (Nerven geschont...), sehr
      schnell vorangekommen und noch 200 EUR + 2 Punkte gespart.

      ABER!! -- Das geht noch viel billiger und effektiver!

      Kauf Dir ein Blaulicht und ein Martinshorn, gebrauche dasselbe und Du
      kannst Dir Deinen Fahrstreifen aussuchen, der freigemacht werden soll.

      Die Verwendung solcher kleinen Hilfen im täglichen Verkehr kostet
      läppische 20 Euro. Steht so im § 38 StVO geschrieben. Blaulicht und
      Horn werden dann aber beschlagnahmt - also möglichst preiswert
      und sofort in größeren Mengen im Versandhandel (*****) kaufen.

      Also 230 Euro gespart und - K E I N E - Punkte !!!


      --------------------------------------------------------------------------------


      Antwort
      Betreff: >Rechts überholen, Standstreifen überholen, mit Blaulicht fahren:
      23.10.2006 06:55:57
      von Rechtsanwalt Dipl. - Jur. Michael Kohberger
      www.anwaltkohberger.de Kontaktdaten auf 123recht.net
      Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, 09071/2658, Fax: 09071/2658
      Dipl. - Jur. Michael Kohberger, Dillingen a. d. Donau, hat Interessensschwerpunkte: Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, allgemein, Strafrecht, Verwaltungsrecht.

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      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte im Folgenden mit der Veröffentlichung des § 38 StVO und einem Auszug aus § 315 c StGB antworten:

      Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
      § 38 ( 1 ) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
      Es ordnet an:
      " Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
      ( 2 ) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
      ( 3 ) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits - oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter und langer Ladung zu warnen.

      Gefährdung des Straßenverkehrs
      315 c Wer im Straßenverkehr
      Nr. 2 grob verkehrswidrig und rücksichtslos
      b.) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      Sollten Sie sich also künftig über Schleicher auf der Autobahn ärgern, so ist das zwar verständlich, zumal Schleichen auf der Linksspur als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Aber dem wohl eher scherzhaft gemeinten Rat von Sparfuchs Folge zu leisten würde unter Umständen mit der Begehung der Straftat der Straßenverkehrsgefährdung einhergehen und läge damit weder im eigenen noch im Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer.

      Mit freundlichen Grüßen

      Michael Kohberger
      Rechtsanwalt


      Einmalige Nachfrage vom Fragesteller
      geschrieben am 23.10.2006 14:50:35

      Was muss man zahlen, wenn man wie Sparfuchs rät, einfach nur so mit Blaulicht rumfährt ohne Martinshorn ohne jemanden zu nötigen oder zu gefähren?


      Antwort auf einmalige Nachfrage vom Anwalt
      geschrieben am 23.10.2006 18:15:12

      Vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte.

      Angenommen es läge weder der Straftatbestand der Nötigung noch der des gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr vor, so wäre insbesondere auch der Straftatbestand des Mißbrauchs von Notrufen und Nothilfemitteln zu prüfen.

      § 145 StGB Wer absichtlich oder wissentlich
      1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
      2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalls oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
      wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

      Das geschützte Rechtsgut der Strafnorm ist das Allgemeininteresse an wirkungsvoller staatlicher und privater Hilfe in plötzlichen Notsituationen. So ist ein Missbrauch von Notzeichen auch beim Einsatz von optischen Signalen anzunehmen, wenn der Täter nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften nicht berechtigt ist, das Signal zu verwenden. Käme es außerdem noch zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs, so wären zwei Straftatbestände, nämlich der des § 145 StGB und der des § 315 c StGB erfüllt.

      Daneben ist die von Sparfuchs beschriebene Tatbegehung nach §§ 52 Abs. 3, 69 a Abs. 3 Nr. 18 , 49 a StVZO i. V. m § 24 StVG als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Der Zweck des Blaulichts erfordert eine Begrenzung der Zulassung auf eine möglichst geringe Fahrzeugzahl. Daher gilt § 52 Abs. 3 StVZO:

      Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht ( Rundumlicht ) dürfen ausgerüstet sein
      1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kommando,- Streifen,- Mannschaftstransport,-Verkehrsunfall,-Mordkommissionsfahrzeuge,
      2. Einsatz - und Kommandofahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
      3.Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen anerkannt sind,
      4. Kraftfahzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

      § 49 a Abs. 1 Satz 1 StVZO: An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.

      § 69 a Abs. 3 StVZO Nr. 18: Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger ( Fahrzeugkombination ) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
      1. (...)
      18 des § 49 a Abs. 1 - 4 ...

      Der Ordnungswidrigkeitentatbestand wäre also bereits in dem Moment erfüllt, in dem Sie das Fahrzeug mit der von Sparfuchs empfohlenen Lichtanlage in Betrieb nehmen würden. Der Rahmen für eine zu erwartende Geldbuße bei Vorsatztaten beträgt nach §§ 24 StVG i. V. m. 17 Abs. 1 OWiG 5,00 bis 1 000,00 €uro. Bei der Zumessung der Geldbuße gilt § 17 Abs. 3 OWiG:

      "Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt."

      Vorstrafen und frühere Bußgeldentscheidungen, sofern noch nicht tilgungsreif, können in nachprüfbarer Form, bußgelderhöhend wirken, falls sie den sicheren Schluß zulassen, nur höhere Buße könne den Betroffenen an seine Ordnungspflicht erinnern.

      Alles in allem ist Ihnen also dringend anzuraten, auf die obige Mitteilungen von Sparfuchs keinerlei Wert zu legen, um mit dem Straf - und Ordnungswidrigkeitengesetz nicht in Konflikt zu geraten. Ich hoffe Ihnen eine rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche bei der Teilnahme am Straßenverkehr weiterhin eine " eine gute Fahrt ".
      ;)


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