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    Einkommenssteuererklärung bei Wertpapieren - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.12.06 16:29:39 von
    neuester Beitrag 02.01.07 19:52:03 von
    Beiträge: 22
    ID: 1.102.532
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      schrieb am 28.12.06 16:29:39
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      habe eine Frage zur Anlage SO der Einkommenssteuererklärung. Führt ihr dort die Kosten die für den Kauf bzw. den Verkauf, der Wertpapiere, entstehen gesondert als Werbungskosten auf. Oder errechnet ihr gleich die Gesamtsumme, "Verkaufsumme der Anteile einschl. Gebühren" minus "Kaufsumme der Anteile einschl. Gebühren", in einer Excel-Tabelle und übertragt die Gesamtsumme der einzelnen Positionen so in die Anlage SO - so das ihr keine Werbungskosten (ausser ggf. Börsenzeitschriften o.ä.) habt.

      Gruss Verlumder
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 17:06:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.523.041 von Verlumder am 28.12.06 16:29:39egal, Finanzbeamte sind flexibel :D
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 17:58:53
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.523.041 von Verlumder am 28.12.06 16:29:39Ich rechne die Gebühren bei der Berechnung der Spekulationsgewinne immer mit ein. Das sind Anschaffungs- bzw. Veräusserungsnebenkosten.
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 18:59:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.524.815 von RB57 am 28.12.06 17:58:53Ich rechne die Gebühren bei der Berechnung der Spekulationsgewinne immer mit ein. Das sind Anschaffungs- bzw. Veräusserungsnebenkosten.

      Richtig. Das alles aber bitte in 1 Kalenderjahr. Sind Kauf bzw. Verkaufzeiträume in unterschiedlichen Kalenderjahren, sieht die Rechnung schon ganz anders aus.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 19:12:21
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.525.877 von Sunray01 am 28.12.06 18:59:51Wie muss man dann rechnen?

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      Avatar
      schrieb am 28.12.06 21:40:17
      Beitrag Nr. 6 ()
      Sitze auch gerade an der Erklärung und könnte ob der fast 300 Transaktionen richtig kotzen, zu mal mein Broker nicht in der Lage war, mir eine richtige Aufstellung zugeben. In jeder zweiten Zeile steht: "Wert nicht ermittelbar" - Vielen Dank HVB.

      PS: Ordergebühren waren wegen Sonderkonditionen extrem günstig.
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 21:41:53
      Beitrag Nr. 7 ()
      bloß nicht zu kompliziert machen.
      Gewinn/Verlust = Verkaufspreis (netto, also Kurswert abzüglich Gebühren) minus Kaufpreis (netto, entsprechend).

      Das ganze wird also am Tag des Verkaufs zusammengerechnet.
      Damit ist im übrigen der Tag der Transaktion gemeint, nicht Datum der Abrechnung (wobei das anscheinend nicht so eng gesehen wird, muß nur konsequent sein).

      Gruß, Khampan
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 22:28:31
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.525.877 von Sunray01 am 28.12.06 18:59:51Hallo Sunray01,

      das mit dem Kalenderjahr verstehe ich nicht ganz. Ich glaube Du verwechselst hier etwas. Entscheidend ist die Haltedauer!!! Wenn ich die Aktien über 1 Jahr im Depot habe muss ich nichts angeben, da nicht steuerpflichtig!!! Nur die Verkäufe sind zu melden, die innerhalb 365 Tagen seit dem Kauf der Aktien verkauft wurden. Ich mache das in einer Excel-Datei in der ich das Kaufdatum, das Verkaufsdatum, die Haltetage, den Gesamtbetrag für den Kauf (einschließlich Kaufgebühren), den Gesamtbetrag für den Verkauf (abzüglich Verkaufsgebühren), Spekulationsgewinn bzw. Spekulationsverlust. Sonstige Nebenkosten werden separat aufgeführt.
      Gruß gans35
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 22:51:33
      Beitrag Nr. 9 ()
      Die Werbungskosten sind im Kalenderjahr des Verkaufs geltend zu machen, auch wenn die Ausgaben im Kalenderjahr vor dem Verkauf angefallen sind. Das Hat der BFH schon vor Jahren entscheiden. Anders wäre es auch nicht praktikabel.
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 22:53:07
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.529.811 von gans35 am 28.12.06 22:28:31Hi gans35

      Wir reden hier nicht von Wertpapiergeschäften die über 1 Jahr gehalten wurden ( Haltedauer ). Hier muß keine Steuer bezahlt werden, also können auch keinerlei Gebühren für diesen Vorgang abgesetzt werden.
      Steuerfreier Atienhandel, und dann noch die Gebühren abzusetzen.
      Sorry geht nicht.
      Selbstverständlich muss in diesem Fall auch die Gewinne nicht angegeben werden.



      Es geht um Wertpapiergeschäfte, die innerhalb der Spekulationsfrist sind, also steuerpflichtig. Hier können sämtliche Kosten ( Gebühren ) gegengerechnet werden, wie du schon mit Exel bedschrieben hast.
      So wie du es beschrieben hast, wird es am einfachsten sein, und auch für das FA am besten nachvollziehbar.
      Mein Einwand mit den unterschiedlichen Kalenderjahren wird zu undurchsichtig.
      Es geht ja auch darum, daß bei Kauf von Aktien z.B. 05 auch die Gebühren in diesem Jahr angefallen sind, und dort als Werbungskosten auftauchen müßten. Das wird aber zu umständlich.


      Gruß
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 23:03:56
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zu #10:
      Wenn Aktien im Dezember 2006 gekauft wurden, können die Kaufgebühren nicht in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend gemacht werden. Ob die Kaufgebühren überhaupt Werbungskosten sein können, steht erst fest, wenn innerhalb eines Jahres verkauft wird.
      Avatar
      schrieb am 28.12.06 23:06:22
      Beitrag Nr. 12 ()
      Manche vertreten auch die Ansicht, dass die Aufwendungen beim Kauf keine Werbungskosten sind, sondern Teil der Anschaffungskosten sind. Diese Ansicht ist vertretbar.
      Avatar
      schrieb am 29.12.06 14:15:27
      Beitrag Nr. 13 ()
      Manche vertreten auch die Ansicht, dass die Aufwendungen beim Kauf keine Werbungskosten sind, sondern Teil der Anschaffungskosten sind. Diese Ansicht ist vertretbar.

      Auf jeden Fall ist es auf diese Weise sehr viel praktikabler. Jede Kauf/Verkaufabrechnung enthält den Nettobetrag (abzüglich Transaktionskosten), der einfach übernommen werden kann, ohne sich groß um die Transaktionskosten zu kümmern.
      Manche Banken stellen auch Monatsabrechnungen zusammen, in denen nur dieser Nettobetrag erscheint. Mein Finanzamt hat solche Sammelabrechnungen immer akzeptiert, d.h. sich gar nicht für die dort nicht eigens aufgeführten, aber eingerechneten Anschaffungskosten interessiert.

      Gruß, Khampan
      Avatar
      schrieb am 29.12.06 14:20:57
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.530.430 von NATALY am 28.12.06 23:06:22Zur Ergänzung

      http://www.wallstreet-online.de/community/thread/1070118-1.h…

      Hallo NATALY,

      laut meinem Wissensstand zählen Ordergebühren nicht direkt zu den Werbungskosten.
      Ordergebühren sind Anschaffungskosten und werden direkt bei der Gewinnermittlung berücksichtigt.
      D.h. sie werden nicht wie Werbungskosten getrennt ausgewiesen.

      Depotgebühren, Fachliteratur, etc. sind Werbungskosten, die getrennt ausgewiesen werden.

      Ich weise jedenfalls Ordergebühren in der Steuererklärung nie direkt aus.
      Lediglich eventuell zusätzlich angefallene Werbungskosten.

      Für das Finanzamt dürfte es allerdings egal sein, ob Ordergebühren extra ausgewiesen werden, da sich an einer eventuellen Steuerschuld nichts ändert.

      Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Anlage KAP) sind die Ordergebühren Anschaffungs(neben)kosten, sie dürfen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.


      Bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften sind die Ordergebühren m.E Werbungskosten.
      Da allerdings bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten sich in gleicher Weise steuermindernd auswirken, ist es für das steuerliche Ergebnis völlig gleichgültig, ob die Ordergebühren gesondert als WK ausgewiesen werden oder auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden.
      Avatar
      schrieb am 31.12.06 15:14:06
      Beitrag Nr. 15 ()
      recht kompliziert das ganze. Ich glaube in dieser Hinsicht ist die Einführung der Abgeltungssteuer gar nicht so verkehrt.
      Avatar
      schrieb am 31.12.06 22:36:10
      Beitrag Nr. 16 ()
      Eine Frage an die Freunde des gepflegten Spekusteuer-Verlustvortrags:

      Kann man Kosten für Börsenbriefe, Kursdatenabos etc. den Speku-Verlusten zuschlagen?
      Falls ja, bleibt es einem selbst überlassen, ob man die Kosten den HEV-Spekuverlusten oder den Nicht-HEV-Spekuverlusten zuschlägt oder muss man das aufteilen (wie?)
      Muss man eventuell auch noch Teile der genannten Kosten als Werbungskosten auf Inlands-Dividenden, Auslands-Dividenden, Inlands-Zinsen und Auslands-Zinsen verteilen (Anlage KAP Zeilen 54, 55, 57, 58)?
      Das wäre reichlich kompliziert...
      Avatar
      schrieb am 01.01.07 04:38:14
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.625.645 von Plutokrat am 31.12.06 22:36:10@Plutokrat: musst du gemäß HEV/nicht-HEV Umsätzen sowie KAP-Erträgen splitten. Vergrößern dann den Verlustvortrag im Fall des Falles.
      Avatar
      schrieb am 01.01.07 14:25:56
      Beitrag Nr. 18 ()
      Hallo,

      glaube Sunray01 --

      hat die diskussion um" Anschaffungs- bzw. Veräusserungsnebenkosten" hier entfacht.

      Diese Kosten z.B. Courtage, Provision etc. sind wie der Name schon sagt "Anschaffungskosten" und keine Werbungskosten.

      Werbungskosten sind u.a Depotgebühren.

      Da ist die Rechtslage sehr eindeutig, auch wenn man das bedauern mag .-))

      Gruss
      Volltreffer68
      Avatar
      schrieb am 01.01.07 15:38:47
      Beitrag Nr. 19 ()
      Da ist die Rechtslage sehr eindeutig, auch wenn man das bedauern mag .-))

      Ich sehe keinen Anlass zum Bedauern. Ob man die Provisionen und Gebühren, die beim Kauf entstehen, zu den Anschaffungskosten zählt oder sie als Werbungskosten ansieht, ist steuerlich ohne Belang.Es stellt keinen steuerlichen Nachteil dar, wenn die Kaufgebühren zu den Anschaffungskosten gezählt werden.
      Avatar
      schrieb am 01.01.07 15:49:18
      Beitrag Nr. 20 ()
      hallo,

      "Ich sehe keinen Anlass zum Bedauern. Ob man die Provisionen und Gebühren, die beim Kauf entstehen, zu den Anschaffungskosten zählt oder sie als Werbungskosten ansieht, ist steuerlich ohne Belang.Es stellt keinen steuerlichen Nachteil dar, wenn die Kaufgebühren zu den Anschaffungskosten gezählt werden. "

      da liegst du aber ganz schön falsch.
      Wären Provisionen und Gebühren als Werbungskosten anzusehen, dann wären Sie steuerlich im Rahmen der Kapitalerträge sprich Anlage KAP
      anzusetzen und damit unabhängig von "Speklationsfristen" steuerlich wirksam.

      Gruss
      Volltreffer68
      Avatar
      schrieb am 01.01.07 18:25:42
      Beitrag Nr. 21 ()
      @Volltreffer:
      Ich häte mich präziser ausdrücken sollen. In Bezug auf die Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist es steuerlich ohne Auswirkung, ob die Provisionen und Gebühren beim Kauf als Anschaffungskosten oder als Werbungskosten angesehen werden, da beide Kostenarten gleichermaßen den Gewinn mindern, wie sich aus § 23 Abs. 3 EStG ergibt.
      Avatar
      schrieb am 02.01.07 19:52:03
      Beitrag Nr. 22 ()
      Frage zur Besteuerung von Aktien/Optionsscheine

      Nach derzeitiger Regelung sind Kursgewinne sind Veräußerungsgewinne bei Aktien und Optionsscheinen steuerfrei, sofern zwischen Kauf und Verkauf mind. 1 Jahr liegt.

      Wie sieht es aus, wenn jemand nach zwei Jahren seine Optionsscheine einlöst und die entsprechende Anzahl von Aktien zum festgelegten Preis erwirbt, die er dann sofort verkaufen möchte.

      Beginnt die Spekulationsfrist nach dem Tausch/Kauf der Aktien von neuem? Wenn ja, und die Aktie mit Gewinn verkauft wird, wie errechnet das Finanzamt den Wert der Aktie? Kaufkurs der Aktie minus Verkaufskurs? Oder werden die ehemaligen Kosten (Bezugskosten) für den Optionsschein mitberücksichtigt? Oder gar der tatsächliche Veräußerungswert des Optionsscheins?

      Für eine Antwort wäre ich recht dankbar.

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