checkAd

    BU-Beiträge: Werbungskosten oder Sonderausgaben? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.12.06 13:58:32 von
    neuester Beitrag 29.12.06 14:03:23 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.102.670
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.394
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 29.12.06 13:58:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe folgende BM erhalten:

      Ich habe eine Berufsunfähigkeitsversicherung im Single Tarif bei der Cosmos Direkt. Kann man die steuerlich geltend machen ? Als Werbungskosten oder Sonderausgaben ? Habe zwar hier und anderswo in Foren nachgesehen aber da war man sehr unterschiedlicher Meinung. Vielleicht kannst du mir helfen.
      Avatar
      schrieb am 29.12.06 14:00:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind keine Werbungskosten

      Arbeitnehmer, die sich privat gegen Berufsunfähigkeit versichern, können die Beiträge nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München zufolge handele es sich hierbei um Beiträge zu einer Personenversicherung (AZ: VI B 64/04).

      Das Gericht erklärte, die Ursachen des abzudeckenden Risikos lägen bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung hauptsächlich im privaten Lebensbereich. Damit handele es sich um eine Personenversicherung, die steuerlich als Sonderausgaben zu behandeln seien, nicht aber als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dem Urteil zufolge gilt dies auch dann, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen wird. Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung führen damit in der Regel nicht mehr zu einer Streuerentlastung, da sie als Sonderausgaben nicht in Form einer effektiven Steuerersparnis zu Buche schlagen, so der BFH.
      http://www.pi-ag.com/jsp/epctrl.jsp?con=piag000844&cat=piag0…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">[http://www.pi-ag.com/jsp/epctrl.jsp?con=piag000844&cat=piag0…
      Avatar
      schrieb am 29.12.06 14:03:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      § 10 Einkommensteuergesetz

      (1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

      1.
      Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr.2Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.3Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.4Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.5Die Sätze 1 bis 4 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend;
      1a.
      auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
      2.

      a)
      Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
      b)
      Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 erhält; der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.

      Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nr. 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.
      3.

      a)
      Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen;
      b)
      Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      BU-Beiträge: Werbungskosten oder Sonderausgaben?