Frage zur Versicherungspflicht - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.01.07 12:44:36 von
neuester Beitrag 24.01.07 12:03:28 von
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Hallo,
ich habe eine Frage zur Versicherungspflicht: Meine Schwester ist derzeit als selbständige Ärztin in der PKV versichert. Demnächst wird sie als Angestellte mit einem Teilzeitvertrag arbeiten und weniger als die Jahresentgelt- und auch die Beitragsbemessungsgrenze verdienen. Allerdings möchte sie gern in der PKV bleiben, weil sie aufgrund einiger Erkrankungen bei einer (wahrscheinlichen) späteren Selbständigkeit Probleme mit einem Wiedereintritt in die PKV hätte. Eine mögliche Anwartschaft kostet recht viel.
Unter welchen Bedingungen könnte sie in der PKV bleiben?
Vielen Dank für Eure Hilfe,
Ronny.
ich habe eine Frage zur Versicherungspflicht: Meine Schwester ist derzeit als selbständige Ärztin in der PKV versichert. Demnächst wird sie als Angestellte mit einem Teilzeitvertrag arbeiten und weniger als die Jahresentgelt- und auch die Beitragsbemessungsgrenze verdienen. Allerdings möchte sie gern in der PKV bleiben, weil sie aufgrund einiger Erkrankungen bei einer (wahrscheinlichen) späteren Selbständigkeit Probleme mit einem Wiedereintritt in die PKV hätte. Eine mögliche Anwartschaft kostet recht viel.
Unter welchen Bedingungen könnte sie in der PKV bleiben?
Vielen Dank für Eure Hilfe,
Ronny.
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.043.887 von Ronny Coase am 20.01.07 12:44:36Ich denke, dass es eher schlecht aussieht. Folgendes habe ich zu dem Thema gefunden:
"Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer
versicherungspflichtig wird, weil seine Arbeitszeit auf die
Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit
vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes
herabgesetzt wird und dessen Einkommen deshalb unter
die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Dies gilt auch für
Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis
bei einem anderen Arbeitgeber ein entsprechendes
Teilzeitarbeitsverhältnis aufnehmen. Voraussetzung
ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei
ist."
§§ 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB V
Die Selbständigkeit ist ja kein "Beschäftigungsverhältnis". Vielleicht reicht es aber, dass sie vorher 5 Jahre bei einem anderen Arbeitgeber die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Entscheiden wird das letztlich die GKV bei der der Antrag gestellt wird.
Bedenken sollte man auch noch, dass für die Ärztin vermutlich noch die "alte" und niedrigere Versicherungspflichtgrenze von derzeit 42.750 gilt (PKV-Versicherte vor dem 01.01.2003). Vielleicht bekommt man über Berücksichtigung von Weihnachtsgeld etc. es doch noch hin, dass sie über dieser Grenze liegt.
Ansonsten würde ich die Kosten für eine "große Anwartschaftsvericherung" in jedem Fall tragen.
"Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer
versicherungspflichtig wird, weil seine Arbeitszeit auf die
Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit
vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes
herabgesetzt wird und dessen Einkommen deshalb unter
die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Dies gilt auch für
Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis
bei einem anderen Arbeitgeber ein entsprechendes
Teilzeitarbeitsverhältnis aufnehmen. Voraussetzung
ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei
ist."
§§ 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB V
Die Selbständigkeit ist ja kein "Beschäftigungsverhältnis". Vielleicht reicht es aber, dass sie vorher 5 Jahre bei einem anderen Arbeitgeber die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Entscheiden wird das letztlich die GKV bei der der Antrag gestellt wird.
Bedenken sollte man auch noch, dass für die Ärztin vermutlich noch die "alte" und niedrigere Versicherungspflichtgrenze von derzeit 42.750 gilt (PKV-Versicherte vor dem 01.01.2003). Vielleicht bekommt man über Berücksichtigung von Weihnachtsgeld etc. es doch noch hin, dass sie über dieser Grenze liegt.
Ansonsten würde ich die Kosten für eine "große Anwartschaftsvericherung" in jedem Fall tragen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.045.791 von andjessi am 20.01.07 13:23:22Ich denke, dass es eher schlecht aussieht. Folgendes habe ich zu dem Thema gefunden:
"Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer
versicherungspflichtig wird, weil seine Arbeitszeit auf die
Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit
vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes
herabgesetzt wird und dessen Einkommen deshalb unter
die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Dies gilt auch für
Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis
bei einem anderen Arbeitgeber ein entsprechendes
Teilzeitarbeitsverhältnis aufnehmen. Voraussetzung
ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei
ist."
§§ 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB V
Dieser Paragraph ist nicht anzuwenden!
Die Selbständigkeit ist ja kein "Beschäftigungsverhältnis". Vielleicht reicht es aber, dass sie vorher 5 Jahre bei einem anderen Arbeitgeber die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Entscheiden wird das letztlich die GKV bei der der Antrag gestellt wird.
Das ist unfug und unnötig - es gibt kein Recht auf Befreiung in diesem Fall!
Bedenken sollte man auch noch, dass für die Ärztin vermutlich noch die "alte" und niedrigere Versicherungspflichtgrenze von derzeit 42.750 gilt (PKV-Versicherte vor dem 01.01.2003).
Auch dieser Absatz findet keine Anwendung in diesem Fall! Im § 6.7 SGB V steht klipp und klar für wenn die alte JAEG gilt - Arbeitnehmer!
Vielleicht bekommt man über Berücksichtigung von Weihnachtsgeld etc. es doch noch hin, dass sie über dieser Grenze liegt.
versus
als Angestellte mit einem Teilzeitvertrag arbeiten und weniger als die Jahresentgelt- und auch die Beitragsbemessungsgrenze
wohl eher kaum!
Ansonsten würde ich die Kosten für eine "große Anwartschaftsvericherung" in jedem Fall tragen.
Eine kleine wäre auch eine Möglichkeit, weil die bisher aufgebaute Alterungsrückstellung erhalten bleibt. Alternativ könnte auch die Umwandlung in eine Zusatzversicherung mit Optionsrecht oder Optionsbaustein in Frage kommen. Dazu müsste man aber wissen in welcher Gesellschaft die Dame versichert ist!
Thorulf Müller
derKVProfi
"Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer
versicherungspflichtig wird, weil seine Arbeitszeit auf die
Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit
vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes
herabgesetzt wird und dessen Einkommen deshalb unter
die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Dies gilt auch für
Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis
bei einem anderen Arbeitgeber ein entsprechendes
Teilzeitarbeitsverhältnis aufnehmen. Voraussetzung
ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei
ist."
§§ 8 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB V
Dieser Paragraph ist nicht anzuwenden!
Die Selbständigkeit ist ja kein "Beschäftigungsverhältnis". Vielleicht reicht es aber, dass sie vorher 5 Jahre bei einem anderen Arbeitgeber die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Entscheiden wird das letztlich die GKV bei der der Antrag gestellt wird.
Das ist unfug und unnötig - es gibt kein Recht auf Befreiung in diesem Fall!
Bedenken sollte man auch noch, dass für die Ärztin vermutlich noch die "alte" und niedrigere Versicherungspflichtgrenze von derzeit 42.750 gilt (PKV-Versicherte vor dem 01.01.2003).
Auch dieser Absatz findet keine Anwendung in diesem Fall! Im § 6.7 SGB V steht klipp und klar für wenn die alte JAEG gilt - Arbeitnehmer!
Vielleicht bekommt man über Berücksichtigung von Weihnachtsgeld etc. es doch noch hin, dass sie über dieser Grenze liegt.
versus
als Angestellte mit einem Teilzeitvertrag arbeiten und weniger als die Jahresentgelt- und auch die Beitragsbemessungsgrenze
wohl eher kaum!
Ansonsten würde ich die Kosten für eine "große Anwartschaftsvericherung" in jedem Fall tragen.
Eine kleine wäre auch eine Möglichkeit, weil die bisher aufgebaute Alterungsrückstellung erhalten bleibt. Alternativ könnte auch die Umwandlung in eine Zusatzversicherung mit Optionsrecht oder Optionsbaustein in Frage kommen. Dazu müsste man aber wissen in welcher Gesellschaft die Dame versichert ist!
Thorulf Müller
derKVProfi
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.043.887 von Ronny Coase am 20.01.07 12:44:36Hallo Ronny Coase,
in welcher Gesellschaft und in welchen Tarifen Ist Deine Schwester versichert??
Eine kleine wäre auch eine Möglichkeit, weil die bisher aufgebaute Alterungsrückstellung erhalten bleibt und das Ziel - keine erneute Risikoprüfung - erfüllt wird!
Alternativ könnte auch die Umwandlung in eine Zusatzversicherung mit Optionsrecht oder Optionsbaustein in Frage kommen.
Thorulf Müller
derKVProfi
in welcher Gesellschaft und in welchen Tarifen Ist Deine Schwester versichert??
Eine kleine wäre auch eine Möglichkeit, weil die bisher aufgebaute Alterungsrückstellung erhalten bleibt und das Ziel - keine erneute Risikoprüfung - erfüllt wird!
Alternativ könnte auch die Umwandlung in eine Zusatzversicherung mit Optionsrecht oder Optionsbaustein in Frage kommen.
Thorulf Müller
derKVProfi
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.052.262 von CreInPhan am 20.01.07 15:28:06"Das ist unfug und unnötig - es gibt kein Recht auf Befreiung in diesem Fall!"
Uaaaah. Der freundliche Umgangston und grenzenlose Sachverstand kommt dank CrelnPhan wieder zurück ins Forum.
Ein Recht vielleicht nicht, aber vielleicht einen Sachbearbeiter, der es bescheinigt. Wo kein Kläger, da kein Richter.
"Auch dieser Absatz findet keine Anwendung in diesem Fall! Im § 6.7 SGB V steht klipp und klar für wenn die alte JAEG gilt - Arbeitnehmer!"
Richtig. Nur jeder Arzt war auch mal Arbeitnehmer. Sonst hätte er seine Ausbildung nicht beenden können. War unsere Ärztin am 31.12.2002 Arbeitnehmerin und versicherungsfrei gilt die geringere Versicherungspflichtgrenze.
"wohl eher kaum!"
Ein 40-jähriger Facharzt mit 7-jähriger Berufserfahrung als Facharzt verdient laut Tarifvertrag (MB-TdL) 66.000,- EUR jährlich. Bei einer Arbeitszeit von wöchentlich über 27,2 Stunden wäre er versicherungsfrei (Teilzeit != Halbtagsarbeit). Kommen noch Dienste hinzu, die regelmäßig anfallen steigt das Einkommen ja noch weiter.
Uaaaah. Der freundliche Umgangston und grenzenlose Sachverstand kommt dank CrelnPhan wieder zurück ins Forum.
Ein Recht vielleicht nicht, aber vielleicht einen Sachbearbeiter, der es bescheinigt. Wo kein Kläger, da kein Richter.
"Auch dieser Absatz findet keine Anwendung in diesem Fall! Im § 6.7 SGB V steht klipp und klar für wenn die alte JAEG gilt - Arbeitnehmer!"
Richtig. Nur jeder Arzt war auch mal Arbeitnehmer. Sonst hätte er seine Ausbildung nicht beenden können. War unsere Ärztin am 31.12.2002 Arbeitnehmerin und versicherungsfrei gilt die geringere Versicherungspflichtgrenze.
"wohl eher kaum!"
Ein 40-jähriger Facharzt mit 7-jähriger Berufserfahrung als Facharzt verdient laut Tarifvertrag (MB-TdL) 66.000,- EUR jährlich. Bei einer Arbeitszeit von wöchentlich über 27,2 Stunden wäre er versicherungsfrei (Teilzeit != Halbtagsarbeit). Kommen noch Dienste hinzu, die regelmäßig anfallen steigt das Einkommen ja noch weiter.
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.054.254 von andjessi am 20.01.07 16:05:44"Das ist unfug und unnötig - es gibt kein Recht auf Befreiung in diesem Fall!"
Uaaaah. Der freundliche Umgangston und grenzenlose Sachverstand kommt dank CrelnPhan wieder zurück ins Forum.
Ich war nie weg, also komm ich auch nicht zurück!
Ein Recht vielleicht nicht, aber vielleicht einen Sachbearbeiter, der es bescheinigt. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Ein Verwaltungsakt der auf nichtigen Annahmen beruht ist nichtig! Der Kunde wäre also bei nachträglicher Prüfung finanziell betroffen! Davon abgesehen müssten falsche Erklärungen abgegeben werden, was schon strafrechtliche, aber auch diziplinar- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben könnte - als Ang.im.ö.D.???
"Auch dieser Absatz findet keine Anwendung in diesem Fall! Im § 6.7 SGB V steht klipp und klar für wenn die alte JAEG gilt - Arbeitnehmer!"
Richtig. Nur jeder Arzt war auch mal Arbeitnehmer. Sonst hätte er seine Ausbildung nicht beenden können. War unsere Ärztin am 31.12.2002 Arbeitnehmerin und versicherungsfrei gilt die geringere Versicherungspflichtgrenze.
Da interpretieren Sie die Regelung m.E. sehr mutig und falsch! Machen Sie sich kundig!
"wohl eher kaum!"
Ein 40-jähriger Facharzt mit 7-jähriger Berufserfahrung als Facharzt verdient laut Tarifvertrag (MB-TdL) 66.000,- EUR jährlich. Bei einer Arbeitszeit von wöchentlich über 27,2 Stunden wäre er versicherungsfrei (Teilzeit != Halbtagsarbeit). Kommen noch Dienste hinzu, die regelmäßig anfallen steigt das Einkommen ja noch weiter.
Demnächst wird sie als Angestellte mit einem Teilzeitvertrag arbeiten und weniger als die Jahresentgelt- und auch die Beitragsbemessungsgrenze verdienen.
Wieso akzeptieren Sie bei einer Frage nicht einfach die definierten Rahmenbedingungen!
Thorulf Müller
derKVProfi
Uaaaah. Der freundliche Umgangston und grenzenlose Sachverstand kommt dank CrelnPhan wieder zurück ins Forum.
Ich war nie weg, also komm ich auch nicht zurück!
Ein Recht vielleicht nicht, aber vielleicht einen Sachbearbeiter, der es bescheinigt. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Ein Verwaltungsakt der auf nichtigen Annahmen beruht ist nichtig! Der Kunde wäre also bei nachträglicher Prüfung finanziell betroffen! Davon abgesehen müssten falsche Erklärungen abgegeben werden, was schon strafrechtliche, aber auch diziplinar- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben könnte - als Ang.im.ö.D.???
"Auch dieser Absatz findet keine Anwendung in diesem Fall! Im § 6.7 SGB V steht klipp und klar für wenn die alte JAEG gilt - Arbeitnehmer!"
Richtig. Nur jeder Arzt war auch mal Arbeitnehmer. Sonst hätte er seine Ausbildung nicht beenden können. War unsere Ärztin am 31.12.2002 Arbeitnehmerin und versicherungsfrei gilt die geringere Versicherungspflichtgrenze.
Da interpretieren Sie die Regelung m.E. sehr mutig und falsch! Machen Sie sich kundig!
"wohl eher kaum!"
Ein 40-jähriger Facharzt mit 7-jähriger Berufserfahrung als Facharzt verdient laut Tarifvertrag (MB-TdL) 66.000,- EUR jährlich. Bei einer Arbeitszeit von wöchentlich über 27,2 Stunden wäre er versicherungsfrei (Teilzeit != Halbtagsarbeit). Kommen noch Dienste hinzu, die regelmäßig anfallen steigt das Einkommen ja noch weiter.
Demnächst wird sie als Angestellte mit einem Teilzeitvertrag arbeiten und weniger als die Jahresentgelt- und auch die Beitragsbemessungsgrenze verdienen.
Wieso akzeptieren Sie bei einer Frage nicht einfach die definierten Rahmenbedingungen!
Thorulf Müller
derKVProfi
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.054.859 von CreInPhan am 20.01.07 16:15:22"Ein Verwaltungsakt der auf nichtigen Annahmen beruht ist nichtig! Der Kunde wäre also bei nachträglicher Prüfung finanziell betroffen! Davon abgesehen müssten falsche Erklärungen abgegeben werden, was schon strafrechtliche, aber auch diziplinar- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben könnte - als Ang.im.ö.D.???"
Dazu habe ich auch nicht aufgrufen. So klar ist die Rechtslage nicht. Bei einer Auslegung und Anwendung des Gesetzestextes muss immer auch auf den Willen des Gesetzgebers geachtet werden. Ich gehe mal davon aus, dass die 5-Jahrsregelung einen Missbrauch der Teilzeitarbeit für die Umgehung der Versicherungspflichtgrenze verhindern soll.
War unsere Ärztin unmittelbar vor Beginn ihrer Selbständigkeit 5 Jahre über der Entgeltgrenze, kann man sich die Frage stellen, ob der Wortlaut des Gesetzes sie nicht unangemessen benachteiligt bzw. ob er für sie überhaupt anzuwenden ist. Ich weiß nicht, ob das gerichtlich bereits einmal geklärt wurde, wenn nicht wäre es einen Versuch bestimmt wert.
Da interpretieren Sie die Regelung m.E. sehr mutig und falsch! Machen Sie sich kundig!
Wieso? Das ist der Wortlaut des Gesetzestextes.
Wieso akzeptieren Sie bei einer Frage nicht einfach die definierten Rahmenbedingungen!
Die Tipps "ggf. geringere Versicherungspflichtgrenze" und "Dienste erhöhen das zu berücksichtigende Einkommen" gebe ich auch ungefragt.
Dazu habe ich auch nicht aufgrufen. So klar ist die Rechtslage nicht. Bei einer Auslegung und Anwendung des Gesetzestextes muss immer auch auf den Willen des Gesetzgebers geachtet werden. Ich gehe mal davon aus, dass die 5-Jahrsregelung einen Missbrauch der Teilzeitarbeit für die Umgehung der Versicherungspflichtgrenze verhindern soll.
War unsere Ärztin unmittelbar vor Beginn ihrer Selbständigkeit 5 Jahre über der Entgeltgrenze, kann man sich die Frage stellen, ob der Wortlaut des Gesetzes sie nicht unangemessen benachteiligt bzw. ob er für sie überhaupt anzuwenden ist. Ich weiß nicht, ob das gerichtlich bereits einmal geklärt wurde, wenn nicht wäre es einen Versuch bestimmt wert.
Da interpretieren Sie die Regelung m.E. sehr mutig und falsch! Machen Sie sich kundig!
Wieso? Das ist der Wortlaut des Gesetzestextes.
Wieso akzeptieren Sie bei einer Frage nicht einfach die definierten Rahmenbedingungen!
Die Tipps "ggf. geringere Versicherungspflichtgrenze" und "Dienste erhöhen das zu berücksichtigende Einkommen" gebe ich auch ungefragt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.056.506 von andjessi am 20.01.07 16:42:00"weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,"
Da sollte man sich aber nicht in sich widersprechen!
Bei einer Arbeitszeit von wöchentlich über 27,2 Stunden wäre er versicherungsfrei (Teilzeit != Halbtagsarbeit).
27,2 = Halbtags????
insbesondere gilt:
auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird
Die Aussage in Bezug auf die 5-Jahres-Regelung entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers. Diese ist in dem Antrag zu entnehmen, aufgrund dem diese Regelung ins SGB V aufgenommen wurde!
Und nun - Das Gesetz ist eindeutig. Eine SV rechtliche Beurteilung kostet Geld und wäre hier durchzuführen.
Die Kundin hat m.E. keine Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht zu befreien - irgendwer hat eine andere Meinung.
Schicken Sie Ihre Schwester zu Ihrer Personalabteilung, die kann Stellung nehmen, und zur letzten GKV oder der zuständigen AOK/BKK, die machen es auch! Dann hat Ihre Schwester Gewissheit!
Wenn Sie es einfacher wollen:
§ 8.1.3 setzt voraus, dass man seine Arbeitszeit reduziert. Im zweiten Satz wird ausdrücklich dargestellt, dass ein Arbeitgeberwechsel dem gleich zu setzen ist. Damit ist die vorangegangene Selbstständigkeit ein Ausschlusskriterium!
Es gibt also keine Befreiung, weil es keinen im Gesetz genannten Grund gibt, der erfüllt wird.
Ich bzweifel auch stark, dass eine Reduzierung auf 20 oder weniger Stunden (Tarifvertrag öD geht m.E. auch nicht von regelmässig 40 Stunden aus) bei Aufnahme eine Überschreitung der JAEG (ob alt oder neu) auslöst. Die zusätzlichen Dienste müssten bei Anmeldung schon schriftlich vereinbart und pauschal abgegolten werden, weil sonst die Versicherungsfreiheit erst später, nämlich nach übetrschreiten der JAEG, festgestellt werden kann. Und da hat der Gesetzgeber für die Zukunft noch ein paar Hürden aufgebaut!
Werden die Dienste nicht Pauschal abgegolten, sondern einzeln abgerechnet, dann wären sie wie Überstunden zu werten und nicht zu berücksichtigen!
Und jetzt reicht es mir - entweder ich sehe den Arbeitsvertrag oder eine Beurteilung ist ausgeschlossen, wobei ich hier eher daszu neige, dass sich die Schwester das Geld für mein Lesen Ihres Arbeitsvertrages schenken kann, weil das Ergebnis eigentlich klar ist!
Thorulf Müller
Da sollte man sich aber nicht in sich widersprechen!
Bei einer Arbeitszeit von wöchentlich über 27,2 Stunden wäre er versicherungsfrei (Teilzeit != Halbtagsarbeit).
27,2 = Halbtags????
insbesondere gilt:
auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird
Die Aussage in Bezug auf die 5-Jahres-Regelung entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers. Diese ist in dem Antrag zu entnehmen, aufgrund dem diese Regelung ins SGB V aufgenommen wurde!
Und nun - Das Gesetz ist eindeutig. Eine SV rechtliche Beurteilung kostet Geld und wäre hier durchzuführen.
Die Kundin hat m.E. keine Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht zu befreien - irgendwer hat eine andere Meinung.
Schicken Sie Ihre Schwester zu Ihrer Personalabteilung, die kann Stellung nehmen, und zur letzten GKV oder der zuständigen AOK/BKK, die machen es auch! Dann hat Ihre Schwester Gewissheit!
Wenn Sie es einfacher wollen:
§ 8.1.3 setzt voraus, dass man seine Arbeitszeit reduziert. Im zweiten Satz wird ausdrücklich dargestellt, dass ein Arbeitgeberwechsel dem gleich zu setzen ist. Damit ist die vorangegangene Selbstständigkeit ein Ausschlusskriterium!
Es gibt also keine Befreiung, weil es keinen im Gesetz genannten Grund gibt, der erfüllt wird.
Ich bzweifel auch stark, dass eine Reduzierung auf 20 oder weniger Stunden (Tarifvertrag öD geht m.E. auch nicht von regelmässig 40 Stunden aus) bei Aufnahme eine Überschreitung der JAEG (ob alt oder neu) auslöst. Die zusätzlichen Dienste müssten bei Anmeldung schon schriftlich vereinbart und pauschal abgegolten werden, weil sonst die Versicherungsfreiheit erst später, nämlich nach übetrschreiten der JAEG, festgestellt werden kann. Und da hat der Gesetzgeber für die Zukunft noch ein paar Hürden aufgebaut!
Werden die Dienste nicht Pauschal abgegolten, sondern einzeln abgerechnet, dann wären sie wie Überstunden zu werten und nicht zu berücksichtigen!
Und jetzt reicht es mir - entweder ich sehe den Arbeitsvertrag oder eine Beurteilung ist ausgeschlossen, wobei ich hier eher daszu neige, dass sich die Schwester das Geld für mein Lesen Ihres Arbeitsvertrages schenken kann, weil das Ergebnis eigentlich klar ist!
Thorulf Müller
keinen Streit, Jungens...
Also: Meine Schwester ist seit ca. 6,5 Jahren bei der DKV, vorher war sie (Verdienst unter BBMG) pflichtversichert in der GKV. Sie ist als Ärztin nicht im KH, sondern in einer Praxis. Daher gibt es eine feste Stundenzahl ohne Zusatzdienste.
Sie will nicht raus aus der PKV, weil sie später entweder wieder mehr verdienen oder selbständig sein wird.
Gibt es hier irgendeine Möglichkeit? Sollte ich mal bei der in Frage kommenden GKV anrufen?
Also: Meine Schwester ist seit ca. 6,5 Jahren bei der DKV, vorher war sie (Verdienst unter BBMG) pflichtversichert in der GKV. Sie ist als Ärztin nicht im KH, sondern in einer Praxis. Daher gibt es eine feste Stundenzahl ohne Zusatzdienste.
Sie will nicht raus aus der PKV, weil sie später entweder wieder mehr verdienen oder selbständig sein wird.
Gibt es hier irgendeine Möglichkeit? Sollte ich mal bei der in Frage kommenden GKV anrufen?
und noch als Ergänzung: Keine Tarifvertrag findet hier Anwendung und Teilzeit heißt in ihrem Fall 20 Stunden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.059.820 von Ronny Coase am 20.01.07 17:48:31Der Fall (wie oben dargestellt) ist nicht anzuwenden, was dem Worttext des Gesetzes eindeutig zu entnehmen ist.
Sie ist/war Selbstständig als Ärztin mit eigener Praxis bzw. in einer Sozietät?
Jetzt wird/wurde Sie Angestellte in der oder einer anderen Praxis!
Wenn das so ist, wird Sie versicherungspflichtig in einer GKV! Sie hat kein Befreiungsrecht, wenn Sie unter der JAEG verdient!
Also kleine Anwartschaft!
Und nun zur GKV und ich wäre sehr gespannt auf das Ergebnis des Gesprächs!
Thorulf Müller
Sie ist/war Selbstständig als Ärztin mit eigener Praxis bzw. in einer Sozietät?
Jetzt wird/wurde Sie Angestellte in der oder einer anderen Praxis!
Wenn das so ist, wird Sie versicherungspflichtig in einer GKV! Sie hat kein Befreiungsrecht, wenn Sie unter der JAEG verdient!
Also kleine Anwartschaft!
Und nun zur GKV und ich wäre sehr gespannt auf das Ergebnis des Gesprächs!
Thorulf Müller
@Thorulf Müller
"Eine kleine wäre auch eine Möglichkeit, weil die bisher aufgebaute Alterungsrückstellung erhalten bleibt. Alternativ könnte auch die Umwandlung in eine Zusatzversicherung mit Optionsrecht oder Optionsbaustein in Frage kommen. Dazu müsste man aber wissen in welcher Gesellschaft die Dame versichert ist!"Könnten Sie das mal erläutern? Was genau bedeutet kleine Anwartschaft, bzw. Zusatzversicherung mit Optionsrecht? Danke für eine kurze Rückmeldung.
Ronny
"Eine kleine wäre auch eine Möglichkeit, weil die bisher aufgebaute Alterungsrückstellung erhalten bleibt. Alternativ könnte auch die Umwandlung in eine Zusatzversicherung mit Optionsrecht oder Optionsbaustein in Frage kommen. Dazu müsste man aber wissen in welcher Gesellschaft die Dame versichert ist!"Könnten Sie das mal erläutern? Was genau bedeutet kleine Anwartschaft, bzw. Zusatzversicherung mit Optionsrecht? Danke für eine kurze Rückmeldung.
Ronny
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.066.952 von Ronny Coase am 20.01.07 22:31:41Hallo,
die kleine Anwartschaft garantiert, dass nach Ende der Pflicht der alte Vertrag ohne Gesundheitsprüfung wieder auflebt (einschließlich der bis zum Ruhen aufgebauten Alterungsrückstellung). Die große Anwartschaft bildet zusätzlich weiter Alterungsrückstellungen.
Die bisherigen Alterungsrückstellungen könnte man auch in Zusatzversicherungen mit einer Option für die Vollkostenversicherung nach Ende der Versicherungspflicht erhalten.
Weitere Informationen und eine ausführliche Beratung gerne dann, wenn Sie mich, die DKV oder einen Versicherungsmakler oder eine DKV-Agentur Ihres Vertrauens ansprechen!
Dafür benötigt man Vertragszugriff!
Thorulf Müller
die kleine Anwartschaft garantiert, dass nach Ende der Pflicht der alte Vertrag ohne Gesundheitsprüfung wieder auflebt (einschließlich der bis zum Ruhen aufgebauten Alterungsrückstellung). Die große Anwartschaft bildet zusätzlich weiter Alterungsrückstellungen.
Die bisherigen Alterungsrückstellungen könnte man auch in Zusatzversicherungen mit einer Option für die Vollkostenversicherung nach Ende der Versicherungspflicht erhalten.
Weitere Informationen und eine ausführliche Beratung gerne dann, wenn Sie mich, die DKV oder einen Versicherungsmakler oder eine DKV-Agentur Ihres Vertrauens ansprechen!
Dafür benötigt man Vertragszugriff!
Thorulf Müller
bisherige Rückmeldung der GKV lautet: Keine Chance in der PKV zu bleiben. Nun wird diskutiert und neu verhandelt ...
dieses deutsche gesundheitssystem ist einfach durch und durch der letzte dreck! wenn ein unternehmen so organisiert wäre, wäre es schon lange pleite. mein vorschlag: "greenfield"-ansatz. alles platt machen und ganz neu anfangen...
danke trotzdem für die informationen eurerseits
dieses deutsche gesundheitssystem ist einfach durch und durch der letzte dreck! wenn ein unternehmen so organisiert wäre, wäre es schon lange pleite. mein vorschlag: "greenfield"-ansatz. alles platt machen und ganz neu anfangen...
danke trotzdem für die informationen eurerseits
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