checkAd

    Nachträgliche Geltendmachung von Studienkosten als Werbungskosten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.02.07 12:35:29 von
    neuester Beitrag 06.02.07 13:08:18 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.110.005
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 3.958
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 12:35:29
      Beitrag Nr. 1 ()
      Zu diser Problematik ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts:
      http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=521AC04F6D…


      EStG/AO: Zum erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheids des verbleibenden Verlustabzugs bei nachträglicher Geltendmachung von Werbungskosten
      Hessisches FG, Urt. v. 2. 3. 2006, 2 K 1925/05; Rev. eingelegt, Az. BFH: XI R 40/06

      1. Macht ein Steuerpflichtiger erst nach Erlass eines Einkommensteuerbescheids mit einem darin ermittelten positiven Gesamtbetrag der Einkünfte nachträglich mit einem Antrag auf gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags geltend, ihm seien in dem betreffenden Veranlagungsjahr tatsächlich Verluste entstanden, die zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte führen, ist dies ein Anwendungsfall des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG.

      2. In diesem Fall ist erstmalig ein Bescheid über die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nur zu erlassen, wenn die weitere Voraussetzung der Vorschrift (zulässige Änderungsmöglichkeit des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Veranlagungsjahr) erfüllt ist.

      3. Dies gilt auch in den Fällen, in denen für ein Veranlagungsjahr Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung im Einkommensteuerbescheid als Sonderausgaben berücksichtigt wurden und diese Aufwendungen nachträglich mit einem Antrag auf gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für eine erste Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten als Verluste geltend gemacht werden.

      Der Kl. ist der Ansicht, dass der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustabzug im Rahmen der allgemeinen Verjährungsvorschriften uneingeschränkt und unabhängig davon zulässig sei, ob der beantragten Feststellung eine Veranlagung vorausgegangen ist. Dem widerspricht das Hessische FG und stellt sich auf den Standpunkt, dass ein solcher (hier: erstmaliger) Verlustfeststellungsbescheid nur bei Korrekturmöglichkeit der Einkommensteuerveranlagung erlassen werden kann. Im Streitfall komme eine Änderung des Einkommensteuerbescheid auch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht mehr in Betracht. Denn die streitigen Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung seien dem FA bereits bei Durchführung der Veranlagung bekannt gewesen und auch berücksichtigt worden, allerdings auf Grundlage der seinerzeitigen Rechtslage nur als Sonderausgaben.
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 13:05:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      SELFHTML Forumsarchiv
      Siechfreds Steuertipp 12/2006

      (ZUR INFO) Siechfreds Steuertipp 12/2006 von Siechfred, 06. 12. 2006, 13:31
      (ZUR INFO) Siechfreds Steuertipp 12/2006 von lina-, 06. 12. 2006, 13:54
      (ZUR INFO) Siechfreds Steuertipp 12/2006 von Siechfred, 06. 12. 2006, 14:51
      (ZUR INFO) Siechfreds Steuertipp 12/2006 von lina-, 06. 12. 2006, 15:09
      (ZUR INFO) Siechfreds Steuertipp 12/2006 von Siechfred, 06. 12. 2006, 15:27
      (ZUR INFO) Siechfreds Steuertipp 12/2006 von lina-, 06. 12. 2006, 15:38
      (ZUR INFO) Siechfreds Steuertipp 12/2006 von Siechfred, 06. 12. 2006, 15:39
      (ZUR INFO) Siechfreds Steuertipp 12/2006 von Leeloo5E, 06. 12. 2006, 17:34
      (ZUR INFO) Siechfreds Steuertipp 12/2006 von Christian Seiler, 06. 12. 2006, 19:41
      (ZUR INFO) Siechfreds Steuertipp 12/2006 von Siechfred, 07. 12. 2006, 09:28
      (MENSCHELEI) Anmerkung in eigener Sache von Siechfred, 07. 12. 2006, 09:37
      (MENSCHELEI) Anmerkung in eigener Sache von Daniel Thoma, 07. 12. 2006, 20:37




      Siechfreds Steuertipp 12/2006
      Die folgende Nachricht zum Thema stammt von: Siechfred, 06. 12. 2006, 13:31

      Hell-O!

      Aus gegebenem Anlass erlaube ich mir, die werte Gemeinde auf aktuelle Entwicklungen im deutschen Steuerdschungel hinzuweisen. Der Tipp richtet sich diesmal an alle, die studieren bzw. bei denen das Studium noch keine Ewigkeiten zurückliegt.

      Mit Urteil vom 20.07.2006 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten im Zusammenhang mit einem Erststudium vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind. Dafür muss es einen konkreten objektiv feststellbaren Zusammenhang mit einer künftigen steuerpflichtigen Tätigkeit geben (Anstellung, Selbständigkeit), die von der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht wird. Einzig bei häufigem Wechsel der Studienrichtung oder bei Langzeitstudenten sieht das Gericht diesen Zusammenhang nicht mehr. Allerdings bleibt dem Studenten in diesen Fällen natürlich die Möglichkeit offen, diesen Zusammenhang glaubhaft zu machen und so auch in den Genuss dieser Regelung zu kommen.

      Die seit dem Jahr 2004 geltende Regelung, dass solche Aufwendungen zu den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der privaten Lebensführung gehören (§ 12 Nr. 5 EStG) dürfte nicht verfassungskonform sein (Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip). Bei der Ermittlung der Kosten spielt es grundsätzlich keine Rolle, wer die Kosten getragen hat, z.B. wenn die Eltern die Unterkunft bezahlen (sog. Drittaufwands-Urteil).

      Nun stellt sich natürlich die Frage: Wem nützt das?

      Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt das Instrument des Verlustvortrages. Da ein Student in aller Regel keine oder nur geringe steuerlich relevante Einkünfte hat, wird sich in den meisten Fällen in den Jahren des Studierens durch den Ansatz der studienbedingten Kosten (z.B. Fahrtkosten, Studiengebühren, Arbeitsmittel, doppelter Haushalt usw.) ein Verlust ergeben, von dem das Finanzamt noch nichts weiß, da Studenten in den seltensten Fällen eine Steuererklärung abgeben. Selbst wenn aus verschiedenen Gründen (Auslauf der 2-jährigen Antragsfrist, Verjährung) kein Einkommensteuerbescheid mehr ergehen kann, ist trotzdem eine Verlustfeststellung durchzuführen (BFH-Urteil vom 01.03.2006), und zwar so lange, wie dieser Verlust für offene Jahre von Bedeutung sein könnte. Daraus folgt auch, dass nach derzeitiger Rechtslage Verluste auch noch weit in die Vergangenheit zurück geltend gemacht werden könnten. Dem hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2007 einen Riegel vorgeschoben, sodass man in 2006 bis maximal 2002 zurückgehen kann.

      Für diejenigen, die eine Steuererklärung abzugeben hätten, weil sie nebenbei aus einer wie auch immer gearteten Selbständigkeit mehr als 400 Euro verdient haben, gilt die allgemeine Verjährungsfrist, sodass sie in 2006 sogar bis 1999 zurück gehen könnten.

      Für die Fälle, dass Steuererklärungen abgegeben wurden, in denen die Steuer mit 0 DM festgesetzt wurde, siehe Schlussbemerkung in diesem Posting.

      Nur in den Fällen, in denen der Student eine Steuererklärung abgegeben hat, auf deren Grundlage eine Steuer größer 0 festgesetzt wurde, profitiert man für vergangene Jahre nicht mehr von dieser Rechtsprechung, wenn die Bescheide bestandskräftig sind (Einspruchsfrist abgelaufen und kein Vorbehalt der Nachprüfung).

      Beispiel:

      Student S (ledig, keine Kinder) hat von 1999 bis 2004 studiert, seit 2005 ist er Angestellter. In den Studienjahren sind jeweils 5.000 EUR Studienkosten angefallen, S hat sich mit Bafög, elterlicher Unterstützung und Minijobs über Wasser gehalten und keine Einkommensteuererklärung abgegeben - es bestand auch keine Verpflichtung dazu. In 2005 hat er 36.000 Euro brutto verdient und rund 6.700 Euro Lohnsteuer gezahlt, die Einkommensteuererstattung 2005 ist marginal, sagen wir: 200 Euro. Somit hätte er für 2005 insgesamt 6.500 Euro Steuern zu zahlen.

      Nach dem Jahressteuergesetz 2007 kann er bis maximal 2002 zurück. Er stellt also bei seinem Finanzamt den Antrag, für die Jahre 2002 bis 2004 die Studienkosten zu berücksichtigen und eine Verlust festzustellen. Es ergeben sich insgesamt 15.000 Euro. Diese kann er 2005 mit seinem Gehalt verrechnen und so seine Einkommensteuer von rund 6.500 auf 2.300 Euro "drücken". Er bekommt 4.200 Euro vom Amt erstattet.

      Noch nicht entschieden ist der Fall, wenn der Student Steuererklärungen abgegeben hat, hierzu sei auf das unter dem Az. XI R 40/06 beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren verwiesen, an das man sich dranhängen kann.

      Siechfred
      http://forum.de.selfhtml.org/archiv/2006/12/t141785/
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 13:08:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      BFH Anhängiges Verfahren, XI R 40/06 (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2006)

      Kann ein verbleibender Verlustvortrag erstmalig festgestellt werden, obwohl die Einkommensteuer des betreffenden Veranlagungszeitraums bereits mit 0 DM und einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte bestandskräftig festgesetzt wurde, weil das FA entgegen dem Antrag des Klägers die Ausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugführer nicht als Werbungskosten sondern als Sonderausgaben berücksichtigt hatte?


      -- Zulassung durch FG --


      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

      EStG § 10d Abs 4

      Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 2.3.2006 (2 K 1925/05)


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Nachträgliche Geltendmachung von Studienkosten als Werbungskosten