checkAd

    Schein läuft aus??? WAS TUN - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.02.07 12:50:08 von
    neuester Beitrag 06.02.07 23:27:50 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.110.013
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 3.880
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 12:50:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi Leute,

      nach langer Zeit ist es auch mal wieder bei mir so weit, dass ich ein Scheinchen in den Sand setzten werde. Nun meine Frage: Um den Verlust steuerlich geltend zu machen, muss ich Ihn verkaufen ode reinfach nur verfallen lassen??

      Danke für die Info..

      Grüße von Cyber
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 12:56:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.460.235 von Cyberdiver_8 am 06.02.07 12:50:08verkaufen

      dann kannst du die Kauf und Verkauf Kosten noch geltend machen :D
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 13:06:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.460.363 von FutureTrend am 06.02.07 12:56:36und was ist mit dem Verlusts???? Kann ich den etwa nicht geltend machen???:confused::confused:
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 13:09:10
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.460.542 von Cyberdiver_8 am 06.02.07 13:06:17doch - obendrein dazu! aber wenn du ihn verfallen lässt fehlen dir die verkaufskosten :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 13:14:32
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wo ist da die Logik? Da wirft er ja Geld aus dem Fenster. Meiner Meinung nach verfallen lassen, weitere Kosten vermeiden ;)

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4300EUR +4,62 %
      Voller Fokus auf NurExone Biologic!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 13:18:28
      Beitrag Nr. 6 ()
      ganz genau, was nun???? kann ich den Verlust des scheines auch geltend machen wenn ich ihn verfallen lassen hab oder muss ich Ihn verkaufen??:confused::confused:
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 13:37:49
      Beitrag Nr. 7 ()
      aus
      http://www.deyle-partner.de/steuerberaterin_berlin_0510.htm#…

      Optionsscheine: Verluste bei wertlosem Verfall abziehbar?

      Über den Kauf von Optionsscheinen können Anleger sowohl auf fallende als auch auf steigende Kurse von Aktien, Indices, Währungen oder Rohstoffen spekulieren. Geht die Erwartung dann nicht auf, verfällt das Papier wertlos. Um diesen Verlust steuerlich geltend machen zu können, wird allgemein empfohlen, die Optionsscheine kurz vor ihrer Fälligkeit noch für ein paar Cent über die Börse zu verkaufen. Denn verfallen die Papiere wertlos, akzeptiert die Finanzverwaltung mangels Verkauf kein privates Veräußerungsgeschäft, sondern sieht darin einen nichtsteuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene.

      Dieser Verwaltungsauffassung widerspricht nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG). Denn durch eine im Jahre 1999 eingefügte Gesetzesänderung zählen Optionsscheine zu den Termingeschäften. Somit ist nicht die Veräußerung Auslöser für die Besteuerung, sondern die "Beendigung des Rechts". Darunter kann auch der Verfall einer Option zu verstehen sein, so dass der dafür gezahlte Kaufpreis einen Aufwand für den verfallenen Optionsschein darstellt und zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen kann. Im Urteilsfall war diese Sichtweise allerdings irrelevant, da es sich noch um Anschaffungsvorgänge aus dem Jahr 1998 handelte.

      Hinweis: Die Finanzverwaltung geht aber weiterhin von nichtsteuerbaren Verlusten aus. Anleger müssen daher die Auffassung des Finanzgerichts auf dem Einspruchswege selbst durchsetzen. Sicherer ist es allerdings auch weiterhin, die nahezu wertlosen Optionsscheine binnen Jahresfrist mit Verlust über die Börse zu verkaufen. Dabei sollte der Verkaufserlös aber mindestens die Transaktionskosten überschreiten, um einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2005, Az. 4 K 1678/02).
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 13:41:58
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.460.758 von Cyberdiver_8 am 06.02.07 13:18:28
      Verfallenlassen des Optionsscheins
      Lässt der Optionsscheininhaber seinen Optionsschein wertlos verfallen, so findet ein damit verbundener Verlust grundsätzlich keine steuerliche Berücksichtigung. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Anschaffung und Verfall des Optionsscheins nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind. Ist der Anleger daran interessiert, den eingetretenen Verlust steuerlich geltend zu machen, um diesen ggf. gegen etwaige Spekulationsgewinne im gleichen Kalenderjahr aufzurechnen, so sollte er den Optionsschein nicht auslaufen lassen, sondern kurz vor Verfall veräußern und auf diese Weise den Verlust steuerlich realisieren.

      http://www.geldanlage-optionsscheine.de/optionsscheine/beste…

      ;)
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 13:48:44
      Beitrag Nr. 9 ()
      bin ich doof oder versteht ich es nicht??? WAS NUN??? 2 Antworten 2 Sichtweisen???:confused:
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 13:52:50
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.461.419 von Cyberdiver_8 am 06.02.07 13:48:44#7 + #8 sagen: verkaufen um steuerlich sicher mit Gewinnen verrechnen zu können.

      mfg
      YD
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 14:26:27
      Beitrag Nr. 11 ()
      Also bei mir werdenwertlos gewordene Scheine nach einer Zeit selbstständig ausgebucht.(Consors)Normalerweise kannst du nun Deinen kompletten Kaufpreis als Verlust verbuchen.
      Avatar
      schrieb am 06.02.07 23:27:50
      Beitrag Nr. 12 ()
      Cyber...,
      wie häufig im Leben gibt es unterschiedliche Auslegungen. Die eine sagt formalistisch: „Ohne Verkauf kein Geschäft. Verlust ja, aber kein privates Veräußerungsgeschäft.“ Die andere: „Egal ob Verkauf oder Ausbuchung. Es hat sich ein privates Veräußerungsgeschäft ergeben.“

      In den Postings hier bei w:o habe ich öfters gelesen, daß eine Ausbuchung problemlos vom Finanzamt anerkannt wurde; nie daß jemand deshalb prozessieren mußte. Die sagenhaften Streitfälle scheinen also sehr selten zu sein. Wer allerdings ganz sicher sein will, geht nie ohne Regenschirm aus dem Haus. Auch zum Mülleimer nicht.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Schein läuft aus??? WAS TUN