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    Neueste Rechtsentwicklungen im Zusammenhang mit der Abfindung von Minderheitsaktionären - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.02.07 23:39:44 von
    neuester Beitrag 12.02.10 15:39:25 von
    Beiträge: 115
    ID: 1.113.957
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      schrieb am 22.02.07 23:39:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      In verschiedenen Threads habe ich in der Vergangenheit diverse Urteile zusammengetragen, die im Zusammenhang mit der Abfindung von Minderheitsaktionären von Bedeutung sind (u.a. OLG München vom 19.10.06 [Az: 31 Wx 92/05, 31 Wx 092/05], OLG München vom 26.10.06 [Az: 31 Wx 12/06, 31 Wx 012/06], LG Frankfurt vom 17.1.06 [Az: 3-5 O 74/03], BVerfG vom 27.4.99 [Az: 1 BvR 1613/94], BHGZ 147, 108 usw.).

      Dabei standen manche Entscheidungen in diametralem Widerspruch zu Urteilssprüchen anderer Gerichte.

      Wie in der F.A.Z vom 23.2.07 berichtet wird, steht nun jedoch offensichtlich eine neue, einheitliche Klärung der Sachlage bevor, die für die meisten Abfindungsspekulanten eher unangenehme Folgen haben dürfte.

      Mir erscheint die in Aussicht gestellte Regelung allerdings berechtigt, wenn nicht sogar überfällig.


      Gerichte wollen Abfindungen neu berechnen
      Kursveränderungen nach Zwangsausschluss von Aktionären sollen bei der Entschädigung nicht berücksichtigt werden

      jja. FRANKFURT, 22. Februar. Das bisherige Verfahren, mit dem Gerichte die Höhe der Barabfindung für Minderheitsaktionäre - etwa nach einem Zwangsausschluss - berechnen, gerät ins Wanken. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab am Donnerstag bekannt, dass es den Bundesgerichtshof aufgefordert hat, seine Methode zu ändern. Bisher halten sich die Land- und Oberlandesgerichte fast ausnahmslos an die Karlsruher Vorgaben. Bei dem Streit geht es darum, ob die Justiz und die von ihr eingeschalteten Gutachter versuchen müssen, kurstreibende Spekulationen auf eine höhere Abfindung aus der Entschädigung herauszurechnen. Diese setzen häufig nach der Ankündigung eines Zwangsausschlusses (Squeeze-out) ein. Die nun aufgeworfene Grundsatzfrage dürfte aber auch Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ebenso wie Verschmelzungen, Eingliederungen und Umwandlungen betreffen.

      In dem aktuellen Spruchverfahren klagen frühere Kleinaktionäre der Maschinenfabrik Esslingen nach ihrem Squeeze-out durch Daimler-Chrysler auf eine höhere Abfindung (Az.: 20 W 6/06). Diesen Fall haben die Stuttgarter Richter dem Bundesgerichtshof zur endgültigen Entscheidung vorgelegt, weil sie von seiner Linie abweichen wollen. Kürzlich hat schon das Berliner Kammergericht, das ebenfalls im Rang eines Oberlandesgerichts steht, den Versuch unternommen, den bisherigen Kurs der Rechtsprechung zu ändern. Der dortige Rechtsstreit drehte sich um den Telefonanlagenbauer DeTeWe (Az.: 2 W 148/01; F.A.Z. vom 20. Januar). Das Kammergericht berief sich dabei unter anderem auf die verbreitete Kritik in der juristischen Fachliteratur. Es wollte "spekulative Einflüsse" und "manipulative Beeinflussungen" ausschalten, legte den Fall aber aus prozessualen Gründen nicht den obersten Zivilrichtern vor.

      Diesen Schritt hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart unternommen. Der Bundesgerichtshof werde voraussichtlich "für viele gewichtige unternehmerische Maßnahmen und für entsprechende Gerichtsentscheidungen" Klarheit schaffen, teilte es mit. Der Bundesgerichtshof war im Jahr 1999 vom Bundesverfassungsgericht zu einer Kehrtwende gezwungen worden; seither behandelt er bei Entschädigungen den Börsenkurs als deren Untergrenze. Damals ging es um die Deutsch-Atlantische Telegraphen-Aktiengesellschaft (DAT), die einen Beherrschungsvertrag mit ihrer Hauptaktionärin Altana geschlossen hatte; dafür musste sie den restlichen Kleinaktionären einen Ausgleich zahlen. Nach der Anweisung durch das Verfassungsgericht entschied der Bundesgerichtshof, maßgeblich sei nun nicht mehr der "wahre innere Wert" allein, der sich nach den Ertragsaussichten errechne. Vielmehr komme es auf den Durchschnittskurs in den drei Monaten an, bevor die jeweilige Hauptversammlung die entsprechende Maßnahme beschlossen hat.

      Die Oberlandesrichter in Stuttgart und Berlin wollen den Referenzzeitraum dagegen künftig schon dann enden lassen, wenn der Konzernumbau angekündigt wird. Die bisherige Wertfindung durch die Justiz laufe "auf eine Art Zirkelschluss hinaus", schreibt das Oberlandesgericht am Standort von Daimler-Chrysler. Denn lange vor dem Beschluss über die fragliche Maßnahme müsse diese bereits angekündigt werden. Mit deren Bekanntwerden - vor allem mit der Bekanntgabe der vorgesehenen Abfindung - begönnen aber "unter anderem Abfindungsspekulationen den Kursverlauf zu bestimmen". Zudem müsse das Unternehmen einen Abfindungsbetrag bekanntgeben, "dessen Angemessenheit erst später unter Berücksichtigung des nach der Bekanntgabe eingetretenen Börsengeschehens festgestellt werden kann".

      Bemerkenswert ist, dass das Bundesverfassungsgericht jüngst den Zivilgerichten nicht nur weitgehend freie Hand eingeräumt hat, wie sie die Drei-Monats-Frist für die Berechnung der Mindestabfindung bestimmen. Es gab sogar einen Wink, dass eine Änderung sinnvoll scheine. Die Richter wiesen nämlich die Verfassungsbeschwerde eines früheren Kleinanlegers von Siemens-Nixdorf zurück (Az.: 1 BvR 704/03). Dieser hatte sich gegen das Umtauschverhältnis der Aktien gewandt, das das Oberlandesgericht Düsseldorf - getreu der Vorgehensweise des Bundesgerichtshofs - festgesetzt hatte. Zur Begründung erklärte das höchste Gericht, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht "auch die Zeit nach Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Maßnahme" in den Referenzzeitraum einbezogen werden dürfe. Dem stehe die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht entgegen.

      Sodann merken sie aber zu der verbreiteten Kritik an dieser Praxis an, "gute Gründe" könnten für eine Änderung sprechen. "Dies würde auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnen." Im Hinblick auf den beabsichtigten Schutz der Minderheitsaktionäre vor Missbrauchsgefahren möge es besser sein, auf eine Referenzperiode im Vorfeld der Bekanntgabe der Maßnahme abzustellen.
      Avatar
      schrieb am 23.02.07 00:29:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 23.02.07 09:48:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      So eine Regelung halte ich nicht für zielführend. Selbst seit es die 3-Monatsfrist gibt kommt in Spruchverfahren immer noch wesentlich mehr raus als ursprünglich vom Großaktionär angeboten. Das weist darauf hin, dass selbst spekulative Kurssteigerungen, die es natürlich gibt noch nicht den wahren Wert der Gesellschaften abbilden. Und in Sachen Chancengleichheit wäre eine solche Regelung fatal, denn der Großaktionär kann alleine bestimmen wann er die Abfindung anbietet. Dass das kaum dann geschieht, wenn die Kurse stark gestiegen sind dürfte jedem klar sein. Zudem hat der Großaktionär auch Möglichkeiten den Kurs zu drücken, sei es durch eigene Verkäufe oder durch den Ausweis schlechter Unternehmensergebnisse...
      Avatar
      schrieb am 23.02.07 10:08:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich würde es auch für schade halten, wenn hier eine Möglichkeit zum leichten und relativ risikolosen Geldverdienen verbaut würde. Wenn man sich aber manche Kursentwicklungen wie z. B. in den letzten Wochen bei der DGAG (Ex-B&L) anschaut, dann schreit das Ganze schon nach einer Neuregelung.
      Avatar
      schrieb am 23.02.07 10:28:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.917.629 von schaerholder am 23.02.07 09:48:09Den Interessen der außenstehenden Aktionäre muß zweifellos durch geeignete Regelungen Rechnung getragen werden. Z.B. dadurch, dass dem Großaktionär etwa untersagt wird, im Vorfeld eines Abfindungsangebots durch eigene Verkäufe den Kurs zu drücken.

      Den Zeitpunkt, zu dem ein Großaktionär einen Squeeze Out ankündigen/durchführen bzw. ein Abfindungsangebot unterbreiten darf, wird man allerdings ernsthaft gesetzlich kaum vorschreiben können.

      Recht unausgewogen - und dem Großaktionär gegenüber ungerecht - erscheinen die gegenwärtigen Verhältnisse, die es Abfindungsspekulanten oft nahezu risikolos erlauben, im Zeitfenster zwischen der Ankündigung eines Abfindungsangebotes und der beschließenden HV durch gezielte Käufe den Drei-Monats-Durchschnittskurs nach oben zu drücken, während dem Großaktionär weitgehend die Hände gebunden sind (Verkäufe nach Ankündigung eines Abfindungsangebots zwecks "Kurspflege nach unten" wären zweifellos rechtswidrige Kursmanipulationen).

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      Avatar
      schrieb am 23.02.07 10:33:18
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wer überprüft dann ob diese Regelungen eingehalten wurden? Die BaFin ist heute schon ein fast zahnloser Tiger...
      Avatar
      schrieb am 23.02.07 10:38:10
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.918.119 von Herbert H am 23.02.07 10:08:07Du sprichst es aus: "leichtes und relativ risikoloses Geldverdienen". Alleine der Umstand des leichten und risikolosen Geldverdienens zeigt, dass die gegenwärtigen Regelungen ungerecht sind.

      Persönlich habe ich mich an Spekulationen dieser Art nie beteiligt, weil ich dies einfach zu unsportlich finde.
      Avatar
      schrieb am 23.02.07 10:40:06
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.918.687 von schaerholder am 23.02.07 10:33:18Der Bafin müßte man eben zu diesem Anlaß ein geeignetes Gebiß implantieren.
      Avatar
      schrieb am 23.02.07 10:43:16
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.918.789 von Joschka Schröder am 23.02.07 10:38:10Was ist denn daran sportlich wenn ein Großaktionär versucht die Kleinaktionäre über den Tisch zu ziehen????
      Avatar
      schrieb am 23.02.07 10:48:27
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.918.922 von schaerholder am 23.02.07 10:43:16"Was ist denn daran sportlich wenn ein Großaktionär versucht die Kleinaktionäre über den Tisch zu ziehen????"


      Kann mich nicht erinnern, dies als sportlich bezeichnet zu haben. Gegen unfaire Angebote kann man z.B. gerichtlich vorgehen. O.k., ob ein Gericht im Einzelfall dann ein letztlich durch und durch ausgewogenes Urteil spricht (soweit es so etwas überhaupt gibt), ist natürlich eine ganz andere Frage.
      Avatar
      schrieb am 23.02.07 10:58:40
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.919.037 von Joschka Schröder am 23.02.07 10:48:27Genau so ist es und deshalb ist es müßig darüber zu streiten ob eine Möglichkeit zur Spekulation gerecht ist oder nicht. Wie gesagt auch Spekulanten sind nicht dumm und werden einen völlig überbewerteten Wert nach oben ziehen. Das passiert nur, wenn das Angebot des Großaktionärs grob unfair ist...
      Avatar
      schrieb am 26.02.07 09:47:29
      Beitrag Nr. 12 ()
      Im Umfeld allgemein zunehmender M&A-Aktivitäten mit ebenso zunehmend fraglichen sprich ungesunden Hintergründen (Finanzierung, Absichten) halte ich es für nicht sinnvoll und für die hiesige Aktienlandschaft kontraproduktiv, diesem Trend noch einen rechtlichen Segen zu geben. Wäre die jetzige Situation tatsächlich ungerecht iSv. Benachteiligung, hätte sich besagter Trend doch kaum so ausgebildet. Im übrigen klappt das mit dem präventiven Gebissimplantieren seit Jahren nicht, sieht man mal von überbordender bis jobvernichtender Bürokratie für unabhängige Vermögensverwalter ab, die diese zudem nicht ganz sauber arbeitende Institution durchdrücken muss.

      investival
      Avatar
      schrieb am 26.02.07 12:35:41
      Beitrag Nr. 13 ()
      Die FAZ ist nun mal das Zentralorgan der Lobby des Großkapitals. Hier dürfen regelmäßig die einschlägig bekannten Wirtschaftskanzleikonzerne Ihre Ausdünstungen zu Papier bringen. Nicht zu Unrecht gibt es einen bekannten streitbaren Aktionär, der die FAZ regelmäßig von Vergleichsveröffentlichungen ausschließt.

      @ Joschka: Bei mir liegt die FAZ dieses Datums schon im Altpapier. Kannst Du uns den Autor nennen u. ggf. wer ihm seine Brötchen bezahlt?


      Natürlich wäre es theoretisch möglich (und dann in der Tat unfair), den Großaktionär durch gezielte Kursmanipulation zu einem höheren Preis zu "erpressen".

      Aus folgenden Gründen läßt sich das aber in der Praxis in den seltensten Fällen umsetzen:

      1)
      Börsenhandel mit dem Ziel der Kursbeeinflussung ist verboten und wird streng verfolgt.

      2)
      Es läßt sich regelmäßig beobachten, dass die letzten 2-4 Prozentpunkte bis zur 95%-Schwelle dem Großaktionär nicht durch kleine Käufe, wie meist zuvor, sondern auf einen Schlag zufallen. Zuletzt war dies bei Kölner Rück oder Möbel Walther zu beobachten. Und es wird auch bspw. bei Sloman Neptun der Fall sein, wo schon seit einigen Jahren regelmäßig ein „verdächtiges“ Päckchen von schlanken 3,2 Prozent von der Hausbank der Großaktionäre vertreten wird. Da darf m. E. die Frage aufgeworfen werden, wo die regelmäßig plötzlich herkommen. Meine These: von offiziell nicht abgestimmt handelnden befreundeten Adressen (onahba) vorgehalten, um die SQO-Spekulation im Vorfeld zu unterbinden. Insofern ist die Erreichung der 95%-Schwelle regelmäßig nicht ganz koscher. Viel entscheidender und meine These: Die onahba´s haben sogar deutlich mehr Handlungsfreiräume hinsichtlich der Kurssteuerung, als der Streubesitz.

      3)
      Empirie:
      Mir ist jetzt adhoc keine Spekulation bekannt, bei der der Kurs deshalb stieg, weil die 3-M-Regelung vor HV relevant war. Vielmehr gibt es zahlreiche Gegenbelege. Nehmen wir wieder KöRück und Möbel Walther:

      KöRück:
      Hier hat der Großaktionär schon vor einem halben Jahr (!) sein SQO-Begehren bekanntgegeben. Im September 06 (Bekanntgabe 19.9.) gab es tats. Kursirritationen. Mit dem Ergebnis, dass der Kurs der Inhaberaktie am Ende des Monats in etwa auf dem Niveau des Monatsanfangs lag. Gleiches gilt für die Namensaktie. Viel entscheidender ist jedoch der weitere Kursverlauf: hier wurde nämlich der langfristige Aufwärtstrend exakt mit Bekanntgabe gebrochen. Sieht man von einem (nach massiver Schlechtschreibung) phänomenalen 9-M-Ergebnis ab, stagniert der Kurs. Würde man die SQO-Geschichte ausklammern, wäre der Kurs aufgrund der fundamentalen Entwicklung vermutlich weiter gestiegen. Hier wird der Kurs also sogar mutmaßlich negativ beeinflusst.

      Möbel Walther:
      Hier erfolgte die Bekanntgabe erst am 9.2.07. Bei diesem extrem marktengen Wert (also eigentlich ideal geeignet für die Kursmanipulation nach Lesart des Beratungskartells) geht der Kurs nun ebenfalls in die Stagnationsphase über.

      Es gibt massenweise weitere Beispiele dafür, dass die Kurse i.d.R. mit Bekanntgabe in eine Stagnationsphase übergehen. Durch die quasi freie Wahl der Bekanntgabe des SQO und der enteignenden HV kann der Großaktionär zudem faktisch den Zeitpunkt des SQO exakt nach seinen Vorstellungen gestalten. Bei KöRück ist das jetzt schon 6 Monate her. Das SQO soll auf der HV am 26.6.2007 beschlossen werden, also mehr als 9 Monate nach Bekanntgabe des SQO-Begehrens! Kein Gericht der Welt kann nun, sollte der U-Wert unter den Börsenkurs ermittelt worden sein, ernsthaft den gewichteten 3-M-Kurs zwischen Juni und Sep. 2006 als Maßstab wählen.

      Im Übrigen: Der ganze Bewertungsquatsch des IDW-Kartells ist ein einziges Kasperletheater. Empirisch völlig irrelevant, wissenschaftlich zigfach widerlegt, jedoch (mutmaßlich bewusst) mit Willkür- und Manipulationsmöglichkeiten an jeder Ecke. Wenn man diesbezüglich ein Fass aufmachen wollte, wäre würde das sicherlich die Speicherkapazität der Server von Wallstreet Online sprengen.

      Gerade in Sachen historische Kurse (auch relevant bei den Diskontierungsätzen) gibt man sich der völligen Lächerlichkeit hin: Wer einen nachhaltigen Wert auf der Basis durchschnittlicher Vergangenheitwerte ermittelt, verletzt das Prinzip der Zukunftsbezogenheit. Mit ex ante-Ansätzen die Extrapolation von Vergangenheitswerten vorzunehmen und im gleichen Atemzuge den alten, Kaufmannsspruch zu zitieren „Für Vergangenes gibt der Kaufmann nichts!“ (Prof. Ballwieser) ist doch sehr merkwürdig. Ich bin zwar kein besonders helles Bürschchen, aber was würde dazu wohl der gute alte Andrej Andrejewitsch Markow sagen?

      Man sollte sich den Blick nicht verstellen lassen: Hier geht es ausschließlich um die gemeinsame Abzocke durch Kanzleien, WPs und Großkapital unter aktiver Mitgestaltung der Gesetzgebung, denn man sollte nicht vergessen: letztlich ist ein SQO nichts anderes als eine Enteignung meines Eigentums. Niemand zwingt den Großaktionär in solche Gesellschaften zu investieren, in denen es Mitgesellschafter gibt.

      Das Problem ist, dass Richter – und das kann man ihnen nicht vorwerfen- leider nicht vom Fach sind, das Kartell aber die Meinungshoheit besitzt. Vor diesem Hintergrund ist die Widerstandsfähigkeit der deutschen Richterschaft sogar recht erstaunlich – mein Respekt. Da korrigiert wohl der „Gesunde Menschenverstand“ so einiges. Vielleicht schafft man es ja irgendwann doch mal, IDW & Co. die Meinungshoheit zu entreißen und einen U-Bewertungsprozess auf demokratische Beine zu stellen. Das würde die erhebliche Überlastung der Gerichte auch wieder reduzieren.

      Gruß Unicum
      Avatar
      schrieb am 26.02.07 13:20:16
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.977.472 von unicum am 26.02.07 12:35:41"Die FAZ ist nun mal das Zentralorgan der Lobby des Großkapitals. Hier dürfen regelmäßig die einschlägig bekannten Wirtschaftskanzleikonzerne Ihre Ausdünstungen zu Papier bringen."

      Da hast Du leider Recht. Zuletzt durfte sich der Biotest-AR Eyring, dessen juristische Fähigkeiten sehr zweifelhaft erscheinen, über ein Urteil auslassen, in dem es um die Begrenzung der Redezeit für Aktionäre ging. Wenn ich mich recht erinnere, war die Biotest AG selber in ein solches Verfahren involviert.


      "@ Joschka: Bei mir liegt die FAZ dieses Datums schon im Altpapier. Kannst Du uns den Autor nennen u. ggf. wer ihm seine Brötchen bezahlt?"

      Kürzel des Autor ist "jja.", mithin muss es sich um einen angestellten F.A.Z-Redakteur handeln.


      "Natürlich wäre es theoretisch möglich (und dann in der Tat unfair), den Großaktionär durch gezielte Kursmanipulation zu einem höheren Preis zu "erpressen".
      Aus folgenden Gründen läßt sich das aber in der Praxis in den seltensten Fällen umsetzen:
      Börsenhandel mit dem Ziel der Kursbeeinflussung ist verboten und wird streng verfolgt."


      Wenn jemand im beschriebenen Zeitfenster spekulativ den Kurs hochkauft, wird man ihm nie manipulative Kursbeeinflussung im gesetzlichen Sinne nachweisen können. Der Käufer kann jederzeit argumentieren, er halte die Aktie für unterbewertet und rechne mit einem deutlich nachgebesserten Angebot.

      Sollte der Großaktionäre in diesem Zeitfenster verkaufen, wäre dies jedoch eindeutig als Manipulationsversuch zu bewerten.


      Zum Rest Deiner Ausführungen: Eine hervorragende Diskussionsgrundlage mit schwerwiegenden Argumenten! Ich würde mich freuen, wenn sich auf dieser Basis eine öffentliche Diskussion entwickeln würde.
      Avatar
      schrieb am 27.03.07 21:48:07
      Beitrag Nr. 15 ()
      Aus der F.A.Z. vom 28.3.07

      Kursspekulationen sollen Abfindung nicht beeinflussen
      Oberlandesrichter rütteln an der Berechnungsmethode des Bundesgerichtshofs / Von Georg Streit

      MÜNCHEN, 27. März. Die scheinbare Klarheit über die Bemessung der Abfindungen bei Zwangsausschlüssen (Squeeze-outs), Eingliederungen und Umwandlungsmaßnahmen währte nur kurz. Nun haben mehrere Gerichtsentscheidungen wieder Bewegung in die Frage gebracht, welcher Zeitraum dafür maßgeblich ist.

      Das Problem liegt an der Schnittstelle von Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2001 entschieden: Zur Bestimmung des Börsenwertes, der nach einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts die Untergrenze der Ausgleichszahlung bei gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen bildet, sind die durchschnittlichen Kurse der letzten drei Monate vor der entsprechenden Beschlussfassung der Hauptversammlung heranzuziehen (Az.: II ZB 15/00). Kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht diese Auffassung, die mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit begründet wird, ausdrücklich gebilligt (Az.: 1 BvR 704/03; F.A.Z. vom 23. Februar).

      Nunmehr hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart der verbreiteten Kritik angeschlossen, die im juristischen Schrifttum geäußert wird (Az.: 20 W 6/06; F.A.Z. vom 23. Februar). Sie lautet, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fördere Abfindungsspekulationen und sei unpraktikabel. Das Oberlandesgericht will den dreimonatigen Referenzzeitraum nicht erst mit der Hauptversammlung enden lassen, die über die Strukturmaßnahme beschließt, sondern bereits deutlich früher mit deren Bekanntgabe. Wegen der hiermit verbundenen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und zahlreicher Oberlandesgerichte haben die Stuttgarter Richter den Bundesrichtern drei Beschwerden gegen einen Beschluss des Landgerichts Stuttgart vorgelegt. Dieses hatte im Fall der Maschinenfabrik Esslingen einen nach der Bekanntgabe eines Squeeze-out-Vorhabens eingetretenen Kursanstieg bei der Bemessung der Abfindung für die ausscheidenden Aktionäre außer Betracht gelassen.

      Vor diesem Hintergrund ist eine nähere Betrachtung der jüngsten Verfassungsgerichtsentscheidung von besonderem Interesse. Eine Kammer des Ersten Senats hatte darin durch einen Nichtannahmebeschluss die Verfassungsbeschwerde eines Anlegers gegen einen Spruchentscheid des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Sachen "Siemens/Nixdorf" verworfen. Vor fünfzehn Jahren war es noch Stand der Rechtsprechung, dass der Börsenkurs für die Bemessung der den Aktionären bei Eingliederungen geschuldeten Abfindung keine Relevanz besitze. Den Aktionären der Nixdorf AG war daher im Rahmen der Eingliederung 1992 eine Abfindung angeboten worden, die deutlich unter dem damaligen Kurswert ihrer Aktien lag.

      Erst während des Spruchverfahrens erging am 27. April 1999 die bahnbrechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen "DAT/Altana" (Az.: 1 BvR 1613/94). Vor dem Hintergrund des durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützten Aktieneigentums haben Aktionäre seither bei Strukturmaßnahmen Anspruch auf eine volle Entschädigung nach dem wahren Wert ihrer Beteiligung. Dabei stellt der Börsenwert die Untergrenze der Abfindung dar. Der Börsenkurs war im Fall "Siemens/Nixdorf" allerdings infolge der Ankündigung der Eingliederung und des deutlich unter dem vorherigen Börsenwert liegenden Abfindungsangebots erheblich gesunken.

      In einem ähnlichen Altfall mit einem Kurseinbruch nach Bekanntgabe der Maßnahme und eines unzureichenden Abfindungsangebots hatte das Kammergericht jüngst den betroffenen Anlegern geholfen. Dazu hat es bei einem Rechtsstreit um den Telefonanbieter DeTeWe den Börsenwert als Untergrenze der Abfindung anhand der Kurse vor der Bekanntgabe ermittelt (Az.: 2 W 148/01; F.A.Z. vom 20. Januar). Das Bundesverfassungsgericht hat dies nun hingegen nicht verlangt. Vielmehr billigte es ausdrücklich die Auffassung des Bundesgerichtshofs. Dieser berücksichtigt die Kursentwicklung nach Bekanntgabe von Strukturmaßnahmen und der Höhe des Abfindungsangebots; Ausnahmen hiervon lässt er nur bei einer Kursmanipulation zu.

      Dieser Spruch des Bundesverfassungsgerichts ist zwar im entschiedenen Einzelfall für den beschwerdeführenden Anleger ungünstig, grundsätzlich aber aus der Sicht der von Strukturmaßnahmen betroffenen Anteilseigner günstig. Seitdem nämlich der Börsenwert bei der Abfindungsbemessung als Untergrenze zu berücksichtigen ist, sind deutlich unter dem durchschnittlichen Börsenwert der unmittelbaren Vormonate liegende Abfindungsangebote selten geworden. Sie dürften auch unzulässig sein. Nach der Ankündigung von Strukturmaßnahmen setzt bei börsennotierten Aktiengesellschaften stattdessen häufig ein Kursanstieg ein. Dieser beruht auch auf Abfindungsspekulationen und ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Bemessung der Abfindung zu berücksichtigen. Für diese Vorgehensweise spricht, dass jede Investition an der Börse spekulativ ist. Der Aktienkurs stellt - von Manipulationsfällen abgesehen - den Verkehrswert der Anteile dar, die der Großaktionär beispielsweise beim Squeeze-out von den Anlegern auf sich selbst überträgt. Zudem ist die Berücksichtigung der Börsenkurse im Vorfeld der beschlussfassenden Hauptversammlungen in der Praxis sehr gut möglich.

      Das Oberlandesgericht Stuttgart will diesen Effekt, der die Abfindungen erhöht, dennoch ausblenden. Deshalb hat es dem Bundesgerichtshof mit seinem Vorlagebeschluss die Gelegenheit gegeben, sich mit der Kritik an ihm auseinanderzusetzen. Zu kurz griffe es dabei, aus der Billigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Bundesverfassungsgericht zu schließen, dass die Aussichten oder - vom gegenteiligen Interessenstandpunkt aus betrachtet - das Risiko einer Änderung der höchstrichterlichen Linie gering seien. Die Verfassungsrichter haben nämlich aufgezeigt, dass durchaus auch Gründe für einen Referenzzeitraum unmittelbar vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme nebst Abfindungsangebot sprechen. Zudem haben sie deutlich gemacht, dass auch eine derartige zeitliche Anknüpfung durch die Zivilgerichte verfassungsgemäß wäre. Im Hinblick auf den beabsichtigten Schutz der Minderheitsaktionäre vor Missbrauchsgefahren möge es sogar besser sein, auf eine Referenzperiode im Vorfeld der Bekanntgabe der Maßnahme abzustellen. Großaktionäre und Konzerne, die Strukturmaßnahmen planen, dürften daher jetzt ebenso gespannt nach Karlsruhe blicken wie Hedge-Fonds und Kleinanleger.

      Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Partner in der Anwaltsgesellschaft Heuking Kühn Lüer Wojtek.
      Avatar
      schrieb am 28.03.07 15:32:24
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.528.810 von Joschka Schröder am 27.03.07 21:48:07Das Oberlandesgericht will den dreimonatigen Referenzzeitraum nicht erst mit der Hauptversammlung enden lassen, die über die Strukturmaßnahme beschließt, sondern bereits deutlich früher mit deren Bekanntgabe.

      Die Möbel Walther AG ist ein Beispiel dafür, daß ein Enden des Referenzzeitraumes mit der Bekanntgabe nicht sinnvoll sein kann.

      Bei Möbel Walther gab es die letzte Ergebnismeldung mit dem Halbjahresbericht. Im zweiten Halbjahr fand eine tiefgreifende Veränderung bei der Möbel Walther AG mit dem Verkauf des operativen Geschäftes der Walther Möbelgeschäfte an den Mehrheitsgesellschafter statt, wobei die Möbel Walther AG noch die Immobilien behielt und jetzt Mieteinnahmen erzielt.

      Die Aktionäre der Möbel Walther AG hatten zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme noch keine Gelegenheit, die Auswirkung dieser Maßnahme im Zahlenwerk zu sehen und in den Aktienkurs einzupreisen.

      Jetzt kann es passieren, daß mit der Bekanntgabe des Jahresabschlusses auch ein Gutachten mit einem niedrigen Abfindungspreis veröffentlicht wird.

      Bei einer Veröffentlichung des Jahresabschlusses vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hätte sich ein ganz anderer Aktienkurs im Referenzzeitraum vor der Strukturmaßnahme herausbilden können.
      Avatar
      schrieb am 09.04.07 09:51:51
      Beitrag Nr. 17 ()
      Squeeze-out-Regeln vor Änderung
      von Tim Bartz und Jarka Kubsova
      Aktionärsschützer warnen vor einer möglichen Änderung der Squeeze-out-Berechnungsmethode. Eine Senkung der Zwangsabfindungen für Minderheitsaktionäre könnte die Folge sein. Sie befürchten eine Benachteiligung der Kleinaktionäre.
      "Wir sind gegen eine Senkung der Squeeze-out-Abfindung, weil es ja darum geht, Minderheitsaktionäre zu schützen und ihnen den fairen Wert eines Unternehmens zukommen zu lassen", sagt Reinhild Keitel von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger.
      Hintergrund ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart (Az.: 20 W 6/06) zur Klage von Ex-Kleinaktionären der Maschinenfabrik Esslingen, die nach ihrem Squeeze-out durch DaimlerChrysler auf eine höhere Abfindung geklagt hatten. Der 20. Zivilsenat des OLG hatte am 16. Februar den Bundesgerichtshof (BGH) aufgefordert, seine bisherige Berechnungsmethode zu ändern. Diese sieht als Bemessungsgrundlage für Zwangsabfindungen die Kursentwicklung der Aktien vor - in einer Periode drei Monate vor der letzten Hauptversammlung.
      In diesen Zeitraum fallen jedoch auch stets die Bekanntgabe des Squeeze-outs und kurstreibende Spekulationen auf eine höhere Abfindung. "Regelmäßig gestalten Aktionäre auf diese Weise ihre Abfindung selbst, das ist ein Unding", sagte Michael J. Ulmer von der Anwaltskanzlei Allan & Overy.
      Mindestgrenze per Gesetz
      Das OLG will deshalb einen anderen Zeitraum zur Berechnung des Preises wählen-relevant sollen die Kurse drei Monate vor Ankündigung des Squeeze-out sein. So können etwaige Spekulationen den Kursverlauf nicht beeinflussen.
      Das deutsche Übernahmerecht sieht eine Mindestgrenze vor, ab der ein Unternehmen Minderheitsaktionäre zur Abgabe ihrer Anteile zwingen kann. In Deutschland liegt die Quote bei 95 Prozent.
      Vor allem Hedge-Fonds spekulieren häufig auf höhere Zwangsabfindungen und steigen einzig aus diesem Grund bei Unternehmen ein, denen ein Übernahmegebot unterbreitet worden ist. Prominentes Beispiel für dieses Phänomen ist die Übernahme von Celanese durch Blackstone: Der US-Finanzinvestor konnte das Chemieunternehmen erst von der Börse nehmen, als er sich 2005 mit dem US-Fonds Paulson auf eine Zwangsabfindung von 53E je Aktie geeinigt hatte-immerhin 20,50E mehr, als die Celanese-Aktionäre bei der Übernahmeofferte ein Jahr zuvor erhalten hatten. "Es ist gerechtfertigt, dem Kurspotenzial in Form einer höheren Abfindung Rechnung zu tragen", sagt Keitel.
      Falls der BGH dem OLG Stuttgart folgt und den relevanten Kurszeitraum auf drei Monate vor Bekanntwerden des Squeeze-out ansetzt, ergibt sich ein anderes Problem. "Der beherrschende Großaktionär kann den Kurs in eine genehme Richtung drehen", sagt Jürgen Kurz, Experte der Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz: Unternehmen, die auf einen Squeeze-out zusteuern, könnten den Kurs drücken, um den verbliebenen Aktionären eine Zwangsabfindung zu zahlen, die unter dem Betrag liegt, der Anteilseignern zuvor gezahlt wurde.

      Rechtsfolgen
      Vorreiter Das OLG Stuttgart ist das erste Gericht, das den Richtlinien des BGH nicht folgt. Die Grundsatzfrage dürfte Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge betreffen ebenso wie Verschmelzungen.
      FTD.de, 08.04.2007
      Avatar
      schrieb am 09.05.07 12:07:12
      Beitrag Nr. 18 ()
      Nur am Rande, da keine Squeeze-out-Verfahren:

      Im freiwilligen Spruchverfahren in Bezug auf die Verschmelzung der Eurohypo AG und der Rheinhyp AG auf die Deutsche Hyp AG lehnte der Richter in seinem Schiedsspruch vom 18. März 2007 die Ermittlung angemessener Umtauschverhältnisse unter Heranziehung von Börsenkursen ab. Vielmehr folgte er den nach Sachverständigengutachten ermittelten Unternehmenswerten und lehnte eine Nachbesserung ab.

      Der Schiedsspruch liegt nicht vor, da nicht öffentlich.
      Avatar
      schrieb am 09.05.07 12:16:44
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.228.471 von Syrtakihans am 09.05.07 12:07:12Weißt Du, vor welchem Gericht das Verfahren lief?
      Avatar
      schrieb am 26.06.07 15:59:03
      Beitrag Nr. 20 ()
      Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

      Pressemitteilung Nr. 71/2007 vom 26. Juni 2007

      Zum Beschluss vom 30. Mai 2007 – 1 BvR 390/04 –


      Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären
      mit dem Grundgesetz vereinbar

      Nach den §§ 327 a ff. Aktiengesetz kann ein Hauptaktionär, dem
      mindestens 95 % des Grundkapitals der betroffenen Gesellschaft gehören,
      durch einen Übertragungsbeschluss die verbleibenden Minderheitsaktionäre
      aus der Aktiengesellschaft ausschließen. Diese Möglichkeit des „Squeeze-
      out“ ist zum 1. Januar 2002 in das Aktiengesetz eingefügt worden. Die
      Minderheitsaktionäre sind vom Hauptaktionär in Geld abzufinden. Wirksam
      wird der Übertragungsbeschluss mit Eintragung in das Handelsregister.
      Wird der Übertragungsbeschluss von den Minderheitsaktionären
      angefochten, hindert dies in der Regel die Handelsregistereintragung.
      Eine Beschleunigung kann aber erreicht werden, wenn das betroffene
      Unternehmen im Rahmen eines Freigabeverfahrens ein Vorziehen der
      Handelsregistereintragung trotz der noch anhängigen Anfechtungsklage
      erreicht.

      Die Beschwerdeführer waren Minderheitsaktionäre einer mittelständischen,
      börsennotierten Aktiengesellschaft. Auf Antrag des Hauptaktionärs, der
      98,36 % des Kapitals hielt, beschloss die Gesellschaft den Ausschluss
      der Minderheitsaktionäre. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer
      Anfechtungsklage. Daraufhin erwirkte die Gesellschaft einen
      gerichtlichen Beschluss über die vorzeitige Eintragung des Ausschlusses
      in das Handelsregister. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde
      wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
      nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vorschriften über den Ausschluss
      von Minderheitsaktionären seien verfassungsrechtlich nicht zu
      beanstanden.

      Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

      1. Die Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären aus
      einer Aktiengesellschaft verletzen nicht deren Eigentumsgrundrecht.
      Der Gesetzgeber verfolgt mit den Regelungen einen legitimen Zweck.
      Minderheitsaktionäre können die Durchsetzung unternehmerischer
      Entscheidungen gegen die Stimmenmehrheit des Hauptaktionärs zwar im
      Regelfall nicht verhindern. Unter Umständen sind sie aber in der
      Lage, die vom Hauptaktionär als sinnvoll erachteten unternehmerischen
      Entscheidungen und Maßnahmen zu verzögern. Zu berücksichtigen ist in
      diesem Zusammenhang, dass die Zahl der Anfechtungsklagen gegen
      Hauptversammlungsbeschlüsse seit Anfang der 1980er Jahre signifikant
      angestiegen und die Mehrzahl der Klagen von privaten Anlegern mit
      Kleinstbesitz erhoben worden ist. Angesichts dessen liegt die
      Einschätzung des Gesetzgebers nicht fern, dass Minderheitsaktionäre
      verschiedentlich Kleinstbeteiligungen ausnutzen, um den Hauptaktionär
      bei der Unternehmensführung zu behindern und ihn zu finanziellen
      Zugeständnissen zu veranlassen.

      Demgegenüber stellt die Aktie für Minderheitsaktionäre typischerweise
      eher eine Kapitalanlage als eine unternehmerische Beteiligung dar.
      Angesichts dessen ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht
      verwehrt, die Schutzvorkehrungen zugunsten des Minderheitsaktionärs
      auf die vermögensrechtliche Komponente der Anlage zu konzentrieren.
      Mit dem Erfordernis eines Quorums von 95 % Aktienbesitz beim
      Hauptaktionär ist sichergestellt, dass nur Aktionäre ausgeschlossen
      werden, deren Anlageinteresse sich angesichts des Fehlens realer
      Einwirkungsmöglichkeiten auf die Unternehmensführung auf die
      vermögensrechtliche Komponente konzentriert.

      2. Die angegriffenen Regelungen gewährleisten auch einen angemessenen
      Wertersatz für den ausgeschlossenen Aktionär. Der Gesetzgeber hat
      dies dadurch sichergestellt, dass die Angemessenheit der Abfindung
      bereits vorab durch einen gerichtlich ausgewählten und bestellten
      Sachverständigen überprüft wird. Unabhängig davon gewährleistet das
      Spruchverfahren, dass etwaige Fehleinschätzungen des Gutachters
      nachträglich korrigiert werden können.

      3. Das vom Gesetzgeber bereitgestellte Anfechtungsverfahren
      gewährleistet den Betroffenen effektiven Rechtsschutz. Dies gilt auch
      im Hinblick auf das Freigabeverfahren. Zweck des Freigabeverfahrens
      ist es, die „Registersperre“ zu überwinden, die bei Erhebung einer
      Anfechtungsklage eintritt. Ohne derartige verfahrensrechtliche
      Regelungen bestünde die Gefahr, dass das Squeeze-out selbst
      weitgehend wirkungslos wird. Minderheitsaktionäre wären nach wie vor
      in der Lage, die Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen durch die
      Erhebung von Anfechtungsklagen für geraume Zeit zu verhindern.
      Avatar
      schrieb am 18.07.07 01:22:28
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.327.163 von Joschka Schröder am 26.06.07 15:59:03Aus der F.A.Z. vom 18.07.2007

      Unerwünschte Streithelfer Nachgefragt
      Haben Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof Squeeze-out-Verfahren jetzt rechtssicherer gemacht?

      Die Squeeze-out-Regelung im Aktiengesetz ermöglicht es einem Hauptaktionär mit mindestens 95 Prozent am Grundkapital, die übrigen Aktionäre gegen angemessene Barabfindung aus der Gesellschaft zu drängen. Dies erfordert unter anderem einen Beschluss der Hauptversammlung, der regelmäßig von Minderheitsaktionären angefochten wird. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben jüngst gegen die klagenden Berufsaktionäre entschieden und damit das gesetzliche Squeeze-out-Verfahren in wesentlichen Punkten rechtssicherer gemacht.

      Das BVerfG (Az.: 1 BvR 390/04; F.A.Z. vom 27. Juni) hat festgestellt, dass die Squeeze-out-Regelung nicht das Eigentumsrecht verletzt. Bereits zuvor hatte der BGH die Squeeze-out-Regelung als verfassungsgemäß eingestuft. Die zukünftig klagenden Berufsaktionäre dürften nun in ihren Klageschriften auf die Textbausteine zur angeblichen Verfassungswidrigkeit des Squeeze-out verzichten.

      Der neue Beschluss des BGH vom 18. Juni 2007 (Az.: II ZB 23/06; F.A.Z. vom 21. Juni) betrifft vorrangig Squeeze-outs, jedoch auch andere anfechtungsrelevante Strukturbeschlüsse, die erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam werden. Klagen (Berufs-)Aktionäre gegen den Hauptversammlungsbeschluss, kann dieser zunächst nicht eingetragen werden. Dies erzeugt einen erheblichen Druck auf die Gesellschaften, solche Anfechtungsverfahren im Wege eines Vergleichs möglichst schnell zu beenden. In Vergleichen verpflichtet sich der Hauptaktionär regelmäßig zu einer Erhöhung der Barabfindung und die Gesellschaft zur Übernahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger.

      Auf Seiten der Berufskläger beteiligen sich mitunter zahlreiche andere Aktionäre als "Nebenintervenienten", die sich mit halbseitigen Schriftsätzen dem Vortrag der Kläger anschließen; sie agieren als Trittbrettfahrer. Grundsätzlich sind solche Nebenintervenienten kostenrechtlich so zu behandeln wie die von ihnen jeweils unterstützten Kläger: Haben die Kläger als Hauptparteien einen Kostenanspruch, sind auch den Nebenintervenienten ihre Kosten von der Gesellschaft zu ersetzen. Der BGH kam nun zu dem Schluss, dass es sich bei dem Beitritt von Aktionären zu solchen Klagen nicht um eine "einfache", sondern um eine "streitgenössische" Nebenintervention handelt. Hier gilt nicht der Grundsatz der Kostenparallelität für Kläger und Nebenintervenienten, sondern die allgemeinen Kostenregelungen. Da sich die (Berufs-)Kläger im Vergleich meist zu einer Klagerücknahme verpflichten, müssen die Nebenintervenienten ihre Kosten nach den allgemeinen Regelungen selber tragen.

      Die Entscheidung des BGH wird somit Vergleichslösungen in Zukunft deutlich erleichtern. Dies kommt nicht nur den Unternehmen selbst zugute, deren Kostenlast damit zum Teil deutlich reduziert wird. Auch aus Sicht der klagenden Aktionäre werden die Vergleichsverhandlungen wesentlich erleichtert. Die professionellen Kläger standen ihren ungewollten Streithelfern durchaus kritisch gegenüber. Denn den Nebenintervenienten war es möglich, eine Kostenerstattung ohne weitere Befassung mit der Sache und ohne aufwendige Schriftsätze zu erreichen. Die Nebenintervenienten hingegen sind nun gezwungen, sich nach einem neuen Geschäftsmodell umzusehen.

      Der Verfasser ist Fachanwalt für Steuerrecht und Partner bei White & Case LLP, Frankfurt.
      Avatar
      schrieb am 25.07.07 01:59:42
      Beitrag Nr. 22 ()
      Aus der F.A.Z. vom 25.7.07

      "Anfechtungsrecht diskreditiert"
      Bundesrichter kritisiert Berufskläger

      jja. FRANKFURT, 24. Juli. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH), selbsternannten Mitstreitern von Anfechtungsklägern gegen Aktiengesellschaften ihre Erwerbsquelle zu beschneiden, ist auf großen Anklang gestoßen. Wulf Goette - der Vorsitzende des Zweiten Zivilsenats, der diese Entscheidung gefällt hatte - hat jetzt überdies in einem Aufsatz über die Beweggründe für den Richterspruch das Vorgehen von Berufsklägern kritisiert. Die Bundesrichter hatten entgegen einer bisher verbreiteten Praxis der Gerichte entschieden, dass sogenannte Nebenintervenienten nicht in derselben Höhe Anwaltsgebühren verlangen können wie die - ebenfalls meist gewerblich tätigen - Anfechtungskläger selbst (Az.: II ZB 23/96; F.A.Z. vom 21. Juni).

      Hinter dem Beschluss verberge sich eine aktienrechtliche Problematik, die große Aufmerksamkeit verdiene, schreibt Goette in der jüngsten Ausgabe der Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht". Dies gelte im Hinblick auf die Bestrebungen des Bundestags im Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (Umag) von 2005, "kleinen Gruppen von Aktionären keine zu große Verhinderungsmacht gegenüber wichtigen Maßnahmen der Gesellschaft in die Hand zu geben".

      Der Vorsitzende Richter bedauert, dass sich Ansätze dazu in der Regierungsbegründung "nicht in der gebotenen klaren Form" im Gesetz niedergeschlagen hätten. Denn die "polizeiliche" Befugnis, dass sich jeder einzelne Aktionär vor Gericht gegen Beschlüsse der Hauptversammlung wenden könne, diene zwar dem Minderheitenschutz und ersetze insofern eine staatliche Kontrolle der Unternehmen beispielsweise durch ein Aktienaufsichtsamt. Doch für die Gesellschaften sei dies besonders lästig, weil dann mit großer oder erdrückender Mehrheit gefasste Beschlüsse nicht umgesetzt werden könnten. Eine solche Maßnahme könne dann sogar undurchführbar werden und für die Mehrheit der Anteilseigner zu schweren Nachteilen führen - ebenso wie für die Arbeitnehmer, Geschäftspartner und Gläubiger. "Wenn die Aktionäre diese ihnen in die Hand gegebene Macht zweckwidrig, nämlich ausschließlich zum eigenen Vorteil einsetzen, wird nicht nur das weit ausgreifende Anfechtungsrecht diskreditiert", warnt Goette weiter. Es entstehe auch ein von der Rechtsordnung nicht hinnehmbarer Umstand, "wenn sich einzelne Aktionäre ihr Anfechtungsrecht ,abkaufen' lassen und dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechend Sondervorteile verschaffen, die zu Lasten der übrigen Aktionäre gehen".

      Anfänglichen "plumpen Versuchen", sich diesen Lästigkeitswert zunutze zu machen, sei die Rechtsprechung zwar mit der Einstufung als rechtsmissbräuchlich begegnet. Doch hätten die betroffenen Aktionäre darauf reagiert, ohne dass der Missstand völlig ausgeräumt worden wäre. Darum habe das Umag es "bestimmten Aktionären, die immer wieder vor Gericht auftreten, erschwert, die Befugnisse zweckwidrig einzusetzen". Je nach Streitwert könne sich dabei auch für Streithelfer ein erheblicher Anspruch gegenüber dem Unternehmen ergeben, der "nicht unbedingt proportional zum Aufwand" des Nebenintervenienten sei. Wie anfällig die Regelungen seien, zeige sich bei Vergleichen in Anfechtungsverfahren, die seit dem Umag im Bundesanzeiger zu veröffentlichen seien - "und gerade in jüngerer Zeit mehrfach Anlass zu kritischen Bemerkungen in der Presse gegeben haben". Es liege auf der Hand, dass durch den BGH-Beschluss die Attraktivität für Aktionäre, sich ohne großes eigenes Risiko an einer Klage zu beteiligen, stark abnehmen müsse. "In einschlägigen Kreisen wird insofern bereits von Trittbrettfahrerei gesprochen", merkt Goette - wohl auch mit Blick auf den "Fall Gerling" - an.

      Von "erheblichen Folgen" spricht ebenfalls der BGH-Anwalt Erich Waclawik in derselben Zeitschrift. Der Beschluss werde eine Kehrtwende in der Kostenpraxis bewirken: Der Senat habe die streitgenössische Nebenintervention, die ausgeufert und ohne Nutzwert sei, erheblich riskanter gemacht. Bisher hätten "Berufsnebenintervenienten" wie "Berufskläger" Sonderkonjunktur, weil der Aufwand für sie eine Marginalie sei im Vergleich zur Gewinnchance, sagt Waclawik. Dabei handele es sich um ein Massengeschäft: "Verdient wird an den Klagen, die durchgehen, denen also stattgegeben wird." Auch bei Vergleichen würden meist vom Unternehmen die "Gebühren und Auslagen" der Kläger und ihrer Helfer übernommen - wobei die Gesellschaften weitere Pflichten eingingen, damit "nicht im Übermaß die Anmutung eines Abkaufs des Klagerechts" entstehe.

      Als rechtspolitisch erfreulich bezeichnet es der Anwalt, dass die "wuchernde Nebeninterventionspraxis" nun deutlich eingedämmt werde und die Streithelfer häufiger befürchten müssten, leer auszugehen. Sieger seien nicht nur die mit Prozessen überzogenen Unternehmen und die Aktienkultur, sondern auch die "gewöhnlichen" Aktionäre. "Sie können sich darüber freuen, dass künftig weniger unverdientes Geld aus der Kasse ihrer Gesellschaft in die Taschen von Berufsnebenintervenienten fließt." Allerdings sei der Richterspruch nur ein Schritt in die richtige Richtung - nun sei der Gesetzgeber aufgerufen, sich Gedanken über eine Reform der Anfechtungsklagen zu machen.
      Avatar
      schrieb am 01.08.07 01:06:41
      Beitrag Nr. 23 ()
      Vorab eine persönliche Bemerkung: Es ist empfehlenswert, die in den Berichten der F.A.Z. erwähnten Gerichtsurteile selbst zu lesen. Die Kommentierung in der F.A.Z. erfolgt regelmäßig durch Juristen größerer Kanzleien, die i.A. für Konzerne tätig sind und daher erfahrungsgemäß nicht unbedingt zur Neutralität neigen müssen. Als Grundlage für eigene Überlegungen sind die Berichte jedoch geeignet.


      Sicherheit bei Transaktionen
      Verfassungsrichter billigen den Zwangsausschluss

      KÖLN, 31. Juli. Die Regelungen über den aktienrechtlichen Ausschluss von Minderheitsaktionären ("Squeeze out") sind verfassungsgemäß und verletzen nicht die Eigentumsgrundrechte von Minderheitsaktionären. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem jüngst veröffentlichten Nichtannahmebeschluss bestätigt (Az.: 1 BvR 390/04; F.A.Z. vom 27. Juni). Die Entscheidung ist ein deutliches Zeichen gegen den Missbrauch von Aktionärsrechten. Was weniger im Blickpunkt stand, praktisch aber gleich große Relevanz hat: Die Richter haben auch das Freigabeverfahren zur vorzeitigen Überwindung von Anfechtungsklagen in seiner Verfassungsmäßigkeit bestätigt. Und sie haben Unklarheiten zum Schadensersatz nach erfolgreichen Anfechtungsklagen beseitigt. Für Unternehmen bringt dies mehr Sicherheit und Effizienz bei der Durchsetzung ihrer Entscheidungen.

      Das Gericht nahm eine Verfassungsbeschwerde ehemaliger Minderheitsaktionäre des Automobilzulieferers Edscha AG nicht zur Entscheidung an. Dessen Gesellschaft hatte auf Antrag des zuletzt 98-prozentigen Hauptaktionärs auf der Hauptversammlung den Zwangsausschluss der verbliebenen Minderheitsaktionäre beschlossen. Hiergegen hatten unter anderem die Beschwerdeführer Anfechtungsklage erhoben. Der Zwangsausschluss wurde schließlich auf Antrag der Gesellschaft nach einem gerichtlichen Freigabeverfahren im Handelsregister eingetragen und damit vollzogen. Gegen diese Freigabeentscheidung und die zugrundeliegenden Verfahrensvorschriften richtete sich die Verfassungsbeschwerde.

      Das Bundesverfassungsgericht stellt nun unmissverständlich klar, dass die Vorschriften nicht das in der Aktie verkörperte Anteilseigentumsrecht verletzen. Es sei legitim, so die Richter, dass der Gesetzgeber den Schutz der Minderheitsaktionäre auf die vermögensrechtliche Komponente des Anteilsbesitzes beschränke. Kleinstbeteiligungen vermittelten in der Regel keinerlei relevanten Einfluss auf die Unternehmenspolitik, sondern reduzierten sich auf eine rein vermögensrechtliche Anlage. Der Schutz des Vermögens sei indes durch die Gewährleistung und gerichtliche Überprüfbarkeit eines angemessenen Wertersatzes gewahrt. Neben der Schwelle des 95-prozentigen Mindestquorums beim Hauptaktionär bedürfe es zur Rechtfertigung des Zwangsausschlusses daher keiner zusätzlichen qualitativen Kriterien für den Zwangsausschluss, wie etwa konkreter unternehmerischer Gründe.

      Damit bestätigen die Richter, was im Grundsatz auch für andere durch die Hauptversammlung zu beschließende Strukturmaßnahmen wie etwa die Verschmelzung, gilt: Deren Beschlüsse sind rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Formalvoraussetzungen erfüllt sind. Einer zusätzlichen materiellen Rechtfertigung bedarf es nicht. Bemerkenswert ist das offene Bekenntnis der Verfassungsrichter, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen zum "Squeeze out" zu Recht dem mit Kleinstbeteiligung einhergehenden Missbrauchspotential Rechnung getragen habe. Dies ist ein klares Zeichen gegen die zunehmende Zahl von Anfechtungsklagen, deren primäres Ziel in der Blockade unternehmerischer Maßnahmen und der damit einhergehenden Aussicht besteht, Unternehmen zu gut dotierten Vergleichen drängen zu können. Das Votum dürfte weitere

      Aspekte des Aktienrechts beeinflussen, etwa die effiziente Gestaltung von Hauptversammlungen mit der Beschränkung von Fragerecht und Redezeit.

      Im Hinblick auf Unternehmenstransaktionen trifft das Gericht überdies wichtige Feststellungen im Zusammenhang mit dem Freigabeverfahren. An der Verfassungsmäßigkeit eines "Squeeze out" ändert sich auch dann nichts, wenn dieser vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Anfechtungsprozesses auf Grund eines durch die Gesellschaft parallel beantragten Freigabeverfahrens vollzogen wird. Denn die Regelungen zum Zwangsausschluss wären wirkungslos, wenn Minderheitsaktionäre in der Lage wären, die Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen durch bloße Anfechtung doch wieder für geraume Zeit zu blockieren.

      Ein entscheidender Fortschritt resultiert aus einer eher unscheinbaren Aussage der Richter: Auch der zwangsweise ausgeschlossene Anfechtungskläger, der nach einem Freigabebeschluss mit seiner Anfechtungsklage obsiegt, habe nur Anspruch auf Ausgleich der vermögensrechtlichen Komponente seiner Beteiligung. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, so das Gericht, dem solchermaßen "zu Unrecht" ausgeschlossenen Minderheitsaktionär die Wiedererlangung seiner Aktionärsstellung zu garantieren. Dies bedeutet im Klartext den Ausschluss der Naturalrestitution als Form des Schadensersatzes. Konsequenz ist, dass der ausgeschlossene Aktionär keinen Anspruch auf Wiedereinräumung seiner Aktionärsstellung in der Gesellschaft hat. Während im Falle von Freigabeverfahren bei Kapitalmaßnahmen, Unternehmensverträgen und im Verschmelzungsrecht die Naturalrestitution ausdrücklich ausgeschlossen ist, sehen die entsprechenden Regelungen zum "Squeeze out" dies nicht vor. Diesen Wertungswiderspruch hat das Gericht beseitigt. Tim Johannsen-Roth

      Der Autor ist Rechtsanwalt bei Linklaters.

      Text: F.A.Z., 01.08.2007, Nr. 176 / Seite 21
      Avatar
      schrieb am 25.09.07 23:40:47
      Beitrag Nr. 24 ()
      Aus der F.A.Z. vom 26.09.2007

      Höhere Quoten, mehr Klagen
      Juristen bescheinigen der Reform des Aktienrechts einen zwiespältigen Erfolg / Von Joachim Jahn

      FRANKFURT, 25. September. Zwei Jahre nach der Reform des Aktienrechts fallen die Bewertungen gemischt aus. "Die Hoffnung, dass ausländische Aktionäre stärker zu den Wahlurnen kommen würden, hat sich offenbar erfüllt", glaubt Ulrich Seibert aus dem Bundesjustizministerium. Er hat das "Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts" (Umag), das am 1. November 2005 in Kraft getreten ist, maßgeblich verfasst. Mit dem Gesetz war die Pflicht, Aktien vor der Teilnahme am regelmäßigen Treffen der Anteilseigner zu hinterlegen, abgeschafft worden. Seither gilt automatisch als Miteigentümer, wer am 21. Tag vor der Versammlung - dem "record date" - eine Aktie besaß.

      Wie etwa die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) ausgerechnet hat, ist die durchschnittliche Präsenzquote bei den Dax-Unternehmen mittlerweile wieder von 45,9 Prozent (2005) auf 56,4 Prozent (2007) gestiegen. Auch Patrick Wolff von der Eon AG hält das Umag für den Hauptgrund, dass bei dem Energieversorger in den vergangene beiden Jahren die Anwesenheit von 29,9 Prozent auf 48,8 Prozent geklettert ist, wie der Jurist jetzt vor dem Deutschen Aktieninstitut in Frankfurt sagte.

      Kaum beurteilen lässt sich noch immer die ausgeweitete "Innenhaftung": Aktionäre können nun, wenn sie ein Prozent der Aktien oder solche im Nennwert (der allerdings meist deutlich über dem aktuellen Börsenkurs liegt) von 100 000 Euro besitzen, eine Schadensersatzklage gegen ihre Vorstände oder Aufsichtsräte anstrengen. Vorher lagen die Hürden zehnmal so hoch. Etwaige Zahlungen fließen dann allerdings nicht in die Taschen der Minderheitsinvestoren, sondern in die Unternehmenskasse. Zudem muss ein Landgericht in einem vorgeschalteten Zulassungsverfahren prüfen, ob wirklich ein Verdacht auf "Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung" durch die Manager oder ihre Kontrolleure besteht. Auch dürfen einem Prozess keine "überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls" entgegenstehen.

      Warnungen, mit dieser drastischen Senkung der Schwellen werde die "Büchse der Pandora" geöffnet, haben sich nach Ansicht von Ministerialrat Seibert nicht bewahrheitet. Im Gegenteil: Nur zwei erste Anläufe zu einem solchen Verfahren hat er bislang überhaupt beobachtet, einen davon in der juristischen Dauerfehde zwischen dem früheren Medienmogul Leo Kirch und der Deutschen Bank. Auch als zusätzliches Druckmittel für streitbare Hedge-Fonds hat sich die Neuregelung nicht erwiesen, wie Andreas Wirth von der Sozietät Taylor Wessing anmerkt. Keinen Erfolg bescheinigt der Frankfurter Rechtsanwalt überdies dem "Aktionärsforum", das durch das Umag im elektronischen Bundesanzeiger eingeführt wurde, damit Minderheitsaktionäre Mitstreiter für etwaige Klagen suchen können. Gab es nach seiner Zählung im Jahr 2005 noch 124 solche Vorstöße, waren es im Folgejahr nur noch 27 und in diesem Jahr bislang zwölf. "Mit der Aktionärsdemokratie ist es offenbar nicht so weit her", stellt Wirth fest und orakelt: "Mangels Nachfrage wird das Forum wohl bald wieder eingestellt."

      Nur begrenzten Erfolg bescheinigte Referatsleiter Seibert den Bemühungen, Hauptversammlungen zu straffen, indem die Möglichkeiten zur Beschränkung von Rede- und Fragezeit ausgeweitet wurden. 80 Prozent der Gesellschaften hätten zwar ihre Satzungen um solche Regelungen ergänzt, sagte er. Doch sei es eine andere Frage, wie weit diese in der Praxis wirklich umgesetzt würden. Seibert appellierte an den "Mut" der Versammlungsleiter, von den neuen Spielräumen Gebrauch zu machen und nicht jeden Dauerredner endlos agieren zu lassen.

      Als ernsthaftes Problem hat sich hingegen trotz aller dagegen gerichteten Bemühungen des Umag das Gewerbe der "Berufskläger" erwiesen. Seibert wies zwar darauf hin, dass durch diese Reform eine Pflicht eingeführt wurde, auch alle Beendigungen von Anfechtungsklagen publik zu machen. "Erstmals haben wir damit empirische Fakten zur Aufarbeitung des Phänomens der räuberischen Aktionäre." Doch habe eine entsprechende Studie des Frankfurter Rechtswissenschaftlers Theodor Baums gezeigt, dass die Zahl der professionellen Anfechtungskläger seither sogar einen Höchststand erreicht habe (F.A.Z. vom 30. Juli). Sie besäßen zwar lediglich einen Bruchteil des Grundkapitals, betonte Seibert. "Nahezu alle Verfahren der Top-20-Kläger entfalteten jedoch eine Hebelwirkung, weil so lange die erforderliche Eintragung ins Handelsregister ausbleibt, und endeten mit einem Vergleich." Mit anderen Worten: Das offizielle Ziel der Anfechtungsklage war offensichtlich vorgeschoben. Seibert bedauerte, dass die Gerichte den von den Prozessparteien angegebenen "Vergleichsmehrwert", nach dem sich die stattliche Höhe der vom Unternehmen zu zahlenden Anwaltsgebühren bemisst, meist übernähmen, ohne die im Gesetz vorgesehene Deckelung anzuwenden. Auch beklagte er, dass die Ziviljustiz das mit dem Umag ausgeweitete Freigabeverfahren nur langsam nutze, um die Blockademöglichkeit durch Anfechtungsklagen auszuräumen. Oft schlössen gerade kleinere Gesellschaften daher wohl immer noch teure Vergleiche, um sich den "Lästigkeitswert" solcher Anleger vom Hals zu schaffen.

      Gegen dieses "lukrative und abstoßende Geschäftsmodell" führte Seibert Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ins Feld. Die SPD-Politikerin hatte auf der jüngsten Tagung der Kommission, die den Deutschen Corporate Governance Kodex erarbeitet, geäußert, der "aufrechte Kleinaktionär", der als Polizist im Interesse aller Mitaktionäre vor Gericht ziehe, sei für den Gesetzgeber ein "Auslaufmodell" (F.A.Z. vom 7. Juli). Noch ist freilich keineswegs klar, so Seibert, ob es zu einer weiteren Gesetzesreform kommen wird, wie sie derweil auch von Union und FDP gefordert worden ist. Vielleicht solle man eher auf die Rechtsfortbildung durch die Gerichte setzen. Seibert erinnerte an die "erzieherische Wirkung" von Klagen auf Vorstände, ohne die die Sitten "verludern" würden; ein Ausgleich zwischen beiden Seiten sei schwer zu finden.

      Lars Labryga von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) erkannte durchaus an, dass es mit einigen Berufsklägern ein Problem gebe, das an die berüchtigten Abmahnvereine erinnere. Aber er warnte davor, für Anfechtungsklagen ein Quorum einzuführen. Sonst könnten Aktionärsvereinigungen nicht mehr gegen "räuberische Großaktionäre" für die Rechte der Kleinaktionäre eintreten. Der Frankfurter Rechtsanwalt Wilhelm Niemeyer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG erklärte hingegen, eine halbjährige Lähmung von Transaktionsgeschäften durch Klagen von Kleinstaktionären sei für Deutschland einfach "fatal". Auch äußerte er die Vermutung, dass es weiterhin heimliche Sonderzahlungen an Berufsopponenten gebe, die von den Unternehmen nicht wie vorgeschrieben veröffentlicht würden.
      Avatar
      schrieb am 01.10.07 02:31:27
      Beitrag Nr. 25 ()
      Da ist leider wohl etwas dran ... aus der F.A.Z. vom 1.10.2007:


      Mafiöse Strukturen und schwarze Listen
      Das heimliche Geschäftsmodell der Berufskläger / Von Joachim Jahn

      FRANKFURT, 30. September. Wie Raubtiere balgen sich manche Berufskläger mit ihren eigenen Rechtsanwälten um die Beute. "Soll Steiner echt 80 Prozent bekommen, oder sollen wir darüber noch mal reden", schreibt Axel Sartingen an Peter Eck und Frank Scheunert. Die drei zählen unter den rund 40 Klein- und Kleinstaktionären, die bundesweit systematisch gegen Aktiengesellschaften vor Gericht ziehen, zu den aktivsten. Manche Verfahren führt das Trio im eigenen Namen, andere laufen über Scheunerts Prozessfirma EO Investors. Mit Steiner ist ein Heidelberger Rechtsanwalt gemeint. Der Honorarprofessor arbeitet schon lange für jene Szene, die Wirtschaftsanwälte nur noch "die Räuber" nennen.

      Mehrere Studien von Rechtswissenschaftlern haben jüngst gezeigt: Das wirkliche Ziel der Anfechtungsklagen ist gar nicht ein Sieg vor Gericht. Gestritten wird vielmehr, um die Unternehmen zu möglichst teuren Vergleichen nötigen zu können. Anwälte und Kläger teilen sich offenbar anschließend die erstatteten Anwaltskosten. Allein bei den Versicherern Gerling, Allianz oder Axa summierten sich diese in den vergangenen Monaten auf einen - teilweise zweistelligen - Millionenbetrag, weil die sogenannten Vergleichsmehrwerte, nach denen sich die Honorare bemessen, künstlich aufgebläht werden.

      Deutsche Aktiengesellschaften sind leicht unter Druck zu setzen. Jeder Anteilsinhaber kann mit einer noch so unbegründeten Klage milliardenschwere Transaktionen blockieren - mit nur einer einzigen Aktie in seinem Besitz greift der juristische "Hebel". Mindestens über Monate, womöglich gar über Jahre hinweg ist dann beispielsweise eine Kapitalerhöhung auf Eis gelegt, bis die damit geplante Übernahme einer anderen Firma geplatzt ist. Deshalb lassen es sich Unternehmen, wenn auch zähneknirschend, viel kosten, sich davon freizukaufen. Selbst deren Rechtsberater wissen manchmal nicht, wie Vorstände es eingefädelt haben, dass plötzlich alle Rechtsmittel zurückgezogen worden sind.

      "Oft zahlen die Unternehmen nicht selbst, weil sie dies mittlerweile veröffentlichen müssten", sagt ein erfahrener Anwalt. "Die Gegenleistung kommt stattdessen diskret von interessierter dritter Seite, etwa von einem Großaktionär." Aussagen von Vorständen, man habe sich nicht erpressen lassen, seien dann formal durchaus zutreffend. Manche Verhandlungen mit den gewerblichen Klägern und die anschließende Geldübergabe laufen über Mittelsmänner, von denen einige sogar im Ausland sitzen - und selbst eine Provision einstreichen.

      Der gelernte Wertpapierhändler Sartingen soll sich bei diesem Geschäft sogar jener hemdsärmeligen Methoden bedienen, die bei den etablierteren Profiklägern heutzutage eher aus der Mode gekommen sind. So hat ihm der Finanzchef einer Softwarefirma nach eigenen Angaben im Frankfurter Flughafenhotel einen Umschlag mit 50 000 Euro in bar zugesteckt; Sartingen sollte die von seinem Partner Eck zuvor auf einer Hauptversammlung eingelegten Widersprüche zurückziehen. Anschließend erstatteten die Programmeschreiber jedoch eine Strafanzeige. Das ist zwar schon vier Jahre her, doch noch immer ermittelt die Frankfurter Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Erpressung oder Nötigung. Das Verfahren laufe noch, sagte eine Justizsprecherin dieser Zeitung. Die Polizei müsse bis zum Herbst ein paar weitere Punkte aufklären.

      Seit der Kölner "Berufskläger" Karl-Walter Freitag nur gegen Zahlung einer "Geldauflage" an einer Vorstrafe wegen Erpressung vorbeigeschrammt ist, agieren die Opponenten meist vorsichtiger. Sonderprofite lassen sich beispielsweise durch geschicktes Aushandeln von Bezugsrechten einfahren - diese Methode der Selbstbereicherung ist allerdings so kompliziert, dass ein Anwalt, der auf Unternehmensseite Erfahrungen damit gesammelt hat, zur Wandtafel geht, um sie zu erläutern.

      Keineswegs ungewöhnlich ist der Fall eines Klägers gegen den Energieversorger Vattenfall. Der Bundesgerichtshof ließ den Juristen allerdings vor wenigen Wochen angesichts der besonders eindeutigen Umstände wegen Missbrauchs abblitzen: Der Jurist hatte auf Anwaltsbriefbogen die Rücknahme seiner eigenen Anfechtungsklage angeboten, falls man bei ihm künftig Rechtsrat einkaufe. Über einen anderen Gewerbskläger haben Firmenanwälte sogar ein strafrechtliches Gutachten anfertigen lassen - mit der Drohung, es der Staatsanwaltschaft zu überreichen, wenn er nochmals Forderungen gegen das betroffene Unternehmen richte.

      Von "mafiösen Strukturen" berichten einhellig Anwälte, die hinter den Kulissen an den nervenaufreibenden Verhandlungen mit den Berufsklägern beteiligt sind. Soweit sie nicht irgendwann auf einer "schwarzen Liste" jener Kanzleien gelandet sind, mit denen die einschlägigen Aktionäre nicht einmal mehr bereit sind zu reden, weil diese Sozietäten entschieden die Interessen der Unternehmen verfechten. "Der Mandant will schließlich eine Einigung", lautet die oberste Direktive für die Berater. Währenddessen wird das Gerichtsverfahren von den Gewerbsopponenten mit allen möglichen Tricks verzögert, etwa, so die neueste Masche, durch Angabe einer Anschrift für die zustellungspflichtigen Gerichtsschreiben in China. Wie auf Kommando bricht ein Profikläger auch schon einmal vor dem Richter in Tränen aus, um redliche Absichten vorzuspielen. Oder stürzt sich, wie jüngst bei der Hypo-Vereinsbank, auf das Podium - nur um sich anschließend im Rollstuhl davonkarren zu lassen, weil die Saalordner ihn angeblich zu grob angefasst haben.

      "Manche von denen pöbeln und furzen bei den Verhandlungen", lautet die unappetitliche Schilderung gestandener Advokaten über die langwierigen Treffen in Kanzlei- oder Hotelräumen. Sie haben eine ausgeprägte Arbeitsteilung zwischen den Berufsklägern ausgemacht - sowohl bei deren spektakulären Auftritten auf den Hauptversammlungen wie auch bei den späteren Rechtsstreitigkeiten und Geschäftsgesprächen. "Wie bei einem Schneeballsystem kassieren sie untereinander - allerdings mit einer klaren Hierarchie." Wie Söldner können Aktionäre mit Sonderinteressen und vielleicht auch Branchenkonkurrenten die Störenfriede sogar gezielt anmieten.

      Beobachter haben überdies festgestellt, dass es mittlerweile zu ersten Allianzen von Berufsklägern mit Hedge-Fonds und anderen Aktionärsaktivisten aus der Finanzbranche gekommen ist. Die inzwischen von einigen Politikern und Wissenschaftlern geforderte Einführung eines Mindestquorums von einem Prozent für die Einreichung einer Anfechtungsklage dürfte also bereits zu spät kommen. Zumal es manche der Akteure über die Jahre auf diese Weise zu einem beachtlichen Vermögen gebracht haben.
      Avatar
      schrieb am 16.10.07 21:55:54
      Beitrag Nr. 26 ()
      Paßt im weiteren Sinne zum Thema:



      „Unerlaubte Handlung“

      Berufskläger zu Schadensersatz verurteilt


      Von Joachim Jahn


      16. Oktober 2007
      Das Landgericht Frankfurt hat einen der führenden Berufskläger gegen Aktiengesellschaften wegen „Rechtsmissbrauchs“ zu Schadensersatz verurteilt. Das Verhalten des Berliner Speditionsunternehmers Klaus Zapf sei „sittenwidrig“ gewesen, heißt es in dem noch unveröffentlichten Urteil, das der F.A.Z. vorliegt. Er muss dem Unternehmen für alle schon entstandenen und sämtliche künftigen Schäden haften, die daraus folgen, dass durch seine Anfechtungsklage eine geplante Kapitalerhöhung blockiert wurde.

      Zapf hatte die Nanoinvests AG, die mittlerweile unter Real Estate International Investment AG firmiert, mit einem Prozess überzogen. Für die Rücknahme seiner Klage verlangte er für sich und vier Mitstreiter jeweils 3500 Bezugsrechte für neue Aktien. Nach Ansicht des Gerichts hätten den fünf Opponenten maximal 38 Bezugsrechte zugestanden, weil sie nur über zusammen 53 Anteile verfügten. Außerdem hielt es die geltend gemachten Anfechtungsgründe für „fraglich“.

      „Unerlaubte Handlung“

      Zapf, der sowohl im eigenen Namen als auch über seine Klagefirma Pomoschnik Rabotajet regelmäßig vor Gericht zieht, gehört nach einer aktuellen Studie des Frankfurter Rechtswissenschaftlers Theodor Baums zu den fünf am häufigsten auftretenden Berufsklägern (F.A.Z. vom 30. Juli). Diese suchen sich bei ihrem Gewerbe zunehmend kleinere Aktiengesellschaften als Opfer. Dennoch haben sich die Zivilgerichte bisher aus Beweisschwierigkeiten fast immer gescheut, solche Anfechtungsklagen wegen Missbrauchs abzulehnen.

      Das Landgericht Frankfurt weist nun aber ausdrücklich darauf hin, dass Zapfs Verhalten gegen das Gleichbehandlungsgebot des Aktiengesetzes verstoßen habe und eine „unerlaubte Handlung“ darstelle. Die Erfüllung seiner Forderung würde „naturgemäß auch zu Lasten anderer Aktionäre gehen“. Die Sittenwidrigkeit von Zapfs Handeln folge „aus der Relation des verwendeten Mittels zu dem angestrebten Zweck unter gleichzeitigem Missbrauch einer ihm vom Gesetz eingeräumten Position“. Dieser Missbrauch sei evident und dem Kläger unzweifelhaft auch bewusst gewesen. Trotz eines Antrags auf Freigabe der Handelsregistereintragung, dem das Gericht zugleich stattgab, erleide das Unternehmen nämlich wirtschaftliche Nachteile, weil ein solches Verfahren durch zwei Instanzen gehe und sich längere Zeit hinziehe (Az.: 3-5 O 177/07).

      „Erpresserisches Verhalten“

      Rechtsanwalt Bernd Nenninger von der Düsseldorfer Sozietät KNP hatte Zapf bereits in der mündlichen Verhandlung „erpresserisches Verhalten“ vorgeworfen. Der Unternehmer, der mit seinem langem Vollbart, einem Pferdeschwanz und seiner legeren Kleidung auch von vielen Hauptversammlungsauftritten bekannt ist, wies dies zwar zurück. Doch der Vorsitzende Richter der Fünften Kammer für Handelssachen, Martin Müller, ließ sich auch durch eidesstattliche Versicherungen nicht überzeugen.

      Diese seien leider meistens „fast nichts wert“, sagte er zu seinen Erfahrungen mit diesen Beweismitteln. Unmittelbar danach verhandelte Müller eine Anfechtungsklage gegen ein weiteres Unternehmen. Zu den Klägern zählte auch hier Zapf. Mit dabei war außerdem die Prozessfirma Exchange Investors des Berufsklägers Frank Scheunert, der in der Baums-Studie sogar auf Platz eins der Rangliste steht.

      Das Landgericht Frankfurt
      hat Klaus Zapf „sittenwidriges Verhalten“ und Rechtsmissbrauch bescheinigt. Nun muss er Schadensersatz zahlen.
      Text: F.A.Z.
      Avatar
      schrieb am 17.10.07 00:19:14
      Beitrag Nr. 27 ()
      noch zum selben Thema ein Kommentar aus der F.A.Z.


      Nachgefragt
      Schluss mit der Erpressung!
      Warum hat die Zahl der Berufskläger trotz Gesetzesänderungen zu deren Abwehr zugenommen?

      Eine Handvoll Erpresser treibt in Deutschland ihr Unwesen, und niemand schreitet ein. Wie das? Ist die Rede von der Mafia, an die italienische Restaurants in Deutschland Schutzgelder zahlen müssen? Nein, es geht viel bürgerlicher zu. Gerichte und elektronische Register sind eingeschaltet. Man kennt die Namen der Täter und Opfer, und es passiert - nichts.

      Die Methode ist in den letzten Jahren zu großer Blüte gelangt, obwohl das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) hier gerade aufräumen sollte. Seit mindestens Ende der fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts kennt man das Phänomen der "räuberischen Kleinaktionäre". Bestimmte Grundlagenbeschlüsse der Aktiengesellschaft bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Handelsregister. Diese Beschlüsse kann jeder Aktionär, der die Aktien (oder auch nur einen einzigen Anteil) vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hat, anfechten. Damit vermag er die Eintragung lange aufzuhalten. Die Gesellschaft ist aber oft auf ein schnelles Wirksamwerden des Beschlusses angewiesen, etwa weil sie das Geld dringend benötigt. Das ist die Stunde des Erpressers. Er hält die Hand auf und zieht seine Anfechtungsklage zurück.

      Mittlerweile haben sich die Methoden verfeinert: Man schließt einen Vergleich, dessen wesentlicher Inhalt ist, dass die Gesellschaft die Kosten des Verfahrens und damit die Kosten des klägerischen Anwaltes zu tragen hat. Obwohl der Streitwert (der wiederum die Höhe der Kosten bestimmt) 500 000 Euro nur in Ausnahmefällen übersteigen soll, werden vielfach weit höhere Beträge angesetzt, die außer jedem Verhältnis zum Wert der Aktien der Anfechtungskläger stehen - geschweige denn zu der notwendigerweise niedrigeren "Bedeutung der Sache für den Kläger". Als Ergebnis werden den klägerischen Anwälten sehr erhebliche Summen erstattet. Man müsste schon ungewöhnlich treuherzig sein, um nicht zu vermuten, dass ein erheblicher Teil dieses Geldes in die Taschen der Kläger wandert. Die Kläger erheben in der Regel eine Vielzahl von Klagen gegen verschiedene Gesellschaften, woraus sich ergibt, dass es ihnen eben gewerbsmäßig um die Erlangung eines Anteils an der Kostenerstattung geht. Dass auch den Gesellschaften ein Vorwurf zu machen ist, sei nicht verschwiegen. Jedes Nachgeben vergrößert die Gier des Erpressers, den man im Allgemeinen ohnehin nur mieten, aber nicht kaufen kann.

      Was tun? Die Anfechtung sollte voraussetzen, dass Kläger einzeln oder gemeinsam über Aktiennennwerte von mindestens 100 000 Euro verfügen. Die Konzentration der Zuständigkeit auf ein Landgericht je Bundesland sollte vorgeschrieben werden - oder eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte. Eintragungen im Freigabeverfahren sollten hinsichtlich der Interessenabwägung nicht nur der Gesetzesbegründung zufolge, sondern ausdrücklich erleichtert werden. Die Dreimonatsfrist für den Erlass des Freigabebeschlusses sollte auf einen Monat verkürzt werden. Und der Gegenstandswert sollte sich am Aktienbesitz des Klägers orientieren.

      Text: F.A.Z., 17.10.2007
      Avatar
      schrieb am 17.10.07 22:54:21
      Beitrag Nr. 28 ()
      SPIEGEL ONLINE - 17. Oktober 2007, 18:23
      URL: http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,512032,00.html
      URTEIL GEGEN SPEDITIONSMILLIONÄR
      Bittere Entscheidung für Prozesshansl Zapf

      Von Hasnain Kazim

      Er ist Millionär, eine linke Legende und leidenschaftlicher Kläger gegen Aktiengesellschaften. Jetzt wurde Klaus Zapf sein juristisches Hobby zum Verhängnis: Das Landgericht Frankfurt hat ihn zu Schadensersatz verurteilt.

      Hamburg - Der als notorischer Kläger gegen Aktiengesellschaften aufgefallene frühere Berliner Speditionsunternehmer Klaus Zapf muss zahlen. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn wegen "Rechtsmissbrauchs" zu Schadensersatz, ein Sprecher bestätigte heute einen Bericht der "FAZ". Das Verhalten Zapfs sei "sittenwidrig" gewesen, heißt es in der Entscheidung (Aktenzeichen: 3-5 O 177/07). Zapf müsse gegenüber dem Unternehmen Real Estate International Investment AG für alle schon entstandenen und sämtliche künftigen Schäden haften, die daraus folgen, dass durch seine Anfechtungsklage eine geplante Kapitalerhöhung blockiert wurde. Eine Summe nannte das Gericht nicht.

      Ex-Spediteur Zapf: "Wenn du Wurst verkaufst, musst du auch aussehen wie die Wurst"



      Das Unternehmen konnte in dem Zivilprozess nachweisen, dass durch Zapfs Vorgehen die übrigen Aktionäre geschädigt wurden. Zapf soll als "Preis" für eine Klagerücknahme 3500 Bezugsrechte für sich und vier weitere Opponenten gefordert haben, die bislang zusammen nur 53 Anteile hielten.

      Zapf, der Altlinke aus Berlin-Kreuzberg, ein profitorientierter Aktionär?

      Bei Klaus Zapf passt auf den ersten Blick so manches nicht zusammen: Der Mann besitzt keinen Führerschein, hat aber eines der erfolgreichsten Umzugsunternehmen Europas aufgebaut. Er sieht aus wie ein alternder Hippie ohne wirtschaftliche Ambitionen, investiert sein Vermögen aber in Finanzbeteiligungen ("Ich war Großsponsor des Neuen Marktes"). Er könnte ein Luxusleben führen, sammelt aber Pfandflaschen, könnte sich eine Villa und teure Klamotten leisten, schläft trotzdem auf einer einfachen Matratze am Boden und trägt Schlabberjeans und alte Pullover oder Möbelpacker-Latzhosen.

      Vom Ford-Transit zum Riesen-Umzugsunternehmen

      "Wenn du Wurst verkaufst, musst du auch aussehen wie die Wurst", sagte er einmal in einem Interview. "Ich sehe aus wie die Wurst, umzugstechnisch." In diesem Fall hat die Wurst lange, graue Haare, meist zu einem Zopf gebunden, einen zotteligen Bart, der bis zum Bauch reicht, und eine dicke, schwarze Brille. Zapf sieht aus wie jemand, dem man gerne mal einen Euro in die Hand drückt oder einen Pappbecher mit Kaffee.

      Dabei ist Klaus Emil Heinrich Zapf, gebürtiger Badener aus dem Städtchen Bad Rappenau, aufgewachsen im ebenfalls badischen Eppingen, mehrfacher Millionär. Vor gut drei Jahrzehnten floh er vor der Bundeswehr nach Berlin-Kreuzberg. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das Gymnasium ohne Abitur verlassen. Trotzdem durfte er an der Freien Universität in Berlin Jura studieren; auch das brach er ab.

      Hier beginnt die Legende des Umzugsunternehmens: Klaus Zapf soll einen alten Ford-Transporter gekauft, einen Freund als Fahrer engagiert und Umzüge für linke Freunde geregelt haben. Entrümpelungen und Klaviertransporte zählen nach eigenen Angaben zu den ersten Geschäften. Zapf selbst packt mit an, schleppt Möbel und Kisten - und wird Geschäftsmann. Aus dem Kleinstbetrieb erwächst die Zapf Umzüge AG mit heute elf Niederlassungen in Deutschland, rund 20 Millionen Euro Jahresumsatz und mehr als 1000 Mitarbeitern. Zapf nennt sich einen "Rentner", aus der Spedition habe er sich zurückgezogen, sagt er.

      Klagefirma mit dem Namen "Der Helfer arbeitet"

      Stattdessen betreibt er nun die Firma Pomoschnik Rabotajet GmbH, ein russischer Name, der "Der Helfer arbeitet" bedeutet. Mit dieser Firma geht er diversen Aktiengesellschaften auf die Nerven und überzieht sie mit Klagen, wenn er ein Unrecht zu erkennen meint. Zum Beispiel den Chemiekonzern Altana, der seine Arzneimittelsparte für 4,7 Milliarden Euro verkaufte. Die Summe wurde als Sonderdividende an die Aktionäre ausgeschüttet - die Hälfte davon an die Multimilliardärin und BMW-Großaktionärin Susanne Klatten. Die durfte das Geld größtenteils steuerfrei über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft einstreichen, während die Finanzämter von den Kleinaktionären nach dem Halbeinkünfteverfahren 50 Prozent besteuerten. Einen "Oberhammer" nannte Altana-Aktionär Zapf das - und klagte. Das Verfahren läuft.

      Auch andere Firmen lernten die Klagewut Zapfs kennen. Viele Aktionäre kennen Zapf von seinen Auftritten auf Hauptversammlungen. Er wolle damit zu "streubesitzfreundlichen Entscheidungen beitragen", sagte er der "Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung".

      Es ist der Ritterzug eines Millionärs für die Kleinaktionäre. Der russische Name seiner Klagefirma, seine Vorliebe für sozialistische Thesen und seine Karl-Marx-Büste im Büro passen dazu. Seiner Meinung nach kann man auch reich und links sein. Er sei eben, im Gegensatz zu Leuten wie Gerhard Schröder oder Joschka Fischer, noch nicht korrumpiert worden.

      Zu dem Frankfurter Urteil will Zapf sich nicht äußern, außer dass er Rechtsmittel einlegen werde. "In ein paar Wochen werden wir dann sehen, was Sache ist."
      Avatar
      schrieb am 23.10.07 23:01:23
      Beitrag Nr. 29 ()
      Aus der F.A.Z. vom 24.10.2007:


      Meist enden Aktionärsausschlüsse vor Gericht
      Die Zahl der Anfechtungsklagen wächst weiter. Als lukratives Betätigungsfeld haben sich Zwangsausschlüsse aus Aktiengesellschaften erwiesen.

      jja. FRANKFURT, 23. Oktober. Nahezu jeder Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) wird vor Gericht angefochten. Das hat eine Studie des Deutschen Aktieninstituts (DAI) und des Frankfurter Rechtsanwalts Christian Gehling von der Sozietät Broich Bezzenberger ergeben; sie geht auf eine Anfrage von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) zurück. Doch in 80 Prozent der Fälle lassen sich demnach die Profikläger auf einen Vergleich ein, statt ernsthaft ein für sie günstiges Urteil anzustreben. Da auch immer wieder die gleichen Kläger beteiligt sind, vermutet DAI-Chef Rüdiger von Rosen als wahren Hintergrund: "Hier hat sich ein regelrechtes Gewerbe von Berufsklägern entwickelt, die sich ihren Lästigkeitswert abkaufen lassen."

      Die Einführung des "Squeeze-out" vor fünf Jahren hat der Untersuchung zufolge eine bisher nicht gekannte Welle von Anfechtungsklagen ausgelöst. Ein Zwangsausschluss ist gegen Entschädigung gesetzlich möglich, wenn ein Großaktionär mindestens 95 Prozent der Anteile erworben hat. Der Bundestag habe damit offenbar den "Nerv der Zeit" getroffen, sagte von Rosen. Aus der hohen Zahl dieser Maßnahmen - allein 126 im Jahr 2002, und insgesamt bisher mehr als 290 - schließt er darauf, dass ein erheblicher Nachholbedarf vorgelegen habe.

      Für die Überprüfung der Abfindungshöhe ist eigentlich ein anderer, spezieller Gerichtsweg vorgesehen: das Spruchverfahren, mit dem Maßnahmen nicht lahmgelegt werden können. "Doch mit einer Anfechtungsrate von 96 Prozent der Beschlüsse im Jahr 2006 ist der Zustand der Vollanfechtung erreicht", beklagte von Rosen. Der Prozentsatz ist beständig angewachsen, weil immer mehr Berufsopponenten dieses Geschäftsfeld für sich entdeckt haben. Oft gebe es mehr als 20 Klagen gegen einen Hauptversammlungsbeschluss, sagte von Rosen. Dieser sei zwar mit überwältigender Mehrheit getroffen worden, aber könne schon beim Besitz einer einzigen Aktie blockiert werden. "Durch die Berufskläger droht für die gesamte Volkswirtschaft ein schwerwiegender Schaden, denn notwendige Restrukturierungen können behindert werden - dabei geht es langfristig auch um Arbeitsplätze." Dieses Erpressungspotential gelte es zu beseitigen, zumal es ein allgemeines Problem des deutschen Aktienrechts darstelle, das etwa auch Kapitalerhöhungen betreffe. Als Spitzenreiter unter den Berufsklägern nennen Studien Peter Eck aus Geldern als Privatperson sowie Frank Scheunert aus Zürich, der oft auch über seine Firma EO Investors vorgeht.

      "Die hohe Vergleichsquote bedeutet, dass die Kläger nur ein geringes Kostenrisiko tragen", sagt auch Rechtsanwalt Gehling. Denn der Hauptaktionär oder die verklagte Aktiengesellschaft übernähmen in aller Regel die Prozesskosten. Auch verweist Gehling auf diverse Tricks, mit denen Gewerbskläger die Justiz ebenso wie die Unternehmen unter Druck setzen. Durch Nichteinzahlung des vorgeschriebenen Prozesskostenvorschusses lasse sich der Streit gezielt verzögern; ebenso durch Zwischenschaltung einer Prozessfirma auf den Cayman-Inseln, was Übersetzungen und eine Zustellung im fernen Ausland erforderlich mache.

      Das Aktieninstitut fordert daher, das "Freigabeverfahren", mit dem Gerichte Anfechtungsklagen bei Aussichtslosigkeit oder geringer Bedeutung leichter abweisen können, zu reformieren. Das Anfechtungsrecht und damit der Anlegerschutz sollten jedoch nicht beschränkt werden, wie von Rosen unterstreicht. Er spricht sich deshalb gegen die von manchen geforderte Einführung eines Mindestquorums für Klagen aus. Vielmehr solle der Bundestag das Verfahren insgesamt beschleunigen. Auch will das Aktieninstitut die Zahl der Kläger je Fall dadurch verringern, dass diese einen gemeinsamen Prozessvertreter benennen müssen. Ferner sollten die Gerichte einen größeren Spielraum bei ihrer Freigabeentscheidung erhalten. Und schließlich will die Aktienlobby "Fehlanreize" abbauen, indem die lukrativen Anwaltshonorare gekappt werden, die auf frei festgelegten "Vergleichsmehrwerten" von nicht selten 10 oder 20 Millionen Euro fußen. Denn Beobachter vermuten durchweg, dass beteiligte Anwälte einen erheblichen Teil ihrer Gebühren verbotenerweise an ihre Mandanten als "Kick-back" ausschütten.
      Avatar
      schrieb am 28.10.07 12:39:43
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.127.419 von Joschka Schröder am 23.10.07 23:01:23Das soll ja wohl ein Witz sein. Gerade beim Squeeze Out sollen die Aktionäre über's Ohr gehauen werden. Es ist der vollständige Unternehmenswert als Entschädigung anzubieten und nicht ein Bruchteil dessen. So wie ich das sehe, werden die Abfindungsangebote in Vergleichen regelmäßig aufgebessert. Und es kommt noch schlimmer. In Spruchverfahren werden zumeist noch höhere Entschädigungen festgelegt. Die SdK hat mal ermittelt, daß die ursprünglichen Angebote um über 20 % nachgebessert werden mußten. In einem Fall sollen es über 700 % gewesen sein. Das dürfte dann ja wohl versuchter Betrug gewesen sein.

      Doch in 80 Prozent der Fälle lassen sich demnach die Profikläger auf einen Vergleich ein, statt ernsthaft ein für sie günstiges Urteil anzustreben.

      Wenn ich die Nachbesserungen so sehe, ist es doch Verschleierungstaktik, über die Aussichtslosigkeit dieser Klagen zu schwadronieren. Es ist übrigens niemand gezwungen einen Vergleich zu schließen. Das wäre auch dumm, wenn die Klagen für die Gegenseite so aussichtslos sein sollen.

      Oft gebe es mehr als 20 Klagen gegen einen Hauptversammlungsbeschluss, sagte von Rosen. Dieser sei zwar mit überwältigender Mehrheit getroffen worden, aber könne schon beim Besitz einer einzigen Aktie blockiert werden.

      Klar war die Mehrheit überwältigend. Der Vorstand eines abhängingen Unternehmens macht aufgrund einer Excel-Tabelle, pardon einer Unternehmensplanung, eine Bewertung und dann ein Abfindungsangebot. Wessen Interessen wird er wohl dabei im Auge haben, die der Kleinaktionäre, mit denen er nichts mehr zu tun haben wird, oder die des Großaktionärs, von dessem Wohlwollen er in seinem weiteren Berufsweg abhängig ist? Daß der Großaktionär dann einem so zustande gekommenen Angebot zustimmt, dürfte keine Überraschung sein. Ein wirklich tolles Verfahren.

      Klagen und Spruchverfahren hat der Großaktionär eh eingeplant, weil sich das folgende Verfahren anbietet. Es wird erst einmal grundsätzlich zu wenig geboten. Wird nicht geklagt und kommt es zu keinem Spruchverfahren, so hat sich die Sache sofort gelohnt. Ansonsten wird unter Umständen nach Jahren ein höheres Angebot festgelegt. Die Differenz zum ursprünglichen Angebot muß dann für einen Aktionär, der das Angebot angenommen hat, mit 2 % jährlich verzinst werden. Es handelt sich de facto um einen zinslosen Kredit.

      Um also Abhilfe zu schaffen, ist dringend eine andere Regelung festzulegen. Wie wäre es denn mit einer Verzinsung 10 % über dem Diskontsatz? Jede Wette, der Beschiß würde nachlassen und die Zahl der Klagen sinken.

      Das Aktieninstitut fordert daher, das "Freigabeverfahren", mit dem Gerichte Anfechtungsklagen bei Aussichtslosigkeit oder geringer Bedeutung leichter abweisen können, zu reformieren. Das Anfechtungsrecht und damit der Anlegerschutz sollten jedoch nicht beschränkt werden, wie von Rosen unterstreicht. Er spricht sich deshalb gegen die von manchen geforderte Einführung eines Mindestquorums für Klagen aus.

      Ein Quorum also, am besten sollten die Kläger einen Anteilsbesitz über 5 % ausweisen müssen, damit sich die Sache sofort erledigt hat. Und dieser Rosen will dann so die Aktienkultur fördern. Das genaue Gegenteil wird damit eintreten. Die Interessen der Kleinaktionäre gehen ihm nun wirklich am Arsch vorbei. Es geht ihm offenbar einzig darum, wie Großaktionäre möglichst billig an die Aktien der Kleinaktionäre kommen.
      Avatar
      schrieb am 28.10.07 12:57:46
      Beitrag Nr. 31 ()
      Die mit den Anfechtungsklagen erzielten Abfindungen liegen regelmäßig weit über dem Marktwert, zu dem die Unternehmen zuvor gehandelt wurden, und in dem bereits eine Abfindungsprämie enthalten ist. Ganz offensichtlich werden bei den Squeeze Outs in der Regel nicht die herausgedrängten Aktionäre ausgequetscht, sondern diese quetschen aus dem Großaktionär den höchstmöglichen Aufpreis für die letzten paar Aktien heraus.

      Es sind doch zum Großteil keine langjährigen Eigentümer der Unternehmen, die hier gegen die Squeeze-Out-Beschlüsse vorgehen, sondern Spekulanten die erst kurz vor dem Squeeze Out einsteigen und dann in unsäglicher Heuchelei ihre "Aktionärsrechte verteidigen" - obwohl es letztlich nur darum geht, aus dieser Sondersituation den großtmöglichen Profit herauszuholen.
      Avatar
      schrieb am 28.10.07 13:26:50
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.179.856 von O3_2011 am 28.10.07 12:57:46obwohl es letztlich nur darum geht, aus dieser Sondersituation den großtmöglichen Profit herauszuholen.

      ... wogegen m.E. auch nichts einzuwenden ist. An der Börse geht es nun mal darum, für sich selbst den größten Profit rauszuschlagen. Nun dann eine solche Show zu veranstalten - dort der böse Großaktionär, hier der Robin Hood der Aktionärsrechte, das geht mir inzwischen ziemlich auf den Nerv. Es geht hier doch den allermeisten Beteiligten nur um die eigene Kapitalrendite, egal auf welcher Seite sie stehen.

      @Kalchas
      Willst Du ernsthaft behaupten, dass die Börse grundsätzlich alle Aktien im Schnitt um mindestens 20% zu niedrig bewertet? Das glaubst Du doch selbst nicht.
      Avatar
      schrieb am 28.10.07 16:53:05
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.179.856 von O3_2011 am 28.10.07 12:57:46Ich weiß nun nicht, woher Deine Informationen stammen, wie lange jemand Aktionär gewesen ist. Im Prinzip wäre mir das al Aktionär auch völlig wurst.

      Mal ein aktueller Fall, um den es gerade geht.

      Gerling. Hier gab es besonders viele Kläger. Da hat man sich verglichen. Im elektronischen Bundesanzeiger findet man den folgenden Text.

      Der Übertragungsbeschluss wurde am 14. Mai 2007 in das Handelsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der GKA in das Eigentum der Gerling Beteiligungs-Gesellschaft mbH übergegangen. Demnach erhalten die Aktionäre, die am Tage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses Aktionäre der GKA waren („ausgeschiedene Aktionäre“) zunächst eine von der Gerling Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 5,47 je Stückaktie.

      Im Rahmen der Vergleiche verpflichtet sich die Gerling Beteiligungs-Gesellschaft mbH, über die in der Hauptversammlung vom 20. September 2007 beschlossene Barabfindung hinaus eine zusätzliche Barabfindung in Höhe von EUR 2,53 je Aktie der GKA sowie einen weiteren Zuzahlungsbetrag in Höhe von EUR 0,50 zu bezahlen. Die festgelegte Barabfindung und die zusätzliche Barabfindung in Höhe von zusammen EUR 8,00 stehen allen durch den Übertragungsbeschluss ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der GKA zu. Der weitere Zuzahlungsbetrag in Höhe von EUR 0,50 steht ausschließlich denjenigen Aktionären im Umfang ihrer mit EUR 8,00 abgefundenen GKA-Aktien zu, die nachweislich vor dem 1. März 2007 erworben worden sind.


      Da wurde mal so eben in einem Vergleich die Abfindung von 5,47 Euro auf 8 bzw. 8,50 Euro erhöht. Du glaubst doch nicht ernsthaft, daß hier Erpressung vorliegt. Ich kann es mir jedenfalls nicht vorstellen. Wer hier wen schädigen wollte, dürfte ja wohl klar sein. Das Spruchverfahren kommt übrigens noch. Da wird dann vielleicht noch einmal aufgebessert. Daß nun die Klage aussichtslos gewesen sein soll, kann ich anhand des Vergleichsergebnisses nicht erkennen. Es kann ja wohl nicht angehen, daß ein Angebot, das den vollen Wert repräsentieren muß, dauernd nachgebessert werden muß, weil es zu gering war.

      Natürlich sind nicht alle Unternehmen an der Börse unterbewertet. Das hat auch niemand behauptet. Allerdings sind gerade die Squeeze Out-Kandidaten sehr häufig total unterbewertet. Ein illiquider Börsenhandel und eine gezielte Desinformationspolitik haben dazu über eine lange Zeit beigetragen.
      Avatar
      schrieb am 28.10.07 20:36:37
      Beitrag Nr. 34 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.180.723 von Kalchas am 28.10.07 16:53:05Klar: beide Seiten setzen fragwürdige Mittel ein, um für sich das Maximum rauszuholen.

      Allerdings sind gerade die Squeeze Out-Kandidaten sehr häufig total unterbewertet.

      Ich wage zu bezweifeln, dass das die Regel ist. Alleine schon die Nachfrage der professionellen Großaktionärsausquetscher dürfte die Kurse noch vor dem Squeeze Out jeweils auf angemessene Höhen treiben; alles andere widerspräche den Gesetzen des Marktes. Dass für die letzten paar Prozent hohe Prämien raushandelbar sind ist auch logisch: Für den Großaktionär ist das ja eine Mischkalkulation. Solange er in der Summe für alle Aktien einen angemessenen Preis gezahlt hat, geht die Rechnung noch auf.
      Avatar
      schrieb am 29.10.07 07:45:15
      Beitrag Nr. 35 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.181.886 von O3_2011 am 28.10.07 20:36:37Du bringst da Dinge durcheinander.

      Eine Erhöhung des Angebots in einem Vergleich wirkt in der Regel für alle Aktionäre, an die das Angebot gerichtet war. Dabei kann es dann überhaupt keine Mischkalkulation des Großaktionärs in diesem Rahmen geben.

      In der Tat gibt es oft einen Vergleich. Nach Deinen Worten soll es ja wohl so sein, daß sich Unternehmen notgedrungen darauf einlassen. Aber leider ist es so, daß damit in vielen Fällen immer noch nicht der volle Wert ersetzt wird. In der Regel kommt es noch zu einem Spruchverfahren, in dem der Abfindungspreis unter Umständen noch einmal erhöht wird, übrigens ziemlich häufig. Es ist auch hier nicht so, daß eine Mischkalkulation statt findet. Der Preis gilt auch noch für die eingezogenen Aktien. Wenn also der erste Angebotspreis und der im Vergleich ausgehandelte Preis später als Ergebnis des Spruchverfahrens noch überboten wird, wird das ursprüngliche Angebot ja wohl kaum fair gewesen sein.

      Da wird auch gar nicht mit harten Bandagen gekämpft, wie Du das glauben machen willst. Das Spiel geht zunächst mal mit gezinkten Karten los. Wer die Falschspieler sind, kann man ja spätestens am Ergebnis des Spruchverfahrens sehen. Ohne Vergleich würde wahrscheinlich vor Gericht kaum ein Squeeze Out-Beschluß durchgehen. Ich hätte damit kein Problem, aber daß dann gejammert würde, daß diese Beschlüsse wegen ablehnender Urteile undurchführbar wären und es gesetzlicher Änderungen bedürfe, ist doch wohl klar.

      Beim Squeeze Out ist der volle Wert eines Anteils zu ersetzen. Dies hat nun überhaupt nichts mit dem Börsenkurs zu tun. Der reflektiert vielleicht Angebot und Nachfrage. Es ist daher völlig unerheblich, daß er vielleicht nach Bekanntgabe des Squeeze Out gestiegen ist. Niemand ist gezwungen an der Börse, den vollen Wert für einen Anteil zu bieten. Der Begriff Unterbewertung bezieht sih daher auf die Relation Börsenkurs zu vollem Wert. Der Börsenkurs wird zwar beim Squeeze Out berücksichtigt, spielt daher aber nicht die entscheidende Rolle. Ein im Spruchverfahren festgelegter Preis liegt immer über dem 3-Monats-Durchschnittskurs vor Beschlußfassung des Squeeze Out, da der schon in den ersten Angebotspreis eingegangen ist.
      Avatar
      schrieb am 29.10.07 09:39:29
      Beitrag Nr. 36 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.182.979 von Kalchas am 29.10.07 07:45:15Die Mischkalkulation bezieht sich auf die Aktien, durch deren Kauf die 95%-Schwelle erreicht wurde. Die letzten 5% fallen im Vergleich zum gesamten Aktienpaket plus den Vorteilen, die das Delisting bringt, nicht mehr so sehr ins Gewicht.

      Deiner Herleitung eines fairen Unternehmenswertes aus den letztendlich gezahlten Abfindungen - egal auf welchem Wege diese zustande gekommen sind - kann ich nicht folgen. Der an einen Erpresser gezahlte Betrag dürfte nur in den seltensten Fällen dem wahren Wert der verkauften Ware entsprechen.

      Squeeze-Out- oder Übernahmekandidaten werden an der Börse nach meiner Beobachtung meist höher bewertet als andere Aktien, weil hier bereits ein Aufgeld für die letzten paar Prozent mit einkalkuliert wird (siehe Mischkalkulation oben).
      Avatar
      schrieb am 29.10.07 09:53:36
      Beitrag Nr. 37 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.184.095 von O3_2011 am 29.10.07 09:39:29Man sollte auch keineswegs die Argumentation der angeblich unabhängigen Journalisten nachbeten, die hier "uneigennützig" gegen die "räuberischen Aktionäre" berichten. Schließlich leben sie und ihre Zeitung vom gütlichen Auskommen mit den Großaktionären und den Vorständen.
      Avatar
      schrieb am 29.10.07 09:55:30
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.184.095 von O3_2011 am 29.10.07 09:39:29Von was redest Du eigentlich?

      Das Spruchverfahren ist gesetzlich geregelt. Ein Richter entscheidet, ob er der von einem Wirtschaftsprüfer des IDW-Kartells im Auftrag des Unternehmens erstellten Bewertung folgt oder nicht. Hat er Zweifel, so wird er einen neuen Gutachter beauftragen und Rahmenbedingungen festlegen. Und genau mit diesem verfahren werden erheblich höhere Angebote festgelegt als die ursprünglichen Angebote oder die in einem Vergleich geschlossenen. Im Gesetz festgelegte Verfahren als Erpressung zu bezeichnen, zeugt dann aber doch von einem eigenwilligen Rechtsverständnis.

      Der Großaktionär hält den Großteil seiner Aktien schon seit Jahren oder Jahrzehnten. Du willst mir doch nicht erzählen, daß er hier einen Mischpreis für einen Squeeze Out berechnet.

      Es ist völlig unerheblich, ob andere Unternehmen höher oder niedriger an der Börse bewertet werden. Das ist überhaupt kein Kriterium, was bei der Bewertung zu berücksichtigen ist. Zu erstatten ist der volle Unternehmenswert.
      Avatar
      schrieb am 29.10.07 12:08:14
      Beitrag Nr. 39 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.184.277 von Istanbul am 29.10.07 09:53:36@Istanbul
      Die Pressemeinungen bestätigen nur den Eindruck, den ich schon seit längerem habe.

      Selbstredend handeln auch die Journalisten nicht zwangsläufig weniger eigennützig als alle übrigen Akteure in diesem Spiel.
      Avatar
      schrieb am 29.10.07 12:41:40
      Beitrag Nr. 40 ()
      JJA, der Ritter im Kampf gegen Aktionärsrechte:

      JJA (FAZ) hat sich ganz besonders auf das Thema "räuberische Aktionäre" eingschossen.

      Leider geht dabei viel zu oft die Objektivität verloren. Das mindestens genau so oft die "räuberischen Großaktionäre" die Kleinaktionäre über den Tisch ziehen scheint diesem Herrn vollkommen egal zu sein. Ist eben keine Schlagzeile und bringt auch kein Anzeigenaufkommen für die FAZ, wenn man beleuchtet, wie Großaktionäre den Streubesitz unter zu Hilfe nahme der Aktionärsrechte quasi enteignen.

      wer ist JJA: http://www.faz.net/s/RubD87FF48828064DAA974C2FF3CC5F6867/Doc…
      Avatar
      schrieb am 29.10.07 13:16:41
      Beitrag Nr. 41 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.186.142 von O3_2011 am 29.10.07 12:08:14Dann werde doch mal konkret. Welchen Abfindungsfall schwebt Dir denn vor? Wie hoch war das ursprüngliche Angebot? Wie lautete ein evtl. Vergleich? Hatte der Vergleich einen Einfluß auf die Abfindungshöhe? Kam es danach zu einem Spruchverfahren? Welche Abfindung wurde in diesem Verfahren festgelegt?
      Avatar
      schrieb am 31.10.07 15:01:24
      Beitrag Nr. 42 ()
      Mal ein aktuelles Beispeiel, HypoVereinsbank.

      http://www.effecten-spiegel.de/Archiv/2007/ES_45_07_s02.pdf

      Ca. 120 Klagen gegen Squeeze Out-Beschluß. Nun ja, zwischen dem Abfindungspreis von 38 Euro und einem evtl. Wert von 76 Euro ist aber eine ganze Menge Luft. Das deutet ja wohl auf geplanten Beschiß hin. Vor dem Squeeze Out wurden auch noch Vermögenswerte, Bank Austria, an den Großaktionär Unicredito übetragen. Wie wäre es denn mal mit gesetzlichen Regelungen gegen räuberische Großaktionäre?
      Avatar
      schrieb am 31.10.07 15:17:20
      Beitrag Nr. 43 ()
      Und die Pappnase von der FAZ bezeichnet die Klagen als rechtsmißbräuchlich. Da werden ja vollends die Tatsachen verdreht.
      Avatar
      schrieb am 16.11.07 08:16:17
      Beitrag Nr. 44 ()
      http://www.ftd.de/boersen_maerkte/geldanlage/:Bundesl%E4nder…

      Dossier Bundesländer greifen Berufskläger an
      von Monika Dunkel (Berlin) und Florian Eder (Mailand)
      Die Bundesländer Sachsen und Baden-Württemberg möchten sogenannte räuberische Aktionäre in die Schranken weisen. Ihren Plan zufolge soll künftig der Gang durch die Instanzen blockiert werden.

      Die Justizminister der beiden Länder, Geert Mackenroth (CDU) aus Sachsen und Ulrich Goll (FDP) aus Baden-Württemberg, bereiten eine entsprechende Bundesratsinitiative vor. Sie schlagen vor, per Gesetz die Oberlandesgerichte als Erstinstanz festzulegen. Deren Urteile wären sofort rechtskräftig. "Bisher sind die Landgerichte zuständig, und die Prozesse ziehen sich aufgrund von Rechtsmittelverfahren oft bis zu anderthalb Jahre hin", sagte Mackenroth der FTD.

      Den professionellen Klägern geht es meist nicht darum, ihnen ungerecht erscheinende Beschlüsse vor Gericht überprüfen zu lassen. Sie leben vielmehr davon, dass sie systematisch Hauptversammlungsentscheidungen anfechten, Kapitalerhöhungen blockieren oder den Zwangsausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) bei Übernahmen anfechten. Diese Klagen lassen sie sich oft für hohe Summen abkaufen. Das funktioniert, da die Unternehmen lange juristische Auseinandersetzungen scheuen und lieber zahlen, zumal wenn es um Entscheidungen geht, die rasch umgesetzt werden müssen, etwa über Investitionen.

      "Mit der neuen Regelung könnten wir die Verfahrensdauer halbieren und den Berufsklägern das Handwerk legen. Denn das größte Drohpotenzial ist der Zeitfaktor", sagte Mackenroth. "Mit unserem Vorschlag könnten wir den Spuk schneller beenden." Nach geltendem Recht kann jeder Aktionär, der auch nur eine einzige Aktie besitzt, Beschlüsse der Hauptversammlung anfechten.

      Notwendig sei eine Gesetzesänderung, da die bisherigen Versuche des Bundesgesetzgebers, des Problems Herr zu werden, nach Ansicht von Mackenroth nicht den erhofften Erfolg brachten. Vor zwei Jahren trat das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts in Kraft. Alle Vergleiche müssen seitdem veröffentlicht werden. Das sollte vor allem die Unternehmen abschrecken, sich auf einen Handel einzulassen. Die Reform zeigte jedoch nicht die gewünschte Wirkung.

      Auch das Bundesjustizministerium prüft nun Änderungen, konkrete Vorschläge gibt es aber noch nicht. Vor vier Wochen sorgte außerdem ein Urteil des Landgerichts Frankfurt für Aufmerksamkeit. Die Richter erklärten eine Anfechtungsklage von Klaus Zapf, eines Aktionärs der Nanoinvests AG, für sittenwidrig und verurteilten ihn wegen Rechtsmissbrauchs zu Schadensersatz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

      Der rechtspolitische Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag, Jürgen Gebh, begrüßte die Länderinitiative. Alles, was helfe, die Klageindustrie zu stoppen, unterstütze er: "Derzeit zieht eine Handvoll übler Burschen mit ihrer Entourage von Anwälten wie eine Karawane durch Deutschland und schadet dem Wirtschaftsstandort."

      Das sieht der Vorstandschef der italienischen Großbank Unicredit ähnlich. Alessandro Profumo sagte am Mittwoch der FTD: "Meiner Meinung nach gibt es in Deutschland einen exzessiven Schutz der Minderheitsaktionäre. Man geht davon aus, sie hätten automatisch und immer recht. Erstens stimmt das nicht, und zweitens schadet es auch dem Standort Deutschland."

      Minderheitsaktionäre der HypoVereinsbank (HVB) haben Unicredit im Visier, die die HVB vor gut zwei Jahren übernommen hatte. Sie werfen der HVB vor, sie habe auf Druck Unicredits ihre Tochter Bank Austria Creditanstalt (BA-CA) zu billig an Unicredit verkauft, und strengen deswegen Schadensersatzklagen in Milliardenhöhe an. Profumo: "Ich bin absolut sicher, dass die Operation in allen Teilen korrekt und transparent abgelaufen ist."

      Seine Argumentation, warum Unicredit einen mehr als fairen Preis für BA-CA bezahlt habe: Ziehe man von Unicredits Marktkapitalisierung - am Mittwoch waren es 74,6 Mrd. Euro - die auf Basis der Squeeze-out-Preise berechneten Werte von HVB und BA-CA sowie die Börsenwerte der anderen noch notierten Töchter ab, käme für den Rest der Unicredit-Gruppe eine negative Bewertung heraus.
      Avatar
      schrieb am 16.11.07 08:28:31
      Beitrag Nr. 45 ()
      Dann beginnt es halt vor dem Oberlandesgericht. Und dann? Berufung legt doch der Unterlegene ein. Bei den Fällen, die ich so kenne, ist das immer das Unternehmen. Die könnten das Urteil ja auch akzeptieren und schon hätte man Rechtsklarheit. In Zukunft werden die halt vor dem Oberlandesgericht unterliegen. Kläger, die in hoffnungslosen Fällen durch alle Instanzen gehen würden, gibt es doch eh nicht. Unternehmen setzen dafür Aktionärsgelder ein.

      Und dann Unicredito. Die Berechnung ist völlig irrelevant. Es ist ja auch wirklich nicht neu, daß ein Konglomorat an der Börse niedriger bewertet wird, als es für die einzelnen Teile der Fall wäre. Der Börsenkurs des übernehmenden Unternehmens ist für die Ermittlung der Höhe der Abfindung auch überhaupt nicht vorgesehen. Da soll der gute Mann mal das Aktiengesetz lesen.
      Avatar
      schrieb am 28.11.07 12:23:56
      Beitrag Nr. 46 ()
      Widerspruch schon vorab erlaubt
      Anfechtungskläger darf Hauptversammlung früh verlassen


      KÖLN, 27. November. Ein Aktionär kann gegen einen Beschluss der Hauptversammlung bereits vor dessen Verabschiedung Widerspruch erklären. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt. Der Anteilseigner kann dann trotzdem eine Anfechtungsklage erheben. Denn der Widerspruch wirke lediglich rechtswahrend, während das eigentliche Rechtsmittel die Anfechtungsklage sei (Az.: II ZR 152/06).

      Diese überzeugende Ansicht hat weitreichende praktische Bedeutung. Eine Begrenzung von Widersprüchen auf den Zeitraum nach Verkündung des Beschlussergebnisses würde nämlich angesichts der üblichen Praxis der Blockabstimmung am Schluss der Hauptversammlung einer erheblichen Anzahl von Aktionären, die länger dauernde Versammlungen vorzeitig verlassen, die Anfechtungsmöglichkeit nehmen.
      Das Landgericht Frankfurt hatte dagegen Zweifel an der üblichen Praxis angemeldet, auch schon vor förmlicher Feststellung des Beschlussergebnisses Widerspruch zu Protokoll zu erklären. Es meinte, ein Widerspruch zu Protokoll sei der Einlegung von Rechtsmitteln vergleichbar, die erst statthaft seien, wenn eine anfechtbare Entscheidung vorliege (Az.: 3-5 O 112/04).
      Zugleich hat der Bundesgerichtshof in diesem Fall über eine weitere Frage geurteilt. Seit längerem war umstritten, ob dem Erfordernis der sachlichen Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen Genüge getan werden kann, indem sich das Unternehmen darauf beruft, der Ausgabebetrag liege in der Nähe des Börsenpreises (§ 186 Absatz 3 Aktiengesetz). Das Oberlandesgericht München hatte im Fall des Medienunternehmens EM.TV im Rahmen der Anfechtung eines entsprechenden Ermächtigungsbeschlusses den Standpunkt vertreten, ein solcher vereinfachter Bezugsrechtsausschluss sei zulässig. Denn der Marktwert der auszugebenden Papiere sei mit finanzwissenschaftlichen Methoden ermittelbar, und die Aktionäre könnten über den Zukauf von Aktien ihre Beteiligungsquote halten (Az.: 23 U 5917/05).
      Leider hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit nicht genutzt, der Praxis insoweit Klarheit zu verschaffen. Er betont vielmehr, dass die Rechtmäßigkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei genehmigten Wandelschuldverschreibungen erst bei Ausübung des Ermächtigungsbeschlusses durch den Vorstand überprüft werden kann. Die eine künftige Kapitalbeschaffungsmaßnahme betreffende Ermächtigung bedürfe nämlich keiner sachlichen Rechtfertigung. Daher sei die Frage, ob § 186 Anwendung finde, für ihre Rechtmäßigkeit nicht relevant. Der Vorstand müsse erst bei Ausgabe der Schuldverschreibungen die sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses nach allgemeinen Maßstäben prüfen.
      Der Bundesgerichtshof erstreckt die im Bereich des genehmigten Kapitals entwickelte Verlagerung des Rechtsschutzes in die Phase der Ausübung der Ermächtigung somit konsequent auf Wandelschuldverschreibungen. Aus Sicht der Emittenten bedeutet dies eine gewisse Rechtssicherheit für den entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss. Oliver Schröder
      Oliver Schröder ist Rechtsanwalt und Partner bei Cleary Gottlieb Steen & Hamilton, LLP.
      Text: F.A.Z., 28.11.2007, Nr. 277 / Seite 25
      Avatar
      schrieb am 28.11.07 13:24:46
      Beitrag Nr. 47 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.595.926 von Joschka Schröder am 28.11.07 12:23:56Widerspruch schon vorab erlaubt

      Das war landauf und landab schon immer so, bis das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt im Fall Kirch gegen Deutsche Bank plötzlich zu anderen Erkenntnissen kamen. Diese neuen Erkenntnisse haben andere Gerichte allerdings wenig bis gar nicht interessiert.
      Avatar
      schrieb am 02.12.07 10:44:29
      Beitrag Nr. 48 ()
      Aktionärsreport November/Dezember 2007

      Neue Details bei HVB

      „Banküberfall“ auf italienisch – so lautete der Titel zum Artikel über die Übernahme der HVB durch die Unicredit in unserem Schwarzbuch Börse 2006. „Schwalbe auf italienisch“ mag sich so mancher Besucher der Hauptversammlung am 26. Juni diesen Jahres gedacht haben, als ein bekannter Kleinaktionär beim Versuch, die Bühne der Verwaltungsmitglieder zu erklimmen, zu Fall kam, weil ihn das Sicherheitspersonal daran zu hindern versuchte. Freilich nicht verhindern konnte die HVB und die Unicredit zahlreiche Anfechtungsklagen gegen diverse Hauptversammlungsbeschlüsse der Jahre 2006 und 2007. Diese richten sich gegen den Verkauf des Osteuropageschäfts der HVB, das hauptsächlich in der Bank Austria gebündelt war, und den Squeeze-out-Beschluss im Juni 2007 an den neuen Großaktionär. Auch die SdK ist an diesen Klagen beteiligt.
      Die Organe der HVB und der Unicredit konnten auch nicht verhindern, dass auf der Hauptversammlung im Juni 2007 ein besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG gewählt wurde, der die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der HVB sowie gegen die Großaktionärin Unicredit S.p.A. überprüfen sollte. Dabei geht es um die Prüfung von möglichen Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft durch die Veräußerung der Anteile an der Bank Austria Creditanstalt AG vor dem Hintergrund der bis dahin äußerst erfolgreichen Osteuropastrategie des HVB-Konzerns zu einem nicht adäquaten Preis.
      Gegen diesen Beschluss reichte nun aber die Unicredito Anfechtungsklage ein, die ihrerseits selbstverständlich ein großes Interesse daran hat, dass mögliche Ansprüche nicht aufgedeckt werden.
      Diesem Ansinnen hat das Landgericht München nun jedoch vorerst einen Strich durch die Rechnung gemacht und am 04. Oktober 2007 entschieden, dass die Klage der Unicredit abgewiesen wird. Es ist davon auszugehen, dass die Unicredit gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen wird. Den besonderen Vertreter aber wird dies wohl nicht an weiteren Untersuchungen bis zu einer endgültigen Entscheidung hindern. Denn das Landgericht München hat in einer Entscheidung im Rahmen einer vom Sonderprüfer beantragten einstweiligen Verfügung von September 2007 bestimmt, dass eine Behinderung der Tätigkeit des besonderen Vertreters zu unterlassen ist und ihm ungehinderter Zugang zu benötigten Unterlagen zu gewähren ist.
      Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens, erste Ergebnisse der Überprüfung liegen nun schon vor und wurden von dem besonderen Vertreter im Anfechtungsverfahren den Verkauf des Osteuropageschäfts betreffend eingebracht. Dabei handelt es sich um sehr interessante Details, dazu dann aber mehr im Schwarzbuch Börse 2007. Bis dahin bleibt es sicher spannend beim „Banküberfall“ auf italienisch.
      Avatar
      schrieb am 02.12.07 11:13:43
      Beitrag Nr. 49 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.639.513 von Kalchas am 02.12.07 10:44:29Banküberfall“ auf italienisch – so lautete der Titel zum Artikel über die Übernahme der HVB durch die Unicredit in unserem Schwarzbuch Börse 2006

      mit gefällt diese Formulierung nicht. Es gibt auch deutsche Unternehmen, bei welchen Unternehmensteile an den Mehrheitseigner veräußert werden und kurze Zeit später ein Sqeeze-out durchgeführt wird. Dies ist zum Beispiel bei Möbel Walther der Fall.
      Avatar
      schrieb am 10.12.07 22:50:26
      Beitrag Nr. 50 ()
      F.A.Z. vom 11.12.07

      Initiative gegen Berufskläger
      Baden-Württemberg plant Gesetz

      cbu. FRANKFURT, 10. Dezember. Baden-Württemberg will gegen sogenannte Berufskläger vorgehen, die mit ihren Klagen systematisch Aktiengesellschaften lahmlegen. Zu diesem Zweck will die Landesregierung in Stuttgart an diesem Dienstag eine Gesetzesinitiative beschließen, die sie zusammen mit Sachsen in den Bundesrat einbringen will. Die Pläne sollen dort am 20. Dezember vorgestellt werden. "Das Klagerecht des Aktionärs wird von einer kleinen Gruppe systematisch vorgehender Berufskläger missbraucht", warnte Justizminister Ulrich Goll. Diese verschleppten Beschlüsse der Hauptversammlung über Monate hinweg, unabhängig davon, ob die Klage berechtigt sei. "Diesem plumpen Spiel wollen wir ein Ende bereiten", sagte Goll.

      Die beiden Bundesländer wollen mit ihrer Initiative das gerichtliche Verfahren verkürzen. Nicht mehr zwei Instanzen soll es geben, sondern nur noch das Oberlandesgericht für die Klagen zuständig sein. Dadurch werde den Berufsklägern Drohpotential entzogen. Gleichzeitig würden Klagen von Aktionären mit einem berechtigten Interesse "kompetent und zügig" beurteilt, erklärte Goll. Die Verkürzung soll für Beschlussmängelklagen und für Spruchverfahren gelten, in denen über die Abfindungsansprüche von Minderheitsaktionären zu entscheiden ist. Auch die Bundesregierung prüft derzeit Schritte gegen Berufskläger, deren Vorgehensweise bei einer ganzen Reihe von Aktiengesellschaften inzwischen erhebliche finanzielle Auswirkungen hat (F.A.Z. vom 26. Oktober).

      Einer Studie des Frankfurter Rechtswissenschaftlers Theodor Baums zufolge hat sich in den vergangenen Jahren ein wahres "Klagegewerbe" herausgebildet, das aus mehr als 40 Personen besteht. Mehr als die Hälfte der 619 untersuchten Klagen wurde von elf Klägern beziehungsweise den von ihnen gehaltenen oder geleiteten Gesellschaften erhoben, heißt es in der Auswertung des elektronischen Bundesanzeigers. Dort müssen diese Rechtsstreitigkeiten veröffentlicht werden. Nahezu alle Klagen richten sich gegen Beschlüsse von Hauptversammlungen, die ins Handelsregister eingetragen werden müssen. Durch die Sperre können Kleinstanleger Unternehmen etwa bei einer Kapitalerhöhung mit der Aussicht eines jahrelangen Gerichtsverfahrens unter Druck setzen. Fast alle Streitigkeiten endeten mit einem Vergleich zwischen den Parteien.

      Den volkswirtschaftlichen Schaden der Klagen könne niemand beziffern, sagte Goll. "Es liegt aber auf der Hand, dass ein solches Klagegewerbe der strategischen Planung der Unternehmen erheblichen Schaden zufügt und die Wettbewerbsfähigkeit zum Nachteil der redlichen Aktionäre und der Arbeitnehmer beeinträchtigt." Zwar könnten die Gesellschaften über ein Freigabeverfahren die Eintragung im Handelsregister erreichen, bevor über die Klage rechtskräftig entschieden sei, sagte Goll. "Bis zum Abschluss des Freigabeverfahrens über zwei Instanzen können aber leicht sechs und mehr Monate ins Land gehen, während deren das Unternehmen handlungsunfähig ist."
      Avatar
      schrieb am 11.12.07 08:33:09
      Beitrag Nr. 51 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.721.029 von Joschka Schröder am 10.12.07 22:50:26Da geht es dann um Fälle wie den folgenden. In Wirklichkeit ist da doch Hopfen und Malz verloren.

      AktionärsReport der SdK, Ausgabe Dezember 2007

      Wirklich die letzte Hauptversammlung der GBH AG, Heidenheim?

      Nicht am Stammsitz des Unternehmens in Heidenheim, sondern weit genug weg, in Düsseldorf, läuteten am 09. Oktober 2007 die Totenglocken für die Grundstücks- und Baugesellschaft AG (GBH AG, ISIN: DE0005866305), Heidenheim, eine bis dato höchst erfolgreiche und profitable Immobiliengesellschaft. Sie war durch ein trauriges Zusammenspiel des Aufsichtsratsvorsitzenden Bernhard Ilg – seines Zeichens zu-gleich Oberbürgermeister der Stadt Heidenheim, die ihrerseits Großaktionär der GBH AG war – mit den weiteren regionalen Großaktionären quasi im Handstreich der GAGFAH in die Hände gespielt worden (siehe hierzu auch Beitrag im Schwarzbuch Börse 2006).

      Ein erstes Zugeständnis
      Dieser Ortswechsel war sicherlich auch ein Zugeständnis an den Strippenzieher dieses Deals, der, inzwischen nur mehr stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender, nicht nur mit Protesten vor Ort einer sicherlich auch kritischen örtlichen Presse vielleicht sogar um seine Wiederwahl als OB, die für den 11. November 2007 anberaumt war, fürchten musste. Der Plan ging insofern auf, dass die regionale Presse, wohl – aber für mich unverständlich – aus Kostengründen, nicht anreiste, die überregionale Presse nicht vertreten war und auch nur eine Handvoll Heidenheimer den Weg nach Düsseldorf gefunden hatten.

      Gut gerüstet
      So saßen lediglich gut 30 Aktionäre einem hoch gerüsteten „Back office“ (auf Nachfrage: 35 Personen) gegenüber. Da man zudem die Hauptversammlung auf zwei Tage anberaumt hatte, konnte eigentlich nicht mehr viel passieren, meinte man wohl. Aber: Die wenigen Aktionäre hatten reichlich Munition mitgebracht, so dass der zu Anfang sehr souverän und von sich eingenommen wirkende Versammlungsleiter Philip Moffat im Verlauf der mehrstündigen Diskussion gar nicht mehr so souverän wirkte und mehrmals auch unverständlich lange Pausen einlegen musste, um dem offensichtlich überforderten „Back office“ ausreichend Zeit zur Beantwortung der an sich leicht zu beantwortenden Fragen zu geben. Und hierbei handelte es sich im Wesentlichen doch „nur“ um vier ganz konkrete Themenkreise.
      Das war zum einen das Konstrukt „GBH Acquisition GmbH“, eine am 20. Dezember 2006 eigens für das Squeeze-out-Betreiben gegründete, mit einem Stammkapital von 25.000 Euro ausgestattete Gesellschaft. Hierzu hatte der Vorstand der GBH AG am 12. Januar 2007 gemäß § 25 Abs.1 WpHG bekannt gegeben, dass deren Stimmrechtsanteil 90,405% betrage und der GAGFAH S.A. Luxemburg sowie einer Vielzahl von US-amerikanischen Gesellschaften und Fonds zuzurechnen sei.

      Rechtsverlust
      Aber war dies dann nach Überschreiten der 95%-Schwelle (am 4. Juli 2007) überhaupt ein Hauptaktionär, der berechtigt war, vom Vorstand der GBH AG zu verlangen, dass die Hauptversammlung gem. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließe, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die GBH Acquisition GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu übertragen? Denn es handelte sich hier doch tatsächlich um Einzelgesellschaften und Fonds, also um rechtlich gesonderte Investoren, somit um einen völlig anderen Meldetatbestand als den, der gemeldet worden war. Zum anderen fehlte auch die gemäß § 21 Abs. 1 WpHG zu fordernde Meldung an die BaFin.
      Somit fehlte der GBH Acquisition GmbH das Recht, den Hinauswurf der Minderheitsaktionäre überhaupt zu verlangen, weiterhin damit auch die Berechtigung, die gerichtliche Bestellung des Prüfers der Barabfindung zu beantragen, ferner auch die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und damit auch zur Ausübung des Stimmrechts am 9. Oktober 2007. Erschwerend kommt hinzu, dass nach eigener Darstellung in der Veröffentlichung der GBH AG gem. § 26 Abs. 1 WpHG vom 17. August 2007 eine Falschmeldung vorgelegen hat.

      Der „verborgene“ Schatz
      Gravierend ist auch ein weiterer Tatbestand, der sozusagen einfach unter den Tisch gekehrt wurde. Denn ein eklatanter Mangel in der Berichterstattung ist nämlich darin zu sehen, dass sowohl in der gutachterlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswertes (durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein) als auch in dem „Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung“ (durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner) dem „EK 02-Vermögen“ keinerlei Beachtung beigemessen wird und dies somit auch nicht in die Bewertung mit eingegangen ist. Dieses EK 2 hat die Höhe von sage und schreibe 375,188 Mio. Euro. Es ist im Falle der Ausschüttung allerdings nachzuversteuern, es kann aber auch nach dem 31. Dezember 2018 steuerfrei ausgeschüttet werden. (Hintergrund dafür ist das 1989 beschlossene Steuerreformgesetz und die damit verbundene Neubewertung des Anlagevermögens, die damals steuerfrei in das Eigenkapital eingestellt werden konnte). Weshalb diese Unterlassung in beiden Expertisen geschehen ist, bleibt hier im Dunkeln, es spricht aber sicherlich nicht für die Neutralität der Gutachter.
      Verständlich und gut nachvollziehbar ist so aber im Nachhinein natürlich die Bereitschaft der GAGFAH, dass man beim Einsammeln der Aktien nach dem Übernahmeangebotspreis in Höhe von 49,35 Euro bereit war, bis zu 61,50 Euro für weitere Zukäufe zu bezahlen. Das Barabfindungsangebot lobte man am 20. August 2007 dann auch „großzügigerweise“ mit 58,50 Euro entsprechend dem Durchschnittskurs der letzten drei Monate aus.

      Nebenabreden – ein zweites Zugeständnis
      Gleichermaßen kommt als gesetzwidriger Mangel in der Berichterstattung an die Hauptversammlung hinzu, dass Sondervereinbarungen nicht allgemein bekannt gemacht wurden, die offensichtlich zwischen einem oder mehreren Großaktionären und den US-amerikanischen Erwerbern abgesprochen wurden.
      So ist auch von offizieller Seite bekannt gemacht worden, dass das „Sponsoring“ für Kultur und Sport der Stadt Heidenheim, das in den vergangenen Jahren zweckgebunden von der GBH AG mit jährlich 100.000 Euro dotiert war, auf 150.000 Euro erhöht wird, aber nun nicht mehr zweckgebunden ist, sondern nach gusto des OB verwendet werden kann.
      Auch ein Sportstadionneubau soll von der GAGFAH mit 1,5 Mio. Euro bezuschusst werden.
      Diese auch in der regionalen Presse verbreiteten Zusagen waren natürlich Anlass für die Frage, ob sich der neue Eigentümer beim Erwerb der Kapitalmehrheit geheim zu haltender Abreden bedient hatte, die dann ja den Vorwurf der Bestechung und/oder der Untreue erfüllen würden.

      Falschauskunft?
      Diese – später zur Niederschrift beim Notar erklärte – konkrete Frage nach möglichen Nebenabreden, die nicht allgemein bekannt gemacht wurden, wurde vom Vorstandsvorsitzenden mit einem eindeutigen „nein“ beantwortet – was dann doch eine gezielte Falsch-auskunft im Sinne des § 243 Abs. 4 AktG gewesen wäre.

      Anfechtungsklage
      Gegen die Beschlussfassung zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Grundstücks- und Baugesellschaft AG, Heidenheim, auf die GBH Acquisition GmbH wurde konsequenterweise am 6. November 2007 seitens der SdK Anfechtungsklage beim Landgericht Stuttgart erhoben.
      Bis zu einer Entscheidung in dieser Sache bleibt alles beim Alten, die Minderheitsaktionäre bleiben erst einmal weiter an Bord – und sind bei dieser Vielzahl der Ungereimtheiten dann doch noch ganz guter Dinge.
      Spannend bleibt die Frage, wohin denn zur Hauptversammlung 2008 einberufen werden wird.

      Am Rande
      Ganze 28% der Bevölkerung Heidenheims sind am 11. November 2007 zur OB-Wahl gegangen. Auf den Kandidaten und zugleich stellv. GBH-Aufsichtsratsvorsitzenden Bernhard Ilg entfielen dabei 82% der Stimmen – das sind aber insgesamt noch nicht einmal 25% der Heidenheimer Bevölkerung – kein so überzeugendes Votum. Doch was soll’s, Hauptsache, es hat geklappt.
      Die Frage aber nun lautet: Ist die Schonzeit jetzt vorbei? Werden nun auch die Mieten in Heidenheim angehoben, was man heuer bisher wohl vergessen hatte?

      Helmut Kroll
      Avatar
      schrieb am 11.12.07 08:38:31
      Beitrag Nr. 52 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.722.379 von Kalchas am 11.12.07 08:33:09Ganz im Gegenteil, wie auch das Beispiel T-Online zeigt.
      Gerade wegen der Besonderheit des EK2-Themas liegt bei GBH viel ddrin, deshalb ist Hopfen und Malz gewonnen(!).
      Und es wirft auch ein Licht auf die ganze Diskuission um so genannte Berufskläger. Denn bei GBH hat es offensichtlich eine ganze Menge Gefälligkeitsgutachter gegeben und natürlich einen Großaktionär, der die Minderheitsaktionäre (vorsätzlich? oder nur wegen schlampiger Arbeit) deutlich übervorteilen wollte.

      Fazit: Wie es in den Wald hineinruft (gekaufte Gutachter?, korrupter Großakttionär?), so schallt es auch wieder heraus (Berufskläger?).
      Avatar
      schrieb am 11.12.07 08:43:51
      Beitrag Nr. 53 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.722.416 von N100 am 11.12.07 08:38:31Die ganze Veranstaltung ist doch jetzt schon den Bach heruntergegangen. Da kann man die Bewertungsfrage ausklammern. Die könnten sich glücklich schätzen, wenn die Kläger sich vergleichen würden.
      Avatar
      schrieb am 11.12.07 21:49:04
      Beitrag Nr. 54 ()
      Gericht erschwert Aktionären Blockade

      Eine Aktiengesellschaft darf wichtige Beschlüsse der Hauptversammlung sofort im Handelsregister eintragen lassen und nachträglich die Freigabeentscheidung beantragen. Sie muss dafür nicht erst warten, bis die Frist für Anfechtungsklagen abgelaufen ist - selbst wenn sie mit Klagen von Aktionären rechnen muss. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (Az.: 9 W 100/07). Bei der Freigabeentscheidung stellt das Gericht fest, dass anhängige Klagen und Mängel des HV-Beschlusses die Eintragung im Handelsregister nicht berühren. Dadurch werden die Eintragungen und die konkrete Maßnahme bestandskräftig. In dem Fall ging es um einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der auf der Hauptversammlung beschlossen wurde und gegen den Minderheitsaktionäre geklagt hatten. "Die Entscheidung gibt Unternehmen, die wichtige Strukturmaßnahmen umsetzen und sich nicht durch Aktionärsklagen blockieren lassen wollen, mehr Sicherheit", sagt Linklaters-Partnerin Annette Bödeker, die das Urteil erstritt.

      FTD 11.12.2007
      Avatar
      schrieb am 12.12.07 08:14:22
      Beitrag Nr. 55 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.732.567 von O3_2011 am 11.12.07 21:49:04Nur zu. Übel wird es aber, wenn die Freigabe später nicht erteilt wird. Dann dürften doch wohl Vorstand und Aufsichtsrat auch persönlich haften.
      Avatar
      schrieb am 31.01.08 10:41:14
      Beitrag Nr. 56 ()
      Jetzt gibt es mal ein Urteil in erster Instanz. Der Beschluß über den Verkauf der Bank Austria von der HypoVereinsbank an den eigenen Großaktionär, und mit dessen Stimmen beschlosssen, wurde für nichtig erklärt.

      Erfolg für HVB-Kleinaktionäre im Streit um Bank Austria

      Im Streit um den Verkauf der ertragreichen Bank Austria an die italienische UniCredit haben klagende Kleinaktionäre der HypoVereinsbank einen Etappensieg errungen. Das Landgericht München I entschied am Donnerstag, dass ein Beschluss der Hauptversammlung aus dem Oktober 2006 zum Verkauf der Bank Austria nichtig sei. Der Beschluss war mit der Stimmenmehrheit der UniCredit zustande gekommen, die 2005 die HVB übernommen und sich später die Bank Austria einverleibt hatte.

      Der Vorsitzende Richter Helmut Krenek begründete die Entscheidung mit formalen Fehlern. Den Anlegern hätten unter anderem bei der Hauptversammlung nicht ausreichende Informationen über den Grundlagenvertrag zum Zusammenschluss von UniCredit und HVB zur Verfügung gestanden.

      Gegen den Verkauf der Bank Austria hatte es mehrere Dutzend Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären gegeben, die den Kaufpreis für die Bank Austria von rund 12,5 Milliarden Euro als viel zu niedrig erachtet hatten. Die Angemessenheit dieses Preises sei ausdrücklich nicht Gegenstand des Urteils gewesen, sagte Krenek. Die UniCredit will die verbliebenen HVB-Minderheitsaktionäre herausdrängen./cs/DP/zb

      ISIN IT0000064854 DE0008022005

      AXC0074 2008-01-31/10:12
      Avatar
      schrieb am 31.01.08 10:47:42
      Beitrag Nr. 57 ()
      http://www.ftd.de/koepfe/whoiswho/:Kopf%20Tages%20Helmut%20K…

      Helmut Krenek - Lupenreiner Jurist
      von Gerhard Hegmann

      Er hat selbst keine Aktien und war daher auch noch nie auf einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft. Darin sieht Helmut Krenek aber keine Einschränkung seiner Urteilsfähigkeit. Für den Vorsitzenden Richter am Landgericht München ist es wichtiger, dass er das Aktienrecht korrekt auslegt.

      Daher will der 46-Jährige sich auch nicht einladen lassen, um einmal eine Hauptversammlung in der Praxis und nicht aus den Akten zu erleben. Jene Versammlungen, bei denen häufig schon allein der organisatorische Ablauf den Grund für Anfechtungsklagen liefert. "Da könnte der Eindruck der Befangenheit entstehen, und das will ich tunlichst vermeiden", sagt Krenek.

      Am Donnerstag verkündet er die Entscheidung in einem Verfahren, das vom Klageumfang, aber auch von den finanziellen Dimensionen zu den größten Wirtschaftsverfahren in Deutschland zählt. Es geht schlicht um die Frage, ob die HypoVereinsbank mit ihrem Großaktionär Unicredit beim Verkauf der Bank Austria im Herbst 2006 für 12,5 Mrd. Euro gegen das Aktiengesetz verstoßen hat. Sei es aus formalen Gründen oder weil die Bank zu billig an Unicredit weitergereicht wurde.

      Die HVB und Unicredit bestreiten das vehement. Krenek deutete seine Entscheidung aber bereits an, als er im Mai bei einer Verhandlung einen Vergleich vorschlug. Unicredit solle doch 4 bis 5 Mrd. Euro mehr bezahlen.


      Helmut Krenek, Richter in München, lässt sich beim Urteil zum Bank-Austria-Verkauf nicht beirren. Krenek sieht den Fall einzig aus der Brille des Juristen. Er beschäftigt sich nicht mit der Frage, ob es einen Imageschaden für die Bank geben könnte. Oder dass die Kläger zum Teil professionell vorgehen und häufig als "räuberische Aktionäre" bezeichnet werden, weil sie über Klagen ihr Geld verdienen.

      Für Krenek sind sie quasi das Gegengewicht für Verstöße durch die Verwaltung von Aktiengesellschaften. "Ich glaube, dass diesem überschaubaren Kreis von Aktionären eine nicht unerhebliche präventive Funktion zukommt", sagt er. "Beschlüsse von Aktiengesellschaften sind sicherlich nicht über jeden Zweifel erhaben." Generell gelte: "Wo kein Kläger, da kein Richter." Ohnehin sei nicht jede Anfechtungsklage automatisch ein Erfolg. So hat er jüngst gegen den Willen von Kleinaktionären und Aktionärsvereinigungen entschieden, dass VW-Aufsichtsratschef Ferdinand Piëch auch den Vorsitz im MAN-Aufsichtsrat haben darf.

      Die Verhandlungen im aktuellen Fall gleichen einem juristischen Diskurs auf höchstem Niveau. "Die Anwälte wissen wechselseitig, wovon sie reden. Hier unterhalten sich Profis miteinander", sagt Krenek. Zur Frage, ob er bei der HVB-Entscheidung unter Druck gesetzt werde, sagt er ohne zu überlegen: "Ganz klar nein. Und zwar von niemandem."

      Dass seine Urteile vom nachfolgenden Oberlandesgericht wieder aufgehoben oder eingeschränkt werden können, sieht Krenek gelassen. "Das ist das Schicksal der ersten Instanz." Fest stehe, dass beim HVB-Fall "juristisches Neuland betreten wird". Und das macht ihm Spaß.
      Avatar
      schrieb am 24.02.08 21:41:29
      Beitrag Nr. 58 ()
      Konjunktur des Aktienrechts WIRTSCHAFTSBÜCHER
      Neue Paragraphen und Urteile unter der Lupe

      Das Aktienrecht erfreut sich erstaunlicher Beliebtheit. Angesichts der Vielzahl von Kommentaren zum Aktiengesetz, die oft schon seit Jahrzehnten auf dem Markt sind und regelmäßig neue Auflagen erleben, sollte man meinen, dazu sei längst alles gesagt und geschrieben. Doch die zuständigen Lektoren sehen darin offenbar trotzdem eine profitable Wachstumsbranche: Gleich zwei der führenden Fachverlage haben fast zeitgleich ein jeweils zweibändiges, ganz neues Werk dazu in die Regale gebracht - und dafür einige der prominentesten Autoren aus dieser Königsdisziplin des Gesellschaftsrechts gewonnen.

      Die beiden Altmeister Karsten Schmidt und Marcus Lutter haben für den Otto-Schmidt-Verlag eine stattliche Zahl an Universitätsprofessoren und Wirtschaftsanwälten als Autoren zusammengetrommelt. Die Lektüre dieser Anmerkungen zu den einschlägigen Paragraphen zeigt denn auch, wie wichtig und dementsprechend spannend das Aktienrecht ist - zumal es dabei auch oft für alle Beteiligten um viel Geld geht.

      Die gesetzlich vorgeschriebene "Angemessenheit" der Vorstandsbezüge lässt sich nun beispielsweise auch anhand des spektakulären "Mannesmann"-Strafprozesses erläutern. Und in die Kommentierung des "besonderen Vertreters" von Minderheitsaktionären ist bereits das erste Gerichtsurteil aus dem aktuellen Rechtsstreit bei der Hypo-Vereinsbank eingeflossen.

      Der Göttinger Hochschullehrer Gerald Spindler beleuchtet die Rechte und Pflichten dieses Minderheitsvertreters. Aktienrechtler weit und breit werden angesichts dessen beachtlicher Machtfülle jede Zeile akribisch lesen, zumal es dazu bislang kaum Rechtsprechung gibt. Denn der Bundestag hat seine Einsetzung erst vor gut zwei Jahren mit dem "Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts" drastisch erleichtert.

      Wie begrenzt der Erfolg dieser Reform in ihrem zweiten Schwerpunkt war, nämlich der versuchten Zurückdrängung erpresserischer Berufskläger, zeigt ausführlich der Rechtswissenschaftler Martin Schwab von der Freien Universität in Berlin. Er schildert das von einem Schweigekartell geschützte Geschäftsmodell der "räuberischen Aktionäre" mit ihren "lukrativen Einnahmen" und dem Ziel, "Anwaltsgebühren zu generieren". Zu Recht spricht Schwab angesichts mafiaähnlicher Methoden von einer "kleinen Schar von Kriminellen".

      Ernüchternd sind auch seine Ausführungen zum Freigabeverfahren vor Gericht, mit dessen Ausweitung notorischen Berufsklägern ihre Blockiermöglichkeit aus der Hand geschlagen werden sollte. Lesenswert ist ferner die Beschreibung der neu eingeführten Veröffentlichungspflicht für die Beendigung von Anfechtungsklagen, mit der der Gesetzgeber den systematischen Missbrauch eines legitimen Minderheitsrechts aufdecken wollte.

      Von "Schutzgelderpressung" und "Krebsgeschwür" spricht auch der Vorsitzende Oberlandesrichter Martin Würthwein aus Stuttgart in der zweiten Neuerscheinung. Diese hat der Verlag C. H. Beck veröffentlicht; herausgegeben wird sie von dem - auch an dem anderen Werk beteiligten - Göttinger Juraprofessor Spindler sowie dem Stuttgarter Oberlandesgerichtspräsidenten Eberhard Stilz. Ein deutlicher Unterschied zwischen den beiden Kommentaren: Die beiden Beck-Bände sind (bei überdies etwas größerer Seitenzahl und einem nicht sehr viel höheren Preis) in deutlich kleinerer Schrift gedruckt. Die Informationsdichte ist also bei den Münchner Produkten erheblich größer; jedenfalls insofern hat der Benutzer hier mehr von seinem Geld.

      So beleuchtet der Wirtschaftsrechtler Holger Fleischer von der Universität Bonn die "Angemessenheit" der Vorstandsbezüge sehr viel umfassender als das Konkurrenzprodukt - eine Fundgrube angesichts der sogar von Bundeskanzlerin Angela Merkel entfachten Debatte über Managerbezüge. Fleischer behandelt nicht nur die juristischen Aspekte wie das noch junge Gesetz zur Offenlegung von Vorstandsvergütungen - etwa indem er kritisch darauf hinweist, dass das Aktiengesetz "gerade keinen Anspruch auf beamtenrechtsähnliche Alimentation" gewähre.

      Der Hochschullehrer beschreibt überdies ökonomische Hintergründe und stellt dabei "Marktunvollkommenheiten" auf dem Arbeitsmarkt für Spitzenmanager fest, die zu einer "Tendenz zu sukzessiven Gehaltssteigerungen" führten. Sogar Verweise auf ausländische Regelungen gegen überhöhte Gehälter sowie auf die Rolle des deutschen Steuerrechts fehlen nicht.

      Eine immense Materialsammlung hat schließlich der Freiburger Wissenschaftler Roland Hefendehl für die Untersuchung der einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften zusammengestellt - ein Bereich, der meist in Kommentaren zum Aktiengesetz zu kurz kommt. Diverse Schwindelfirmen vom einstigen Frankfurter Börsensegment "Neuer Markt" leben dort in Gestalt der durch diese Skandale ausgelösten Grundsatzurteile wieder auf. Schade nur, dass Hefendehl zu jenen Strafrechtsprofessoren gehört, die ihr eigenes Rechtsgebiet aus Misstrauen gegenüber staatlichen Eingriffen am liebsten abschaffen würden. Joachim Jahn

      Text: F.A.Z., 25.02.2008,
      Avatar
      schrieb am 04.03.08 23:27:42
      Beitrag Nr. 59 ()
      Vorstände und Aufsichtsräte müssen sich warm anziehen

      Der Bundestag hat die Rechte von Kleinaktionären ausgeweitet. Bei der Hypo-Vereinsbank kommt nun erstmals in einem Großverfahren deren "besonderer Vertreter" zum Einsatz. Von Uwe H. Schneider

      DARMSTADT/MAINZ, 4. März. Im Recht der Organhaftung drohen frostige Zeiten. Vorstände von Aktiengesellschaften sollten sich warm anziehen, wie zwei Gerichtsentscheidungen aus jüngster Zeit zeigen. Der Grundgedanke des Gesetzgebers, der dahintersteht: Verletzen die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft ihre Pflichten, so ist es die Aufgabe des Aufsichtsrats, den Ersatz des Schadens für die Gesellschaft geltend zu machen. Die Kontrolleure sind aber nicht selten in den Vorgang verwickelt, haben selbst ihre Überwachungspflichten verletzt oder gar der Maßnahme zugestimmt. Deshalb wurde der Aufsichtsrat zumindest in der Vergangenheit nicht tätig, obgleich er damit seinerseits in der Regel seine Pflichten verletzt.

      Im Blick hierauf kann die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Ersatzansprüche - und zwar sowohl gegen Mitglieder des Vorstands als auch des Aufsichtsrats - geltend gemacht werden müssen. Die damit verbundenen Aufgaben kann die Hauptversammlung nach § 147 Absatz 2 Aktiengesetz einem "besonderen Vertreter" übertragen. Auch hat das Gericht einen solchen Repräsentanten zu bestellen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, den Antrag hierzu stellen.

      Dieser "besondere Vertreter" hatte lange Zeit keine allzu große praktische Bedeutung. Dementsprechend ungeklärt sind auch seine Befugnisse. Das dürfte sich in der Zukunft ändern: Die Organhaftung und der Vertreter sind als Instrumente der Minderheitsaktionäre in der Auseinandersetzung mit dem Mehrheitseigner entdeckt worden. So wurde in dem mit großer Härte geführten Streit im Anschluss an die Übernahme der Hypo-Vereinsbank (HVB) durch die italienische Großbank Unicredit der Antrag gestellt, nicht nur die Organmitglieder, sondern auch den Mehrheitsaktionär in Anspruch zu nehmen. Das war listig - denn die Folge war, dass dieser bei der Abstimmung über die Geltendmachung der Ansprüche und über die Bestellung des Vertreters vom Stimmrecht ausgeschlossen war. Die Minderheit konnte also alleine beschließen.

      Eine erleichterte Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organmitglieder war in jüngerer Zeit das erklärte Ziel der Politik. Es war unter anderem ein Zweck des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG). Das ist aber nur die eine Seite. Bei genauerem Hinsehen wird nämlich klar, dass sich hier eine neue Spielwiese für Berufskläger und ihre Anwälte auftut. Denn die Minderheit kann auf diese Weise den Mehrheitsaktionär und die Organmitglieder unter Druck setzen. Und dies ohne allzu großes Risiko: Die Gesellschaft hat den "besonderen Vertreter" nämlich zu vergüten. Das alles ist dem aufmerksamen Beobachter von Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse allzu gut bekannt.

      Vor allem aber: Dies ist erst der Anfang einer ganz und gar zwiespältigen Entwicklung. Denn das Gesetz lässt offen, welche Rechtsstellung der "besondere Vertreter" hat. Der Zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sieht in ihm einen gesetzlichen Vertreter, dem ein Teil der Vertretungsmacht der Gesellschaft übertragen sei, um die Ansprüche gegen die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu verfolgen (Urteil vom 18. Dezember 1980 - II ZR 140/79). Bedeutet dies, dass er - in der Regel wird er ein Anwalt der Minderheitsaktionäre sein - alle Rechte gegenüber der Gesellschaft hat, um gegen Vorstandsmitglieder zu ermitteln? Das meinte jedenfalls das Landgericht München im Rechtsstreit um die HVB (Urteil vom 6. September 2007 - 5 HK O 12570/07; F.A.Z. vom 7. September). Insbesondere müssten ihm demnach - auch gegen den Willen des Vorstands - Bücher und Schriften der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus habe er Auskunftsrechte nicht nur gegenüber Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats, sondern auch gegenüber Mitarbeitern, Abschlussprüfern und sonstigen Vertragspartnern, soweit er die Informationen zur Substantiierung des Anspruchs benötige. Wenn man dem folgt, würde der "besondere Vertreter" zu einer neuen Spezies eines Sonderprüfers.

      Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 28. November 2007 - 4 U 4498/07; F.A.Z. vom 29. November) hat sich dem jedoch nicht angeschlossen. Vielmehr müsse bereits der Hauptversammlungsbeschluss die Sachverhalte, die den Anspruch begründen sollen, hinreichend konkret bezeichnen. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte des "besonderen Vertreters" seien sodann unmittelbar an die Geltendmachung bestimmter Ersatzansprüche gebunden, so die Oberlandesrichter. Seine Prüfungsbefugnisse seien daher enger als die Kontrollbefugnisse des Sonderprüfers. Und vor allem: Die Auskunftsrechte stehen dem Vertreter gegenüber der Aktiengesellschaft zu. Das bedeutet, dass er keine weiter gehenden Befugnisse etwa gegenüber der Belegschaft hat, um sich Informationen zu beschaffen.

      Der "besondere Vertreter" kann also sinnvollerweise nicht nach Art der Rasterfahndung ins Blaue hinein ermitteln. Er hat nur einen beschränkten Prüfungsauftrag - verbunden mit einer besonderen Vertretungsbefugnis zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche. Auch hat er die Erfolgsaussichten unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zu prüfen. Die in Frage kommenden Sachverhalte aber müssen bereits den Umrissen nach im Beschluss der Hauptversammlung benannt werden.

      Zudem werden von der Rechtsprechung damit die Unterschiede zur Sonderprüfung anerkannt. Diese dient nämlich gerade der Aufhellung von Unregelmäßigkeiten. Dazu ist der Sonderprüfer mit weitgehenden Rechten ausgestattet. Voraussetzung für seine Bestellung durch eine qualifizierte Minderheit ist das Vorliegen von Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass es zu "Unredlichkeiten" oder zu einer "groben Verletzung" des Gesetzes oder der Satzung gekommen ist. Für die Bestellung eines "besonderen Vertreters" im Rahmen der Organhaftung bedarf es solch weitgehender Voraussetzungen dagegen nicht. Dieser Umstand rechtfertigt zugleich seine begrenzten Rechte - und zwar auch dann, wenn die Mehrheit in der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

      Selbst mit dieser Einschränkung der Aufgaben und Pflichten des "besonderen Vertreters" wird allerdings eine heikle Tendenz deutlich. Für Berufskläger und ihre Anwälte eröffnen sich neue Jagdgründe. Das ist keine schöne Vorstellung - jedenfalls nicht für die betroffenen Organmitglieder.

      Der Autor ist Professor an der Technischen Universität Darmstadt und Direktor des Instituts für Bankrecht an der Universität Mainz.

      Text: F.A.Z., 05.03.2008, Nr. 55 / Seite 2
      Avatar
      schrieb am 27.03.08 23:44:59
      Beitrag Nr. 60 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.551.835 von Joschka Schröder am 04.03.08 23:27:4229.11.2007 16:08
      Autania AG: Hauptversammlung beschließt Squeeze Out

      AUTANIA AG für Industriebeteiligungen / Hauptversammlung/Squeeze-Out

      News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Herausgeber verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Pressemitteilung / WKN 507 800


      AUTANIA AG: Hauptversammlung beschließt den Squeeze Out

      Die gestrige Hauptversammlung der AUTANIA Aktiengesellschaft für
      Industriebeteiligungen (ISIN DE 0005078000/WKN 507800) hat am frühen Abend
      über das Verlangen der Hauptaktionärin, der AUTANIA Holding AG, die Aktien
      der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 42,32 EUR je
      Stückaktie auf die Hauptaktionärin zu übertragen, mit 99,91 % der
      abgegebenen Stimmen positiv Beschluss gefasst. Der Beschluss wird erst mit
      Eintragung in das Handelsregister wirksam.

      In einer fairen und intensiven Diskussion mit vielen Wortmeldungen der etwa
      60 anwesenden Aktionäre haben Vorstand und Aufsichtsrat alle Fragen
      beantwortet. Die Redner-Kommentare reichten dabei von einem 'großzügigen
      und fairen' Angebot bis hin zum Wunsch nach einem Spruchstellenverfahren,
      um hier einen höheren Abfindungswert durchzusetzen. Einige Aktionäre haben
      Widerspruch zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten zu Protokoll
      erklärt.

      Am 9. Oktober 2007 hat die AUTANIA AG mitgeteilt, dass die Hauptaktionärin
      als Wert der Barabfindung 42,32 EUR je Stückaktie festgelegt hat. Die Höhe
      dieses Betrages basiert auf einem Gutachten der ERNST & YOUNG AG, Zürich,
      Schweiz. Die Angemessenheit der Barabfindung hat der gerichtlich bestellte
      sachverständige Prüfer Creutzmann & Co. GmbH
      Wirtschaftsprüfungsberatungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
      Landau, in seinem Prüfungsgutachten bestätigt.


      Alle anderen Tagesordnungspunkte, insbesondere die Beschlussfassung über
      eine Dividende von 0,25 EUR je Aktie für das Geschäftsjahr 2006, wurden
      ebenfalls mit wenigen Gegenstimmen gemäß dem Vorschlag der Verwaltung
      entschieden.

      Im Geschäftsjahr 2006 hatte der AUTANIA Konzern einen Umsatz von 149,6 Mio.
      EUR und einen Jahresüberschuss von 8,8 Mio. EUR
      (= 5,9 % Umsatzrendite) erreicht. Zum 30. Juni 2007 lag der Umsatz bei 76,3
      Mio. EUR und einem Konzernjahresüberschuss von 5,4 Mio. EUR (= 7,1 %
      Rendite).

      Der AUTANIA Konzern hat per 31. Oktober 2007 – zeitanteilig gerechnet -
      noch nicht die ambitionierten Planzahlen der Unternehmenswertgutachten
      erreicht, die für das Jahr 2007 einen Umsatz von rund 165 Mio. EUR und
      einen Konzernjahresüberschuss von 14,9 Mio. EUR vorsehen. Pro
      forma-konsolidiert ergeben sich per Ende Oktober 2007 bei einem Umsatz von
      rund 132 Mio. EUR ein Jahresüberschuss von 11,4 Mio. EUR (= 8,6 % vom
      Umsatz ) und ein EBIT von 15,4 Mio. EUR (= 11,6 % vom Umsatz).

      Der für das Geschäftsjahr 2007 angestrebte EBIT-Wert liegt bei 19,4 Mio.
      EUR und damit bei einer Rendite von 11,8 % bezogen auf den Plan-Umsatz 2007
      von 165 Mio. EUR. Gegenüber den Vorjahreszahlen 2006 würde dies eine
      EBIT-Steigerung von 64,4 % bedeuten. Diese Verbesserungen wurden bereits in
      den durch das Prüfungsgutachten bestätigten Abfindungsbetrag 'eingepreist'.


      In den ersten 10 Monaten des Geschäftsjahres wurde ein bis weit in das Jahr
      2009 reichender Auftragseingang in Höhe von 211 Mio. EUR (Wert 2006: 181
      Mio. EUR) verzeichnet, so dass der Konzern in diesem Jahr bisher über 22
      Mio. EUR investiert hat, um den Auftragsbestand von 181 Mio. EUR (Wert
      2006: 103,5 Mio. EUR) bewältigen zu können. Insoweit hatte auch die
      Mehrzahl der Aktionäre Verständnis für die bevorzugte Gewinnthesaurierung
      im Geschäftsjahr 2006.

      Vorstand und Aufsichtsrat gehen nach dem positiven Verlauf der
      Hauptversammlung davon aus, dass die ausführlich erteilten Auskünfte
      gegenüber den Aktionären und die professionelle und faire Wertermittlung
      der Gutachter zu einem vereinfachten weiteren Verlauf des geplanten
      Delisting führen werden.

      Die AUTANIA AG ist ein führender europäischer Werkzeug¬maschinenbau-Konzern
      für technologieorientierte Systemlösungen in den Spezialsegmenten
      Komplettbearbeitung, Präzisionsschleifen und Umformtechnologie.

      Kelkheim, den 29. November 2007

      Weitere Informationen:
      AUTANIA AG
      Ralf Weber
      Mitglied des Vorstandes
      Industriestr. 7
      D-65779 Kelkheim

      Tel. +49-6195-976612 ; info@autania.de

      Sie finden alle Pressemitteilungen der AUTANIA AG auch unter www.autania.de
      zum Download.

      Fotos werden über den mecom-Bildkanal 'ddp-direkt' verbreitet und sind
      zusätzlich abrufbar unter

      http://ers.equitystory.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=download_ddp…
      21

      29.11.2007 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Emittent: AUTANIA AG für Industriebeteiligungen
      Industriestraße 7
      65779 Kelkheim
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)6195 97 66 11
      Fax: +49 (0)6195 97 66 15
      E-mail: info@autania.de
      Internet: www.autania.de
      ISIN: DE0005078000, DE0005078000
      WKN: 507800
      Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (General Standard);
      Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 21.04.08 15:37:51
      Beitrag Nr. 61 ()
      Schaeffler KG und INA Beteiligungsverwaltungs GmbH
      Herzogenaurach
      Bekanntmachungen gemäß § 14 Nr. 1 bzw. 3 SpruchG
      I.
      Spruchverfahren zur Bestimmung des Ausgleichs und der Abfindung für
      außenstehende Aktionäre (OLG München, Az. 31 Wx 088/06)


      In dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der vertraglich zu gewährenden Abfindung für die ehemaligen Aktionäre der FAG Kugelfischer Georg Schäfer Aktiengesellschaft, Schweinfurt, macht die Schaeffler KG, Herzogenaurach, als Rechtsnachfolgerin der FAG Kugelfischer Georg Schäfer Aktiengesellschaft gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG den nachfolgenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2008 (Az. 31 Wx 088/06) bekannt:

      "Beschluss


      Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn und der Richterinnen am Oberlandesgericht Förth und Klotz
      am 31. März 2008
      in dem Spruchverfahren
      1.

      OMEGA Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ute Stein, Keferloherstraße 142,
      80807 München,
      2.

      Rolf Lägeler, Am See 18, 78465 Konstanz,
      3.

      Ute Stein, Keferloherstraße 142, 80807 München,
      4.

      Evamaria Brockhoff, Wämstlergässchen 2, 86152 Augsburg,
      5.

      Carmen Barth-Weber, Delbrückstraße 6b, 14193 Berlin,
      6.

      Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,
      7.

      Arch. Dipl.-Ing. Günter Acaris, Max-Planck-Straße 8, 81675 München,
      8.

      Richard Mayer, Uppenbornstraße 40, 81735 München,
      9.

      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
      10.

      Allerthal-Werke AG, vertreten durch den Vorstand Alfred Schneider und Dr. Georg Issels, Magdeburger Straße 50, 38368 Grasleben,
      11.

      DNI Beteiligungen AG, vertreten durch den Alleinvorstand Friedrich Kautz, Lütticher Straße 8a, 50674 Köln,
      12.

      C.E. Veit Paas, Frohnhofweg 15, 50858 Köln,
      13.

      Martin Büchele, Fliederstraße 13, 75210 Keltern,
      14.

      Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK), Maximilianstraße 8, 80539 München,
      15.

      Susanne Laudick, Norbertstraße 6, 48151 Münster,
      16.

      B.E.M. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      17.

      Prof. Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      18.

      Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart,
      19.

      Carthago Value Invest AG, vertreten durch die Vorstände Sam Winkel und Reiner Ehlerding, Langenstraße 52 - 54, 28195 Bremen,
      20.

      Caterina Gottschalk, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
      21.

      Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
      22.

      Dr. Robert Goecke, Schafhäutlstraße 14, 80937 München,
      23.

      Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach,
      24.

      COSMAS Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Winfried Lubos, Lärchenstraße 26, 82131 Gauting,
      25.

      SCHÜMA GmbH & Co. KG, vertreten durch die Proximas HV-Service GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer, Bachgasse 6 - 9, 97070 Würzburg,
      26.

      JKK Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Knoesel, Ludwigstraße 22, 97070 Würzburg,
      27.

      Ulrike Mellin, Wertheimer Straße 34, 97297 Waldbüttelbrunn,

      – Antragsteller –

      Gemeinsamer Vertreter für die angemessene Abfindung:
      Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, FRIES Rechtsanwälte, Bernhardstraße 10, 90431 Nürnberg,

      Gemeinsamer Vertreter für den angemessenen Ausgleich:
      Rechtsanwalt Dr. Jürgen Riedel, Bleichstraße 18, 90429 Nürnberg,

      Verfahrensbevollmächtigte/r:

      zu 1:


      Rechtsanwälte Velte, Kalveram, Eichinger, Adalbertstraße 110, 80798 München,

      zu 2:


      Rechtsanwältin Claudia A. Schäfer-Löwenstein, Europaplatz 1, 88131 Lindau,

      zu 3, 4:


      Rechtsanwalt Dr. Siegfried Zinkeisen, Herzogspitalstraße 13, 80331 München,

      zu 5:


      Rechtsanwalt Hendrik König, Potsdamer Straße 107, 10785 Berlin,

      zu 6:


      Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,

      zu 8, 20:


      Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, Sophienstraße 3, 80333 München,

      zu 9:


      Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Straße 12, 44263 Dortmund,

      zu 10 – 12:


      Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,

      zu 13, 14:


      Rechtsanwalt Markus Kienle, Siesmayerstraße 44, 60323 Frankfurt/Main,

      zu 15:


      Rechtsanwalt Dr. Werner E. Alfuss, Luxemburger Straße 150, 50937 Köln,

      zu 16:


      Rechtsanwalt Willy Kuhn, Friedenstraße 3, 97318 Kitzingen,

      zu 17:


      Rechtsanwalt Jürgen Steinmüller, An der Staustufe 2a, 97318 Kitzingen,

      zu 18:


      Rechtsanwäl+te Michael Götz & Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren,

      zu 19:


      Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Schlachte 30A, 28195 Bremen,

      zu 21:


      Rechtsanwalt Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,

      zu 22:


      Rechtsanwälte Dr. Sommer & Burgmaier, Sophienstraße 3, 80333 München,

      zu 23:


      Rechtsanwälte Krempel und Kollegen, Wilhelmstraße 27a, 56457 Westerburg,

      zu 25:


      Rechtsanwalt Stefan Schindler, Günter-Vogt-Ring 32, 60437 Frankfurt/Main,


      gegen
      1.

      Schaeffler KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die INA Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen M. Geißinger, Industriestraße 1 - 3, 91704 Herzogenaurach,
      2.

      INA Beteiligungsverwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Jürgen M. Geißinger und Thomas Hetmann, Industriestraße 1 - 3, 91704 Herzogenaurach,

      – Antragsgegnerinnen –


      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte Shearman & Sterling, Breite Straße 69, 40213 Düsseldorf,

      wegen Ausgleich und Abfindung nach §§ 304, 305 AktG,

      beschlossen:
      I.

      Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 6, 9 und 18 wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. August 2006 in Ziffer I dahin abgeändert, dass nur die Anträge der Antragsteller zu 24 und 27 als unzulässig zurückgewiesen werden.
      II.

      Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. August 2006 in Ziffer II dahin abgeändert, dass die angemessene Barabfindung auf 15 € je auf den Inhaber lautender Stückaktie festgesetzt wird.
      III.

      In Ziffer III wird der Beschluss des Landgerichts dahin abgeändert, dass die Anträge auf Erhöhung des Ausgleichs zurückgewiesen werden.
      IV.

      Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.
      V.

      Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz wird auf 19 Mio. € festgesetzt.
      VI.

      Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7,5 Mio. € festgesetzt."


      Eine ergänzende Bekanntmachung, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betroffenen Aktionäre erläutert, wird zeitnah im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.

      II.
      Spruchverfahren zur Bestimmung der Barabfindung von Minderheitsaktionären
      (OLG München, Az. 31 Wx 085/06)


      In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der Minderheitsaktionäre der FAG Kugelfischer Georg Schäfer Aktiengesellschaft, Schweinfurt, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Oktober 2002 auf den Hauptaktionär übergegangen sind, macht die INA Beteiligungsverwaltungs GmbH, Herzogenaurach, als Rechtsnachfolgerin der INA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Herzogenaurach, gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den nachfolgenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. April 2008 (Az. 31 Wx 085/06) bekannt:

      "Beschluss


      Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn und der Richterinnen am Oberlandesgericht Förth und Klotz
      am 2. April 2008
      in dem Spruchverfahren
      1.

      Carmen Barth-Weber, Delbrückstraße 6b, 14193 Berlin,
      2.

      OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Frese und Michael Marx, Motzstraße 9, 10777 Berlin,
      3.

      Evamaria Brockhoff, Wämstlergässchen 2, 86152 Augsburg,
      4.

      Arch. Dipl.-Ing. Günter Acaris, Max-Planck-Straße 8, 81675 München,
      5.

      Heiner Stein, Keferloherstraße 142, 80807 München,
      6.

      Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,
      7.

      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
      8.

      Vereinsbrauerei Apolda Aktiengesellschaft (Spaltgesellschaft), vertreten durch den Vorstand, Triebelsheide 35, 42111 Wuppertal,
      9.

      Riebeck-Brauerei von 1862 AG, vertreten durch den Vorstand, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
      10.

      Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach,
      11.

      Martin Arendts, Wendelsteinstraße 16, 82031 Grünwald,
      12.

      Karsten Trippel, Im Holderstock 18, 71723 Großbottwar,
      13.

      Berlina AG für Anlagewerte, vertreten durch den Vorstand, Regensburger Straße 5a, 10777 Berlin,
      14.

      Jeanette Buis, Am Geusfelde 22, 51519 Odenthal,
      15.

      Patric Moritz, Im oberen Garten 18, 77933 Lahr,
      16.

      Peter Rosenbauer, Schieggstraße 2, 81479 München,
      17.

      Dr. Winfried Lubos, Lärchenstraße 26, 82131 Gauting,
      18.

      Dr. Michael Koll, Fritz-Reuter-Straße 2, 65189 Wiesbaden,
      19.

      Carthago Value Invest AG, vertreten durch die Vorstände Sam Winkel und Reiner Ehlerding, Langenstraße 52 - 54, 28195 Bremen,
      20.

      Richard Mayer, Uppenbornstraße 40, 81735 München,
      21.

      Prof. Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      22.

      Gabriele Luft, Am Alten Berg 15, 63303 Dreieich,
      23.

      Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart,
      24.

      Caterina Gottschalk, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
      25.

      B.E.M. Börseninformations- und Effektenmanagement GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
      26.

      Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
      27.

      Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Klaus Schneider, Maximilianstraße 8, 80539 München,
      28.

      Martin Büchele, Fliederstraße 13, 75210 Keltern,
      29.

      Clemens Denks, Am Hagen 5, 38154 Königslutter-Rhode,
      30.

      Ulrike Mellin, Wertheimer Straße 34, 97297 Waldbüttelbrunn,
      31.

      Stefan Schüpfer, Kartause 1, 97070 Würzburg,
      32.

      SCHÜMA GmbH & Co. KG, vertreten durch die phG Proximas HV-Service GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer, Bachgasse 6 - 9, 97070 Würzburg,
      33.

      Rolf Lägeler, Am See 18, 78465 Konstanz,
      34.

      Karin Beier, Burgbergstraße 35, 91054 Erlangen,

      – Antragsteller –


      Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
      Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, FRIES Rechtsanwälte, Bernhardstraße 10, 90431 Nürnberg,


      Verfahrensbevollmächtigte/r:

      zu 1:


      Rechtsanwalt Hendrik König, Potsdamer Straße 107, 10785 Berlin,

      zu 2:


      Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin,

      zu 3, 4:


      Rechtsanwalt Dr. Siegfried Zinkeisen, Herzogspitalstraße 13, 80331 München,

      zu 5:


      Rechtsanwälte Velte, Kalveram, Eichinger, Adalbertstraße 110, 80798 München,

      zu 6:


      Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,

      zu 7, 9:


      Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Straße 12, 44263 Dortmund,

      zu 8:


      Rechtsanwälte Dr. Georg von Wick und Heidrun Rosenkranz, Hexentaufe 3, 45134 Essen,

      zu 10:


      Rechtsanwälte Krempel und Kollegen, Wilhelmstraße 27a, 56457 Westerburg,

      zu 11:


      Arends Rechtsanwälte, Perlacher Straße 68, 82031 Gründwald,

      zu 13:


      Rechtsanwalt Max Marc Malpricht, Lilienthalstraße 14, 30179 Hannover,

      zu 14:


      Rechtsanwalt H.-Th. Kloth, Eugen-Heinen-Platz 5, 51519 Odenthal,

      zu 15, 16,
      17, 20, 24:


      Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, Albanistraße 7, 81541 München,

      zu 18:


      Rechtsanwalt Dr. Michael Koll, Fritz-Reuter-Straße 2, 65189 Wiesbaden,

      zu 19:


      Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Schlachte 30A, 28195 Bremen,

      zu 21:


      Rechtsanwalt Jürgen Steinmüller, An der Staustufe 2a, 97318 Kitzingen,

      zu 22:


      Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,

      zu 23:


      Rechtsanwälte Michael Götz & Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren,

      zu 25:


      Rechtsanwalt Willy Kuhn, Friedenstraße 3, 97318 Kitzingen,

      zu 26:


      Rechtsanwalt Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,

      zu 27 – 29:


      Rechtsanwalt Markus Kienle, Siesmayerstraße 44, 60323 Frankfurt,

      zu 32:


      Rechtsanwalt Stefan Schindler LL.M., Günter-Vogt-Ring 32, 60437 Frankfurt,

      zu 33:


      Rechtsanwältin Claudia A. Schäfer-Löwenstein, Europaplatz 1, 88131 Lindau,

      zu 34:


      Rechtsanwältin Ute Wandera, Postweg 9, 97350 Mainbernheim,


      gegen


      INA Beteiligungsverwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Jürgen M. Geißinger und Thomas Hetmann, Industriestraße 1 - 3, 91704 Herzogenaurach,

      – Antragsgegnerin –


      Prozessbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte Shearman & Sterling, Breite Straße 69, 40213 Düsseldorf,


      wegen Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach §§ 327a ff. AktG,


      beschlossen:
      I.

      Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. August 2006 in Ziffer II dahin abgeändert, dass die angemessene Barabfindung auf 15,45 € je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgesetzt wird.
      II.

      Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.
      V.

      Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 7,5 Mio. € festgesetzt."

      III.
      Ergänzender Hinweis


      Ergänzende Bekanntmachungen, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betroffenen Aktionäre erläutern, werden zeitnah im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.


      Herzogenaurach, im April 2008




      Schaeffler KG

      INA Management GmbH

      Die Geschäftsführung





      INA Beteiligungsverwaltungs GmbH

      Die Geschäftsführung
      Avatar
      schrieb am 22.04.08 19:31:15
      Beitrag Nr. 62 ()
      Reform geplant
      Zypries will Berufskläger stoppen

      Von Joachim Jahn

      Kernpunkt der Reform von Brigitte Zypries ist eine Stärkung des "Freigabeverfahrens"

      22. April 2008 Berufskläger gegen Aktiengesellschaften sollen wichtige Hauptversammlungsbeschlüsse nicht mehr blockieren können. Das sieht nach Informationen der F.A.Z. ein Gesetzentwurf vor, den Bundesjustizministerin Brigitte Zypries an diesem Mittwoch vorstellen will. Kernpunkt der Reform ist eine Stärkung des „Freigabeverfahrens“, mit dem Unternehmen sich bisher nur schwer gegen missbräuchliche Anfechtungsklagen wehren können.

      Künftig soll die Justiz auf Antrag der betroffenen Aktiengesellschaften geplante Transaktionen - etwa eine Kapitalerhöhung für eine Übernahme - in aller Regel erlauben müssen. Gerichte können das in diesen Eilverfahren dann nur noch ablehnen, wenn die „Schwere der Rechtsverletzung“ dies im konkreten Fall gebietet.

      Prozesse enden fast immer mit einem Vergleich

      Bereits mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (Umag) hatte der Bundestag vor drei Jahren versucht, das systematische Vorgehen gegen deutsche Aktiengesellschaften zu erschweren. Doch eine Studie des Frankfurter Rechtswissenschaftlers Theodor Baums hat ergeben, dass die Zahl der gewerblichen Kläger seitdem sogar noch weiter auf rund 40 Personen und ihre Prozessfirmen gestiegen ist. Baums vermutet, dass diese Kleinstaktionäre die hohen Kosten, die sie sich für ihre Prozesse erstatten lassen, anschließend mit ihren Anwälten teilen. Jüngst wurde der Profikläger Klaus Zapf vom Landgericht Frankfurt zu Schadensersatz verurteilt, weil er eine Kapitalerhöhung der damaligen Nanoinvests AG lahmgelegt hatte, als sie seine Forderung nach Bezugsrechten ablehnte.

      Der Aktienrechtler Baums stützt seine Vermutung darauf, dass diese Klagen fast nur dann erhoben werden, wenn sich dadurch die erforderliche Eintragung ins Handelsregister um mehrere Jahre verzögern und somit eine „Hebelwirkung“ erzielen lässt. Auch enden diese Prozesse fast immer mit einem Vergleich, an dem die Kläger mutmaßlich gut verdienen. Mittlerweile haben Staatsanwälte deshalb einschlägig bekannte Kanzleien sogar unter dem Verdacht des Prozessbetrugs durchsucht. Auch wurden jüngst einer deutschen Großbank gegen Zahlung eines hohen Geldbetrags Dokumente angeboten, die das kommerzielle Vorgehen von „räuberischen Aktionären“ und ihren Anwälten gegen sie beweisen sollen.

      Freigabeverfahren sollen beschleunigt werden

      Zypries will mit der Reform dem Vernehmen nach zudem die Freigabeverfahren beschleunigen, indem sie künftig direkt von einem Oberlandesgericht entschieden werden. Bislang müssen die Unternehmen ihren entsprechenden Antrag zunächst bei einem Landgericht stellen und damit zwei Instanzen durchlaufen. Die Folge der Neuregelung wäre, dass Minderheitsaktionäre - falls die Gerichte im späteren „Hauptsacheverfahren“ doch einen Rechtsfehler feststellen sollten - nur noch Schadensersatz verlangen könnten, die geplante Maßnahme aber nicht mehr aufhalten oder rückgängig machen können.

      Die SPD-Politikerin hat sich damit zugleich gegen Vorschläge entschieden, Anfechtungsklagen nur noch bei Erreichen eines Mindestquorums zuzulassen. Damit reicht weiterhin der Besitz einer einzigen Aktie, um eine Klage zu erheben.

      Text: F.A.Z.
      Avatar
      schrieb am 22.04.08 23:00:19
      Beitrag Nr. 63 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.945.579 von Joschka Schröder am 22.04.08 19:31:15Darf man auch vermuten,daß sich Vorstände und Aufsichtsräte kickbacks auf Rechtsanwalts-,Berater- und Prüferkosten,die der AG in Rechnung gestellt werden,direkt oder indirekt vergüten lassen.Gibt es darüber schon Studien oder sonstige Hinweise?Oder lassen sich vermutlich Organe preiswerter oder umsonst von den AG Dienstleistern in privaten Angelenheiten unterstützen?

      Im übrigen sollte man als lupenreiner Investor drei Aktien halten,sonst kann der Aktionär sich nicht zwischen Nein,Enthaltung und Ja entscheiden :cool:
      Avatar
      schrieb am 23.04.08 09:30:06
      Beitrag Nr. 64 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.945.579 von Joschka Schröder am 22.04.08 19:31:15Die Folge der Neuregelung wäre, dass Minderheitsaktionäre - falls die Gerichte im späteren „Hauptsacheverfahren“ doch einen Rechtsfehler feststellen sollten - nur noch Schadensersatz verlangen könnten, die geplante Maßnahme aber nicht mehr aufhalten oder rückgängig machen können.

      Und wie soll das gehen? Strittig sind ja zumeist Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage. Hierbei bringt oft der Großaktionär eine seiner Klitschen zu völlig absurden Bewertungen ein, um seinen Anteil einfach auszubauen und sich von einem Problemfall zu trennen. Zumeist ist es dann so, daß die der Bewertung zugrunde liegenden Prognosen von Anfang an meilenweit verfehlt werden. Natürlich ist in dem im geplanten Gesetz auch gar nicht daran gedacht, in solchen Fällen den wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen, sondern ganz einfach bloß die Gerichtskosten. Das müßte dann aber doch wohl geändert werden. Dann würde sich aber das nächste Problem stellen. Eine Anfechtungsklage eines Aktionärs wirkt momentan im Ergebnis für alle Aktionäre (Mit dem Freigabeverfahren ist das schon aufgeweicht). In Zukunft müßte dann jeder Aktionär selbst klagen, um Schadensersatz zu erhalten.
      Avatar
      schrieb am 13.05.08 22:26:53
      Beitrag Nr. 65 ()
      Aus der F.A.Z. vom 14.5.2008:

      Richter erleichtern Börsenrückzug
      Hoffnung für mittelständische Aktiengesellschaften

      MÜNCHEN, 13. Mai. Seit dem Macrotron-Urteil des Bundesgerichtshofs galt: Ein Delisting - also der vollständige Rückzug einer Gesellschaft aus dem regulierten Börsenhandel - ist nur mit Zustimmung der Hauptversammlung zulässig. Und auch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft allen ausstiegswilligen Aktionären anbietet, ihnen ihre Aktien abzukaufen (Az.: II ZR 133/01). Insbesondere diese Abfindungspflicht machte einen Rückzug zu einem unkalkulierbaren Risiko, zumal die Aktionäre die Angemessenheit des angebotenen Kaufpreises gerichtlich überprüfen lassen können.

      Das Landgericht München I hat aber einen Weg für ein Delisting ohne Pflichtangebot an die Aktionäre aufgezeigt. Das Landgericht hatte über den Fall der Lindner Holding KGaA zu entscheiden, die bei der Börse München den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum amtlichen Handel beantragt hatte. Dabei hatte sie weder die Zustimmung der Hauptversammlung eingeholt noch ihren Aktionären ein Abfindungsangebot unterbreitet. Seit dem 1. Juni 2006 werden die Aktien des Unternehmens nur noch im Segment M:access der Börse München gehandelt, das börsenrechtlich zum privatrechtlich organisierten Freiverkehr gehört. Dieses besondere Handelssegment innerhalb des Freiverkehrs wurde erst 2005, also zwei Jahre nach der Macrotron-Entscheidung, errichtet. Es soll insbesondere kleineren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern.

      Die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre beantragte daraufhin beim Landgericht die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung. Das Gericht wies diesen Antrag jedoch als unzulässig zurück. Damit setzte es sich scheinbar über den Bundesgerichtshof hinweg. Dieser hatte ausdrücklich klargestellt, dass die Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr die Abfindungspflicht nicht entfallen lasse. Abgeleitet hatte er dies unmittelbar aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, die die besondere Verkehrsfähigkeit des Aktieneigentums schütze. Die Bekanntgabe der Delisting-Entscheidung führe in der Regel zu einem rapiden Kursverfall, der durch die Einbeziehung in den Freiverkehr nicht wieder ausgeglichen werden könne.

      Genau an dieser Stelle setzt nun das Landgericht mit seiner Begründung an. Eine Abfindungspflicht bestehe nach dem Macrotron-Urteil nur dann, wenn durch den Wechsel in den Freiverkehr der Markt für den Handel der betreffenden Aktie entfalle. Dies lasse sich für einen Wechsel in das Segment M:access der Börse München aber nicht feststellen. Dessen Regelwerk zeige, dass ein funktionsfähiger Markt mit Schutzmechanismen bestehe, die denen des amtlichen Marktes stark angenähert seien (Az.: 5 HK O 7195/06).

      Diese Entscheidung dürfte insbesondere für kleinere Mittelständler interessant sein, die in der Vergangenheit den Gang an die Börse gewagt haben, ohne dass sich ihre damit verbundenen Hoffnungen erfüllt hätten: Schwache Aktienumsätze und stagnierende Kurse konterkarieren oftmals die erhoffte erleichterte Kapitalaufnahmemöglichkeit über die Börse. Was bleibt, ist dagegen der konstant hohe Aufwand für die Aufrechterhaltung der Börsennotierung.

      Jörg Schwichtenberg

      Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner bei honert + partner.
      Avatar
      schrieb am 14.05.08 09:57:41
      Beitrag Nr. 66 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.086.349 von Joschka Schröder am 13.05.08 22:26:53Die Begründung des BGH - "die Bekanntgabe der Delisting-Entscheidung führe in der Regel zu einem rapiden Kursverfall" - war ja auch recht realitätsfern.

      Interessanter bei Lindner ist allerdings die zweite anhängige Klage bezüglich des Squeeze-Out-Beschlusses auf Basis geliehener Aktien. Hier wird doch hoffentlich auch die dritte Instanz im Sinne der Aktionäre entscheiden ...?
      Avatar
      schrieb am 14.05.08 11:03:11
      Beitrag Nr. 67 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.086.349 von Joschka Schröder am 13.05.08 22:26:53Insbesondere diese Abfindungspflicht machte einen Rückzug zu einem unkalkulierbaren Risiko, zumal die Aktionäre die Angemessenheit des angebotenen Kaufpreises gerichtlich überprüfen lassen können. :laugh:

      Das zeigt Geisteshaltung und Trend auf: am liebsten gar keine Abfindung und Unternehmensbewertung mehr.:laugh: Dem wird ja auch in der jüngsten Entwicklung des Aktiengesetzes und des WpÜG schon nachgekommen.:(

      Zu M:access:
      Hierbei handelt es sich um einen Rchtlich unreglementierten Markt mit erheblichen Einschnitt in die Anlegerrechte.


      Generell zu diesem Thread:
      Die Beiträge setzen sich ausschließlich aus Artikeln der FAZ zusammen, die sehr deutlich Partikularinteressen verfolgt - genauer handelt es sich um Artikel von Berufskleinaktionärsgegnern, wie die Autorenangabe im jüngsten Artikel erneut belegt. Ich halte das für keine besonders ausgewogene Diskussion zu diesem Thema und es langt doch wenn die FAZ und Börsen-Zeitung Steigbügelhalter sind.
      Avatar
      schrieb am 14.05.08 11:17:42
      Beitrag Nr. 68 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.089.017 von unicum am 14.05.08 11:03:11"Generell zu diesem Thread:
      Die Beiträge setzen sich ausschließlich aus Artikeln der FAZ zusammen, die sehr deutlich Partikularinteressen verfolgt - genauer handelt es sich um Artikel von Berufskleinaktionärsgegnern, wie die Autorenangabe im jüngsten Artikel erneut belegt."


      Da kann ich Dir nicht widersprechen.

      "Ich halte das für keine besonders ausgewogene Diskussion zu diesem Thema und es langt doch wenn die FAZ und Börsen-Zeitung Steigbügelhalter sind."

      Na ja, Sinn des Threads ist eigentlich, Leser (die selber nicht die Zeit aufwenden können, die Rechtsprechung zu verfolgen) zu eigenen Überlegungen anzuregen und grob darüber zu informieren, welche Urteile im Zusammenhang mit der Thematik gesprochen worden sind. Die entsprechenden Gerichtsurteile kann man sich ja dann leicht aus den gängigen Datenbanken zur näheren Durchsicht beschaffen.

      Dass die bisweilen sehr einseitigen Kommentare der F.A.Z. nicht widerspruchslos hingenommen werden müssen und dass die Zitate nicht mit meiner persönlichen Meinung übereinstimmen müssen, versteht sich von selbst.
      Avatar
      schrieb am 14.05.08 11:24:08
      Beitrag Nr. 69 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.088.273 von O3_2011 am 14.05.08 09:57:41Die Begründung des BGH - "die Bekanntgabe der Delisting-Entscheidung führe in der Regel zu einem rapiden Kursverfall" - war ja auch recht realitätsfern.

      Würde ich so nicht sagen; bevor es bei Delistings die Pflicht zum Abfindungsangebot gab (die inzwischen automatisch zu steigenden Kursen führt), war eine künftig fehlende Börsennotiz klar ein Negativum und führte tatsächlich zu stark fallenden Kursen. Nur ist das so lange her, dass sich kaum einer noch dran erinnern kann....
      Avatar
      schrieb am 14.05.08 12:28:15
      Beitrag Nr. 70 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.089.269 von MatthiasSchrade am 14.05.08 11:24:08War es damals auch schon üblich, dass die "delisteten" Aktien auch nach dem Delisting weiter börslich handelbar waren?
      Avatar
      schrieb am 14.05.08 13:03:32
      Beitrag Nr. 71 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.089.911 von O3_2011 am 14.05.08 12:28:15Ja. Mit dem Delinsting will man sich den Verpflichtungen aus den Anlegerrechten und Börsengesetz entziehen. Der Handel im Freiverkehr ist davon völlig ausgenommen. Das ist rein rechtlich vergleichbar mit einem Gebrauchtwagenmarkt. Deshalb stört es ja auch die Großaktionäre/Verwaltung nicht, wenn die Aktien "ihrer" Gesellschaft im Freiverkehr gehandelt werden (und eben nicht "notiert" sind).
      Avatar
      schrieb am 14.05.08 15:21:17
      Beitrag Nr. 72 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.090.250 von unicum am 14.05.08 13:03:32 Mit dem Delinsting will man sich den Verpflichtungen aus den Anlegerrechten und Börsengesetz entziehen.

      Richtig. Spontan fallen mir die folgenden Dinge ein.

      1. Es müssen keine Erklärungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex abgegenem werden.

      2. Große Teile des WpHG gelten nciht mehr, z.B.:

      Die Meldepflichten bez. Überschreiten von meldepflichtigen Schwellen sind viel laxer. Es gilt nur noch §20 AktG.

      Bei Kontrollerlangung muß kein Übernahmeangebot gemacht werden.

      Für ein Übernahmeangebot muß nicht mehr der 3-Monatsdurchschnittskurs als untere Grenze berücksichtigt werden.

      3. Bei einem Squeeze Out oder beim Abschluß eines Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrags ist für das zu offerierende Abfindungsangebot nicht mehr der 3-Monatsdurchschnittskurs als untere Grenze zu berücksichtigen.


      Es gibt also sehr wohl gravierende Nachteile für den Aktionär, die auch einen Einfluß auf den Aktienkurs haben können.
      Avatar
      schrieb am 14.05.08 15:36:40
      Beitrag Nr. 73 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.091.594 von Kalchas am 14.05.08 15:21:17Für mich ist ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Prospekthaftung.
      Avatar
      schrieb am 16.05.08 12:14:21
      Beitrag Nr. 74 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.088.273 von O3_2011 am 14.05.08 09:57:41Ist die Entscheidung 2. Instanz veröffentlicht? Hört sich interessant an.
      Avatar
      schrieb am 20.05.08 21:38:44
      Beitrag Nr. 75 ()
      Aus der F.A.Z. vom 21.5.08:

      Verkündet

      164 538 Euro pro Kläger

      Anfechtungsklagen sind weiterhin ein einträgliches Geschäft. 51 Kleinaktionäre des Energiekonzerns Vattenfall haben jetzt jeweils 164 538,40 Euro erhalten, damit sie ihre Klage zurückziehen, wie der Düsseldorfer Aktienrechtler Ulrich Noack in seinem Weblog vorrechnet. Eingereicht hatten sie diese gegen ihren Zwangsausschluss, den Vattenfall mit mehr als 95 Prozent der Anteile auf seiner Hauptversammlung beschlossen hatte. Das Landgericht Berlin hatte zunächst dem Antrag des Unternehmens stattgegeben, in einem abgekürzten Verfahren die Eintragung des Squeeze-out ins Handelsregister freizugeben. Das Kammergericht hob diese Entscheidung jedoch - so Hochschullehrer Noack - wegen eines mutmaßlichen Berichtsmangels des Vorstands wieder auf, obwohl für die Überprüfung von Abfindungen allein das Spruchverfahren gedacht sei; damit können Berufskläger jedoch Transaktionen nicht blockieren. "Für viele der Beteiligten hat es sich wieder einmal gelohnt", stellt Noack fest; Vattenfall trägt notgedrungen die Kosten. Der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte Vergleich verschleiere wie üblich die gezahlten Beträge, rügt der Juraprofessor obendrein. Dabei hatte der Bundestag vor drei Jahren mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts deren Aufdeckung erzwingen wollen. jja.



      und für alle Interessierten zur Vertiefung die Publikation aus dem elektronischen Bundesanzeiger:


      Bekanntmachung gem. § 248a i.V.m. § 149 AktG
      Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir den Abschluss des nachfolgend
      im Wortlaut vollständig wiedergegebenen Prozessvergleichs
      in dem Verfahren Kammergericht Berlin, Az. 23 U 14/07 bekannt:


      In dem Rechtsstreit

      Heinrich u.a. ./. Vattenfall Europe AG

      Kammergericht Berlin – Az. 23 U 14/07

      1.

      pp.
      2.

      sophen consulting GmbH, Groß-Zimmern
      Verfahrensbevollmächtigter:
      ROHDE & SPÄTH, Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
      3.

      Joachim Schmitt, Mainz
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Dr. iur. Dietrich Ratthey, Leinestraße19-21, 14612 Falkensee
      4.

      Rechtsanwalt Dr. Tammo Seemann, Oldenburg
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Dr. jur. Tammo Seemann, Haareneschstraße 59, 26121 Oldenburg
      5.

      Jeannette Buis, Odenthal
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Heinrich-Thomas Kloth, Eugen-Heinen-Platz 5, 51519 Odenthal
      6.

      Spütz Aktiengesellschaft, Düsseldorf
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Steiner, Sofienstraße 27, 69115 Heidelberg
      7.

      Dr. Martin Ahlers, Frankfurt am Main
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwältin Abogado Victoria Garcia Jiménez, An den Mühlenwegen 24, 60439, Frankfurt am Main
      8.

      Patric Moritz, Lahr
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, Albanistraße 7, 81541 München
      9.

      Peter Rosenbauer, München
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, Albanistraße 7, 81541 München
      10.

      SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., München
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden
      11.

      Allerthal-Werke Aktiengesellschaft, Köln
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Michael Heinemann, Kaiserstr. 7a, 41061 Mönchengladbach
      12.

      Christa Götz, Baden-Baden
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Dr. jur. Hans Norbert Götz,
      Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden
      13.

      Peter Eck, Geldern
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Verhoeven & Partner, Ostwall 1, 47608 Geldern
      14.

      JKK Beteiligungs-GmbH, Würzburg
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Axel Conzelmann, Ermelestraße 53, 72379 Hechingen
      15.

      Georg Meier-Kraut, Rotthalmünster
      Verfahrensbevollmächtigte
      Dreier & Riedel, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf
      16.

      pp.
      17.

      pp.
      18.

      Thomas Lüllemann, Norderstedt
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Dreier & Riedel, Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf
      19.

      Norbert Kind, Ransbach-Baumbach
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Krempel & Kollegen, Wilhelmstraße 27 a, 56457 Westerburg
      20.

      pp.
      21.

      Protagon Capital GmbH, Berlin
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin
      22.

      Dr. Markus Ostrowski, Luzern, Schweiz
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Frank Thaler, Bahnhofstraße 18 1/4, 86150 Augsburg
      23.

      SCHÜMA GmbH & Co. KG, Würzburg
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Stefan Schindler, LL.M., Günter-Vogt-Ring 32, 60437 Frankfurt am Main
      24.

      Pomoschnik Rabotajet GmbH, Berlin
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Ole Hagen Zachriat, Charlottenstraße 18, 10117 Berlin
      25.

      Frank Scheunert, Dübendorf, Schweiz
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Douglas & Luther, Greifenhagener Str. 17, 10437 Berlin
      26.

      OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Martin Henke, Reichsstraße 106, 14052 Berlin
      27.

      Jens-Uwe Penquitt, Würzburg
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Hans Andree, Promenade 19, 97437 Haßfurt
      28.

      Claus Deininger, Würzburg
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Gerd Chwoyka, Langenburger Straße 2, 74532 Ilshofen Obersteinach,
      29.

      Dr. jur. Ulrich Lüdemann, Bad Kissingen
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Christoph Vial; Benfleetstraße 14, 50858 Köln-Weiden
      30.

      MILACO GmbH, Köln
      Verfahrensbevollmächtigte.
      Rechtsanwältin Annette Lewinski-Klüsener, Wupperstraße 9, 44225 Dortmund
      31.

      Caterina Steeg, Höchberg
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Helmut Kuhn, Theaterstraße 22, 97070 Würzburg
      32.

      Carthago Value Invest SE, Frankfurt am Main
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Schlachte 30 A, 28195 Bremen
      33.

      Horizont Holding AG, Fensterbach
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt André Krajewski, Kirchbachstraße 121, 28211 Bremen
      34.

      Ulrike Mellin, Waldbüttelbrunn
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Holger Mellin, LL.M., Wertheimer Straße 34, 97297 Waldbüttelbrunn
      35.

      Jörg-Christian Rehling, Großbritannien
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Mehmet Thomas Diler, Am Wall 196 A, 28195 Bremen
      36.

      Axel Sartingen, Köln
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Hesselmann Lewinski, Westfalendamm 275, 44141 Dortmund
      37.

      Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Stuttgart
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Michael Götz & Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren
      38.

      pp.
      39.

      pp.
      40.

      pp.
      41.

      pp.
      42.

      Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks-GmbH, Köln
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Straße 12, 44263 Dortmund
      43.

      Vereinsbrauerei Apolda AG i.L., Köln
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwälte Lauscher, Ullrich, Heeger,Jägerallee 46, 59071 Hamm
      44.

      Berlina AG für Anlagewerte, Berlin
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Max Marc Malpricht,;Lilienthalstraße 14, 30179 Hannover
      45.

      Karl-Walter Freitag, Köln
      Verfahrensbevollmächtigte:
      Vogeler & Behrendt, Ringstraße 29 (Altes Rathaus), 44575 Castrop-Rauxel
      46.

      Riebeck Brauerei von 1862 AG, Köln
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwälte Dr. Georg von Wick und Heidrun Rosenkranz, Hexentaufe 3, 45134 Essen
      47.

      Karin Deger, Köln
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Klaus Kaufmann, Provinzialstraße 407, 44388 Dortmund
      48.

      Richard Mayer, München
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwälte Trzaska & Partner, Bahnhofstraße 34, 44575 Castrop-Rauxel
      49.

      Tobias Rolle, Dubai, United Arab Emirates
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Arno Lampmann, Am Malzbüchel 6-8, 50667 Köln
      50.

      Armin Schulz, Kaarst
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Rechtsanwalt Christian Behn, Am Malzbüchel 6-8, 50667 Köln
      51.

      Prof. Dr. Leonhard Knoll, Mainbernheim
      Verfahrensbevollmächtigter:
      Steinmüller Böh von Rostkron, An der Staustufe 2a, 97318 Kitzingen
      – Kläger und Berufungskläger zu 1. bis 43.
      im Folgenden gemeinsam „die Kläger„ –

      und


      der Vattenfall Europe Aktiengesellschaft, Chausseestraße 23, 10115 Berlin, vertreten durch den Vorstand, bestehend aus den Herren Tuomo Juhani Hatakka, Hans-Jürgen Cramer, Mats Fagerlund, Alfred Geißler, Reinhardt Hassa und Dr. Hans-Jürgen Meyer, geschäftsansässig ebenda, und den Aufsichtsrat, bestehend aus den Damen und Herren Prof. Lars-Göran Josefsson, Gerd Herzberg, Jan Erik Back, Lennart Billfalk, Ann-Charlotte Dahlström, Helmut Franz, Ulrich Freese, Berndt-Olof Helzén, Michael Hoepfner-Denecke, Otto Hoppenstedt, Bernhard Janßen, Dr. Eng. h.c. Volker Jung, Dietrich Kirmse, Rainer Kruppa, Dr. Otto Majewski, Dr. Helmar Rendez, Wilfried Schreck, Jürgen Stinsky, Dr. Giuseppe Vita und Carolina Wallenius,
      – Beklagte und Berufungsbeklagte
      nachfolgend „Beklagte“ –


      Verfahrensbevollmächtigte:
      Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin


      Verfahrensbevollmächtigte:
      Partnerschaft FLICK GOCKE SCHAUMBURG, Johanna-Kinkel-Straße 2-4, 53175 Bonn

      und


      der zum Zwecke des Vergleichsschlusses beitretenden Vattenfall AB, SE-162 87 Stockholm, Sturegatan 10, vertreten durch die Herren Prof. Lars-Göran Josefsson, Jan Erik Back, Tuomo Juhani Hatakka und Hans-Jürgen Kai von Uthmann geschäftsansässig ebenda, und den Board, dieser wiederum vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Dag Gunnar Klackenberg, geschäftsansässig ebenda,


      Verfahrensbevollmächtigte:
      Partnerschaft FLICK GOCKE SCHAUMBURG, Johanna-Kinkel-Straße 2-4, 53175 Bonn
      – Vattenfall AB –

      – die Kläger, die Beklagte sowie die Vattenfall AB
      im Folgenden gemeinsam „Vergleichsbeteiligte“ –


      Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 17.04.2008 das Zustandekommen des folgenden
      Vergleichs

      festgestellt:
      A. Protokollierter Vergleich vom 31.03.2008

      Vorbemerkungen
      (1)

      Gegenstand des vor dem Kammergericht in der Berufungsinstanz zum Az. 23 U 14/07 geführten Verfahrens (Vorinstanz: LG Berlin Az. 93 0 31/06) sind Beschlussmängelklagen (aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen) gegen den durch die Hauptversammlung der Beklagten am 02. März 2006 gefassten Beschluss zu dem einzigen Tagesordnungspunkt über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Beklagten auf die Vattenfall AB als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Zahlung einer Barabfindung i.H.v. 42,60 Euro je Stückaktie. Nach dem Beschluss sollte sich der Abfindungsbetrag je Stückaktie gegebenenfalls auf den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für den Tag des Hauptversammlungsbeschlusses - 01. bzw. 02. März 2006 - als gültig veröffentlichten „Mindestpreis gemäß Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz“ oder, sollte für den Tag des Hauptversammlungsbeschlusses kein gültiger Mindestpreis veröffentlicht werden, auf den zuletzt vor diesem Tag als gültig veröffentlichten Mindestpreis für die Vattenfall Europe-Aktie, erhöhen. Am 10. März 2006 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bezogen auf den 02. März 2006 für die Beklagte einen Mindestpreis je Stückaktie von 42,77 Euro. Daraufhin hat die Beklagte im elektronischen Bundesanzeiger vom 14. März 2006 bekannt gemacht, dass sich die Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre auf 42,77 Euro je Stückaktie erhöht.


      Das LG Berlin (Az. 93 0 31/06) hat in erster Instanz die gegen den am 02. März 2006 gefassten Hauptversammlungsbeschluss erhobenen Beschlussmängelklagen abgewiesen und einem von der Beklagten gestellten Freigabeantrag gem. § 246a AktG stattgegeben. In dem anschließenden Freigabe-Beschwerdeverfahren (Az:. 23 W 8/07) hat das Kammergericht darauf hingewiesen, dass es die erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen im Gegensatz zu dem LG Berlin für offensichtlich begründet halte und beabsichtige, den Beschwerden gegen den Freigabebeschluss stattzugeben. Daraufhin hat die Beklagte den Freigabeantrag zurückgenommen.
      (2)

      Die Vergleichsbeteiligten schließen deshalb auf ausdrückliches Anraten und Empfehlung des zuständigen Senates des Kammergerichts zur Erledigung des Verfahrens unter Beibehaltung der unterschiedlichen Rechtspositionen den folgenden Prozessvergleich („Vergleich“):
      §1
      Zuzahlung
      (1)

      Vattenfall AB verpflichtet sich gegenüber allen übrigen Aktionären i.S.d. §§ 327a ff. AktG (Minderheitsaktionäre) der Beklagten, zusätzlich zu der Barabfindung in Höhe von 42,77 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Beklagten („Barabfindung"), einen weiteren Betrag in Höhe von 14,23 Euro pro übertragener Stückaktie („Zuzahlung") zu zahlen. Dies entspricht einer Erhöhung der Barabfindung um 33,3%. Die Barabfindung beträgt damit insgesamt 57,00 Euro je Stückaktie. Bezogen auf 6.454.150 Aktien im Eigentum der Minderheitsaktionäre zum Zeitpunkt der den Übertragungsbeschluss beschließenden Hauptversammlung entspricht dies einer Erhöhung der Abfindung um insgesamt rd. 92 Mio. Euro.
      (2)

      Die Barabfindung wird insgesamt in Höhe von 57,00 Euro je Stückaktie gem. §§ 327b Abs. 2, 327e AktG fällig.
      (3)

      Im Übrigen erfährt der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss keine inhaltlichen Änderungen.
      (4)

      Sofern die Barabfindung in einem etwaigen Spruchverfahren (§ 1 a dieses Vergleichs) gerichtlich oder vergleichsweise erhöht wird, ist die Zuzahlung nach Abs. 1 zu Gunsten der Vattenfall AB auf den Erhöhungsbetrag aus dem Spruchverfahren anzurechnen.
      (5)

      Das Recht zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren bleibt durch diesen Vergleich unberührt.
      § 1a
      Spruchverfahren

      Da im Rahmen eines möglichen Spruchverfahrens zur Überprüfung der Barabfindung auf den Bewertungsstichtag 02. März 2006 abgestellt wird, vereinbaren die Vergleichsparteien, dass die Betriebsergebnisse der Jahre 2006 und 2007, die im Rahmen der Unternehmenswertberechnung zur Ermittlung der Barabfindung in der Prognosephase I verwandt wurden, für eine Überprüfung der Unternehmensbewertung im Rahmen des Spruchverfahrens durch die Ist-Betriebsergebnisse der Jahre 2006 und 2007 ersetzt werden, sofern dies für die Höhe der zu kapitalisierenden Jahresergebnisse günstiger ist.
      § 2
      Verfahrensbeendigende Erklärungen

      Die Vergleichsparteien erklären die derzeit bei dem Kammergericht Berlin zu dem Az. 23 U 14/07 anhängigen Klagen übereinstimmend für erledigt. Sämtliche Kläger nehmen darüber hinaus rein vorsorglich ihre Klagen zurück. Die Beklagte stimmt den Klagerücknahmen zu (Verfahrensbeendigung).
      § 3
      Wirksamwerden
      (1)

      Soweit in einem weiteren Prozessvergleich oder sonstigem Vergleich zur Erledigung von Klagen günstigere Regelungen bezüglich der Zuzahlung gemäß § 1 oder der Kostenerstattung gemäß § 5 vereinbart werden, gelten diese Regelungen ohne Weiteres auch zu Gunsten der an diesem Prozessvergleich auf Klägerseiten Beteiligten als Inhalt dieses Prozessvergleichs vereinbart.
      (2)

      Der Vergleich wird wirksam, wenn alle Kläger und die Beklagte vor dem Kammergericht bis zum 10.04.2008 einen entsprechenden Vergleich abschließen oder bis zu diesem Tage ihr Einverständnis zur gerichtlichen Protokollierung eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO erklären.
      § 4
      Veröffentlichung, Nebenabreden, Sondervorteile
      (1)

      Die Beklagte verpflichtet sich entsprechend § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG, den Vergleich im vollständigen Wortlaut inklusive der Namen der Beteiligten mit Ortsangabe, aber ohne deren Adressen nach seinem Wirksamwerden auf ihre Kosten im elektronischen Bundesanzeiger und in zwei überregionalen, täglich erscheinenden Börsenpflichtblättern (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung") sowie dem Online-Magazin „SdK-AktionärsNews" bekanntzumachen.
      (2)

      Die Vergleichsbeteiligten erklären in diesem Zusammenhang übereinstimmend, dass nach ihrer jeweiligen Kenntnis über den im vollständigen Wortlaut zu veröffentlichenden Vergleich hinaus keinerlei Vereinbarungen oder Nebenabreden im Zusammenhang mit den Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zwischen den Vergleichsbeteiligten getroffen worden sind. Die Leistungen der Vattenfall AB und der Beklagten sind in dem Vergleich vollständig und richtig beschrieben. Der Gesellschaft zuzurechnende Leistungen oder diesbezüglich zuzurechnende Zusagen Dritter, nicht vergleichsbeteiligter Personen hat es nicht gegeben.
      (3)

      Soweit eine etwaige unvollständige Bekanntmachung i.S.v. §§ 149 Abs. 2 S. 3, 246a AktG vorliegen sollte, bleibt es bei allen Leistungspflichten der Kläger, der Beklagten und der Vattenfall AB, die vereinbart worden sind. Die Parteien verzichten für diesen Fall schon jetzt auf alle Rückforderungen einer trotz Unwirksamkeit bewirkten Leistung, siehe § 814 BGB.
      (4)

      Soweit die Beklagte oder Vattenfall AB angesichts dieses Vergleichs beabsichtigen, eine Ad-hoc-Meldung oder eine Pressemitteilung vorzunehmen, wird sie keinen anderen Inhalt haben als der in der Anlage 1 beigefügte, gegebenenfalls an zwischenzeitliche Entwicklungen angepasste Entwurf einer Ad-hoc-Meldung bzw. Pressemitteilung oder eine ihr entsprechende Übersetzung.
      (5)

      Etwaige noch erforderliche Bekanntmachungen für die technische Abwicklung dieses Vergleichs obliegen der Beklagten und/oder Vattenfall AB; Vereinbarungen dazu sind, soweit nicht aus diesem Vergleich ersichtlich, nicht getroffen worden.
      § 5
      Kosten
      (1)

      Vattenfall AB trägt die Gerichtskosten des Verfahrens und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
      (2)

      Vattenfall AB übernimmt außerdem die außergerichtlichen Kosten der Kläger, die durch das Gerichtsverfahren und den Vergleichsabschluss entstehen, auf Grundlage der nachstehenden Gebührentatbestände und Streitwerte sowie Vergleichsmehrwerte:

      a)

      Streitwerte: Anfechtungs-/Nichtigkeitsverfahren 500.000,00 Euro, Vergleichsmehrwert 12.500.000,00 Euro;
      b)

      Gebührentatbestände:


      I: Instanz:
      1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG nach Wert 500.000,00 Euro; 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG nach Wert 500.000,00 Euro; USt. gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV.


      II. Instanz:
      1,6 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG nach Wert 500.000,00 Euro; 1,1 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3201 Nr. 2 VV RVG nach Wert 12.500.000,00 Euro; 1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3202 VV RVG nach Wert 13.000.000,00 Euro; 1,3 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1004 VV RVG nach Wert 500.000,00 Euro; 1,5 Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1000 VV RVG nach Wert 12.500.000,00 Euro; Obergrenze für Verfahrens- und Einigungsgebühr gem. § 15 Abs. 3 RVG; USt. gem. §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 7008 VV.
      (3)

      Auf die vorstehenden Kosten zu Ziffer 2. entfallende Umsatzsteuer wird nur insoweit übernommen, als ein Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (Erklärung gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt).
      (4)

      Die Beklagte haftet im Außenverhältnis neben Vattenfall AB für die in diesem Vergleich vereinbarten Kosten als Gesamtschuldnerin. Die Beklagte und Vattenfall. AB tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
      (5)

      Weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Kosten und Auslagen stehen den Klägern nicht zu. Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Insbesondere sind auch zusätzliche Kosten für Verkehrsanwälte oder Unterbevollmächtigte nicht erstattungsfähig. Kostenerstattungsansprüche der Kläger im bereits abgeschlossenen Freigabeverfahren (Az.: 23 W 8/07) bleiben unberührt.
      (6)

      Die vorstehenden Streit- und Gegenstandswertregelungen sind für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der an diesem Vergleich beteiligten Kläger abschließend. Die Vergleichsparteien werden keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer Änderung der in diesem Vergleich bestimmten Streitwertfestsetzung bzw. Vergleichsmehrwertfestsetzung führen.
      (7)

      Die Vergleichsbeteiligten verpflichten sich, im Verhältnis zueinander keine Kostenanträge zu stellen, wenn die Kostenregelungen dieses Vergleichs fristgerecht erfüllt werden. Sie verzichten insoweit auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens.
      (8)

      Die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten wird mit dem Wirksamwerden dieses Vergleichs fällig, frühestens jedoch nach Eingang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung. Die Kostenerstattung, einschließlich verauslagter Gerichtskosten, erfolgt unter der Voraussetzung des Wirksamwerdens dieses Vergleichs spätestens 10 Bankarbeitstage nach Eingang der Zahlungsaufforderung bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht den Klägern oder deren Prozessbevollmächtigten zurückerstattet, leiten diese unaufgefordert spätestens 10 Bankarbeitstage nach Eingang an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten weiter.
      (9)

      Die an diesem Verfahren beteiligten Nebenintervenienten nehmen an diesem Vergleich nicht teil. Die Beklagte übernimmt die außergerichtlichen Kosten der am 29.03.2008 beteiligten Nebenintervenienten und zahlt hierauf pauschal 8.000,-- EUR zuzüglich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer; § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO findet Anwendung.
      § 6
      Erledigungsklausel

      Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche der Vergleichsbeteiligten aus den beanstandeten Hauptversammlungsbeschlüssen erledigt. Davon unberührt ist das Recht jeden Klägers, einen Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens zu stellen. Kostenerstattungsansprüche der Kläger im bereits abgeschlossenen Freigabeverfahren (Az.: 23 W 8/07) bleiben unberührt.
      § 7
      Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
      (1)

      Dieser Vergleich gilt zu Gunsten aller Aktionäre der Beklagten, die nach Maßgabe von § 1 dieses Vergleichs Anspruch auf Zuzahlung haben, gleich ob sie an diesem Rechtsstreit beteiligt sind oder nicht, als echter Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB).
      (2)

      Die Vergleichsparteien beabsichtigen und streben an, dass der Übertragungsbeschluss baldmöglichst im Handelsregister der Beklagten eingetragen wird. Sie verpflichten sich, alles zu unterlassen, was dieses Ziel gefährdet. Die Beklagte verpflichtet sich, den Übertragungsbeschluss sobald als möglich und unverzüglich zur Eintragung anzumelden.
      (3)

      Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich deutschem Recht (Art. 27 EGBGB). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.
      (4)

      Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vergleichs oder ein Teil von ihm unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vergleichs im Übrigen unberührt, und an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt und die die Parteien nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bekannt gewesen wäre. Gleiches gilt, sofern eine Regelungslücke besteht oder diese sich später ergibt.
      ___________________________________________________


      Die Leistungen der Beklagten und ihr zurechenbarer Dritter im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung werden nachfolgend nochmals gesondert beschrieben und hervorgehoben:
      1.

      Vattenfall AB hat sich nach näherer Maßgabe von § 1 des Vergleichs verpflichtet, den aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der Beklagten ausscheidenden übrigen Aktionären zusätzlich zu der ursprünglich festgesetzten Barabfindung von 42,77 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Beklagten („Barabfindung“), einen weiteren Betrag in Höhe von 14,23 Euro pro übertragener Stückaktie („Zuzahlung“) zu zahlen.
      2.

      Die Beklagte hat sich - wie in § 4 (1) dieses Vergleichs beschrieben - verpflichtet, diesen Prozessvergleich auf ihre Kosten zu veröffentlichen.

      Vattenfall AB trägt im Verhältnis zu den an diesem Vergleich beteiligten Klägern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und dieses Vergleichs nach näherer Maßgabe von § 5 des Vergleichs. Die Beklagte haftet gesamtschuldnerisch für die Kostenerstattungspflicht von Vattenfall AB.


      Anlage 1
      Entwurf einer Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
      bzw. einer Pressemitteilung

      Die Vattenfall Europe AG Berlin hat sich unter Beteiligung der zum Zwecke des Vergleichsschlusses beigetretenen Vattenfall AB Stockholm, mit den Klägern vor dem Kammergericht Berlin über einen Vergleich geeinigt. Gegenstand des vor dem Kammergericht in der Berufungsinstanz geführten Verfahrens waren Beschlussmängelklagen (aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen) gegen den durch die Hauptversammlung der Vattenfall Europe AG am 2. März 2006 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Vattenfall Europe AG auf die Vattenfall AB als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Zahlung einer Barabfindung.

      In diesem Vergleich verpflichtet sich die Vattenfall AB gegenüber den übrigen Aktionären der Vattenfall Europe AG zusätzlich zu der bisher angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 42,77 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 14,23 pro übertragender Stückaktie („Zuzahlung) zu zahlen. Die Barabfindung beträgt damit insgesamt EUR 57,-- je Stückaktie. Das Recht zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren bleibt durch diesen Vergleich unberührt. Sofern die Barabfindung in einem etwaigen Spruchverfahren gerichtlich oder vergleichsweise erhöht wird, ist die Zuzahlung zu Gunsten der Vattenfall AB auf den Erhöhungsbetrag aus dem Spruchverfahren anzuerkennen.

      Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen haben die am Vergleich beteiligten Kläger ihre Beschlussmängelklagen übereinstimmend für erledigt erklärt und darüber hinaus rein vorsorglich zurückgenommen.

      Vattenfall Europe AG, Chausseestraße 23, 10115 Berlin, Deutschland.
      ___________________________________________________

      B. Teilprozessvergleich vom 10.04.2008
      zu dem am 31. März 2008
      zu den Aktenzeichen 23 U 14/07 und 93 O 31/06 (Landgericht Berlin)
      vor dem Kammergericht Berlin protokollierten Vergleich
      I.a) Präambel

      Die Parteien, die dem am 31. März 2008 zu den Aktenzeichen 23 U 14/07 und 93 O 31/06 (Landgericht Berlin) vor dem Kammergericht Berlin protokollierten Vergleich (nachfolgend „Vergleich“) noch nicht zugestimmt haben (übrige Kläger), sowie die Beklagte und die Vergleichsbeteiligte Vattenfall AB haben sich im Rahmen konstruktiver und nachhaltiger Verhandlungen im Nachgang des Vergleichs auf weitere Verbesserungen der Konditionen des ersten Teilvergleichs einigen können. Darin wurde von den Klägern im Interesse der außenstehenden Aktionäre insbesondere eine wirtschaftliche Kompensation dafür gefordert, dass die Zahlung der Abfindung mehr als zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag erfolgt.

      Als Ergebnis dieser Gespräche verpflichtet sich Vattenfall AB, zugunsten derjenigen Aktionäre, die auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 2. März 2006 anwesend oder vertreten waren und bis zum heutigen Tage noch Aktionär der Beklagten sind, von der Zuzahlung nach § 1 Abs. 1 des Vergleichs lediglich einen Betrag von 8,73 Euro auf einen Erhöhungsbetrag aus dem Spruchverfahren (vgl. auch § 1 Abs. 4 des Vergleichs vom 31.03.2008) anzurechnen.

      Das Ergebnis dieser insofern ergänzenden Verpflichtung der Vattenfall AB wird nachfolgend festgeschrieben.

      Die Parteien dieses Teilvergleichs sind sich nunmehr darüber einig, dass mit dem Abschluss des folgenden weiteren Teilvergleichs und der hiermit zugleich erteilten Zustimmung zu dem ersten Teilvergleich mit der Maßgabe der nachfolgend unter II. getroffenen ergänzenden bzw. anderweitigen Regelungen alle wechselseitigen Ansprüche aus den Rechtsstreitigkeiten zu den Aktenzeichen 23 U 14/07 und 93 O 31/06 (Landgericht Berlin) erfüllt sind.
      I.b)

      Auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts schließen die übrigen Kläger nunmehr folgenden weiteren Teilvergleich:


      II. Ergänzungen des ersten Teilvergleichs
      1.

      In Ergänzung zu § 1 Abs. (4) des ersten Teilvergleichs wird in einem ergänzenden § 1b des Vergleichs das Folgende vereinbart:
      㤠1b
      Abweichende Anrechnung der Zuzahlung in einem Spruchverfahren

      (1)

      In Abweichung von § 1 Abs. (4) des ersten Teilvergleichs findet eine Anrechnung der Zuzahlung auf den Erhöhungsbetrag aus einem Spruchverfahren (§ 1a) nur in Höhe von 8,73 Euro pro übertragener Stückaktie zugunsten jener Aktionäre statt, die am 2. März 2006 in der Hauptversammlung der Vattenfall Europe AG nach Maßgabe des Teilnehmerverzeichnisses, das der in der notariellen Niederschrift festgehaltenen Präsenz vor Abstimmung zugrunde liegt, vertreten (Eigenbesitz, Vertretung oder Fremdbesitz) waren (zuzahlungsberechtigte Aktionäre, weitere Zuzahlung).
      (2)

      Zu einer weiteren Zuzahlung nach Abs.1 berechtigt ist der Aktienbestand eines zuzahlungsberechtigten Aktionärs zum 1. November 2007. Mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren nach § 14 SpruchG bzw. eines möglichen Vergleichs nach §§ 248a, 149 Abs.2 Satz 1 AktG sind die Aktionäre auf die Anrechnungsmodalitäten nach Abs.1 hinzuweisen; die Beklagte wird die Bekanntmachung gleichzeitig auch in den nach § 4 Abs.1 bestimmten Medien veröffentlichen. Zuzahlungsberechtigte Aktionäre haben ihren Aktienbestand zum 1. November 2007 mit Bankbestätigung nebst einer bestehenden Kontoverbindung zum Empfang der Zuzahlung innerhalb einer Ausschlußfrist von 1 Monat nach der letzten der vorstehenden Bekanntmachungen gegenüber der Beklagten nachzuweisen.
      (3)

      Maximal können 2.200.000 Aktien nach Abs.1 zuzahlungsberechtigt sein. Sollten in Summe mehr Aktien im Verfahren nach Abs.2 als Aktienbestand zum 1. November 2007 nachgewiesen sein, sind die Aktienbestände der zuzahlungsberechtigten Aktionäre quotal zu einer weiteren Zuzahlung nach Abs.1 berechtigt; die Quote berechnet sich aus den im Verfahren nach Abs.2 nachgewiesenen Aktienbeständen der zuzahlungsberechtigten Aktionäre. Die von der Vattenfall AB ermittelte Quote wird von einem durch die Minderheitsaktionäre zu bestimmenden unabhängigen Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer überprüft.
      2.

      § 5 Abs. (2) Buchstabe a) des ersten Teilvergleichs wird durch die nachfolgende Vereinbarung ersetzt:

      "a)

      Streitwerte: Anfechtungs-/Nichtigkeitsverfahren 500.000,00 Euro, Vergleichsmehrwert 15.000.000 Euro; die Wertangaben unter b) erhöhen sich entsprechend“
      3.

      Die Klägerin Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH und die Kläger zu 43. bis 48. treten der Kostenregelung in § 5 des Vergleichs nicht bei. Sie vereinbaren statt dessen, was nachfolgt:

      1.)

      Vattenfall AB trägt die Gerichtskosten des Verfahrens und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
      2.)

      Das Gericht entscheidet durch Beschluss für die Klägerin Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH und die Kläger zu 43. bis 48., ob die Vattenfall AB die Kosten dieser Kläger zu tragen hat.
      3.)

      Das Gericht bestimmt durch Streitwertbeschluss die Höhe der Streitwerte und den Vergleichsmehrwert. Die Klägerin Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH und die Kläger zu 43. bis 48. sind sich mit der Vattenfall AB und der Vattenfall Europe AG einig, dass für sie maximal eine Kostenerstattung in der Höhe geleistet wird, wie sie nach Maßgabe des § 5 des Vergleichs den übrigen Klägern zusteht.
      4.)

      Die gesetzlichen Gebühren (Gebührentatbestände) werden nach RVG abgerechnet.
      5.)

      Die Klägerin Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH und die Klägerin zu 43. bis 48. sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
      6.)

      Die Beklagte haftet im Außenverhältnis neben Vattenfall AB für aufgrund gerichtlicher Beschlüsse etwaige den Klägern zu erstattende Kosten.
      4.

      Die Klägerin Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH und die Kläger zu 43. bis 48. erklären, dass sie sich ausdrücklich von § 3 Abs. 1 des ersten Teilvergleichs („Trittbrettfahrerregelung“) im Umfang der dort festgeschriebenen Nachforderungen auf Anwaltskosten distanzieren. Sie nehmen an dieser Klausel nicht teil.
      5.

      Die Leistungsbeschreibung im Anschluß an § 7 des ersten Teilvergleichs wird wie folgt ergänzt:



      4) Vattenfall AB trägt die Mehrkosten nach § 1a, die dadurch entstehen, dass im Rahmen eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Barabfindung nach Maßgabe des § 1a die Ist-Betriebsergebnisse der Beklagten für die Jahre 2006 und 2007 im Rahmen des Spruchverfahrens bei der Überprüfung der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen sind.


      5) Vattenfall AB trägt die Mehrkosten nach § 1b, die dadurch entstehen, dass von der nach § 1 des ersten Teilvergleichs gewährten Zuzahlung nach Maßgabe von § 1b dieses Vergleichs für bis zu 2,2 Millionen Aktien der Beklagten nur € 8,73 auf eine Erhöhung der Barabfindung als Ergebnis eines Spruchverfahrens anzurechnen sind.


      6) Für die Klägerin Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH und die Kläger zu 43. bis 48. wird im Rahmen der Kostenerstattung nach Maßgabe von II. Ziffer 3 dieses zweiten Teilvergleichs statt auf die Regelung in § 5 des ersten Teilvergleichs auf gerichtliche Entscheidungen bezüglich der Kostentragungspflicht und der Streitwerte abgestellt.
      6.

      In Ergänzung zu § 1 Abs. 1 Satz 4 des ersten Teilvergleichs wird der materielle Umfang des Vergleichs zu Gunsten aller Aktionäre wie folgt beschrieben:



      Wert der Barzuzahlung: rund 92 Mio. €


      Wert der Regelung gemäß § 1a: bis zu 13 Mio. €


      Wert der Regelung gemäß § 1b: bis zu 12,1 Mio. €.
      7.

      Der Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung nach § 4 Abs.4 des ersten Teilvergleichs wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:


      Entwurf einer Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
      bzw. einer Pressemitteilung

      Die Vattenfall Europe AG, Berlin, hat sich unter Beteiligung der zum Zwecke des Vergleichsschlusses beigetretenen Vattenfall AB, Stockholm, mit den Klägern vor dem Kammergericht Berlin über einen Vergleich geeinigt. Gegenstand des vor dem Kammergericht in der Berufungsinstanz geführten Verfahrens waren Beschlussmängelklagen (aktienrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen) gegen den durch die Hauptversammlung der Vattenfall Europe AG am 2. März 2006 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Vattenfall Europe AG auf die Vattenfall AB als Hauptaktionärin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Zahlung einer Barabfindung.

      In diesem Vergleich verpflichtet sich die Vattenfall AB gegenüber den übrigen Aktionären der Vattenfall Europe AG, zusätzlich zu der bisher angebotenen Barabfindung in Höhe von Euro 42,77 einen weiteren Betrag in Höhe von Euro 14,23 pro übertragener Stückaktie („Zuzahlung“) zu zahlen. Die Barabfindung beträgt damit insgesamt Euro 57,- je Stückaktie. Das Recht zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren bleibt durch diesen Vergleich unberührt. Sofern die Barabfindung in einem etwaigen Spruchverfahren gerichtlich oder vergleichsweise erhöht wird, ist die Zuzahlung zu Gunsten der Vattenfall AB auf den Erhöhungsbetrag aus dem Spruchverfahren anzurechnen.

      Bei der Überprüfung der Unternehmensbewertung im Rahmen eines Spruchverfahrens werden unter anderem auch die Ist-Betriebsergebnisse der Vattenfall Europe AG für die Jahre 2006 und 2007 berücksichtigt. Von der durch den Vergleich gewährten Zuzahlung in Höhe von Euro 14,23 werden für bis zu 2,2 Millionen Aktien der Vattenfall Europe AG nur Euro 8,73 auf das Ergebnis eines Spruchverfahrens angerechnet.

      Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen haben die an dem Vergleich beteiligten Kläger ihre Beschlussmängelklagen übereinstimmend für erledigt erklärt und darüber hinaus rein vorsorglich zurückgenommen. Der vollständige Inhalt des Prozessvergleichs wird demnächst im elektronischen Bundesanzeiger und in zwei überregionalen Börsenpflichtblättern, nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ bekannt gemacht.

      Vattenfall Europe Aktiengesellschaft, Chausseestraße 23, 10115 Berlin, Deutschland
      III. Beitritt zum Vergleich

      Soweit nicht oben unter II. ergänzend oder anderweitig geregelt, stimmen die übrigen Kläger dem am 31.03.2008 protokollierten Vergleich zu. Alle dortigen Regelungen gelten für und wider die übrigen Kläger, soweit in II. nicht abweichend geregelt. Die übrigen Kläger stimmen dem gerichtlich protokollierten Vergleich zu und erklären ihr Einverständnis zur gerichtlichen Protokollierung des Vergleichs gemäß § 278 Absatz (6) ZPO in der Fassung dieser Ergänzungsvereinbarung durch Schreiben mit Eingang beim Kammergericht bis zum 10. April 2008.
      IV. Salvatorische Klausel

      Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Ergänzungsvereinbarung oder ein Teil von ihr unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vergleichs im Übrigen unberührt, und an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche Regelung, die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt und die keinen Minderheitsaktionär schlechter stellt, als wenn die Bestimmung wirksam und durchführbar gewesen wäre.





      Avatar
      schrieb am 20.05.08 22:41:12
      Beitrag Nr. 76 ()
      "Das LG Berlin (Az. 93 0 31/06) hat in erster Instanz die gegen den am 02. März 2006 gefassten Hauptversammlungsbeschluss erhobenen Beschlussmängelklagen abgewiesen und einem von der Beklagten gestellten Freigabeantrag gem. § 246a AktG stattgegeben. In dem anschließenden Freigabe-Beschwerdeverfahren (Az:. 23 W 8/07) hat das Kammergericht darauf hingewiesen, dass es die erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen im Gegensatz zu dem LG Berlin für offensichtlich begründet halte und beabsichtige, den Beschwerden gegen den Freigabebeschluss stattzugeben. Daraufhin hat die Beklagte den Freigabeantrag zurückgenommen"

      Das heißt ja wohl nichts anderes, als dass Vattenfall das Verfahren verloren hätte, wäre es nicht zum Vergleich gekommen. Was will denn der Noack mit seinen Einlassungen eigentlich sagen?? Außerdem haben alle Minderheitsaktionäre von diesem Vergleich profitiert, weil sie eine wesentlich höhere Abfindung sofort und nicht erst nach 10jährigem Verfahren bekommen haben. Ich war jedenfalls froh über die erhöhte Abfindung...
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 07:21:13
      Beitrag Nr. 77 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.138.170 von schaerholder am 20.05.08 22:41:12Der Artikel ist auch noch völlig einseitig. Die Abfindung wurde immerhin um fast 40 % erhöht. Das heißt ja wohl, daß das ursprüngliche Angebot viel zu niedrig war. Zu der Tatsache, daß zunachst mal alle ausscheidenden Aktionäre geschröpft werden sollten, findet man in dem Artikel kein Wert.

      Den Vergleich wird ja wohl Vattenfall unterbreitet haben. Wenn hier etwas bedenklich sein sollte, dann doch höchstens das Verhalten von Vattenfall.

      Das Beispiel zeigt, daß das ganze Verfahren bei einem Squeeze Out nichts taugt.
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 09:26:15
      Beitrag Nr. 78 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.138.817 von Kalchas am 21.05.08 07:21:13Sonntag, 27. April 2008, 10:58 Uhr - Mogadischu (Reuters) - Somalische Piraten haben am Wochenende ein spanisches Fischerboot mit 26 Mann Besatzung gegen 1,2 Millionen Dollar Lösegeld freigelassen. Die Piraten seien daraufhin an Land gegangen und mit Mietwagen verschwunden, sagte der Chef der örtlichen Hafenbehörde der Nachrichtenagentur Reuters. ... Vize-Ministerpräsidentin Maria Teresa Fernandez de la Vega sagte nach der Freilassung, die Regierung und die Bootseigner hätten bei der Lösung des Problems zusammengearbeitet.

      Das heißt ja wohl, dass der ursprüngliche Angebot, den Piraten nur freies Geleit ohne Zuzahlung zu gewähren, viel zu niedrig war. Zu der Tatsache, daß zunächst mal alle Piraten geschröpft werden sollten, findet man in dem Artikel kein Wort.

      Den Vergleich wird ja wohl die spanische Regierung unterbreitet haben. Wenn hier etwas bedenklich sein sollte, dann doch höchstens das Verhalten der spanischen Regierung.
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 09:32:04
      Beitrag Nr. 79 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.139.583 von O3_2011 am 21.05.08 09:26:15Was soll der Unfug denn?
      Wenn Du meinst, dass der ursprünglich von Vattenfall angebotene Preis korrekt ist, kannst Du das ja begründen. Aber vermutlich kannst Du genau das nicht...

      Gruß, Dirk
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 09:41:57
      Beitrag Nr. 80 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.139.583 von O3_2011 am 21.05.08 09:26:15Die blödsinnigen Vergleiche kannst Du mal gleich lassen.

      Hier haben zunächst mal Aktionäre den Rechtsweg beschritten. Dann entscheidet halt das Gericht. Unbegründet, wie doch sonst in diesen Fällen immer suggeriert wird, waren die Klagen ja offensichtlich nicht. Vattenfall konnte übrigens doch ganz einfach ein mögliches Urteil akzeptieren.

      Der Vergleichsmehrwert dürfte der Mehrwert für die außenstehenden Aktionäre sein, der sich durch die Erhöhung der Abfindung ergibt. Hätte man weniger beschissen, wäre dieser Betrag auch niedriger. So hat es halt die "Piraten" von der Vattenfall erwischt.
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 10:36:49
      Beitrag Nr. 81 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.138.817 von Kalchas am 21.05.08 07:21:13Es ist wirklich erschreckend ,immer wieder festzustellen, dass die Firmen versuchen mit von ihnen ( an unabhängige WPs)in Auftrag gegebene und bezahlte Unternehmensbewertungsgutachten den Abfindungspreis bewußt niedrig zu halten und das anschließende Spruchstellenverfahren damit Inkauf nehmen, was ja immer (?) zu höheren Ergebnissen führt...aber oft erst nach Jahren...solange können sie mit dem gesparten Geld arbeiten...
      vielleicht sollte man die Zinsen für den Nachzahlungsbetrag so erhöhen, dass es weh tut.
      Da ja so viele Statistken gemacht werden, um räuberische Aktionäre aufzuzeigen, sollt man vielleicht mal eine Tabelle anfertigen von den Unternehmensbewertern, die Gutachten angefertigt haben, die sich dann im Spruchverfahren als erheblich zu niedrig herausgestellt haben..
      Ich habe auch schon so ein Gefühl, wer da vermutlich an erster Stelle stehen wird...
      ms
      Avatar
      schrieb am 21.05.08 11:15:34
      Beitrag Nr. 82 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.140.350 von muschelsucher am 21.05.08 10:36:49Ja, ja. Das ist ziemlich merkwürdig. Bei einem Börsengang sieht es immer rosig für das Unternehmen aus und die Bewertung ist hoch. Bei einem Squeeze Out sieht es grundsätzlich schlecht aus und daher ist die Bewertung niedrig.
      Avatar
      schrieb am 22.05.08 20:22:03
      Beitrag Nr. 83 ()
      Letzte Börsennotiz der Aktie der Bank Austria

      ela. WIEN, 22. Mai. Die Aktie der Bank Austria wird nicht mehr an der Wiener Börse notiert. Kritische Streubesitzaktionäre haben ihre Anfechtungen gegen die vorjährigen Beschlüsse zur Zwangsabfindung zurückgezogen. Dadurch wurden die Aktien der zur Unicredit gehörenden Bank am Dienstag in Wien zum letzten Mal gehandelt. Sie gingen mit 142,60 Euro aus dem Handel. Unicredit bietet dem Streubesitz 129,40 Euro je Aktie. Der Abschied von der Börse kommt wegen des Streits mit dem Streubesitz fast ein Jahr später als von den Italienern ursprünglich geplant. Streubesitzaktionäre betonten am Mittwoch, dass sie sich mit der Bank nur auf die vom Management gewünschte Firmenbucheintragung und den Börsenrückzug geeinigt hätten. Der Streit über die Höhe der Abfindung werde hingegen vollinhaltlich weitergeführt. Unicredit wird das Hinausdrängen der Minderheitsaktionäre nach eigenen Angaben voraussichtlich 1,045 Milliarden Euro kosten. Die Bank Austria war lange Zeit eines der Schwergewichte der Wiener Börse.


      Text: F.A.Z., 23.05.2008, Nr. 118 / Seite 21
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      schrieb am 26.05.08 14:20:51
      Beitrag Nr. 84 ()
      Den Befürwortern radikaler Gesetzesänderungen liefern jetzt einige Anfechtungskläger bei der IKB durchschlagskräftige Munition. Diese Anfechtungsklagen richten sich praktisch direkt gegen die Politik und bringen damit auch bislang völlig unbefangene Parlamentarier auf die Idee, dass hier dringender Handlungsbedarf besteht:

      HANDELSBLATT, Montag, 26. Mai 2008, 12:51 Uhr
      Kapitalerhöhung
      Finanzspritze für IKB könnte sich verzögern

      Sechs Aktionäre laufen Sturm gegen die anstehende Kapitalerhöhung und klagen gegen die Mittelstandsbank. Das könnte Folgen für den laufenden Verkauf der IKB haben. Auf diese Nachricht reagierte auch die Börse.

      HB FRANKFURT. Der Rettungsplan für das angeschlagene Bankhaus könnte ins Schlingern geraten sein. Denn bei der IKB sind sechs Anfechtungsklagen von Aktionären gegen den Beschluss der Hauptversammlung für die Kapitalerhöhung bekannt. Dies teilte eine Sprecherin am Montag mit. Zugestellt worden seien sie der Düsseldorfer Bank aber noch nicht.

      Experten befürchten schwerwiegende Folgen für die IKB: "Die Klagen halten die Kapitalerhöhung auf", sagte Rechtsanwalt Klaus Nieding. Die für den Sommer geplante Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 1,5 Milliarden Euro könnte sich verzögern - und damit auch den momentan laufenden Verkaufsprozess der IKB erschweren. Eine Kapitalerhöhung gilt erst dann, wenn sie in das Handelsregister eingetragen ist. Durch ein mögliches Gerichtsverfahren dürfte sich diese Eintragung nach hinten verschieben. Die IKB ist bis dato anderer Ansicht: Die Anfechtungsklagen hätten keinen Einfluss auf den Zeitplan, heißt es.

      An der Börse sorgten die Nachrichten für keine gute Stimmung: Der Aktienkurs der IKB verlor über ein Prozent auf 3,69 Euro. Analyst Olaf Kayser der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) erklärte, er halte die Klagen zwar für unbegründet, dennoch könnten sie den Verkaufsprozess erschweren.

      Die KfW, Hauptaktionärin der IKB, versucht derzeit ihre 45-prozentige Beteiligung zu veräußern. Eine Handvoll Bieter sind Finanzkreisen zufolge noch im Rennen. Ende der Woche will die bundeseigene Förderbank entscheiden, mit wem weiterverhandelt wird. Von der Kapitalerhöhung will die KfW 1,25 Milliarden Euro tragen. Dadurch dürfte sich ihr Anteil an der IKB auf über 90 Prozent erhöhen.
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      schrieb am 12.08.08 15:06:59
      Beitrag Nr. 85 ()
      Zum Thema Lindner Delisting (siehe Beitrag #65 und folgende) schreibt die SdK in ihrer aktuellen Mitgliederzeitschrift, daß die SdK eine Verfassungsbeschwerde einlegen wird.
      Die SdK moniert:
      Dass aber das gesamte System des deutschen Aktien- und Kapitalmarktrechts auf den Kopf gestellt wird, wenn ein Freiverkehrssegment mit der "Börsennotierung im Sinne des Gesetzes" gleichgestellt wird, darauf gingen die Richter nicht ein. Eine entsprechende von uns vorgebrachte Gehörsrüge wurde vom OLG München zurückgewiesen.
      Es besteht also vielleicht doch noch Hoffnung. :eek:

      Wie sieht es eigentlich mit dem Börsenrückzug bei Sparta und Berliner Effektengesellschaft aus?
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      schrieb am 12.08.08 16:00:32
      Beitrag Nr. 86 ()
      Landgericht Frankfurt am Main


      3-05 O 15/08

      „Mit Beschluss vom 5.8.2008 hat das Landgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-5 O 15/08 folgende Entscheidung gem.
      §§ 39a, 39b WpÜG getroffen die gem. § 39b Abs. 4 WpÜG bekannt gemacht wird.:

      „Der Antrag vom 18.02.2008,

      die stimmberechtigten, auf den Inhaber lautenden, nennwertlosen Stückaktien der Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft) (ISIN: DE0008042003, WKN 804200), die nicht bereits der Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - gehören, werden gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 36,09 je Stückaktie auf die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale – übertragen;

      auch in der Form des Hilfsantrags vom 2.4.2008

      die stimmberechtigten, auf den Inhaber lautenden, nennwertlosen Stückaktien der Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft) (ISIN: DE0008042003, WKN 804200), die nicht bereits der Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - gehören, werden Zug und Zug gegen Gewährung einer angemessen, von der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – zu zahlenden Abfindung in Höhe je Stückaktie auf die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale – übertragen;

      wird zurückgewiesen.

      Die Gerichtskosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

      Außergerichtliche Kosten der Antragsgegner werden nicht erstattet.

      Der Geschäftswert wird auf EUR 7.500.000,-- festgesetzt.“
      Avatar
      schrieb am 12.08.08 16:27:40
      Beitrag Nr. 87 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.709.298 von honigbaer am 12.08.08 15:06:59Auf jeden Fall muß aber in diesen Fällen ein Aktionär rechtzeitig ein Spruchverfahren beantragen. Sonst ist die Kiste durch.
      Avatar
      schrieb am 12.08.08 18:14:30
      Beitrag Nr. 88 ()
      Die Dt.Hyp Entscheidung - sehr erfreulich!
      @ Kalchas Angeblich haben wir so viele Berufskläger, aber wenn man sie mal braucht, ist keiner da, um hier die Spruchverfahren auf den Weg zu bringen. :(
      Avatar
      schrieb am 12.08.08 20:13:52
      Beitrag Nr. 89 ()
      Wenn mich nicht alles täuscht, dann gibt es im Falle der Deutschen Hypo keine Möglichkeit für ein Spruchverfahren mehr, oder?
      Avatar
      schrieb am 12.08.08 20:43:28
      Beitrag Nr. 90 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.712.229 von AlteHeimatAde am 12.08.08 20:13:52M.W. sieht das WpÜG in diesem Fall keine Rechtsgrundlage für ein Spruchstellenverfahren vor, da es sich um ein übernahmerechtlichen Squeeze out handelt bzw. gehandelt hätte. Die Minderheitsaktionäre können also erst einmal weiter Inhaber ihrer Aktien bleiben.
      Avatar
      schrieb am 12.08.08 23:05:09
      Beitrag Nr. 91 ()
      Die Aussagen zum Spruchverfahren bezogen sich alle auf Delisting bei Lindner (bzw Sparta & Berliner Effekten).

      Wenn bei Dt. Hyp der übernahmerechtliche Squeeze-out nicht möglich ist, würde ich erwarten, daß es mit einem normalen Squeeze-out versucht wird. Natürlich kann man sich damit Zeit lassen, aber was die Preisfindung anbelangt, sind die Minderheitsaktionäre dann vermutlich besser dran.
      Avatar
      schrieb am 27.08.08 11:40:16
      Beitrag Nr. 92 ()
      http://www.faz.net/s/RubD16E1F55D21144C4AE3F9DDF52B6E1D9/Doc…

      Auch Verfahren bei HVB und Schering in Gefahr
      Leica-Zwangsausschluss nichtig
      Von Joachim Jahn

      Traditionsreicher Kamerahersteller: Leica-Werk in Solms
      26. August 2008 Das Landgericht Frankfurt hat den Zwangsausschluss (Squeeze-out) der restlichen Kleinaktionäre des Kameraherstellers Leica für nichtig erklärt. Die Entscheidung wurde am Dienstag gefällt, wie ein Gerichtssprecher dieser Zeitung sagte. Ein Sprecher des Unternehmens wies allerdings darauf hin, dass Leica vergangene Woche den Ausschluss bereits selbst abgesagt habe. Der Hersteller von Fotoapparaten aus Solms zog damit die Konsequenz aus dem Scheitern monatelanger Vergleichsverhandlungen mit einigen Berufsklägern.

      Leica warf das Handtuch

      Leica hatte im November vergangenen Jahres auf einer Hauptversammlung den Rückzug von der Börse beschlossen, um die damit verbundenen Kosten zu sparen. Der Hauptaktionär des Traditionsunternehmens, die ACM Projektentwicklung GmbH aus Salzburg, hielt bereits 96,5 Prozent aller Aktien und wollte die restlichen Anteilseigner abfinden. Seit einer Änderung des Aktiengesetzes im Jahr 2001 hat ein Großaktionär mit mindestens 95 Prozent der Stimmen das Recht dazu. Er muss dafür auch keine Begründung angeben, aber über den Schritt noch einmal förmlich abstimmen lassen. Die Höhe der von ihm angebotenen Abfindung können die Minderheitseigner dann in einem eigenständigen Spruchverfahren vor Gericht überprüfen lassen, mit dem sich der Squeeze-out jedoch nicht mehr aufhalten lässt.


      Gericht verwirft Schriftzwang

      Das Landgericht beanstandete nun aber formale Mängel, die zur Nichtigkeit der Abstimmung auf der vermeintlich letzten Hauptversammlung geführt hätten (Az.: 3-05 O 339/07). Neben einem Fehler bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit rügte die zuständige Kammer unter dem Vorsitzenden Richter Martin Müller vor allem, dass das Unternehmen in seiner Einladung etwaige Vollmachten von deren Schriftform abhängig gemacht hatte. Tatsächlich hat der Bundestag diese Vorgabe im Jahr 2002 aus dem Aktiengesetz gestrichen, um die Möglichkeit der Teilnahme auf elektronischem Weg zu erleichtern (Paragraph 135). Wirtschaftsanwälte weisen aber darauf hin, dass das Kreditwesengesetz dies bei der Bevollmächtigung von Banken weiterhin vorschreibe. Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Doch hatte auch das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Eilbeschluss im Leica-Streit aus der entsprechenden Formulierung in der Einladung auf eine Nichtigkeit geschlossen (Az.: 5 W 15/08).

      „Eine Bombe“

      Ein mit dem Problem vertrauter Wirtschaftsanwalt sagte dieser Zeitung: „Das Landgericht hat eine Bombe platzen lassen.“ Aus einer Prüfung von Satzungen und Einladungen ergebe sich, dass damit auch eine Reihe weiterer sehr viel größerer Zwangsausschlüsse der Vergangenheit nichtig sei. Anders als bei einer bloßen Anfechtbarkeit könne dies auch jetzt noch geltend gemacht werden, warnte der Jurist. Dies gelte insbesondere für die Squeeze-outs bei der Hypo-Vereinsbank und beim Pharmahersteller Schering, wahrscheinlich außerdem für Vattenfall und Wella.


      Auch HVB und Schering betroffen?

      Gegen den Zwangsausschluss bei der HVB sind noch aus einer Vielzahl von weiteren Gründen etliche Verfahren anhängig. An diesem Mittwoch will das Oberlandesgericht München zunächst über eine Anfechtungsklage des italienischen Großaktionärs Unicredit dagegen entscheiden, dass die Minderheitsaktionäre im vergangenen Jahr einen Rechtsanwalt als „Besonderen Vertreter“ eingesetzt hatten. Dieser soll Schadensersatzansprüche wegen der angeblich zu niedrig bezahlten Übernahme prüfen.

      (Az: 3-05 O 339/07)
      Avatar
      schrieb am 27.08.08 11:54:08
      Beitrag Nr. 93 ()
      Wenn man Beitrag #62 liest und nun dieses hier, fehlt mir hier ein Kommentar von Prof. Baums zur Tatsache, dass der Großaktionär offensichtlich versucht hat einen Vergleich zu schließen obwohl anscheinend schon recht früh klar war, dass der Squeeze-out Beschluss nichtig war...
      Avatar
      schrieb am 04.09.08 21:13:40
      Beitrag Nr. 94 ()
      HVB darf Aktionäre ausschließen

      MÜNCHEN, 4. September (dpa). Das Oberlandesgericht München hat den Weg für die vollständige Übernahme der Hypo-Vereinsbank (HVB) durch die italienische Großbank Unicredit endgültig frei gemacht. Das Gericht wies die Beschwerden von Kleinaktionären gegen ihre zwangsweise Abfindung in letzter Instanz zurück. Die Begründung für die Entscheidung liegt bislang noch nicht vor. Die HVB wollte das Urteil zunächst nicht kommentieren. Unicredit hatte die HVB 2005 übernommen und hält mehr als 95 Prozent an der Münchner Bank. Auf der Hauptversammlung der HVB Ende Juni vergangenen Jahres war dann die zwangsweise Abfindung beschlossen worden. Dagegen hatten allerdings die betroffenen Minderheitsaktionäre geklagt. Der Hauptversammlungsbeschluss, die verbleibenden Aktien der HVB auf die Muttergesellschaft Unicredit zu übertragen, kann nun ins Handelsregister eingetragen werden. Mit dem Verschwinden der letzten frei verfügbaren Aktien endet dann auch die Geschichte der HVB als börsennotiertes Unternehmen. Unklar ist allerdings weiterhin, wie viel die Aktionäre für ihre Aktien bekommen. Dies dürfte Gegenstand weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen werden.


      F.A.Z., 05.09.2008
      Avatar
      schrieb am 05.10.08 12:44:49
      Beitrag Nr. 95 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.712.465 von Syrtakihans am 12.08.08 20:43:28Siehe zum übernahmerechtlichen Zwangsausschluss die nachfolgende neue Rechtsprechung des LG Frankfurt:




      Squeeze-Out nach Übernahme
      Gericht macht Zwangsausschluss praktisch unmöglich
      Von Torsten Fett

      DruckenVersendenSpeichernVorherige Seite
      30. September 2008 Mit einem aktuellen Beschluss hat das Landgericht Frankfurt den übernahmerechtlichen Squeeze-out praktisch undurchführbar gemacht, sofern diese Entscheidung Bestand hat (Az.: 3-5 O 15/08; F.A.Z. vom 9. August). Sie hat unmittelbare Auswirkungen für die Beratungspraxis, da dieses Gericht aufgrund der Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) zur Verfahrenskonzentration für solche Fälle bundesweit ausschließlich zuständig ist. Nach der jüngst vieldiskutierten Entscheidung im "Leica"-Fall zu den Teilnahmebedingungen der Einladung zur Hauptversammlung, mit der ein aktienrechtlicher Squeeze-out beschlossen werden sollte (Az.: 3-05 O 339/07; F.A.Z. vom 27. August), kann sich das Landgericht Frankfurt erneut großer Aufmerksamkeit sicher sein.

      Angemessener Marktpreis

      Einem Mehrheitsaktionär stehen nach dem Willen des Gesetzgebers zwei Wege zum Ausschluss von Minderheitsaktionären offen: Beim übernahmerechtlichen Squeeze-out sind einem Bieter auf seinen Antrag die übrigen Aktien zu übertragen, wenn ihm nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von mindestens 95 Prozent des Grundkapitals gehören. Die dabei gewährte Gegenleistung ist als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter auf Grund seines Angebots 90 Prozent des betroffenen Grundkapitals erworben hat (§ 39 a WpÜG). Stattdessen kann ein Mehrheitsaktionär, dem mindestens 95 Prozent der Aktien gehören, auch per Hauptversammlungsbeschluss nach den Vorschriften des Aktiengesetzes gegen eine Abfindung die Minderheitseigner ausschließen.

      Der Vorteil des übernahmerechtlichen Squeeze-out bestand nach allgemeinem Verständnis darin, schneller eine Entscheidung zu erhalten: Es bedarf keines Hauptversammlungsbeschlusses, der angefochten werden kann und damit die tatsächliche Umsetzung des Squeeze-out in die Länge zieht. Darüber hinaus müssen bei zusätzlichem Erreichen der Annahmequote (90-Prozent-Schwelle) keine zeit- und kostenintensiven Bewertungsgutachten eingeholt werden, da die Angemessenheit der Abfindung aufgrund der hohen Annahmequote vermutet wird. Die Entscheidung in dem aktuellen Fall hätte für das Gericht also nach der Vorstellung des Bundestags also eigentlich eine einfache Sache sein sollen: Da beide Schwellen überschritten sind, wäre die Übertragung der Aktien auf den Mehrheitsaktionär zu beschließen gewesen.

      „Widerlegliche Vermutung“

      Das Landgericht Frankfurt war anderer Ansicht. Nach seiner Meinung ist die in § 39 a Absatz 3 Satz 3 WpÜG enthaltene Vermutung widerleglich - anders als in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten und von der herrschenden Meinung im rechtswissenschaftlichen Schrifttum geteilt. Andernfalls werde in das Eigentumsrecht der Minderheitsaktionäre nach Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz in verfassungswidriger Weise eingegriffen, so das Gericht. Wenn es den Minderheitsaktionären dann gelinge, die Vermutung des Gesetzes zu "erschüttern", sei der Antrag des Bieters abzuweisen, weil nicht festgestellt werden könne, ob der Preis angemessen ist. Wenn dieser Beschluss Bestand hätte, stünde der übernahmerechtliche Squeeze-out praktisch nicht mehr zur Verfügung. Denn selbst dann, wenn die 90-Prozent-Schwelle erreicht ist, führte das Verfahren nicht rechtssicher zum Squeeze-out der Minderheitsaktionäre. Der neue Großaktionär dürfte sich in diesem Rechtsstreit verwundert die Augen gerieben haben: Statt eines sicher geglaubten Zwangsausschlusses wurde sein Antrag abgewiesen, ohne dass er sich gegen die behauptete "Erschütterung" der Angemessenheitsvermutung durch ein Sachverständigengutachten hätte wehren können.

      Eine nähere Betrachtung zeigt, dass der Richterspruch kaum haltbar ist. Dessen zentrale Fehlvorstellung liegt in dem vermeintlichen Erfordernis, die in § 39 a WpÜG enthaltene Vermutung "einschränkend und verfassungskonform" gegen den Wortlaut der Norm und den Willen des Gesetzgebers als widerlegliche Vermutung einzustufen. So sprechen bereits die besseren Gründe dafür, den nationalen Gesetzgeber nach der Übernahmerichtlinie als verpflichtet anzusehen, im Umsetzungsgesetz eine unwiderlegliche Vermutung aufzunehmen; der Wortlaut in Artikel 15 der EU-Übernahmerichtlinie deutet in diese Richtung. Daher wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Prüfung des § 39 a WpÜG nach den deutschen Grundrechten gar nicht angezeigt gewesen.

      Kein Verfassungsverstoß

      Daneben verstieße die unwiderlegliche Vermutung selbst dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes zu prüfen gewesen wäre. Denn mit der Abfindung wird der vom Verfassungsgericht geforderte "wahre Wert" für die verbliebenen Aktien tatsächlich gesichert: Die Preisfindungsregeln des WpÜG sehen vor, dass den Anlegern zumindest der durchschnittliche Börsenkurs einer bestimmten Referenzperiode vor dem Angebot zu zahlen ist. Hat der Bieter zu höheren Preisen vorher oder nachher gekauft, sind diese Preise zum Schutz der Anleger maßgeblich. Damit führen die gesetzlichen Regelungen dazu, dass Marktmechanismen für die Angemessenheit des Abfindungspreises sorgen. Genau dies hat das Bundesverfassungsgericht in der "Moto Meter"-Entscheidung aus dem Jahr 2000 (Az.: 1 BvR 68/95 und 147/97) als gleichwertig zu einer gerichtlichen Überprüfung angesehen. Hinzu kommt, dass die Marktteilnehmer bei Erreichen der 90-Prozent-Annahmeschwelle durch ihre Teilnahme am Angebotsverfahren gerade zum Ausdruck gebracht haben, dass der angebotene Preis angemessen gewesen sein muss.

      Wenn danach richtigerweise von einer unwiderleglichen Vermutung auszugehen ist, bleiben noch die prozessrechtlichen Überlegungen des Gerichts, die zu einem abstrusen Ergebnis führen. Nach der Vorstellung des Landgerichts sieht das Gesetz zwar die Möglichkeit zum Squeeze-out vor, soll aber die hierfür erforderlichen prozessualen Mittel nicht bereithalten, da es einen Sachverständigenbeweis für die Festlegung der angemessenen Abfindung nicht gestatte. Diese beinahe zynisch anmutende Vorstellung lässt sich bereits mit der Anordnung in § 39 b Absatz 1 WpÜG nicht vereinbaren. Danach gilt das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht hat also (außerhalb der unwiderleglichen Vermutung) selbst zu ermitteln, was die angemessene Abfindung ist, und wird sich hierzu Sachverständiger bedienen, soweit die eigene Kenntnis nicht reicht. Eine gesonderte Ermächtigung hierfür in den §§ 39 a, 39 b WpÜG zu fordern, wie es das Landgericht getan hat, erscheint abwegig. Bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht Frankfurt über die Berufung (Az.: 20 WpÜG 02/08) entscheiden wird.

      Der Autor ist Partner bei Partner bei Nörr Stiefenhofer Lutz in Frankfurt.



      Text: F.A.Z.
      Avatar
      schrieb am 05.10.08 13:46:00
      Beitrag Nr. 96 ()
      Dieser übernahmerechtliche Squeeze-out ist meines Erachtens sowieso eine Fehlkonstruktion. Wenn man die Preisfindung dem Markt überlässt, so wie es bei Anwendung dieses Gesetzes durch die Mehrheitsaktionäre vorgesehen ist, kommt nichts gescheites heraus. Die Subprimekrise zweigt, daß jederzeit 90% der Marktteilnehmer in die Irre geleitet werden können, was die Preisfindung bei Ihren Anlagen betrifft. Mit Gutachten und Gegengutachten geht das besser bzw ist eine Veräppelung der freien Aktionäre schwieriger. :keks:
      Da lag wohl ein tiefgreifendes Mißverständnis über die Preisbildung auf Märkten vor, sich überhaupt sowas auszudenken. Ein Marktpreis ist ja für die Teilnehmer immer nur als Angebot zu verstehen, zu dem er verkaufen kann. Wenn man Regeln macht, nach denen er verkaufen muß, kann man doch nicht der Einfachheit halber diesen Marktpreis anwenden. :rolleyes:
      FAZ hat sicher die Kompetenz, das zu verstehen.
      Schreibt das überhaupt die FAZ oder ist das wieder so ein FAZ-Online Beitrag, in dem jeder Autor seine Meinung sagen darf?
      Avatar
      schrieb am 05.10.08 14:09:39
      Beitrag Nr. 97 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.421.224 von honigbaer am 05.10.08 13:46:00Ohne auf den Inhalt es Artikels näher einzugehen: Der Autor ist Angehöriger einer Rechtsanwaltskanzlei. Die F.A.Z. ist bekannt dafür, solchen Kanzleien eine Plattform zu geben, um Entwicklungen in deren Sinn zu kommentieren. Im Allgemeinen agieren die Kanzleien als Vertreter der (betroffenen) Unternehmen.

      Als Wirtschaftszeitung taugt die F.A.Z. seit Jahren nichts mehr. Insbesondere die Gastkommentare (u.a. von ahnungslosen "Charttechnikern" wie Wieland Staud, davor von erfolglosen und hympomanischen Fondsmanagern wie Heiko Thieme) sind bereits für durchschnittlich intelligente Leser eine Zumutung.
      Da Ausnahmen die Regel bestätigen: F.A.Z.-Autor Arnd Hillebrand (Kürzel "hi") versteht sein Geschäft. Lesenswert.

      Deutlich mehr als die F.A.Z. taugt die Financial Times Deutschland, deren Redakteure gewöhnlich mit eigenem Denkvermögen ausgestattet sind.

      Um auf die F.A.Z.-Kommentierung von Gerichtsentscheiden zurück zu kommem: Sie sind insoweit lesenswert, als man im groben informiert wird, welche Problemstellungen aktuell diskutiert werden und welche Positionen die jeweilige Unternehmensseite einnimmt.
      Avatar
      schrieb am 05.10.08 14:46:15
      Beitrag Nr. 98 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.421.224 von honigbaer am 05.10.08 13:46:00Das war ein Artikel in der FAZ (Recht und Steuern) vom 1.10.08).
      Ich fand ihn als Info interesseant und erwähnenswert, auch wie das LG Frankfurt entscheidet. Zu dem Kommentar dazu ..."kaum haltbarer Beschluss...) muss man sagen, dass er tendenziell ist..trotzdem auch lesenwert, da man die verschiedenen Seiten kennen muss. Man darf halt seine Informationen nicht nur aus einer Pressepublikation beziehen.
      Ich persönlich finde den Beschluss des LG Frankfurt bemerkenswert und hoffe, dass sich den Überlegungen andere Gerichte anschliessen.
      Avatar
      schrieb am 05.10.08 15:49:31
      Beitrag Nr. 99 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.421.811 von muschelsucher am 05.10.08 14:46:15Mir imponiert ein bestimmter Richter am LG Frankfurt, der völlig eigenständig ohne Rücksicht auf Lobbyinteressen seine Urteile fällt. Das OLG Frankfurt hat sich ja im Leica-Fall der LG- Meinung angeschlossen u. das Urteil in der 2.Instanz gebilligt.
      Es ist ja im Gespräch, dass künftig für solche Verfahren nur noch das LG und OLG Frankfurt zuständig sein soll. Da wird die Lobby Terror machen!!
      Avatar
      schrieb am 05.10.08 19:25:18
      Beitrag Nr. 100 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.421.224 von honigbaer am 05.10.08 13:46:00Völlig richtig. Zudem wird es sich bei diesen Werten immer um marktenge Papiere handeln. Oft läuft es soch so: Die Aktionäre werden jahrelang kurzgehalten. Eine Gewinnbeteiligung gibt es nicht, da die Gewinne größtenteils thesauriert werden, also Kursphantasie null. Dann ist es auch kein Wunder, wenn die Kurse stagnieren. Manchmal werden die auch direkt manipuliert. Klar, daß dann irgendwann zahlreiche Aktionäre weichgekocht sind und ein Angebot annehmen. Vermuten kann man viel, aber richtig ist es dann noch lange nicht. Also nicht ungewöhnlich, daß das Landgericht Frankfurt so entschieden hat.
      Avatar
      schrieb am 14.10.08 22:40:50
      Beitrag Nr. 101 ()
      F.A.Z. wie gewohnt als Sprachrohr größerer Anwaltskanzleien, die (für ihre Mandanten) Urteilsschelte üben:



      Bafin muss Akten öffnen
      Bedenkliche Urteile eines Verwaltungsgerichts

      FRANKFURT, 14. Oktober. Ad-hoc-Meldepflichten, Insiderregeln, Stimmrechtspublizität, Enforcement-Verfahren: Die Anforderungen an börsennotierte Unternehmen steigen ständig an. Damit einher geht nicht nur ein Kompetenzgewinn der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), sondern auch eine Zunahme der Informationen, die diese über die Unternehmen erhält. Das Gleiche gilt für die von der Bafin beaufsichtigten Finanzdienstleistungsunternehmen und Banken. Für diese ist deshalb entscheidend, dass die vertrauliche Behandlung dieser Informationen gewährleistet ist.

      Daher lassen zwei neuere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt aufhorchen. In einem Fall ging es um Auskunft über nicht öffentlich bekannte Verfahren der Bafin gegen die Porsche AG und den Zugang zu deren Ermittlungsakten in Zusammenhang mit der Beteiligung an der Volkswagen AG. Der anderen Entscheidung lag ein Streit um die Einsicht in Bafin-Akten in Zusammenhang mit der Untersagung des Geschäftsbetriebs der Wertpapierhandelsbank Phoenix Kapitaldienst GmbH zugrunde. Es ging also zum einen um Auslegungsfragen und zum anderen um vorsätzliche Verstöße. In beiden Fällen hat das Gericht - entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde - den Anträgen der Kläger unter Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz überwiegend stattgegeben. Das Gericht verurteilte die Bafin dem Grunde nach zur Akteneinsicht und Auskunftserteilung. Lediglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen seien von der Bundesanstalt zu schwärzen (F.A.Z. vom 22. Juli).

      In den Gründen führt das Gericht aus, dass der Anspruch auf Informationserteilung grundsätzlich an keine weiteren Voraussetzungen oder Interessen geknüpft sei, sondern jedermann zustehe. Unerheblich sei insbesondere, ob Auskunftserteilung und Aktieneinsicht beantragt würden, um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen das beaufsichtigte Unternehmen vorzubereiten.

      Auch die im Kreditwesengesetz und im Wertpapierhandelsgesetz enthaltenen Verschwiegenheitspflichten stünden einer Veröffentlichung jedenfalls im Grundsatz nicht entgegen. Bedenklich ist, dass das Gericht damit nicht nur Wettbewerbern, sondern auch streitbaren "Berufsaktionären" Zugang zu internen Aktennotizen und Schreiben der Bafin sowie etwaigen im Verhandlungswege gefundenen Lösungen mit Unternehmen gewährt. Schwer nachvollziehbar ist es, wenn das Gericht ausführt, die Informationsfreigabe hätte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Aufsichtstätigkeit. Allein die Durchsicht umfangreicher Akten und deren Schwärzung im Falle von Betriebsgeheimnissen und persönlichen Daten, einschließlich des Abwägungsvorgangs, welche Informationen konkret unter diesen Begriff fallen, führen zu einer ganz erheblichen Bindung von Kapazitäten, die nicht mehr für die Marktaufsicht zur Verfügung stehen.

      Im Übrigen ist die Bafin auf die Kooperationsbereitschaft der Marktteilnehmer angewiesen. Die beständig drohende Herausgabe vertraulicher Akten führt unweigerlich zur Notwendigkeit vermehrter förmlicher Auskunfts- und Vorlageersuchen. Schließlich können die betroffenen Unternehmen bei der Schwärzung und den zugrunde liegenden Abwägungsvorgängen ihre Mitwirkungsrechte nicht ausreichend wahren. Lutz Krämer

      Matthias Kiesewetter

      Die Autoren sind Rechtsanwälte bei White & Case.
      Avatar
      schrieb am 15.10.08 07:40:15
      Beitrag Nr. 102 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.568.529 von Joschka Schröder am 14.10.08 22:40:50Die Regelungen mit der Bafin sind eine völlige Fehlkonstruktion. Natürlich müssen Verstöße öffentlich gemacht werden. Das übliche Verfahren sieht doch so aus: Jemand benachrichtigt das BaFin. Dann wird mitgeteilt, daß man ermitteln werde, daß aber über das Ergebnis nicht informiert werden dürfe. Das ist das Letzte, was man vom BaFin hört. Auf Nachfragen hört man dann, man dürfe nichts sagen.

      Ich habe mir zweimal ziemliche Arbeit gemacht und die Dinge ausführlich dokumentiert und dem BaFin übergeben. Unter den bisherigen Voraussetzungen mache ich das nie wieder.
      Avatar
      schrieb am 01.11.08 12:03:24
      Beitrag Nr. 103 ()
      Beim Deutschen Aktieninstitut gibt es eine etwas über 100 seitige Studie von Okt. 2007 mit dem Titel "Squeeze Out, Recht und Praxis".

      http://www.dai.de/internet/dai/dai-2-0.nsf/WebAnsichtPublika…
      Avatar
      schrieb am 13.11.08 07:50:39
      Beitrag Nr. 104 ()
      So dürfte das sicher nicht gehen. Mal sehen, was der Vogel von der FAZ dazu schreibt. Tippe mal, daß er das völlig ignorieren wird.

      HVB
      Unicredit ruft Sonderprüfer ab
      Die früheren Kleinaktionäre der Münchener Großbank HVB sind im Dauerstreit mit der italienischen Konzernmutter Unicredit geschwächt worden. Der von ihnen eingesetzte interne Sonderprüfer ist abberufen worden - damit verlieren die ehemaligen Miteigner einen wichtigen Verbündeten.

      München - Sie können sich nicht länger auf den von ihnen bei der HVB eingesetzten Sonderprüfer stützen, der über viele Monate Zugang zu internen Dokumenten hatte. Der Prüfer wurde nach der Entscheidung einer außerordentlichen Hauptversammlung abberufen, wie die HypoVereinsbank (HVB) am Dienstag mitteilte.

      Die HVB gehört mittlerweile zu 100 Prozent der Unicredit , nachdem die Kleinaktionäre per Zwangsabfindung aus dem Unternehmen gedrängt worden waren.

      Der Sonderprüfer Thomas Heidel sollte für die HVB mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Unicredit geltend machen - vor allem im Zusammenhang mit dem konzerninternen Verkauf der früheren Tochter Bank Austria nach Mailand.

      Die Kleinaktionäre hatten den Verkauf der einstigen HVB-Ertragsperle immer wieder kritisiert. Sie halten den Kaufpreis von rund 13 Milliarden Euro für viel zu niedrig und wollen letztlich eine höhere Abfindung vor Gericht erstreiten. Heidel hat die Rückabwicklung des Verkaufs und Schadenersatz für die HVB von drei Milliarden Euro gefordert und eine entsprechende Klage eingereicht. Unicredit und HVB haben die Vorwürfe stets zurückgewiesen. Der Preis sei durch Gutachten ermittelt worden und damit angemessen.

      Die Abberufung nannte Heidel rechtswidrig. "Die Unicredit schwinge sich "unrechtmäßig zum Richter in eigener Sache auf", kritisierte der Bonner Rechtsanwalt. Dies sei der Versuch, sich einer gerichtlichen Klärung zu entziehen.

      manager-magazin.de mit Material von reuters
      Avatar
      schrieb am 13.11.08 11:07:36
      Beitrag Nr. 105 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.934.916 von Kalchas am 13.11.08 07:50:39Hallo Kalchas,bei der TFG AG-Großaktionär Milaco GMBH GF Sartingen,Rechtsberater der Gesellschaft Prof.Dr.Thomas Heidel-wurde auf der letzten HV auch der besondere Vertreter in die Wüste geschickt.


      gruß

      km
      Avatar
      schrieb am 13.11.08 17:08:42
      Beitrag Nr. 106 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.936.474 von kraftmobil am 13.11.08 11:07:36Zumindest wurde bei TFG eine Begründung vorgeschoben, nämlich daß man vom Unternehmen selbst tätig werden will. Ob man das dann tut, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Deshalb halte ich ein solches Vorgehen auch für keine gute Idee. Es sieht immer nach Mißbrauch aus.

      Bei der HVB hält man die Forderungen gleich für unberechtigt. Das ist ganz sicher mißbräuchlich.
      Avatar
      schrieb am 13.11.08 19:49:24
      Beitrag Nr. 107 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.939.736 von Kalchas am 13.11.08 17:08:42
      Bei der HVB hält man die Forderungen gleich für unberechtigt. Das ist ganz sicher mißbräuchlich.


      Schier unglaublich, was hier alles so geht oder versucht wird!
      Avatar
      schrieb am 23.12.08 00:57:40
      Beitrag Nr. 108 ()
      Offenbar wird dem übernahmerechtlichen Squeeze-out bei Dt. Hyp Hannover-Berlin doch stattgegeben:
      http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_…
      http://www.juraforum.de/jura/news/news/id/266352/f/203/
      :(:(:(
      Avatar
      schrieb am 04.01.09 18:27:40
      Beitrag Nr. 109 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.256.044 von honigbaer am 23.12.08 00:57:40Gründe, um ein Abfindungsangebot anzunehmen, kann es sehr viele geben. Über einen funktionierednen Markt kann doch nur in seltenen Fällen die Rede sein. Normalerweise sind die betroffenen Werte absolut markteng. Wer unbedingt Geld braucht und eine etwas größere Position hält, ist nahezu gezwungen ein Übernahmeangebot anzunehmen. Somit kann über die Annahmequote eines Abfindungsangebots ganz sicher nicht die Angemessenheit des Angebots bestimmt werden. Gerade Wirtschaftsprüfer weisen immer wieder darauf hin, daß der Börsenkurs eigentlich ohne Bedeutung für die Bewertung ist. Plötzlich soll das nicht mehr gelten.
      Avatar
      schrieb am 11.03.09 09:04:31
      Beitrag Nr. 110 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.301.182 von Kalchas am 04.01.09 18:27:40:)
      Avatar
      schrieb am 20.05.09 10:10:27
      Beitrag Nr. 111 ()
      Eine Gesellschaft die sich nach Ansicht des LG Mannheim um die Rechtsfortbildung im Aktienrecht "verdient" macht versucht nun das Delisting. Bin mal gespannt ob Eurofins das unfallfrei hinbekommt:D:D

      GeneScan Europe AG: Vorstand der GeneScan Europe AG (ISIN DE000A0V9KV5) beschließt Delisting

      GeneScan Europe AG / Delisting

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
      die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Freiburg i.Br., 20. Mai 2009

      Der Vorstand hat am gestrigen Abend mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom
      heutigen Morgen beschlossen, die nächste ordentliche Hauptversammlung über
      die Ermächtigung des Vorstands, den Widerruf der Zulassung der Aktien der
      Gesellschaft zum Handel im Regulierten Markt an der Frankfurter
      Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz
      i.V.m. § 61 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse i.d.F. vom
      15. April 2009 zu beantragen, abstimmen zu lassen. Die Mehrheitsaktionärin
      Eurofins Ventures B.V. wird den übrigen Aktionären in diesem Zusammenhang
      ein Delisting-Abfindungsangebot zum Erwerb ihrer Aktien unterbreiten.
      20.05.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Emittent: GeneScan Europe AG
      Engesserstr. 4
      79108 Freiburg
      Deutschland
      Telefon: 0761 - 5038 - 174
      Fax: 0761 - 5038 - 111
      E-Mail: ir@genescan.com
      Internet: http://ir.genescan.com
      ISIN: DE000A0V9KV5
      WKN: A0V9KV
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
      Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 08.09.09 09:12:02
      Beitrag Nr. 112 ()
      anbei ein Urteil, das sich mit dem Ausgleichszahlungsanspruch bei Squeeze-outs beschäftigt:

      "Squeeze-Out und Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen Eurohypo und Commerzbank-Tochter nicht verfassungswidrig
      Beschlüsse weder rechtsmissbräuchlich noch sittenwidrig
      Die Abweisung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen von Minderheitsaktionären der Eurohypo AG gegen das auf der Hauptversammlung vom 29. August 2007 beschlossene Squeeze-Out und ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugunsten der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH wurden vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt. Das Gericht folgte damit im Ergebnis der Klageabweisung des Landgerichts Frankfurt am Main.

      In der Hauptversammlung war für die Minderheitsaktionäre der Eurohypo AG eine Barabfindung für die Übertragung der Aktien auf die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH – einer 100%igen Tochter der Commerzbank AG – als Hauptaktionärin gemäß §§ 327 a ff. AktG (Squeeze-Out) in Höhe von 24,32 € je Stückaktie bestätigt worden. Des Weiteren hatte die Hauptversammlung auch dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen den beiden Banken zugestimmt.

      Unwirksamkeit der Beschlüsse nicht erkennbar
      Hiergegen hatten sich die klagenden Minderheitsaktionäre mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gewandt. Weder das Land- noch das Oberlandesgericht sahen jedoch Gründe für die Unwirksamkeit der entsprechenden Beschlüsse. Diese seien weder ihrem Inhalt nach noch nach den Umständen rechtsmissbräuchlich oder sitten- bzw. verfassungswidrig und auch im Übrigen rechtskonform zustande gekommen.

      Anteilige Ausgleichszahlung verneint
      In Abänderung des landgerichtlichen Urteils hat der Senat schließlich einen Anspruch der ausscheidenden Minderheitsaktionäre auf anteilige Ausgleichszahlung beim Squeeze-Out neben der Barabfindung verneint.

      Diese Meldung erschien bei uns am 07.09.2009.

      Referenz:

      Oberlandesgericht Frankfurt am Main; Urteil vom 26.08.2009
      [Aktenzeichen: 23 U 69/08]"

      http://www.kostenlose-urteile.de/newsview8418.htm

      ---------------------------------------------------------------

      Ich versuche herauszufinden, ob dieser Vorgang ähnlich gelagert ist wie beim Ausgleichszahlungsanspruch Linos.Hat jemand diesbezügliche Kenntnisse?

      Genaueres kann man eventuell erst beim Vorliegen des Urteilstextes erfahren.
      Avatar
      schrieb am 13.12.09 13:08:26
      Beitrag Nr. 113 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.935.417 von Hiberna am 08.09.09 09:12:02LG Köln 82 0 192/09 :laugh:
      Avatar
      schrieb am 01.01.10 17:29:32
      Beitrag Nr. 114 ()
      weiß jemand, ob bei Eurohypo wegen der durch das OLG abgelehnten Leistung der Ausgleichszahlung eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgericht erhoben worden ist, bzw., ob alle Rechtsmittel bei Bayer Schering inzwischen erschöpft sind auch wegen abgelehnter Ausgleichszahlung?

      Inzwischen habe ich unter http://www.streifler.de/recht-der-ag-3a-nach-squeeze-out-ein… noch ein Urteil zu einem weiteren Verfahren wegen abgelehnter Ausgleichszahlung gefunden.
      Avatar
      schrieb am 12.02.10 15:39:25
      Beitrag Nr. 115 ()
      Der Versuch des Unicredit nach dem Squeeze Out der HVB den besonderen Vertreter los zu werden, der auch gegen den Unicredit Schadensersatz für die HVB geltend machen sollte, wurde erst einmal vor dem Landgericht München ausgebremst.


      http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation/aktuell/newsdetails…


      30.11.09
      LG München I: Stimmverbot des Alleinaktionärs bei Abberufung des besonderen Vertreters, der auch Ansprüche gegen ihn verfolgen soll („HVB/Unicredit“)

      AktG § 136 Abs. 1 Satz 1, §§ 147, 245, 327a ff.


      Stimmverbot des Alleinaktionärs bei Abberufung des besonderen Vertreters, der auch Ansprüche gegen ihn verfolgen soll („HVB/Unicredit“)

      LG München I, Urt. v. 27. 8. 2009 – 5 HK O 21656/08 (nicht rechtskräftig)


      Leitsätze des Gerichts:

      1. Fasst die aus dem Alleinaktionär bestehende Hauptversammlung Beschlüsse, mit dem der von einer früheren Gesellschaft gefasste Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters aufgehoben wird und der so bestellte besondere Vertreter i.S.d. § 147 AktG abberufen wird, so kann der besondere Vertreter gegen diese Beschlüsse Anfechtungsklage erheben. Er ist in diesem Verfahren in seiner Eigenschaft als besonderer Vertreter sowohl parteifähig als auch anfechtungsbefugt.

      2. Der Alleinaktionär unterliegt bei der Abstimmung über diese beiden Beschlussgegenstände – Aufhebung des ursprünglichen Bestellungsbeschlusses und Abberufung des besonderen Vertreters – einem Stimmrechtsverbot gem. § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG, wenn sich die Ansprüche, die der besondere Vertreter geltend machen sollen, (auch) gegen den Alleinaktionär richten.

      3. Erfolgt die Erhebung einer Anfechtungsklage durch einen Aktionär nach der Aktien übertragung im Wege eines Squeeze out, ist dieser Aktionär nicht anfechtungsbefugt; § 265 ZPO findet in dieser Situation keine analoge Anwendung.



      Tatbestand:

      Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Beschlüsse einer Hauptversammlung der Beklagten (HVB).

      I. 1. Die Hauptversammlung der Beklagten vom 26./27.6.2007 fasste unter Tagesordnungspunkt 10 folgenden Beschluss, wobei die nunmehrige Alleinaktionärin und damalige Mehrheitsaktionärin U. (Unicredit) S.p.A. an der Abstimmung nicht teilnahm:

      „1. Die Hauptversammlung möge unabhängig vom Ausgang der nach TOP 9 beantragten Sonderprüfung gem. § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft aus der Geschäftsführung beschließen, und zwar insbesondere Schadensersatzansprüche gem. § 93 Abs. 2 und 3, §§ 116, 117, 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 318 Abs. 1 und 2 AktG gegen die gegenwärtigen und ehemaligen Mitgliedes des Vorstands und des Aufsichtsrats der H. sowie gegen die Großaktionärin U. S.p.A. sowie mit dieser i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen, jeweils einschließlich der gesetzlichen Vertreter, insbesondere die folgenden Personen: (...) wegen der nachfolgenden Sachverhaltskomplexe:

      a) Vermögensschäden der Gesellschaft durch die Veräußerung der Anteile an der B. AG vor dem Hintergrund der bisherigen und äußerst erfolgreichen Osteuropastrategie des H.-Konzerns;

      b) Vermögensschäden der Gesellschaft durch eine nicht adäquate Ermittlung des Verkaufspreises für die Anteile der H. an der B. i.H. v. 109,81 € je Aktie angesichts des kurze Zeit später eingeleiteten Squeeze-out-Verfahrens zu einem Preis von 129,40 € je Aktie ;

      c) Vermögensschäden der Gesellschaft durch die Nicht-Durchführung eines Auktionsverfahrens bei der Veräußerung der B.-Beteiligung, welches in der aktuellen M&A-Situation erhebliche Aufschläge auf den erzielten Verkaufspreis versprochen hätte, und wegen

      d) Vermögensschäden der Gesellschaft und der Minderheitsaktionäre durch das von der Gesellschaft am 12.6.2005 mit der U. abgeschlossene Business Combination Agreement, das nicht in seiner Vollständigkeit den Aktionären vorgelegt wurde – insbesondere im Hinblick auf die der U. durch jenen Vertrag eingeräumten Berechtigungen.

      2. Es wird weiter beantragt, gem. § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG als besonderen Vertreter Herrn Rechtsanwalt Dr. H. zu bestellen. Der besondere Vertreter ist berechtigt, zu seiner Unterstützung qualifizierte Berufsträger heranzuziehen, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind. Soweit es zur Rechtsverfolgung von Ansprüchen der Gesellschaft durch den besonderen Vertreter genügt, kann sich dieser auch als Nebenintervenient an ggf. bereits anhängigen Schadensersatzklagen zu Gunsten der Gesellschaft beteiligen.“

      Das LG München I wies mit Endurteil vom 4.10.2007 – 5 HK O 12615/07, ZIP 2007, 2420 die Klage von U. gegen diesen Beschluss zurück. Das OLG München änderte auf die Berufung von U. diese Entscheidung mit Endurteil vom 27.8.2008 – 7 U 5678/07, ZIP 2008, 1916 dahin gehend ab, dass der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 26./27.6.2007 unter Tagesordnungspunkt 10 gefasste Beschluss über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowie Bestellung eines besonderen Vertreters für nichtig erklärt wird, soweit er unter Nr. 1., erster Absatz die Wörter „sowie mit dieser i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen“ enthält; zudem wurde der Beschluss in Nr. 1 Buchstabe d für nichtig erklärt.

      Unter Tagesordnungspunkt 8 hatte dieselbe Hauptversammlung dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zugestimmt, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung i.H. v. 38,26 € je Stückaktie auf den Hauptaktionär U. zu übertragen. Die Eintragung dieses Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister erfolgte am 15.9.2008.

      ZIP Heft 46/2009, Seite 2199

      2. Der Kläger zu 1) reichte in seiner Eigenschaft als besonderer Vertreter der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.2.2008 Klage zum LG München I unter dem Az. 5 HK O 2836/08 ein, die sich gegen U. sowie gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates P. sowie die Vorstandsmitglieder S. und F. richtete. Mit Schriftsatz vom 10.7.2008 erweiterte der Kläger zu 1) die Klage um den Komplex „Einbringung des Investmentbanking der UB in die Beklagte“.

      Am 29./30.7.2008 fand eine weitere ordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt, während deren Verlauf der Kläger zu 1) in seiner Eigenschaft als besonderer Vertreter teilnehmen und die Aktionäre über den Stand des Verfahrens vor dem LG München I – 5 HK O 2836/08 informieren wollte. Da die Beklagte ihm dies verweigerte, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG München I, den dieses mit Beschluss vom 28.7.2008 – 5 HK O 12504/08, ZIP 2008, 1588, dazu EWiR 2009, 65 (Verhoeven), zurückwies. Als Aktionär nahm der Kläger zu 1) an der Hauptversammlung teil und machte dabei auch von seinem Rederecht Gebrauch.

      3. Am 10.11.2008 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt, an der U. als einziger Aktionär durch Frau N. vertreten war. Die Hauptversammlung fasste dabei unter Verzicht auf alle Form- und Fristvorschriften für die Einberufung einer Hauptversammlung den Beschluss, den in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26./27.6.2007 unter TOP 10 gefassten Beschluss vollumfänglich aufzuheben; weiterhin fasste die Hauptversammlung den Beschluss, den zum besonderen Vertreter bestellten Rechtsanwalt Dr. H. mit sofortiger Wirkung von seinem Amt abzuberufen.

      II. Die Kläger (Kläger zu 1) ist der besondere Vertreter und Klägerin zu 2) ist eine ehemalige Minderheitsaktionärin) beantragen daher: Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.11.2008 werden für nichtig erklärt. Hilfsweise beantragen die Kläger Folgendes: Es wird festgestellt, dass die im Hauptantrag wiedergegebenen Beschlüsse zu lit. a) und b) nichtig sind. Darüber hinaus beantragen die Kläger äußerst hilfsweise Folgendes: Es wird festgestellt, dass die im Hauptantrag wiedergegebenen Beschlüsse zu lit. a) und b) unwirksam sind.



      Entscheidungsgründe:

      I. Die Klage des Klägers zu 1) ist zulässig und begründet.

      1. Die Klage des Klägers zu 1) ist zulässig, nachdem für den vorliegenden Rechtsstreit seine Parteifähigkeit in seiner Eigenschaft als besonderer Vertreter bejaht werden muss. Dies resultiert aus der Stellung und Funktion des besonderen Vertreters in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 245 Nr. 4 AktG. Der besondere Vertreter tritt im Rahmen der ihm von der Hauptversammlung eingeräumten Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen an die Stelle der hierzu berufenen Organe Vorstand und Aufsichtsrat, nachdem der Beschluss auch Ansprüche gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten umfasste. Mit den hier streitgegenständlichen Beschlüssen der Hauptversammlung vom 10.11.2008 soll die Geltendmachung der Ersatzansprüche durch den Kläger zu 1) beseitigt werden. In dieser Ausnahmesituation muss dem besonderen Vertreter das Recht eingeräumt werden, den actus contrarius zu seiner Bestellung und Beauftragung gerichtlich überprüfen zu lassen, da der Beschluss die Basis für sein Tätigwerden mit der Geltendmachung von Ansprüchen ist.

      Der Justizgewährungsanspruch, wie er im Grundgesetz verankert ist, verlangt gleichfalls die Annahme der Parteifähigkeit des Klägers zu 1). Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt sich nicht auf Rechtsschutz gegen Akte der vollziehenden Gewalt, sondern ist vielmehr umfassend angelegt. Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaats. Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gem. Art. 19 Abs. 4 GG gegen Maßnahmen hoheitlicher Gewalt, sondern darüber hinaus auch im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten ist. Diese grundgesetzliche Garantie umfasst dabei den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Diese Garantie einer im Grundsatz einmaligen gerichtlichen Entscheidung über ein behauptetes Recht oder Rechtsverhältnis zielt darauf ab, Konflikte um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen (vgl. BVerfGE 107, 395, 401 = ZIP 2003, 1102 = NJW 2003, 1924; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Einl. Rz. 48 und 49). Ohne die Annahme der Parteifähigkeit des Klägers zu 1) in seiner Funktion als besonderer Vertreter würde der Beschluss der Hauptversammlung einer rechtlichen Überprüfung durch den hiervon unmittelbar Betroffenen nicht zugeführt werden können, nachdem insbesondere U. als Aktionär erklärt hat, keine Rechtsbehelfe gegen die beiden Beschlüsse der Hauptversammlung vom 10.11.2008 zu ergreifen.

      Aktienrechtliche Wertungen stehen dem nicht entgegen. Allein der Umstand, dass der besondere Vertreter in § 245 AktG nicht genannt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Vorschriften des § 147 Abs. 1 und 2 AktG beinhalten keine allumfassende Regelung der Stellung und Befugnisse des besonderen Vertreters, sondern umreißen diese allenfalls grob und lückenhaft (vgl. Westermann, AG 2009, 237, 245; Verhoeven, ZIP 2008, 245, 246). Allerdings ist die Stellung des besonderen Vertreters in seinem Aufgabenbereich derjenigen eines Vorstands zumindest so weit angenähert, dass der Rechtsgedanke aus § 245 Nr. 4 AktG zur Anwendung gelangen kann. Aufgrund dieser Vorschrift ist der Vorstand für die Anfechtungsklage aktiv parteifähig (vgl. Dörr, in: Spindler/Stilz, AktG, § 245 Rz. 42; K. Schmidt, in: Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 245 Rz. 33; MünchKomm-Hüffer, AktG, 2. Aufl., § 245 Rz. 62; OLG Düsseldorf ZIP 1997, 1153, dazu EWiR 1998, 151 (Kort), für den insoweit vergleichbaren Fall einer Nichtigkeitsklage). Diese Vorschrift ist von der Überlegung geprägt, dem Vorstand im Rahmen seiner ihm durch § 76 Abs. 1 AktG eingeräumten Leitungsbefugnis eine Kontrollmöglichkeit als Ausschluss seiner Organstellung einzuräumen, nachdem zur Leitungsaufgabe auch die Überwachung der Einhaltung von Gesetz und Satzung gehört (vgl. MünchKomm-Hüffer, a.a.O., § 245 Rz. 14; Dörr, a.a.O., § 245 Rz. 10). Diese Organstellung des Vorstands wird indes im Zuständigkeitsbereich des besonderen Vertreters verdrängt; der besondere Vertreter ist gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, dessen Befugnis, Ersatzansprüche zu verfolgen, als ein abgespaltener Teil der umfassenden gesetzlichen Vertretungsmacht des Vorstands angesehen werden muss (vgl. BGH ZIP 1981, 178, 179). Dann aber ist daraus der Schluss zu ziehen, dass ihm nicht nur eine zumindest organähnliche Stellung zukommt (so OLG München ZIP 2008, 1916, 1920 – HVB/UniCredit und damit bereits in Relativie-ZIP Heft 46/2009, Seite 2200rung zur Einschätzung im Urteil vom 28.11.2007 – 7 U 4498/07, ZIP 2008, 73, 78 f. = DB 2008, 397, 402 – HVB/UniCredit, wo es den besonderen Vertreter im Zusammenhang mit seinen Informationsrechten und Befugnissen als Außenstehenden mit Sonderstellung bezeichnet hat, dem aber keine organähnliche Stellung zukomme; insoweit zustimmend Wirth/Pospiech, DB 2008, 2471, 2472), sondern dass er im Rahmen seiner Kompetenz tatsächlich Organ ist und insoweit den Vorstand und den Aufsichtsrat verdrängt (vgl. Mock, in: Spindler/Stilz, AktG, § 147 Rz. 25; Bezzenberger, in: Großkomm. z. AktG, a.a.O., § 147 Rz. 52; MünchKomm-Schröer, a.a.O., § 147 Rz. 43; Häsemeyer, ZHR 144 (1980), 265, 374 f.; Kling, ZGR 2009, 190, 212). Dem steht die Entscheidung des OLG München über die mangelnde Parteifähigkeit in den sich gegen den Beschluss der Hauptversammlung über den Squeeze out richtenden Anfechtungsklagen nicht entgegen (vgl. OLG München ZIP 2008, 2173, 2174), weil das OLG München die partielle Parteifähigkeit unter Berücksichtigung des festgelegten Aufgabenbereichs in diesem Verfahren verneinen musste; die Unterstützung von Anfechtungsklagen gegen einen Beschluss nach §§ 327a ff. AktG ist vom Aufgabenbereich des besonderen Vertreters nicht umfasst.

      Ebenso wenig ergibt sich aus der Wertung von § 241 Nr. 5 AktG etwas anderes, auch wenn der Beschluss der Hauptversammlung vom 10.11.2008 nicht nichtig ist, weil ein Verstoß gegen § 241 Nr. 3 AktG nicht angenommen werden kann. Wenn ein Beschluss „nur“ anfechtbar sein sollte, so entfaltet er dennoch Wirkungen. Dies hat im Ausgangspunkt zur Folge, dass die Abberufung des besonderen Vertreters nach dem Wortlaut von § 241 Nr. 5 AktG und der Konzeption der Anfechtungsklage zunächst wirksam ist und der besondere Vertreter somit seine Parteifähigkeit nicht geltend machen könnte. Dieses Ergebnis wäre indes mit dem verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährungsanspruch nicht in Einklang zu bringen. Daher muss bei einem Streit über die Parteifähigkeit die Partei, um deren Parteifähigkeit es geht, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits als parteifähig angesehen werden. Andernfalls wäre ihr Justizgewährungsanspruch verletzt. Es kann vorliegend nichts anderes gelten als beim Streit um die Prozessfähigkeit i.S.d. §§ 51, 52 ZPO, in deren Anwendungsbereich allgemein anerkannt wird, dass auch die prozessunfähige Partei bis zur rechtskräftigen Erledigung als prozessfähig zu behandeln ist (vgl. nur BGHZ 35, 1, 6; BGHZ 110, 294, 295 f.; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 52 Rz. 6 m.w.N.). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, auch ein abberufener Sonderprüfer könne die Abberufung nicht mittels Anfechtungsklage angreifen, rechtfertigt dieser Umstand keine andere Beurteilung. Der Zweck der Durchführung einer Sonderprüfung besteht darin, tatsächliche Vorgänge in der Gesellschaft aufzuhellen, um die Grundlage für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu erhalten (vgl. Spindler, in: Schmidt/Lutter, AktG, § 142 Rz. 2). Da die Aufgabe des Sonderprüfers in erster Linie in der Ermittlung bestimmter Tatsachen und sodann in der Information der Aktionäre liegt, ist er gerade kein Organ der Gesellschaft; zur Vertretung der Gesellschaft ist er auch im Rahmen der ihm eröffneten Zuständigkeiten – anders als der besondere Vertreter – gerade nicht befugt; seine Stellung gleicht eher der eines Sachverständigen (vgl. Mock, a.a.O., § 142 Rz. 33; Bezzenberger, a.a.O., § 147 Rz. 41).

      2. Die Anfechtungsklage des Klägers zu 1) ist auch begründet, weil er zum einen anfechtungsbefugt ist und zum anderen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 10.11.2008 das Gesetz i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG verletzen.

      a) Die Anfechtungsbefugnis resultiert aus einer analogen Anwendung von § 245 Nr. 4 AktG. Allein der Umstand, dass es sich bei dieser Norm um eine Ausnahmeregelung handelt, kann einer analogen Anwendung nicht entgegenstehen. Die Ermöglichung der Erhebung einer Anfechtungsklage durch das zur Umsetzung verpflichtete und damit auch zur Kontrolle befugte Organ entspricht der Systematik des Kapitalgesellschaftsrechts. Angesichts der oben geschilderten und begründeten Stellung des besonderen Vertreters muss folglich in analoger Anwendung von § 245 Nr. 4 AktG seine Anfechtungsbefugnis bejaht werden. Soweit die Beklagte geltend macht, ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied könne sich gegen eine von der Hauptversammlung erfolgte Abberufung ebenfalls nicht mit Hilfe der Anfechtungsklage zur Wehr setzen, trägt diese Parallele nicht, weil es vorliegend um die Abberufung eines Organs und nicht eines einzelnen Organmitglieds wie bei dem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrats geht. Da der Kläger zu 1) an die Stelle von Vorstand und Aufsichtsrat rückt, ist die hier gegebene Situation der des § 245 Nr. 4 AktG vergleichbar, weshalb eine analoge Anwendung gerechtfertigt ist.

      b) Die beiden Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.11.2008 verstoßen gegen das Gesetz, weil U. einem Stimmrechtsverbot aufgrund von § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG unterlag.

      (1) Nach dieser Vorschrift kann niemand für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn u.a. darüber Beschluss gefasst wird, ob er von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Da die beiden streitgegenständlichen Beschlüsse darauf abzielten, den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 26./27.6.2007 über die Bestellung des Klägers zu 1) zum besonderen Vertreter und zur Geltendmachung von Ansprüchen u.a. gegen U. aufzuheben und den Kläger zu 1) aus seiner Funktion abzuberufen, bestand nach dem Wortlaut des § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG in der Hauptversammlung vom 10.11.2008 ein Stimmrechtsverbot für U. in gleicher Weise wie in der Hauptversammlung vom 26./27.6.2007, die den Kläger zu 1) zum besonderen Vertreter mit dem Ziel der Geltendmachung bestimmter Ansprüche gegen U. bestellte.

      (2) Eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift kommt jedenfalls in der hier gegebenen Situation nicht in Betracht, auch wenn U. Alleinaktionär ist. Die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion sind nicht zu bejahen. Diese Auslegungsmethode verlangt, dass der Wortlaut einer Vorschrift zu weit gefasst ist und der Normzweck den vom Wortlaut abgedeckten Sachverhalt nicht umfasst (vgl. nur BVerfG ZIP 1997, 1167 = NJW 1997, 2230 f., dazu EWiR 1997, 1019 (Däubler); Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einl. Rz. 49). Vor-ZIP Heft 46/2009, Seite 2201liegend gebietet der hinter § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG stehende gesetzgeberische Gedanke keine einschränkende Auslegung. Aufgrund der Stimmrechtsverbote soll der Verbandswille von Sonderinteressen der Aktionäre freigehalten werden, die sich aus den verschiedenen, verbandsfremden Sonderinteressen der Aktionäre ergeben könnten, sollten sie zur Abstimmung zugelassen werden; es soll niemand „Richter in eigener Sache“ sein. Damit soll verhindert werden, dass sich die Stimmabgabe nicht am Interesse der Gesellschaft, sondern an den Eigeninteressen des Abstimmenden orientiert (vgl. BGH ZIP 1986, 429 = NJW 1986, 2051, 2052, dazu EWiR 1986, 371 (Hommelhoff), für den vergleichbaren Fall des § 47 Abs. 4 GmbHG; Spindler, a.a.O., § 136 Rz. 1; Willamowski, in: Spindler/Stilz, AktG, § 136 Rz. 1; Grundmann, in: Großkomm. z. AktG, a.a.O., § 136 Rz. 16; MünchKomm-Schröer, a.a.O., § 136 Rz. 1). Jedenfalls für den hier gegebenen Sonderfall kann auch die sonst in der Literatur herangezogene Überlegung, ein Stimmrechtsverbot scheide bei einer Ein-Mann-AG aus, weil kein Schutz des einzelnen Aktionärs vor sich selbst erforderlich sei (vgl. Willamowski, a.a.O., § 136 Rz. 2; MünchKomm-Schröer, a.a.O., § 136 Rz. 16; MünchKomm-Hüffer, a.a.O., § 136 Rz. 5), nicht zum Tragen kommen. Da mit dem Beschluss insbesondere über die Abberufung des besonderen Vertreters die von diesem erhobene Klage gegen den Hauptaktionär unzulässig würde, weil dann die Gesellschaft im Prozess nicht mehr ordnungsgemäß vertreten wäre, muss von einem Interessenkonflikt ausgegangen werden. Der Abberufungs- wie auch der Aufhebungsbeschluss bedeutet somit ein „Richten in eigener Sache“. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage erheblich von der Entlastung, wie sie in § 136 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AktG angesprochen ist, weil mit der Entlastung gerade kein Verzicht auf Schadensersatzansprüche verbunden ist und dadurch auch nicht die Gefahr des Verlustes eines unmittelbaren Vorteils für die Gesellschaft verbunden ist, während bei der Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung des besonderen Vertreters sowie dessen Abberufung zumindest offenbleibt, inwieweit Vorstand und Aufsichtsrat den Rechtsstreit überhaupt fortsetzen würden.

      Dem kann nicht entgegengehalten werden, es käme dadurch zu einer dauerhaften Lähmung der Beklagten, die sich namentlich auch nicht gegen Pflichtverstöße des besonderen Vertreters zur Wehr setzen könne, so dass dessen Amt bis zur Beendigung seiner Aufgabe perpetuiert sei. Dieser Gefahr lässt sich durch eine analoge Anwendung von § 142 Abs. 4 AktG begegnen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 € erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfer liegenden Grund geboten erscheint. Der Grundgedanke dieser Norm ist in der hier gegebenen Situation heranzuziehen. Es soll verhindert werden, dass die Prüfung nicht von Sonderprüfern ausgeführt wird, die hierfür nicht geeignet sind, oder wenn Bedenken gegen ihre Geeignetheit und Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Bezzenberger, a.a.O., § 142 Rz. 71). Sollten sich (begründete) Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit des besonderen Vertreters ergeben, kann in analoger Anwendung von § 142 Abs. 4 AktG ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dadurch ist die Gesellschaft bzw. auch ihr Aktionär hinreichend geschützt. Zudem resultiert ein Schutz der Gesellschaft auch aus den Bindungen des besonderen Vertreters durch den Umfang seiner Bestellung mit der Folge, dass er sich bei Verletzung seiner Pflichten ggf. schadensersatzpflichtig macht.

      Ob die Inanspruchnahme der Alleinaktionärin auf Rückübertragung der Aktien der B. durch den Kläger zu 1) von dessen Auftrag noch gedeckt ist und daher hierfür auch eine Vertretungsbefugnis im Prozess besteht, ist abschließend durch das zur Entscheidung über diese auf Rückübertragung gerichtete Klage berufene Gericht zu beurteilen. Das Argument, die Rückübertragungsklage entspreche nicht den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, vermag folglich das Stimmrechtsverbot nicht in Frage zu stellen.

      Angesichts dessen hatte die Anfechtungsklage des Klägers zu 1) Erfolg, ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, inwieweit die beiden Beschlüsse der Hauptversammlung gesellschaftsrechtliche Treuepflichten verletzen oder nicht.

      II. 1. Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2) ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil sie nicht anfechtungsbefugt i.S.d. § 245 Nr. 1 oder 2 AktG ist und auch aus verfassungsrechtlichen Wertungen eine Anfechtungsbefugnis nicht abgeleitet werden kann.

      a) Nach § 245 Nr. 1 AktG ist zur Anfechtung befugt jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Da die Klägerin zu 2) durch die Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister am 15.9.2008 und damit bereits vor der hier streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 10.11.2008 ihre Aktionärsstellung verloren hat, ist die Anfechtungsklage mangels Anfechtungsbefugnis unbegründet, weil die Vorschrift des § 245 Nr. 1 AktG materiellrechtlichen Charakter hat (vgl. BGH ZIP 2006, 1134 = NJW-RR 2006, 1110, 1112 – Mitteldeutsche Leasing AG, dazu EWiR 2006, 449 (Wilsing/Goslar); OLG Hamm ZIP 2000, 2302 = NZG 2001, 563, 564 – Bowa, dazu EWiR 2001, 979 (Priester); OLG Karlsruhe WM 1987, 533, 536, dazu EWiR 1987, 1155 (W. Müller); MünchKomm-Hüffer, a.a.O., § 245 Rz. 3; Göz, in: Bürgers/Körber, AktG, 2008, § 245 Rz. 3; a.A. nicht überzeugend als Zulässigkeitsproblem behandelnd Schwab, in: Schmidt/Lutter, a.a.O., § 245 Rz. 2).

      Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen, weil sie in der hier gegebenen Situation nicht analog angewandt werden kann. Es geht nämlich gerade nicht um den Verlust der Aktionärseigenschaft während eines laufenden Anfechtungsprozesses. Nur in dieser Situation ist es gerechtfertigt, den unfreiwilligen Verlust der Aktionärsstellung einer Veräußerung gleichzusetzen und somit die Anfechtungsbefugnis trotz Verlustes der Aktionärsstellung während des Prozesses zu bejahen, wenn ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung besteht (vgl. BGH ZIP 2006, 2167 (m. Bespr. Waclawik, ZIP 2007, 1) = NZG 2007, 26, 27 – Massa). ZIP Heft 46/2009, Seite 2202Tritt dagegen der Verlust der Aktionärsstellung bereits vor Anhängigkeit einer Anfechtungsklage ein, ist eine analoge Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO mangels planwidriger Regelungslücke nicht gerechtfertigt. Insoweit muss es bei den sich aus § 245 Nr. 1 AktG ergebenden Wertungen verbleiben.

      b) Ebenso wenig lässt sich die Anfechtungsbefugnis mit § 245 Nr. 2 AktG begründen, wonach zur Anfechtung jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär befugt ist, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Auch diese Vorschrift setzt die Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung voraus, woran es jedoch infolge der früher erfolgten Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister fehlt.

      c) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2) erfordern verfassungsrechtliche Wertungen, insbesondere die grundrechtlich abgesicherte Institutsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, keine andere Beurteilung. Zwar ist ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass eine volle wirtschaftliche Entschädigung der ausgeschlossenen Aktionäre im Zusammenhang mit einem Squeeze out i.S.d. §§ 327a ff. AktG auch aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums geboten ist. Die Eigentumsgarantie gebietet es aber nicht, Anfechtungsklagen gegen einen Beschluss einer Hauptversammlung entgegen dem klaren Wortlaut des § 245 Nr. 1 oder 2 AktG zuzulassen, soweit es um den Beschluss geht, mit dem der Beschluss zur Bestellung eines besonderen Vertreters aufgehoben und dieser dann abberufen wird. Um die Angemessenheit der den ehemaligen Aktionären der Beklagten gewährten Barabfindung zu überprüfen, steht den Minderheitsaktionären das Spruchverfahren aufgrund der eindeutigen Regelung in § 1 Nr. 3 SpruchG offen. Damit aber ist auch verfahrensrechtlich ein den Anforderungen des Grundgesetzes genügender Weg zu den Gerichten eröffnet, in dem die Angemessenheit der Barabfindung geprüft wird. Dabei ist auch in den Spruchverfahren die Frage zu prüfen, inwieweit der hiesigen Beklagten gegen U. und/oder Organmitglieder ein Anspruch auf Nachteilsausgleich i.S.d. §§ 311 ff. AktG zusteht, wenn das Osteuropageschäft, insbesondere das Aktienpaket der Beklagten an der B., zu einem Preis verkauft wurde, der für die Beklagte nachteilig war. Das Ziel der Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger zu 1) als besonderer Vertreter besteht im Interesse der Gesellschaft; es ist nicht seine Aufgabe, die Interessen der Minderheitsaktionäre wahrzunehmen (vgl. hierzu OLG München ZIP 2008, 2173, 2174). Wenn diese in prozessual verwertbarer Art und Weise Informationen aus der Klage eines besonderen Vertreters erlangen sollten, so handelt es sich dabei allenfalls um einen Rechtsreflex, weil der einzelne Aktionär dadurch einen Vorteil erlangt, auf dessen Erlangung er ohne Weiteres keinen Rechtsanspruch hat. Demzufolge ist die Klägerin zu 2) hinreichend durch die Möglichkeit der Einleitung eines Spruchverfahrens geschützt.

      2. Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit kann nur als allgemeine Feststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO angesehen werden, weil die Klägerin zu 2) im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht Aktionärin ist und daher eine Nichtigkeitsklage nach § 249 Abs. 1 AktG nicht angenommen werden kann (vgl. BGH NJW 1965, 1378, 1379; Dörr, a.a.O., § 249 Rz. 7). Als allgemeine Feststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ist die Klage jedoch unzulässig, weil es bereits an einem Rechtsverhältnis ebenso fehlt wie am besonderen Feststellungsinteresse. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur weithin anerkannt, dass unter den Aktionären als Ausfluss ihrer mitgliedschaftlichen Beteiligung eine Treuepflicht existiert. Diese Treuepflicht verpflichtet den Aktionär, seine Mitverwaltungs- und Kontrollrechte unter angemessener Berücksichtigung der gesellschaftsbezogenen Interessen der anderen Aktionäre auszuüben. Das Verhältnis der Mitglieder einer Kooperation untereinander kann nämlich den Charakter einer Sonderverbindung haben, weil jeder Aktionär die Möglichkeit hat, durch Einflussnahme auf die Geschäftsführung die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, was wiederum zur Folge hat, dass als Gegengewicht die gesellschaftsrechtliche Pflicht zu fordern ist, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH ZIP 1988, 301 (m. Bespr. Kort, ZIP 1990, 294) = NJW 1988, 1579, 1551 f. (m. zust. Anm. Timm) – Linotype, dazu EWiR 1988, 529 (Drygala); BGH ZIP 1995, 819 (m. Bespr. G. Müller, S. 1416; Flume, ZIP 1996, 161 u. Marsch-Barner, ZIP 1996, 853) = NJW 1995, 1739, 1740 ff. – Girmes, dazu EWiR 1995, 525 (Rittner); Henze/Notz, in: Großkomm. z. AktG., a.a.O., Vor §§ 53a – 75 Rz. 48 und Anh. § 53a Rz. 13 ff., insbes. 19 und 21; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 53a Rz. 20; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 4. Aufl., § 12 Rz. 41 ff., insbes. 44, S. 109, 110; Wastl, NZG 2005, 17, 19; Waclawik, DB 2005, 1151). Bei einer AG werden diese Rechte und Pflichten zur Rücksichtnahme aber regelmäßig mit Beendigung der Aktionärsstellung enden. Ein rechtlich geschütztes Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO aus einer ausnahmsweise fortwirkenden Treuepflicht lässt sich zudem nicht bejahen, weil der Kläger zu 1) als besonderer Vertreter gerade nicht im Interesse der Minderheitsaktionäre tätig wird.

      Der verfassungsrechtlich abgesicherte Justizgewährungsanspruch mit dem oben beschriebenen Inhalt führt zu keiner anderen Beurteilung. Gegen diese Grundsätze des Verfassungsrechts wird nicht verstoßen, wenn das Feststellungsinteresse vorliegend verneint wird. Das Prozessrecht dient der Verwirklichung eines subjektiven Rechts (vgl. nur Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einl. Rz. 92). Angesichts dessen verlangt das Prozessrecht gerade für Feststellungsklagen neben dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis das besondere Interesse an der alsbaldigen Feststellung, das nur dann besteht, wenn das Rechtsschutzsystem des Aktienrechts eine Lücke lässt. Davon kann indes aus den oben genannten Gründen nicht ausgegangen werden. Der Schutzbereich des Justizgewährungsanspruchs wird durch die Verneinung des Feststellungsinteresses im konkreten Fall nicht berührt – die Kammer prüfte das Rechtsschutzbegehren der Klägerin zu 2), und sie trifft auch eine verbindliche Entscheidung in dem förmlichen Verfahren des Zivilprozesses. Aus dem Justizgewährungsanspruch kann trotz ZIP Heft 46/2009, Seite 2203seiner verfassungsrechtlichen Verankerung nicht abgeleitet werden, ein Feststellungsinteresse müsse auch dann bestehen, wenn andere Möglichkeiten im Aktienrecht vorgesehen sind, effektiven Rechtsschutz zu erhalten, selbst wenn dieser an einschränkende Voraussetzungen geknüpft ist.

      3. Die äußerst hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der beiden Beschlüsse der Hauptversammlung vom 10.11.2008 ist unzulässig, weil auch hier die soeben unter II 2 geschilderten Gründe zum Tragen kommen.


      <einsender></einsender>Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Bonn</einsender><//einsender><hinweis></hinweis>

      Anmerkung der Redaktion:
      Die Berufung ist anhängig beim OLG München unter dem Az. 7 U 4744/09.

      </hinweis><//hinweis>


      Anmerkung von Marcus Lutter*

      Das wirklich bedeutende Urteil des LG München I ist rundum zu begrüßen. Ihm liegt ein kurioser Sachverhalt zugrunde: Da hat ein besonderer Vertreter (RA Dr. Heidel) nach § 147 Abs. 2 AktG aus der Zeit vor dem Squeeze out „überlebt“. Jetzt gibt es nur noch eine Aktionärin (UniCredit SpA), die von diesem besonderen Vertreter auf Schadensersatz nach §§ 311, 317 AktG zur Zahlung an die AG (HypoVereinsbank AG – HVB) verklagt ist. Wird dieser besondere Vertreter nun wirksam abberufen, gibt es keinen zur Klage Befugten mehr und die Klage wird unzulässig. Natürlich will das die heutige Alleinaktionärin gerade erreichen: An der Zahlung von Schadensersatz an die HVB ist sie gewiss nicht interessiert; denn dieser muss ja von ihr geleistet werden.

      Rechtlich geht es um zwei Fragen: Kann sich ein besonderer Vertreter gegen den Beschluss über seine Abberufung mit der Anfechtungsklage wehren? Und: Ist die Alleinaktionärin nach § 136 Abs. 1 AktG gehindert, die Abberufung zu beschließen? Gibt es den in dieser Norm angesprochenen Interessenkonflikt zwischen Aktionär und AG in dieser Konstellation überhaupt noch?

      1. Das Gericht begründet die im Gesetz nicht geregelte Anfechtungsbefugnis des besonderen Vertreters in doppelter Weise: mit dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch und der Nähe zu § 245 Nr. 4 AktG, der den Vorstand zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ausdrücklich für befugt erklärt.

      Das überzeugt. Tatsächlich wird der Vorstand durch die Bestellung eines besonderen Vertreters teilweise aus seiner Funktion und seinem Aufgabenbereich verdrängt. Insoweit tritt der besondere Vertreter nicht neben den Vorstand, sondern an seine Stelle.1 Dann liegt es nahe, den besonderen Vertreter insoweit, als der Beschluss eben die von ihm jetzt eingenommene Funktion betrifft, wie einen Vorstand zu sehen und § 245 Nr. 4 AktG entsprechend anzuwenden.

      Der Kläger ist besonderer Vertreter; der Beschluss über seine Abberufung betrifft unmittelbar ihn persönlich. Der Gedanke, dass dieser ihn in seinen Rechten betreffende Beschluss auf seine Initiative hin gerichtlich überprüfbar sein muss, liegt nahe. Und daher wird der Justizgewährungsanspruch heute gerade auch unter Privaten breit angenommen.2

      Dem sollte man folgen: Wer in seiner Rechtsposition betroffen ist, sollte im Rechtsstaat die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung haben. Auch insoweit ist dem LG München I zu folgen.

      2. Wirklich schwierig zu beantworten scheint die zweite Frage zu sein, ob § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG anwendbar ist mit der Folge, dass die Alleinaktionärin vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Bejaht man das, weil es de facto um die Frage geht, ob die AG (HVB) durch den besonderen Vertreter einen Anspruch gegen die Alleinaktionärin für sich geltend machen kann, so kommt es zur Fortsetzung eines Verfahrens zu Gunsten der HVB, das ihre Alleinaktionärin nicht will und das, würde es nicht mehr oder minder zufällig bereits anhängig sein, nie und nimmer mehr anhängig werden würde. Verneint man hingegen die Anwendbarkeit der Norm mit Hilfe einer durchaus problematischen teleologischen Reduktion ihres Wortlauts, so gehen der AG, also der HVB, möglicherweise hohe Ansprüche aus § 93 Abs. 1, §§ 311, 317 AktG endgültig verloren, weil sie niemand mehr geltend machen würde und schon gar nicht die UniCredit SpA als Alleinaktionärin – trotz der mahnenden Hinweise des BGH in der ARAG-Entscheidung.3 De facto würde man der UniCredit erlauben, Richter in eigener Sache zu sein

      Auch hier sollte man dem LG München I folgen. Die AG des deutschen Rechts ist Rechtssubjekt mit eigenen Ansprüchen und Interessen, die nicht notwendig identisch sind mit den Interessen ihrer Aktionäre oder ihrer einzigen Aktionärin. So sind etwa die §§ 57 und 71 AktG auch gegenüber der Alleinaktionärin anwendbar. Würde man der Alleinaktionärin hier das Stimmrecht gewähren, würde sie de facto über Ansprüche der AG befinden. Diese rechtliche Unabhängigkeit der AG auch und gerade von ihrer Alleinaktionärin4 erfordert den Schutz dieser Unabhängigkeit durch § 136 AktG. Das hat das LG München I richtig erkannt.




      --------------------------------------------------------------------------------


      *
      Prof. Dr. Dr. h.c. mult., Bonn

      1
      H.M., vgl. nur BGH ZIP 1981, 178, 179; Bezzenberger, in: Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 147 Rz. 52; MünchKomm-Schröer, AktG, 2. Aufl., § 147 Rz. 43; Spindler, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, § 147 Rz. 21.

      2
      Ausdrücklich so die Plenar-Entscheidung des BVerfG v. 30.4.2003, BVerfGE 107, 395, 401 = ZIP 2003, 1102; vgl. weiter Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 2009, Einl. Rz. 48 ff.

      3
      BGHZ 135, 244 = ZIP 1997, 883 – ARAG, dazu EWiR 1997, 677 (Priester).

      4
      So schon Lutter, in: Festschrift Steindorff, 1990, S. 125, 142 f.


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