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    Wie werden seit § 15b Sonderwerbungskosten behandelt? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.02.07 18:01:59 von
    neuester Beitrag 24.02.07 20:12:31 von
    Beiträge: 2
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      schrieb am 24.02.07 18:01:59
      Beitrag Nr. 1 ()
      Daß ich die Verluste, die bei einem geschlossenen Fonds ggf. entstehen, nicht mehr sofort mit anderen Einkünften verrechnen kann, habe ich begriffen.

      Wie ist das jetzt aber mit den Sonderwerbungskosten wie Zinsen für Anteilsfinanzierung außerhalb des Fonds, Reisekosten zur Gesellschafterversammlung usw.? Die werden ja immer noch abgefragt. Kann ich diese Zahlen wie bisher bei meiner Steuererklärung für das jeweilige Jahr direkt ansetzen oder wandern diese Kosten in einen "Verlustspeicher" im Fonds?
      Avatar
      schrieb am 24.02.07 20:12:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.945.220 von office97 am 24.02.07 18:01:59Bei Steuerstundungsmodellen gem. §15b EStG:

      Kann ich diese Zahlen wie bisher bei meiner Steuererklärung für das jeweilige Jahr direkt ansetzen oder wandern diese Kosten in einen "Verlustspeicher" im Fonds?

      Die Sonderwerbungskosten konntest Du auch bisher schon nicht "direkt" in Deiner Steuererklärung sondern nur im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Einkommens der Gesellschaft (des geschlossnen Fonds) angeben. In diesem Rahmen sind diese ggf. entstehenden Verluste dann auch nur mit entsprechenden Gewinnen aus dieser Beteiligung (später) verrechenbar.

      Grüße K1


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