checkAd

    Trotz §850a und 850d wird ein Drittel Auslöse vom Arbeitgeber einbehalten,was kann ich tun - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.03.07 19:30:28 von
    neuester Beitrag 27.03.07 12:05:01 von
    Beiträge: 21
    ID: 1.120.811
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 7.637
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 23.03.07 19:30:28
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      gegen mich liegt ein Pfändungs-und Überweisungsbeschluss über Unterhaltsrückstand vom 01.02 06 bis 28.02.07 und laufenden Unterhalt ab 01.03.07 vor.Mein Selbstbehalt wurde auf 660 euro festgelegt.Es existiert ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss.Folgendes steht weiter im Beschluss und auch in der ZPO..:Von der Pfändung sind ausgenommen...Auslösungsgelder für auswärtige Beschäftigung...(alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe).Auf letztes in Klammern geschriebenes beruft sich mein Arbeitgeber nach Absprache mit seinem Anwalt und zieht mir ein Drittel meiner Auslöse ab und pfändet sie ebenfalls.Meine Frage nun: Wie wird dieser Zusatz in Klammern ausgelegt und interpretiert?Meines Erachtens falsch von meinem Arbeitgeber.Denn ich bekomme nur Auslöse in üblicher Höhe(32,00 euro) wovon ich Unterkunft und Benzin bezahlen muss.Die Auslöse reicht nicht,um diese beiden Posten abzudecken.Ich muss noch auf meinen normalen Lohn zurückgreifen.Sollte nun ein Drittel meiner Auslöse auch gepfändet werden,kann ich kündigen.
      Wie kann dieser Anwalt(es ist eine Frau),genau ein Drittel der Auslöse abzuziehen.Warum nicht ein Viertel oder die Hälfte?Es steht niergends geschrieben,dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Teil der Auslöse gepfändet werden kann und schon gar nicht ein Drittel.
      Meine Vermutung ist ja,dass mein Arbeitgeber Angst hat,mir zu wenig zu pfänden.Um nicht später noch einmal zur Kasse gebeten zu werden.
      Wie kann ich nun vorgehen,um meinem AG eventuell die ZPO begreiflich zu machen bzw. zu meinem Recht zu kommen,damit die Auslöse unpfändbar bleibt?

      Vielen Dank schon mal im voraus.

      An der Erhöhung meines Selbstbehaltes bin ich dran beim Amtsgericht.Von 660,00 kann man sich eigentlich kein Arbeitsverhältnis leisten.Habe schon allein Fixkosten von 550,00.Da habe ich noch nichts gegessen und getrunken.Von anderen Dingen mal abgesehen.
      Avatar
      schrieb am 23.03.07 21:03:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.459.488 von karsten0815 am 23.03.07 19:30:28hallo karsten,

      das klingt aber nicht sehr schlüssig. der selbstbehalt müsste viel höher sein. wenn es um unterhalt geht, kommt doch i.d.r. die düsseldorfer tabelle zum tragen, außerdem müsste ein entsprechender Beschluss vom gericht vorliegen der den Selbstbehalt festlegt, oder den entpsr. Unterhalt.

      660,00 als arbeitender klingt mir etwas sehr wenig..
      Avatar
      schrieb am 24.03.07 02:28:05
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.462.200 von ricotec am 23.03.07 21:03:37Der Freibetrag für alleinstehende Schuldner beträgt 985,15 € monatlich. Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person sind Freibeträge dem Schuldner zu belassen. Der Höchstwert des Freibetrages kann damit 3.020,06 € erreichen.

      Anders bei der Unterhaltspfändung. Diese Pfändungsbeschränkungen gelten bei Unterhaltspfändungen nicht. Auf Antrag setzt das Gericht die Pfändungsgrenzen angemessen herunter. Maßstab ist die wirtschaftliche Lage des Schuldners und der Unterhaltsanspruch der
      Berechtigten.

      Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegeseztes. Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel oberhalb der Sozialhilfesätze liegt (BGH, Beschluss vom 18.07.2003, IXa ZB 151/03).

      Diese Leitsatzentscheidung ist vielerorts noch unbekannt bzw. wird von den Vollstreckungsgerichten und auch von den Gläubigervertretern nicht beachtet. Soweit in der BGH-Leitsatzentscheidung von den Abschnitten 2 und 4 des BSHG die Rede ist, handelt es sich auf Grund des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch nunmehr um die Leistungen des 2. und 11. Kapitels des SGB XII.

      Der pfandfreie Betrag muss somit nach den Berechnungsgrundlagen für Sozialhilfe berechnet werden.

      Der Sozialhilfesatz ergibt sich aus dem Regelsatz ( für den Haushaltsvorstand 296 EU, für jedes weitere volljährige Familienmitglied 237 EU, Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren: 266 EU, Kinder zwischen 7 und 13 Jahren 192 EU, Kinder unter 7 Jahren 148 EU, Kinder von Alleinerziehenden unter 7 Jahren 163 EU.) Dieser Bedarf umfaßt Ernährung, Haushaltsenergie (Strom; Teile der Gaskosten, falls Warmwasser über Zentralheizung bereitet wird), Körperpflege und kulturelle Mindestbedürfnisse, die nicht näher definiert werden. Dazu kommen Mietanteil, evtl. Versicherungen usw....

      Dies wird im Einzelfalle berechnet.

      § 850d ZPO - Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

      (1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge o h n e die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar.

      Dem Schuldner ist jedoch s o v i e l zu belassen, als er für seinen n o t w e n d i g e n Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf;

      von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.

      Für die Pfändung wegen der Rückstände, die l ä n g e r als e i n Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit n i c h t, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat

      ...

      § 850f ZPO - Änderung des unpfändbaren Betrages

      (1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf A n t r a g von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d (!!!) und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

      a) der Schuldner n a c h w e i s t, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,

      b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

      c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
      Avatar
      schrieb am 24.03.07 02:39:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.469.862 von LemmingNr1 am 24.03.07 02:28:05Sorry der Satz für den Hausaltsvorstand beträgt natürlich 345 Euro und für jedes weiter volljährige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 80 % des Eckregelsatzes.

      Der Sozialhilfe-Regelsatz von 345 Euro setzt sich zusammen aus zehn Positionen: Für Ernährung, Getränke und Tabakwaren sind 127,31 Euro angesetzt. Für Schuhe und Bekleidung 34,23 Euro, für Energie und Wohnungsinstandhaltung 24,49 Euro, für Innenausstattung und Haushaltsgeräte 24,64 Euro, für Gesundheitspflege 12,61 Euro, für Verkehr 15,71 Euro, für Telekommunikation 30,34 Euro, für Freizeit, Unterhaltung und Kulter 39,16 Euro, für Restaurantbesuche 8,24 Euro und für sonstige Dienstleistungen 26,79 Euro. Bei der Festsetzung der Werte spielt es keine Rolle, ob es in einer Gruppe Preiserhöhungen gegeben hat. Allein ausschlaggebend für die Bemessung ist der im Rahmen der EVS ermittelte tatsächliche Konsum der Referenzhaushalte.
      Avatar
      schrieb am 24.03.07 12:23:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Lemming und ricotec.Danke für eure Beiträge.
      Lemming-die ZPO ist mir mehr oder weniger bekannt.Sehr hilfreich war für mich die Aufgliederung des Sozialhilferegelsatzes.Hilfreich deshalb,weil ich die Änderung des unpfändbaren Betrages beantragen möchte und auch muss.Zu den 345 euro müssten dann noch Miete,Telefon,private Haftpflicht,PKW-Unterhaltungskosten(Haftpflicht und Steuern) und natürlich die Benzinkosten kommen.Durch tägliches pendeln zur Arbeit(hin und zurück 90 km)habe ich Kosten von 160 euro im Monat.Durch hinzurechnen dieser Kosten kann doch ein Änderungsantrag gar nicht abgelehnt werden.Sehe ich das richtig?Sollte er jedoch abgelehnt werden,kann ich mir ein Arbeitsverhältnis einfach nicht mehr leisten.
      Aber im speziellen ging es mir um eine ganz andere Sache.Ich war auf Montage und habe Auslöse bekommen.In der ZPO steht,dass Auslösungsgelder nicht pfändbar sind.Und trotzdem behält mein AG ein Drittel der Auslöse ein.Ich frage mich mit welchem Recht.
      Ich hatte dies in meiner Anfangsfrage beschrieben.
      Wie kann ich da nun vorgehen?
      Danke für eure Antworten

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Wo und warum genau jetzt zu Wochenbeginn positionieren?mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 24.03.07 13:19:04
      Beitrag Nr. 6 ()
      § 850a ZPO

      Unpfändbare Bezüge

      Unpfändbar sind

      1.
      zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
      2.
      die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
      3.
      Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
      4.
      Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
      5.
      Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
      6.
      Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
      7.
      Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
      8.
      Blindenzulagen.
      Avatar
      schrieb am 24.03.07 13:25:33
      Beitrag Nr. 7 ()
      Soweit Auslösungsgelder den Rahmen des Üblichen übersteigen, sind sie pfändbar. Die Anwältin des Arbeitgebers scheint der Meinung zu sein, dass die gezahlten Auslösaungsgelder den Rahmen des Üblichen übersteigen. Ich nehme an, dass sie sich dabei auf irgendeinen Kommentar zur ZPO stützt.
      Avatar
      schrieb am 24.03.07 13:43:50
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Karsten:
      Wer ist denn die unterhaltsberechtigte Person? Geschiedene Ehefrau oder Kind?
      Avatar
      schrieb am 24.03.07 13:45:43
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Karsten: In welchem OLG-Bezirk wohnst du denn?
      Avatar
      schrieb am 24.03.07 13:52:38
      Beitrag Nr. 10 ()
      Danke Nataly,genau so ist es.Die Auslegung dieses Satzes ist der Knackpunkt an der Geschichte.Aber ich habe nirgends etwas gefunden,dass die ZPO noch irgendwo erläutert oder kommentiert wird.
      Zum "im Rahmen des üblichen" kann ich dann auch noch mal folgendes loswerden.Die Auslöse sol ja eigentlich dafür sein,dass man seine Mehraufwendungen bei auswertiger Beschäftigung abdeckt.Ich habe in der Woche 128,00 euro Auslöse bekommen.In der Regel war ich etwa 400 km von meinem Wohnort beschäftigt.Bei ca.7 Liter Spritverbrauch und 1,25 je Liter und 800 km die Woche komme ich auf ca.70,00 euro.Dazu kommen 4 Übernachtungen je 20,00 euro.Macht 150,oo euro.Da frage ich mich,wie ich aus "dem Rahmen des üblichen" falle,wenn ich noch von meinem Nettolohn zubuttern muss.
      Das wollte ich nur noch mal erklären.
      Avatar
      schrieb am 24.03.07 14:06:45
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.473.567 von karsten0815 am 24.03.07 13:52:38Sollte hier nicht vielleicht eine Abänderungsklage hilfreich sein?
      Prozesskostenhilfe, so denke ich, dürfte gewährt werden.
      Avatar
      schrieb am 24.03.07 14:22:38
      Beitrag Nr. 12 ()
      @karsten:
      Der Selbstbehalt erscheint mir etwas niedrig, auch wenn es um Unterhaltsschulden geht. Lies mal folgenden Link durch, dort werden höhere Selbstbehalte genannt:
      http://www.sfz-mainz.de/dateien/abhandlungen/unterhalt_insol…
      Avatar
      schrieb am 24.03.07 14:25:13
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Karsten: Wer ist denn Unterhaltsgläubiger? Welches OLG ist für dich zuständig? Hast du keinen Rechtsanwalt?
      Avatar
      schrieb am 24.03.07 15:04:13
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hallo Nataly,
      die unterhaltsberechtigte Person ist ein Kind.Ich wohne in Halberstadt.In Sachsen-Anhalt.Kann ich dir jetzt nicht sagen,welches OLG dafür zuständig ist.
      Avatar
      schrieb am 24.03.07 15:19:20
      Beitrag Nr. 15 ()
      Nataly,ich habe noch keinen Anwalt eingeschaltet.Diese Sache ist erst 3 Wochen alt.Ich weiss,dass ich einen Änderungsantrag stellen muss für den Selbstbehalt.Mir stehen 345 euro Sozialhilfesatz(oder wie das heisst)zu.Miete,Telefon,Pkw-Unterhalt(Haftpflicht und Steuern) und das tägliche pendeln zur Arbeit(90km)kommen dazu,nach meiner Ansicht.Ablehnen können sie das gar nicht.Ansonsten haben sie eiinen mehr auf Staatskosten zu finanzieren.Weil ich dann kündige.
      Avatar
      schrieb am 25.03.07 17:18:14
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.474.130 von karsten0815 am 24.03.07 15:19:20Giebt es zu der Angelegenheit ein Unterhaltsurteil oder ist das vom Jugendamt festgesetzt? Hattest Du nicht im Vorfeld die Gelegenheit Deine finanziellen Verhältnisse offen zu legen?
      Avatar
      schrieb am 25.03.07 17:25:28
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.487.164 von LemmingNr1 am 25.03.07 17:18:14Ok Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist vom Amtsgericht. Hattest Du nicht die Gelegenheit im Zuge des Verfahrens Deine finanzielle Situation offen zu legen, oder hattest Du versäumt Auskunft zu erteilen? Warum die Schulden ab 02.2006? Warst Du arbeitslos und konntest nicht zahlen? Die Fragen sind wichtig um Dir eventuell helfen zu können.
      Avatar
      schrieb am 25.03.07 18:58:53
      Beitrag Nr. 18 ()
      Ich war bis September letzten Jahres arbeitslos(ALG 2) und konnte deshalb keinen Unterhalt zahlen.Meine erste Lohnabrechnung habe ich dem Jugendamt vorgelegt.Ich hatte auch vorgeschlagen,ab Februar wieder Unterhalt zu zahlen.Was natürlich schwierig geworden wäre bei 1000,00 euro netto und 291,00 euro Unterhalt.aber das Jugendamt kam dem zuvor und hat schon vorher die Pfändung eingeleitet.
      Nein,ich wurde über meine finanzielle Situation nicht gefragt.Ausser,dass das Jugendamt wusste ,wieviel ich verdiene.Aber wie hoch meine Kosten jeden Monat sind,wollte niemand wissen.
      Ich habe jetzt in Erfahrung gebracht,dass es nicht rechtens ist,ein Drittel meiner Auslöse einzubehalten.Denn der Auslöse steht tatsächlich ein entsprechender Aufwand gegenüber.Sie reicht nicht mal,um meinen Aufwand abzudecken.Auslöse 128,00-Kosten 150,00 wöchentlich.Dies muss ich vom Rechtspfleger des Gerichts bestätigen lassen und ein entsprechendes Schriftstück verfassen lassen.Auch sollte ich meinen AG informieren,dass er sich mir gegenüber schadenersatzpflichtig macht.
      Avatar
      schrieb am 26.03.07 06:59:18
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.474.130 von karsten0815 am 24.03.07 15:19:20Wenn du kündigst, bist du für staatliche Unterstützung gesperrt.
      Avatar
      schrieb am 26.03.07 23:01:33
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.492.700 von DerStrohmann am 26.03.07 06:59:18Schlimmer.... wenn er schuldhaft seinen Arbeitsplatz verliert muss er trotzdem den Unterhalt zahlen.
      Avatar
      schrieb am 27.03.07 12:05:01
      Beitrag Nr. 21 ()
      Zu #20:
      Einem nackten Man kann man nicht in die Tasche greifen.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Trotz §850a und 850d wird ein Drittel Auslöse vom Arbeitgeber einbehalten,was kann ich tun