Macht Vectron Kasse? (Seite 259)
eröffnet am 26.03.07 22:32:33 von
neuester Beitrag 12.12.23 17:23:44 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 54.044.977 von user78 am 09.01.17 23:56:31jetzt fehlt eigentlich nur noch die Aussage von Thomas Stuemmler, Ihr Unternehmen
ist hoffnungslos unterbewertet man moege einfach eine 0 dranhaengen
Das hatten wir doch schon
ist hoffnungslos unterbewertet man moege einfach eine 0 dranhaengen
Das hatten wir doch schon
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.044.806 von doncasso am 09.01.17 23:13:56Dir auch gute Nacht , ist bereits ein tenbager also auf zum 100bagger.
ACHTUNG: Gilt für Österreich:
Kopiert aus: www.proconsult-wt.at
Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen – wie funktioniert die Inbetriebnahme?
Ab April 2017 wird es ernst. Die Registrierkassensicherheitsverordnung gelangt zu ihrer vollen Anwendung.
Ab 1.4.2017 muss die Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden sein. Diese Einrichtung kann eine sogenannte Signatur- oder Siegelerstellungseinheit sein. Sie „signiert“ jeden Beleg elektronisch. Auf den Belegen ist ein QR-Code (oder Link) anzudrucken. Durch diese Signaturen auf den einzelnen Belegen sind alle Barumsätze in chronologischer Reihenfolge miteinander verknüpft. Manipulationen würden diese Verknüpfung stören bzw. unterbrechen.
Ebenfalls bis 31.3.2017 sind die bis dahin erworbenen Sicherheitseinrichtungen und Registrierkassen beim Finanzamt zu registrieren.
Für die Inbetriebnahme und Registrierung der Sicherheitseinrichtung gibt es seitens des Bundesministeriums für Finanzen einen „Fünf-Schritte-Plan“:
1. Erwerb
Eine Signaturkarte für Ihre Registrierkasse muss von einem zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter oder dessen Registrierungsstelle erworben werden. Dies können auch Kassenhändler und -hersteller sein.
2. Initialisierung
Für Ihre bestehende Registrierkasse wird meist zumindest ein Software-Update erforderlich sein, welches auch eine Verbindung der Registrierkasse mit der Signaturkarte ermöglicht. Diese Verbindung ist jedenfalls durchzuführen. Alle bis zur Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse aufgezeichneten Geschäftsfälle sollten vor der Initialisierung gesondert abgespeichert werden.
3. Startbelegerstellung
Um den Manipulationsschutz zu gewährleisten, ist nach der Initialisierung ein Startbeleg mit dem Betrag Null zu erstellen.
Nun können sie grundsätzlich mit Ihrer Registrierkasse schon in Betrieb gehen.
4. Registrierung
Bis spätestens 31.3.2017 sind Sicherheitseinheit und Registrierkasse(n) beim Finanzamt zu registrieren (bei Inbetriebnahme ab 1.4.2017 binnen einer Woche nach Startbelegerstellung). Je nach technischer Ausstattung des Systems ohne oder mit Internetzugang sind die notwendigen Daten entweder im FinanzOnline einzugeben oder können vom System direkt übermittelt werden.
5. Startbelegprüfung
Im Anschluss (spätestens bis 31.3.2017 oder binnen einer Woche nach Registrierung) muss kontrolliert werden, ob die Registrierung der Sicherheitseinheit und der Registrierkasse erfolgreich war. Dafür empfiehlt sich die App des Finanzministeriums „BMF Belegcheck“, die den QR-Code der Belege lesen kann. In die App ist einmalig der Authentifizierungscode aus der FinanzOnline-Registrierung einzugeben (ohne diesen Code sind die Daten des QR-Codes für z. B. andere Unternehmer nicht lesbar).
Stand: 29. November 2016
Wie gesagt: Gilt für Österreich...
(Ist das erste Mal, dass unsere Nachbarn mal schneller sind...)
Sonst sind die freundlichen Ösis in fast allen Belangen UNS gefolgt!
Aber es ist natürlich abzusehen, dass das hier auch mit dem neuen Gesetz umgesetzt wird!
Ach so: (Wir sprechen hier ja über Vectron: Das sind bis jetzt die Einzigen, die das fast oder sogar in GANZ Europa umsetzen können!)
Lasse mich gerne eines Besseren belehren!
Gute Nacht!
doncasso
Kopiert aus: www.proconsult-wt.at
Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen – wie funktioniert die Inbetriebnahme?
Ab April 2017 wird es ernst. Die Registrierkassensicherheitsverordnung gelangt zu ihrer vollen Anwendung.
Ab 1.4.2017 muss die Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden sein. Diese Einrichtung kann eine sogenannte Signatur- oder Siegelerstellungseinheit sein. Sie „signiert“ jeden Beleg elektronisch. Auf den Belegen ist ein QR-Code (oder Link) anzudrucken. Durch diese Signaturen auf den einzelnen Belegen sind alle Barumsätze in chronologischer Reihenfolge miteinander verknüpft. Manipulationen würden diese Verknüpfung stören bzw. unterbrechen.
Ebenfalls bis 31.3.2017 sind die bis dahin erworbenen Sicherheitseinrichtungen und Registrierkassen beim Finanzamt zu registrieren.
Für die Inbetriebnahme und Registrierung der Sicherheitseinrichtung gibt es seitens des Bundesministeriums für Finanzen einen „Fünf-Schritte-Plan“:
1. Erwerb
Eine Signaturkarte für Ihre Registrierkasse muss von einem zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter oder dessen Registrierungsstelle erworben werden. Dies können auch Kassenhändler und -hersteller sein.
2. Initialisierung
Für Ihre bestehende Registrierkasse wird meist zumindest ein Software-Update erforderlich sein, welches auch eine Verbindung der Registrierkasse mit der Signaturkarte ermöglicht. Diese Verbindung ist jedenfalls durchzuführen. Alle bis zur Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse aufgezeichneten Geschäftsfälle sollten vor der Initialisierung gesondert abgespeichert werden.
3. Startbelegerstellung
Um den Manipulationsschutz zu gewährleisten, ist nach der Initialisierung ein Startbeleg mit dem Betrag Null zu erstellen.
Nun können sie grundsätzlich mit Ihrer Registrierkasse schon in Betrieb gehen.
4. Registrierung
Bis spätestens 31.3.2017 sind Sicherheitseinheit und Registrierkasse(n) beim Finanzamt zu registrieren (bei Inbetriebnahme ab 1.4.2017 binnen einer Woche nach Startbelegerstellung). Je nach technischer Ausstattung des Systems ohne oder mit Internetzugang sind die notwendigen Daten entweder im FinanzOnline einzugeben oder können vom System direkt übermittelt werden.
5. Startbelegprüfung
Im Anschluss (spätestens bis 31.3.2017 oder binnen einer Woche nach Registrierung) muss kontrolliert werden, ob die Registrierung der Sicherheitseinheit und der Registrierkasse erfolgreich war. Dafür empfiehlt sich die App des Finanzministeriums „BMF Belegcheck“, die den QR-Code der Belege lesen kann. In die App ist einmalig der Authentifizierungscode aus der FinanzOnline-Registrierung einzugeben (ohne diesen Code sind die Daten des QR-Codes für z. B. andere Unternehmer nicht lesbar).
Stand: 29. November 2016
Wie gesagt: Gilt für Österreich...
(Ist das erste Mal, dass unsere Nachbarn mal schneller sind...)
Sonst sind die freundlichen Ösis in fast allen Belangen UNS gefolgt!
Aber es ist natürlich abzusehen, dass das hier auch mit dem neuen Gesetz umgesetzt wird!
Ach so: (Wir sprechen hier ja über Vectron: Das sind bis jetzt die Einzigen, die das fast oder sogar in GANZ Europa umsetzen können!)
Lasse mich gerne eines Besseren belehren!
Gute Nacht!
doncasso
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.042.487 von ChrisHamburg01 am 09.01.17 17:20:00
Gibt keinen Link, ist die bezahlte Ausgabe.
Zitat von ChrisHamburg01: Ein Link zu dem Artikel wäre für alle Mitlesenden ein Gewinn
Gibt keinen Link, ist die bezahlte Ausgabe.
Ein Link zu dem Artikel wäre für alle Mitlesenden ein Gewinn
Interessanter Bericht zu Vectron in "Die Vorstandwoche". Trotz satter Kursgewinne sollte man investiert bleiben und keine Aktie verkaufen.
Ich sehe da Klärungsbedarf auf die Finanzgerichte zukommen. Was in Niedersachsen streng ausgelegt wird (Wie wäre es mit einer Kassenprüfung bei VW?), dürfte in Hessen oder Bayern entspannter gehen. Von den Finanzämtern in Hessen ist bekannt, dass sie ihren Ermessensspielraum gerne mal zu Gunsten des Unternehmers auslegen und das ist auch gut so. Soweit ich das sehe, wird das in Bayern ähnlich gehandhabt.
Was heisst das für Vectron? Nix. Denn wenn deren Lösung Vorteile bietet, wird es trotzdem gekauft.
Was heisst das für Vectron? Nix. Denn wenn deren Lösung Vorteile bietet, wird es trotzdem gekauft.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.037.777 von doncasso am 09.01.17 08:12:22
Abgesehen davon dass jeder der ein Handelsgeschäft betreibt eine Kassen führen muss, bezogen sich die 15.000 € selbstverständlich auf Käufe die unter das Geldwäschegesetz fallen und nicht auf den Jahresumsatz.
Zitat von doncasso: 15000,00€ Jahresumsatz in bar??? Was soll das für ein Geschäft sein?
das sind bei 300 Arbeitstagen 50,00€ am Tag...
Der braucht wirklich keine Kasse!
Abgesehen davon dass jeder der ein Handelsgeschäft betreibt eine Kassen führen muss, bezogen sich die 15.000 € selbstverständlich auf Käufe die unter das Geldwäschegesetz fallen und nicht auf den Jahresumsatz.
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.037.540 von Svabo am 09.01.17 06:58:2115000,00€ Jahresumsatz in bar??? Was soll das für ein Geschäft sein?
das sind bei 300 Arbeitstagen 50,00€ am Tag...
Der braucht wirklich keine Kasse!
das sind bei 300 Arbeitstagen 50,00€ am Tag...
Der braucht wirklich keine Kasse!
Antwort auf Beitrag Nr.: 54.037.516 von ChrisHamburg01 am 09.01.17 06:06:27
Nein, das wäre bei einem solchen Geschäft nicht zumutbar.
Ich bin mir auch unschlüssig, ob bei Führung einer "offenen Ladenkasse" wirklich der o.g. Einnahmenbereich gilt. 1-2 € erscheint mir als zu undifferenziert, dass es eine offizielle Handlungsanweisung sein kann.
Was ist wenn ich 3 Kugeln Eis kaufe? Oder nen Eisbecher? Kann ich also ne Strichliste führen für alle Eisbecher, aber die einzeln verkauften Kugeln so behandeln?
Meiner Rechtsauffassung hängt es damit zusammen was mein Geschäftszweck ist, und da ist der Kiosk, Gaststätte, Boutique, etc unter normalen Umständen ( d.h. keine Filiale und keine zentrales WaWiSystem ) erlaubt mit einer offenen Ladenkasse zu arbeiten und diese jeden Tag in einem Kassenprotokoll abzurechnen.
Ausgeschlossen sind hierbei lt. Haufe folgende Betriebe:
im Hotel- und Beherbergungsgewerbe,
in Autoreparaturwerkstätten,
bei Einzelanfertigungen von Schmuckstücken in Juwelier-, Gold- und Silberschmiedegeschäften,
in Restaurants und Gaststätten, bei denen Rechnungen über Bewirtungskosten, Familienfeiern, Betriebsveranstaltungen, Seminarveranstaltungen und Tagungen ausgestellt werden.
und alle Verkäufe über 15.000 €.
Zitat von ChrisHamburg01:Zitat von doncasso: Herr „Steuerberater“ Franz vergisst hier ein paar ganz wichtige Fakten zu erwähnen:
Zitat aus einem Schreiben der OFD Niedersachsen:
Grundsätzlich ist jedes einzelne Handelsgeschäft, also jede Betriebseinnahme und Betriebsausgabe, jede Einlage und Entnahme mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls aufzuzeichnen. Zu erfassen sind, soweit zumutbar, Inhalt des Geschäfts, Name, Firma und Adresse der Vertragspartnerin/des Vertragspartners. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Gewinnermittlungsart.
Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung muss nur dann nicht erfüllt werden, soweit Sie nachweislich Waren
von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkaufen.
Nachfrage meinerseits beim Finanzamt, was Waren von geringem Wert sind?
Originalton eines Prüfers:“ Bei Waren im Cent-Bereich bis max.1 – 2 € besteht Unsererseits kein Bedenken! Ansonsten muss bei Einsatz einer „offenen Ladenkasse“ eine Strichliste geführt werden, sonst droht Schätzung.
Nur damit ich das richtig verstehe, der Tabakladen muss von Jedem, der eine Packung Zigaretten (6 Euro) kauft den Namen und die Adresse aufnehmen? Jede Eisdiele die einem Kunden mehr als 2 Kugeln verkauft auch? Wie soll das denn gehen? Oder habe ich etwas falsch verstanden?
Nein, das wäre bei einem solchen Geschäft nicht zumutbar.
Ich bin mir auch unschlüssig, ob bei Führung einer "offenen Ladenkasse" wirklich der o.g. Einnahmenbereich gilt. 1-2 € erscheint mir als zu undifferenziert, dass es eine offizielle Handlungsanweisung sein kann.
Was ist wenn ich 3 Kugeln Eis kaufe? Oder nen Eisbecher? Kann ich also ne Strichliste führen für alle Eisbecher, aber die einzeln verkauften Kugeln so behandeln?
Meiner Rechtsauffassung hängt es damit zusammen was mein Geschäftszweck ist, und da ist der Kiosk, Gaststätte, Boutique, etc unter normalen Umständen ( d.h. keine Filiale und keine zentrales WaWiSystem ) erlaubt mit einer offenen Ladenkasse zu arbeiten und diese jeden Tag in einem Kassenprotokoll abzurechnen.
Ausgeschlossen sind hierbei lt. Haufe folgende Betriebe:
im Hotel- und Beherbergungsgewerbe,
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bei Einzelanfertigungen von Schmuckstücken in Juwelier-, Gold- und Silberschmiedegeschäften,
in Restaurants und Gaststätten, bei denen Rechnungen über Bewirtungskosten, Familienfeiern, Betriebsveranstaltungen, Seminarveranstaltungen und Tagungen ausgestellt werden.
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