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    Außergewöhnliche Belastung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.04.07 23:25:19 von
    neuester Beitrag 14.05.07 23:51:58 von
    Beiträge: 17
    ID: 1.124.623
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      schrieb am 15.04.07 23:25:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe folgende BM erhalten:

      Hallo NATALY, Ich möchte Dich nach einer speziellen Sache zur Steuererklärung fragen. Nach §33a EStG kann man im Jahr bis zu 7680 € als aussergewöhnliche Belastung geltend machen. Das würde bei mir zutreffen. Ich lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft und meine Freundin ist 2 Jahre im Erziehungsurlaub mit 0 € Einkommen ( nur Kindergeld ). In dem §33a (1) steht u.a. "und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt." Bis zu welcher Höhe darf meine Freundin Geld auf dem Konto haben?
      Avatar
      schrieb am 16.04.07 07:01:27
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.829.906 von NATALY am 15.04.07 23:25:19Wenn der Schreiber der Bordmail auch der Vater ders Kindes ist, für das die Freundin den Erziehungsurlaub genommen hat, ist er Ihr zum Unterhalt verpflichtet.

      Diese (theoretischen oder praktischen) Kosten/Ausgaben hat bei mir der Steuerberater im letzten Jahr angesetzt und das Finanzamt hat es anerkannt.
      Avatar
      schrieb am 16.04.07 07:05:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.830.689 von RioReiser am 16.04.07 07:01:27Wenn die Situation ähnlich ist wie bei mir, dürfte der Kontostand der Freundin unerheblich sein.
      (Meine laienhafte Auffassung).
      Avatar
      schrieb am 16.04.07 09:16:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.829.906 von NATALY am 15.04.07 23:25:19der abzug ist doch nur möglich wenn der schreiber mit seinen einnahmen in die berechnung einbezogen worden ist (zb.ALG2) oder nicht.
      Avatar
      schrieb am 16.04.07 15:06:45
      Beitrag Nr. 5 ()

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      schrieb am 16.04.07 15:18:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      Avatar
      schrieb am 16.04.07 16:11:48
      Beitrag Nr. 7 ()
      Avatar
      schrieb am 17.04.07 19:11:55
      Beitrag Nr. 8 ()
      Danke an alle für die Antworten. Aber ich weiss immer noch keine Antwort auf: In dem §33a (1) steht u.a. "und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt." Bis zu welcher Höhe darf meine Freundin Geld auf dem Konto haben?". Gibt es da irgendwo eine Richtwert welches Vermögen meine Lebensgefährtin haben kann? Danke, Gunnar
      Avatar
      schrieb am 17.04.07 20:45:01
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ein geringes Vermögen ist nicht größer als 15500 €. R33a.1 II EStR.
      Darunter fallen auch Sachwerte, die nach Verkehrswerten bewertet werden.

      Soweit ich vorhin gelesen haben in Natalys andern Links, ist man in einer eheähnlichen Partnerschaft nach BGB nicht zum Unterhalt verpflichtet. Dann gilt nach R33a.1 I EStR, dass dieser Unterhalt nicht im Rahmen des § 33a berücksichtigt werden kann.
      Nach § 33a Absatz 1 Satz 2 kann eine Unterhaltszahlung steuerlich nur anerkannt werden, wenn bei der unterhaltenen Person öffentliche Mittel wegen eurer eheähnlichen Gemeinschaft gekürzt wurden.

      Ist dies der Fall?

      Das Kindergeld sollte nicht als Bezug den max. absetzbaren Betrag verringern. Habe dazu aber keine Fundstelle. :)
      Avatar
      schrieb am 17.04.07 23:17:54
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hier wurde ja nun schon viel gepostet, von Antworten bis hin zu Links. Aber, warum schaut eigentlich niemand in die Anleitung zur Einkommensteuererklärung? Das Ding ist doch nicht nur zum Holz anzünden gedacht. Warum wird das eigentlich überhaupt noch mitverschickt, guckt doch keiner rein. Als Steuerfachmann werde ich selbst natürlich nicht in die Anleitung schauen. Aber gerade für Laien ist dies dort so beschrieben, dass quasi der Gesetzeswortlaut verständlich gemacht wurde.

      Die Anleitung findet man hier:
      http://www.hmdf.hessen.de/irj/servlet/prt/portal/prtroot/sli…
      und auf Seite 8 ist das genau ausgeführt.

      Das Gesetz findet man wie folgt:
      http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html

      Dann gibt es noch die R 33a.1:
      http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResult?query…

      Ein weiteres wichtiges Dokument ist der folgende Erlass, der vom Hr. Nataly bereits gepostet wurde, soweit ich weiß:
      http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/B…
      Avatar
      schrieb am 18.04.07 10:45:58
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.868.106 von mad_marc am 17.04.07 20:45:01@mad_marc

      "Nach § 33a Absatz 1 Satz 2 kann eine Unterhaltszahlung steuerlich nur anerkannt werden, wenn bei der unterhaltenen Person öffentliche Mittel wegen eurer eheähnlichen Gemeinschaft gekürzt wurden.

      Ist dies der Fall?"


      Ich denke ja, da sie kein Erziehungsgeld erhält. Nur 2 Jahre die 154€ Kindergeld. Ansonsten kein Einkommen. Somit müsste eigentlich bei mir der §33a greifen.

      Roettenbach
      Avatar
      schrieb am 18.04.07 10:51:31
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.871.009 von Oerdiz am 17.04.07 23:17:54@Oerdiz

      Danke noch mal für die Links :). Ich hatte mir den Mantelbogen aufmerksam durchgelesen, genauso wie das Gesetz. Aber da ich dort wie gesagt keinen Anhaltspunkt für die Höhe eines "geringen Vermögens" gefunden hatte, habe ich diese Anfrage hier im Forum eingestellt. Von mad_Marc wurde jetzt die Zahl 15500€ genannt.

      Gruß Roettenbach
      Avatar
      schrieb am 18.04.07 13:08:00
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ergänzung zu #9:

      Einkommensteuer-Richtlinien 2005

      R 33 a.1. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
      Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person
      (1) 1 Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem BGB unterhaltsverpflichtet ist. 2 Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige nur nachrangig verpflichtet ist, steht dem Abzug tatsächlich geleisteter Unterhaltsaufwendungen nicht entgegen. 3 Für den Abzug reicht es aus, dass die unterhaltsberechtigte Person dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt (z. B. verwandt in gerader Linie) und bedürftig ist. 4 Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist nicht erforderlich. 5 Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.
      Nur ein geringes Vermögen
      (2) 1 Die zu unterhaltende Person muss zunächst ihre Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen und verwerten. 2 Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15 500 EUR angesehen werden. 3 Dabei bleiben außer Betracht: 1. Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde,
      2. Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z. B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Hausrat gehören, und ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll.

      Opfergrenze, Ländergruppeneinteilung
      (3) 1 Die Opfergrenze ist unabhängig davon zu beachten, ob die unterhaltene Person im Inland oder im Ausland lebt. 2 Die nach § 33 a Abs. 1 Satz 5 EStG maßgeblichen Beträge sind anhand der Ländergruppeneinteilung zu ermitteln.
      Inkrafttreten: 01.01.2005
      Avatar
      schrieb am 18.04.07 13:11:09
      Beitrag Nr. 14 ()
      Avatar
      schrieb am 14.05.07 20:28:01
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hi,

      bin durch einen Freund aufs Forum aufmerksam geworden.

      Leider helfen mir die Antworten und die Links bei meinem Problem nicht weiter. Verstehe sie einfach nicht!!!

      Meine Freundin (befristete Aufenthaltsgenehmigung) studiert hier in Deutschland und wir leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen.
      Da sie nur geringfügig was verdient (ca.400€), bleibt der Grossteil der Ausgaben an mir „hängen“. Als Ausländerin kann sie ja keine öffentlichen Mittel bekommen und fällt daher auch nicht unter §33a (meine Meinung). Kann ich trotzdem irgendwie Teile der gemeinsamen Kosten absetzen und wenn ja wie und wie viel?

      Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.

      Dirk
      Avatar
      schrieb am 14.05.07 20:39:17
      Beitrag Nr. 16 ()
      @Owen:
      Die Annahme, Ausländer könnten kein BAfÖG bekommen, trifft nicht zu. Wurde ein Antrag gestellt?
      Avatar
      schrieb am 14.05.07 23:51:58
      Beitrag Nr. 17 ()
      Steuerlich gesehen ist in diesem Fall nichts absetzbar.


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