werde ich von meiner werkstatt verarscht? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.04.07 12:37:07 von
neuester Beitrag 20.04.07 16:58:12 von
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meister sagt teil a ist kaputt.
meister bestellt teil a. wagen steht für 3 tage bei meister und nun meint er, teil a war doch nicht defekt.
das macht dann eine stunde arbeitszeit für x euro bitte plus natürlich porto des angelieferten teils a.
problem besteht immer noch... aber das spiel erstmal keine rolle!
muss ich die arbeitszeit bezahlen?
meister bestellt teil a. wagen steht für 3 tage bei meister und nun meint er, teil a war doch nicht defekt.
das macht dann eine stunde arbeitszeit für x euro bitte plus natürlich porto des angelieferten teils a.
problem besteht immer noch... aber das spiel erstmal keine rolle!
muss ich die arbeitszeit bezahlen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.915.861 von agnesw am 20.04.07 12:37:07der gesunde menschenverstand sagt natürlich nein - mußt nichts bezahlen, da keine wirkliche leistung erbracht wurde aber das recht - einfach rechnung schicken lassen und nicht bezahlen - mal sehen was kommt. erledigt sich dann meißt von selbst
er hätte ja genau so meine sitze ausbauen können. damit wäre da problem auch nicht behoben worden
mit frauen kann man es eben probieren
mit frauen kann man es eben probieren
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.915.861 von agnesw am 20.04.07 12:37:07den würde ich in Teil A treten
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.916.102 von agnesw am 20.04.07 12:49:06hab bischen gegoogelt, habs noch nicht gelesen....
Gruß mscah
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Rechtsfragen beantworte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes folgendermaßen, wobei ich die Reihenfolge zum besseren Verständnis umgestellt habe:
1.
Gewährleistungsansprüche richten sich hier nach den Vorschriften über den Werkvertrag.
Die Kosten für die zweite Reparatur sind nicht von vornherein von der Kfz-Werkstatt zu tragen. Dies wäre nur der Fall, wenn es sich hierbei um eine Nacherfüllung aufgrund mangelhafter (erster) Reparatur gemäß §§ 634 Nr. 1, 635 BGB handelte.
Nach Ihren Angaben hat die Instandsetzung des gerissenen Kabels und der durchgeführte Ölwechsel den Fehler aber zumindest kurzfristig behoben, so dass davon auszugehen ist, dass diese erste Reparatur insoweit erforderlich und auch erfolgreich war.
Dass das Auto nach der ersten Reparatur wieder liegengeblieben ist, lag ja offenbar an anderen nicht vom Unternehmer zu vertretenden Umständen, die also nicht Gegenstand von Gewährleistungsansprüchen sind.
(Anders als beim Neukauf eines Pkw, bei dem der Verkäufer in jedem Fall verpflichtet ist, auf seine Kosten alle beim Kauf vorhandenen Mängel zu beseitigen.)
2.
Allerdings ist hier aber die zweite Reparatur zunächst erfolglos geblieben, so dass Sie hieraus Rechte herleiten können.
Solange die noch andauernde Nachbesserung nicht erfolgreich ist, die Werkstatt also Ihre Pflicht aus dem Reparaturvertrag nicht erfüllt hat, haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB an der vereinbarten Vergütung.
Sie müssen also die noch ausstehenden Raten vorerst nicht bezahlen.
3.
Darüber hinaus können und sollten Sie der Kfz-Werkstatt eine Frist zur Nacherfüllung setzen. In der Regel dürfte eine Frist von zwei Wochen vom Zeitpunkt der Fristsetzung an angemessen sein, hier eventuell sogar kürzer, da der Pkw sich ja bereits seit drei Wochen erneut in Reparatur befindet.
Nach Ablauf der Frist können Sie wahlweise vom Vertrag zurücktreten (§§ 634 Nr. 3, 636 BGB) oder die Vergütung gegebenenfalls bis zu 100 % mindern (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB) oder aber den Reparaturmangel anderweitig beseitigen lassen und die Kosten hierfür von der Werkstatt – auch vorschussweise – verlangen (Selbstvornahme, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB).
Zusätzlich stehen Ihnen auch Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 634 Nr. 4 BGB zu, also z.B. Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, entgangener Gewinn.
4.
Die Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungsansprüche sind von Ihnen zu beweisen, so auch die „unnütze Reparatur“, gegebenenfalls müssten Sie hierfür einen Gutachter einschalten, wenn Sie sich mit der Werkstatt nicht einigen können.
Das bedeutet, dass Sie im Endeffekt zwar schon einen Teil der Kosten auch im Streitfalle ersetzt bekommen werden.
Aber was die Kosten für die Reparatur des (angeblich) defekten Gangstellers betrifft, müssten Sie eben beweisen können, dass diese nicht erforderlich war.
5.
Es ist also zu unterscheiden zwischen dem Auftrag, das Auto wieder in fahrtüchtigen Zustand zu versetzen (dieser wurde bislang nicht erfüllt) und dem Auftrag, bestimmte Teile zu reparieren (dieser wurde ja erfüllt).
Um sich gegen „Experimente“ weitgehend zu schützen, welche die Kosten in die Höhe treiben, sollten Sie auch zukünftig Ihr Vertragsangebot entsprechend auf einzelne Reparaturabschnitte beschränken. Außerdem empfiehlt es sich, jeweils im Vorfeld genau erklären zu lassen, warum diese oder jene Maßnahme notwendig ist und sich dies nach Möglichkeit schriftlich geben zu lassen. Lässt sich der Kfz-Meister darauf nicht ein, müssen Sie ihm ja den Auftrag nicht weiter erteilen.
Mehr lässt sich diesbezüglich meines Erachtens nicht erreichen.
Gruß mscah
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Rechtsfragen beantworte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes folgendermaßen, wobei ich die Reihenfolge zum besseren Verständnis umgestellt habe:
1.
Gewährleistungsansprüche richten sich hier nach den Vorschriften über den Werkvertrag.
Die Kosten für die zweite Reparatur sind nicht von vornherein von der Kfz-Werkstatt zu tragen. Dies wäre nur der Fall, wenn es sich hierbei um eine Nacherfüllung aufgrund mangelhafter (erster) Reparatur gemäß §§ 634 Nr. 1, 635 BGB handelte.
Nach Ihren Angaben hat die Instandsetzung des gerissenen Kabels und der durchgeführte Ölwechsel den Fehler aber zumindest kurzfristig behoben, so dass davon auszugehen ist, dass diese erste Reparatur insoweit erforderlich und auch erfolgreich war.
Dass das Auto nach der ersten Reparatur wieder liegengeblieben ist, lag ja offenbar an anderen nicht vom Unternehmer zu vertretenden Umständen, die also nicht Gegenstand von Gewährleistungsansprüchen sind.
(Anders als beim Neukauf eines Pkw, bei dem der Verkäufer in jedem Fall verpflichtet ist, auf seine Kosten alle beim Kauf vorhandenen Mängel zu beseitigen.)
2.
Allerdings ist hier aber die zweite Reparatur zunächst erfolglos geblieben, so dass Sie hieraus Rechte herleiten können.
Solange die noch andauernde Nachbesserung nicht erfolgreich ist, die Werkstatt also Ihre Pflicht aus dem Reparaturvertrag nicht erfüllt hat, haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB an der vereinbarten Vergütung.
Sie müssen also die noch ausstehenden Raten vorerst nicht bezahlen.
3.
Darüber hinaus können und sollten Sie der Kfz-Werkstatt eine Frist zur Nacherfüllung setzen. In der Regel dürfte eine Frist von zwei Wochen vom Zeitpunkt der Fristsetzung an angemessen sein, hier eventuell sogar kürzer, da der Pkw sich ja bereits seit drei Wochen erneut in Reparatur befindet.
Nach Ablauf der Frist können Sie wahlweise vom Vertrag zurücktreten (§§ 634 Nr. 3, 636 BGB) oder die Vergütung gegebenenfalls bis zu 100 % mindern (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB) oder aber den Reparaturmangel anderweitig beseitigen lassen und die Kosten hierfür von der Werkstatt – auch vorschussweise – verlangen (Selbstvornahme, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB).
Zusätzlich stehen Ihnen auch Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 634 Nr. 4 BGB zu, also z.B. Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, entgangener Gewinn.
4.
Die Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungsansprüche sind von Ihnen zu beweisen, so auch die „unnütze Reparatur“, gegebenenfalls müssten Sie hierfür einen Gutachter einschalten, wenn Sie sich mit der Werkstatt nicht einigen können.
Das bedeutet, dass Sie im Endeffekt zwar schon einen Teil der Kosten auch im Streitfalle ersetzt bekommen werden.
Aber was die Kosten für die Reparatur des (angeblich) defekten Gangstellers betrifft, müssten Sie eben beweisen können, dass diese nicht erforderlich war.
5.
Es ist also zu unterscheiden zwischen dem Auftrag, das Auto wieder in fahrtüchtigen Zustand zu versetzen (dieser wurde bislang nicht erfüllt) und dem Auftrag, bestimmte Teile zu reparieren (dieser wurde ja erfüllt).
Um sich gegen „Experimente“ weitgehend zu schützen, welche die Kosten in die Höhe treiben, sollten Sie auch zukünftig Ihr Vertragsangebot entsprechend auf einzelne Reparaturabschnitte beschränken. Außerdem empfiehlt es sich, jeweils im Vorfeld genau erklären zu lassen, warum diese oder jene Maßnahme notwendig ist und sich dies nach Möglichkeit schriftlich geben zu lassen. Lässt sich der Kfz-Meister darauf nicht ein, müssen Sie ihm ja den Auftrag nicht weiter erteilen.
Mehr lässt sich diesbezüglich meines Erachtens nicht erreichen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.916.296 von mscah am 20.04.07 12:59:46Seite:
http://www.frag-einen-anwalt.de/KFZ-Reparatur--Nachbesserung…
http://www.frag-einen-anwalt.de/KFZ-Reparatur--Nachbesserung…
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.916.296 von mscah am 20.04.07 12:59:46
danke mscah
aber in deinem posting geht es um nacherfüllung.
bei mir ist es die erst rep. und eine 2 möchte ich nicht in auftrag geben.
zumindest nicht bei der freien werkstatt
danke mscah
aber in deinem posting geht es um nacherfüllung.
bei mir ist es die erst rep. und eine 2 möchte ich nicht in auftrag geben.
zumindest nicht bei der freien werkstatt
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.916.578 von agnesw am 20.04.07 13:15:52ist das problem ein mechanicher oder elektrischer defekt?
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.916.578 von agnesw am 20.04.07 13:15:52http://209.85.135.104/search?q=cache:1r11prU0JFgJ:www.hwk-trier.de/101/klimax3.0/html/hwktrier/download/recht_reparaturen.pdf%3Foid%3D3+erfolglos+reparatur+bezahlen%3F&hl=de&ct=clnk&cd=1&gl=de
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.915.861 von agnesw am 20.04.07 12:37:07Es handelt sich doch offensichtlich um einen Fehler/Fehldiagnose des Meisters/der Werkstatt.
Das kann nicht zu Deinen Lasten gehen.
Laß mal "Entschädigung für Nutzungsausfall" oder ähnliche Formulierungen fallen, da werden die meistens ganz klein.
Wichtig ist natürlich, daß Du alles schriftlich belegen kannst.
Viel Glück beim weiteren Vorgehen!
Das kann nicht zu Deinen Lasten gehen.
Laß mal "Entschädigung für Nutzungsausfall" oder ähnliche Formulierungen fallen, da werden die meistens ganz klein.
Wichtig ist natürlich, daß Du alles schriftlich belegen kannst.
Viel Glück beim weiteren Vorgehen!
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.916.762 von mscah am 20.04.07 13:25:40ich meine, das du bei nichterbringung einer leistung auch nichts bezahlen must...
das problem ist mechanisch.
dein letztes skipt ist gut.
hier steht:
Für eine Handwerksleistung, die erfolglos bleibt oder die nicht ausgeführt worden ist, braucht
der Kunde grundsätzlich nichts zu bezahlen.
Beispiel: Nehmen wir einmal an, Ihr Fernseher ist kaputt und Sie rufen einen Fernsehdienst an,
der auch bald jemand vorbei schickt, Ihnen aber nach einer Weile ergebnislosen Arbeitens
erklärt, dass der Schaden an Ort und Stelle nicht behoben werden kann. Prinzipiell müssen Sie
für eine schlecht erbrachte Leistung auch nicht bezahlen. Allerdings ist die Fehlersuche selbst
auch eine Leistung. Und: Das Gesetz verpflichtet Sie zur Mitwirkung, damit die Reparatur
erfolgreich verläuft. Unter Mitwirkung kann im Einzelfall verstanden werden, dass Sie
zustimmen, den Fernseher in der Werkstatt des Handwerkers reparieren zu lassen.
In diesem Fall entstehen natürlich wegen der Fahrzeiten und Fahrzeugkosten zusätzliche
finanzielle Belastungen für den Kunden.
d.h. für mich ich muss das porto zahlen der teile jedoch nicht seine arbeitszeit
dein letztes skipt ist gut.
hier steht:
Für eine Handwerksleistung, die erfolglos bleibt oder die nicht ausgeführt worden ist, braucht
der Kunde grundsätzlich nichts zu bezahlen.
Beispiel: Nehmen wir einmal an, Ihr Fernseher ist kaputt und Sie rufen einen Fernsehdienst an,
der auch bald jemand vorbei schickt, Ihnen aber nach einer Weile ergebnislosen Arbeitens
erklärt, dass der Schaden an Ort und Stelle nicht behoben werden kann. Prinzipiell müssen Sie
für eine schlecht erbrachte Leistung auch nicht bezahlen. Allerdings ist die Fehlersuche selbst
auch eine Leistung. Und: Das Gesetz verpflichtet Sie zur Mitwirkung, damit die Reparatur
erfolgreich verläuft. Unter Mitwirkung kann im Einzelfall verstanden werden, dass Sie
zustimmen, den Fernseher in der Werkstatt des Handwerkers reparieren zu lassen.
In diesem Fall entstehen natürlich wegen der Fahrzeiten und Fahrzeugkosten zusätzliche
finanzielle Belastungen für den Kunden.
d.h. für mich ich muss das porto zahlen der teile jedoch nicht seine arbeitszeit
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.919.367 von agnesw am 20.04.07 15:40:46Genaugenommen kann er Arbeitszeit für Fehlersuche plus Pauschbetrag für Werkzeug ansetzen. Nicht ansetzen kann er Arbeitszeit für Reparatur, wenn er nicht nachweisen kann, daß er den Reparaturerfolg erst nach erfolgter Reparatur sprich Teileaustausch feststellen konnte. Beweispflichtig für die Zeitaufteilung Fehlersuche:Reparatur bist Du.
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