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    Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Kündigung in der Probezeit ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.04.07 14:52:44 von
    neuester Beitrag 16.05.07 22:14:17 von
    Beiträge: 18
    ID: 1.126.525
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      Avatar
      schrieb am 26.04.07 14:52:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Den Fall eines angestellten Mitarbeiters in meinem Umfeld möchte ich hier wie folgt darstellen:

      Vertag des Angestellten

      1. Probezeit 3 Monate , Kündigung mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende innerhalb der Probezeit

      2.Urlaubsanspruch in den 3 Monaten: 8 Tage (nicht genommen )

      2.Beginn der Beschäftigung :09.01.07


      Der Ablauf

      Das Beschäftigungsverhältnis wurde am o.g.Datum aufgenommen.
      Am 14.02.07 erfolgte die fristgerechte Kündigung vom AG zum 31.03.07.
      Der Angestellte wurde daraufhin ab dem 15.02.07 von der Arbeit bis zum 31.03.07 freigestellt.
      Der AG versicherte an dem Tag der Kündigung, dass das Gehalt weitergezahlt würde , welches auch dann anstandslos erfolgte.
      In der letzten Gehaltsabrechnug März 2007 ist ein Resturlaub von
      8 Tagen ausgewiesen.

      Am 04.04.07,also nach Beschäftigungsende, macht der Angestellte durch seinen Rechtsanwalt bei seinem ehemaligen AG seinen Resturlaubsanspruch geltend , indem er ihn um Auszahlung des Urlaubsentgeldes von ca.1500,00 € auffordert

      Zur Info :
      (Die Arbeitslosmeldung erfolgte am 01.04.07)


      Und nun die grundsätzlichen Fragen :

      1.Hat der Angestellte einen Anspruch auf die Vergütung der restlichen 8 Urlaubstage (nicht genommen ), obwohl dieser freigestellt wurde ?

      2.Macht eine Klage am Arbeitsgericht sinn ,wenn ja, wie würde der Richter entscheiden ?


      Für eine aussagekräftige Antwort von hier agierenden Juristen wäre ich sehr dankbar .


      Bulanz
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 14:59:43
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.014.426 von Bulanz am 26.04.07 14:52:44Wieso nimmt er sich eigentlich so einen Rechtsanwalt, von dem er offensichtlich annimmt, daß der vom Arbeitsrecht weniger Bescheid weiß als ein Hobbyspekulant?
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 15:42:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.014.542 von antonazubi am 26.04.07 14:59:43DAS frag ich mich auch immer wieder :rolleyes:

      Und nun die grundsätzlichen Fragen :
      Gerade für grundsätzliche Fragen konsultiert man ja wohl einen/Deinen RA.

      1.Hat der Angestellte einen Anspruch auf die Vergütung der restlichen 8 Urlaubstage (nicht genommen ), obwohl dieser freigestellt wurde ?
      "...wird der Arbeitnehmer freigestellt. Alle Urlaubsansprüche sind damit abgegolten....."

      2.Macht eine Klage am Arbeitsgericht sinn ,wenn ja, wie würde der Richter entscheiden ?
      :rolleyes: :cry: :rolleyes:
      Wie wird das Wetter am 10. August 2010 :confused:

      Für eine aussagekräftige Antwort von hier agierenden Juristen wäre ich sehr dankbar . .... :rolleyes:


      Ich persönlich finde Dein Vorgehen schon dreist.
      Wundert mich persönlich nicht besonders, dass der Vertrag schon nach 4 Wochen wieder gekündigt wurde. :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 15:53:56
      Beitrag Nr. 4 ()
      Der Angestellte wurde daraufhin ab dem 15.02.07 von der Arbeit bis zum 31.03.07 freigestellt.
      Der AG versicherte an dem Tag der Kündigung, dass das Gehalt weitergezahlt würde , welches auch dann anstandslos erfolgte.


      ROfl, 1,5 Monate Urlaub bekommen und dann pocht der auf seine 8 Tage, sowas hats nicht verdient jemals wieder irgendnen Job zu bekommen. Oder ne sowas verdients nen Job zu bekommen bei solch Drückerkolonnen wie Ranger oderso :laugh:.

      Korinthenkacker

      Der muß der Firma ja ungemein geschadet oder auf den Sack gegangen sein das die so froh war denn bloß los zu sein :laugh:.
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 15:54:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo

      Ich bin Azubi und hatte in der Probezeit Urlaubssperre.

      Waere ich gekuendigt worden waeren meine Tage futsch gewesen und das ist glaube ich auch rechtskraeftig.

      :keks:

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      Avatar
      schrieb am 26.04.07 16:28:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.015.687 von DScully am 26.04.07 15:53:56Ich habe um aussagekräftige Antwort gebeten und nicht um persönliche ,emotionale und inhaltslose Aussagen die zu keinem Ergebnis führen.

      Insofern schlussfolgere ich , das deine Arbeitsweise genauso
      von statten geht.
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 16:31:44
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.014.426 von Bulanz am 26.04.07 14:52:44solltest nicht vergessen deinem ehemaligen kollegen mitzuteilen das er unter umständen noch ne fette abfindung in die eventuelle klage mit einbringen könnte
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 16:39:44
      Beitrag Nr. 8 ()
      vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. März 2006 – 9 AZR 11/05 -
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 17:00:16
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.016.473 von Bulanz am 26.04.07 16:28:20Rechtsberatung ist noch immer lediglich den rechtsberatenden Berufen vorbehalten...
      Aber vielleicht sagt dir ja dein Gefühl, ob nicht mit der Freistellung jeglicher Urlaubsanspruch entsprechend sinnvollerweise abgegolten sein sollte. Dürfte allerdings in der Regel auch im Zusammenhang mit der Freistellung explizit erwähnt worden sein.
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 18:14:23
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zu #8:

      Bundesarbeitsgericht

      Pressemitteilung Nr. 17/06

      Erfüllung des Urlaubsanspruchs – unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht

      Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung. Hierauf muss der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Behält er sich allerdings den Widerruf des erteilten Urlaubs vor, so hat er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben.

      Die Beklagte stellte den Kläger mit Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 "unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2002 von der Arbeitsleistung frei". Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des Urlaubs. Der Urlaub sei deswegen nicht während der Kündigungsfrist erfüllt worden, weil die Beklagte ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe.

      Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Urlaubsanspruch des Klägers war durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Denn die Urlaubserteilung im Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 erfolgte nicht unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch den Arbeitgeber.

      Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. März 2006 - 9 AZR 11/05 -

      Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 19. November 2004 - 9 Sa 653/04 -
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 18:16:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      Avatar
      schrieb am 26.04.07 18:20:51
      Beitrag Nr. 12 ()
      Wurde im Kündigungsschreiben erwähnt, dass Urlaub während der Freistellung gewährt wird?
      Avatar
      schrieb am 27.04.07 09:42:55
      Beitrag Nr. 13 ()
      Häufig wird von Arbeitgebern bei einer Freistellung von Arbeitnehmern nach einer Kündigung der Fehler begangen, dass die Freistellung nicht ausdrücklich unter Abgeltung restlicher Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfolgt. Die Freistellung von der Arbeit bedeutet nicht automatisch die Gewährung von Urlaub! Daraus resultiert dann, dass der Arbeitnehmer trotz Freistellung während der Kündigungsfrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bestehendem Resturlaubsanspruch noch einen Abgeltungsanspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber hat. Stellt ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch mit Kündigungsschreiben unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Erbringung der Arbeitsleistung frei, erfüllt der Arbeitgeber damit den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Bei einer solchen Verfahrensweise des Arbeitgebers können Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Urlaubsabgeltung für nicht erteilten Urlaub verlangen. Das Bundesarbeitsgericht begründet dies entgegen früherer Rechtsprechung damit, dass der einmal erteilte Urlaub für den Arbeitgeber grundsätzlich unwiderruflich ist. Darauf müsse der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Eine Erfüllung des Urlaubsanspruches scheidet demnach nur dann aus, wenn der Arbeitgeber sich ausdrücklich den Widerruf des erteilten Urlaubs vorbehält (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. März 2006 – 9 AZR 11/05 -).
      http://www.info-arbeitsrecht.de/Urlaub/urlaub.html
      Avatar
      schrieb am 27.04.07 09:45:58
      Beitrag Nr. 14 ()
      Freistellung, Urlaub: Urlaubsgewährung durch Freistellungserklärung im Aufhebungsvertrag (BAG, Urt. v. 09.06.1998 – 9 AZR 43/97)
      1. Eine in einem Aufhebungsvertrag enthaltene Klausel, nach der alle gegenseitigen Forderungen erledigt sind, bewirkt nicht das Erlöschen des gekürzten Vollurlaubsanspruchs nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG.

      2. Die Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 1, 2 BUrlG setzt voraus, daß der Arbeitgeber hinreichend erkennbar macht, er befreie den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht, um den Urlaubsanspruch zu erfüllen. Deshalb ist der Schluß unzulässig, daß mit einer im Aufhebungsvertrag vereinbarten Freistellung stets die Erfüllung des Urlaubsanspruchs verbunden ist.

      BAG, Urt. v. 09.06.1998 – 9 AZR 43/97, AP Nr. 23 zu § 7 BUrlG [Hoß] = AR-Blattei ES 1640.9 Nr. 4 = EzA § 7 BUrlG Nr. 106 = AiB 1999, 296 [Grimberg] = ARST 1999, 89 = AuA 1998, 432 = AuR 1999, 32 = BB 1999, 159 = BuW 1998, 600 = DB 1999, 52 [Hohmeister] = FA 1999, 16 = JR 2000, 43 = NJW 1999, 1496 = NZA 1999, 80 = PersR 1998, 257 = RdA 1999, 225 = SAE 1999, 116 = ZTR 1999, 42
      http://www.zap-verlag.de/index.php?id=223
      Avatar
      schrieb am 11.05.07 14:35:11
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo ich habe da mal eine Frage . Ich habe am 01.04.2007 eine arbeit angenommen und wurde am 27.04.2007 zum 31.05.2007 gekündigt.
      Wie sieht es mit den Urlaubstagen für die 2 Monate aus.
      Denn wenn ich ich am 01.06 oder am 01.07 wieder eine neue Tätigkeit habe , habe ich dann ja auch erst wieder Urlaubsanspruch. Oder verstehe ich das falsch .
      Avatar
      schrieb am 12.05.07 10:38:14
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.269.417 von dean7477 am 11.05.07 14:35:11Du hast anteiligen Urlaubsanspruch für die 2 Monate, der auf das nächste Arbeitsverhältnis angerechnet wird, falls Urlaub nach BUrlG gewährt wird.
      Avatar
      schrieb am 16.05.07 17:30:16
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.025.512 von NATALY am 27.04.07 09:42:55Was kann man als Arbeitgeber eigentlich machen, wenn sich der unter Anrechnung der Resturlaubstage Freigestellte, dann krank schreiben läßt? Gibt es eine Möglichkeit, den zu so einer Art Amtsarzt zu schicken, oder kommt man dann nicht drumrum ihm den Urlaub auszuzahlen.
      Avatar
      schrieb am 16.05.07 22:14:17
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.347.078 von BieneWilli am 16.05.07 17:30:16Meine Rechtsauffassung dazu ist, dass es sich nicht um Krankheit während des Urlaubs handelt. Der Urlaub ist nicht gewährt worden, sondern mit der Freistellung als abgegolten vereinbart worden. D. h., dass eine Krankmeldung nichts daran ändert, dass der Urlaub abgegolten ist und nicht "ausbezahlt" werden muss. Denn es handelt sich nicht um eine Urlaubsgewährung, sondern um eine Freistellung, deren Urlaubsabgeltung nicht durch eine Krankmeldung umgangen werden kann.


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