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    Steuerfreier Gewinn nach 1 J. Haltedauer nicht angegeben. Und jetzt? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.05.07 13:24:16 von
    neuester Beitrag 08.05.07 10:24:37 von
    Beiträge: 28
    ID: 1.126.907
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      Avatar
      schrieb am 05.05.07 13:24:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi zusammen!

      Hab mal ne Frage:

      Was passiert wenn das Fi-nanz,am.t rauskriegt,
      dass ich jahrelang meine Gewinne nicht angegeben habe?

      Die waren aber alle ausserhalb der Speku-Frist, also über 1 Jahr gehalten und eigentlich steuerfrei.

      Ich habe nicht vor das nachzumelden, habe ich denn irgendwann irgendwas zu befürchten?

      Danke für die Antwort,

      Greets.
      Avatar
      schrieb am 05.05.07 13:29:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.148.254 von dotorex am 05.05.07 13:24:16Die waren aber alle ausserhalb der Speku-Frist, also über 1 Jahr gehalten und eigentlich steuerfrei.
      Avatar
      schrieb am 05.05.07 14:10:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      @1

      Was hat "steuerfrei" in einer Steuererklärung zu suchen ?

      :keks:
      Avatar
      schrieb am 05.05.07 14:38:06
      Beitrag Nr. 4 ()
      Gewinne außerhalb der Speku-Frist sind nicht anzugeben.
      Avatar
      schrieb am 05.05.07 14:38:41
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.148.254 von dotorex am 05.05.07 13:24:16was ist das denn für ne Frage.....

      du wirst verhaftet, kommst in Einzelhaft bei Wasser und Brot...so gehts den bösen Buben wenn sie Ihre steuerfreien Steuergewinne nicht versteuern sondern am Finanzamt vorbeisteuern wollen !!!

      :D:D:D:D:D

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      Avatar
      schrieb am 05.05.07 14:42:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich habe dem Finanzamt auch noch nie mitgeteilt, wieviel Wechselgeld ich an der Ladenkasse rausbekomme. Da hast du gar nix zu befürchten.
      Avatar
      schrieb am 05.05.07 15:14:46
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.148.581 von Heckenrose am 05.05.07 14:42:53wie du machst Geldwäsche?:D
      Avatar
      schrieb am 05.05.07 16:12:17
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zahlst du auch noch Kirchensteuer???
      Wenn nein würde ich das noch zusätzlich angeben, das du zwar keine Kirchsteuer zahlst aber trotzdem noch in die Kirche gehst. Dann musst nach versteuern.:laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 05.05.07 19:20:59
      Beitrag Nr. 9 ()
      Manche Fragen verstehe ich einfach nicht. Vielleicht bin ich zu dumm... :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 06.05.07 06:11:53
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.148.254 von dotorex am 05.05.07 13:24:16du hast nichts zu befürchten.

      im schlimmsten fall musst du nachweisen, dass die aktienkursgewinne nach ablauf der spekulationsfrist erzielt wurden

      aber solange das finanzamt nichts anfordert, würde ich auch nichts zusätzliches abgeben
      Avatar
      schrieb am 06.05.07 12:42:18
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.163.566 von downdax am 06.05.07 06:11:53Hoi all!

      Danke für die Antworten,
      ist ja gut, steuerfrei ist steuerfrei,
      ich mach mir nur Sorgen, weil ich gelogen habe, bei der Frage ob überhaupt Wertpapiertranaktionen getätigt wurden.
      Da hab ich immer NEIN angekreuzt, was ja nicht stimmt, mir war das nur zu doof, alles anzugeben und nachzuweisen, wenn sowiso alle Gewinne steuerfrei sind.
      Ich hoffe die Erklärungen werden durch die Falschaussage nicht ungültig im Nachinein, bzw. man könnte böswilligkeit unterstellen und ab sofort immer alles genau prüfen usw....
      Avatar
      schrieb am 06.05.07 14:19:38
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.164.953 von dotorex am 06.05.07 12:42:18Nochmals genau lesen, was Du da angekreuzt hast.
      Avatar
      schrieb am 06.05.07 15:27:39
      Beitrag Nr. 13 ()
      Die Steuer nach §§ 22, 23 EStG ist sowieso verfassungswidrig, deshalb gibt es ja ab 2009 die neue Steuer.
      Avatar
      schrieb am 06.05.07 15:33:37
      Beitrag Nr. 14 ()
      Um das abschließend korrekt zu beantworten.

      Es gibt wie folgt den Hauptbogen http://www.hmdf.hessen.de/irj/servlet/prt/portal/prtroot/sli…. Dort hat man die Angaben in Zeile 37 zu machen, wobei es dort drei Optionen gibt. Es wurden hier zwar private Veräußerungsgeschäfte getätigt, aber nicht im steuerlichen Sinn. Dort hätte also angekreuzt werden müssen: wurden nicht getätigt
      Avatar
      schrieb am 06.05.07 20:06:11
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu #11:
      Du hast nicht gelogen. Es wird nicht gefragt, ob du "Wertpapiertransaktionen" getätigt hast, vielmehr wird danach gefragt, ob du "private Veräußerungsgeschäfte" getätigt hast.
      Private Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren liegen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EstG nur dann vor, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgen:

      § 23 Private Veräußerungsgeschäfte

      (1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind

      1.
      Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
      2.
      Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.3Entsprechendes gilt bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge;
      3.
      Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;
      4.
      Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1.
      Avatar
      schrieb am 06.05.07 20:08:11
      Beitrag Nr. 16 ()
      Klartext:
      Wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Wertpapiers mehr als ein Jahr liegt, dann liegt kein privates Veräußerungsgeschäft iSv § 23 EStG vor.

      Es muss also angekreuzt werden:
      Private Veräußerungsgeschäfte wurden nicht getätigt.
      Avatar
      schrieb am 06.05.07 20:15:21
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.173.280 von NATALY am 06.05.07 20:08:11Sehr gut, Nataly.
      Avatar
      schrieb am 06.05.07 20:43:59
      Beitrag Nr. 18 ()
      @ #17

      wobei die Frage bereits vor dem Beitrag vom Guru Nataly korrekt beantwortet wurde.

      Außerdem kann man auch einen Link zum Gesetz posten, anstatt das gesamte Ding hier reinzukopieren.

      http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
      Avatar
      schrieb am 06.05.07 21:02:21
      Beitrag Nr. 19 ()
      Avatar
      schrieb am 06.05.07 22:16:02
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.173.470 von Oerdiz am 06.05.07 20:43:59Nein, deine Antwort war nicht korrekt. Es liegen gar keine "privaten Veräußerungsgeschäfte" vor.
      Avatar
      schrieb am 06.05.07 23:47:30
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.175.032 von DerStrohmann am 06.05.07 22:16:02Natürlich liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor wenn man das begrifflich nicht dem Steuerrecht zuordnet. Es liegt nur kein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG vor.

      Deshalb hatte ich auch schon oben geschrieben, dass man wurden nicht getätigt ankreuzen soll.
      Avatar
      schrieb am 06.05.07 23:56:36
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.178.230 von Oerdiz am 06.05.07 23:47:30Zu #21:

      In Zeile 37 des Mantelbogens wird nach privaten Veräußerungsgeschäften iSv § 23 EStG gefragt. Diese liegen nicht vor.

      Der Begriff "privates Veräußerungsgeschäft" ist eindeutig dem Einkommensteuerrecht zuzuordnen und hat dort eine ganz bestimmte Bedeutung, die in § 23 EStG näher definiert wird.

      In der Umgangssprache kommt der Begriff nicht vor.

      Im Übrigen erschwert die Vermischung von Begriffen der Umgangssprache mit Termini der Fachsprache die fachliche Diskussion ungemein. Sie sollte daher vermieden werden.
      Avatar
      schrieb am 07.05.07 06:26:58
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.178.230 von Oerdiz am 06.05.07 23:47:30Private Veräußerungsgeschäfte ist ein steuerlicher Begriff aus § 23 EStG. Es gibt keine privaten Veräußerungsgeschäfte, die nicht steuerlich welche wären.
      Avatar
      schrieb am 08.05.07 00:18:58
      Beitrag Nr. 24 ()
      Wenn ich eine Veräußerung auf privater Ebene vornehme, dann kann man auch ohne Einkommensteuerrecht hier dies als ein privates Veräußerungsgeschäft bezeichnen.

      Wenn das Steuerrecht hier Worte aus dem normalen Anwendungsgebrauch nutzt, heißt das ja noch nicht, dass diese Begrifflichkeiten nur den Steuerrecht zuzuordnen sind.

      Es gibt z. B. auch den steuerlichen Begriff "Arbeitslohn", und der wird bei weitem auch in anderen Bereichen angewandt.

      Das Wichtigste ist geschrieben, der Thread sollte nicht unnötig verlängert werden.
      Avatar
      schrieb am 08.05.07 06:18:37
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.202.043 von Oerdiz am 08.05.07 00:18:58Ich lasse mir aber nicht verbieten klarzustellen, dass KEINE privaten Veräußerungsgeschäfte im o. g. Fall vorliegen. Private Veräußerungsgeschäfte ist ein Begriff aus § 23 EStG. Im Umgangssprachgebrauch spricht man von "Spekulation", wie Einkünfte nach §§ 22, 23 EStG auch früher hießen. Durch die Änderung des steuerlichen Sprachgebrauches ist es deshalb zu einem Auseinanderfallen von Umgangsprache und Fachsprache gekommen, weshalb "private Veräußerungsgeschäfte" nur noch im Sinne von §§ 22, 23 EStG zu verstehen sind.
      Avatar
      schrieb am 08.05.07 09:57:00
      Beitrag Nr. 26 ()
      Wenn das Steuerrecht hier Worte aus dem normalen Anwendungsgebrauch nutzt,

      Der Begriff "privates Veräußerungsgeschäft" ist nicht dem normalen Anwendungsgebrauch entnommen, es handelt sich um eine Neuschöpfung des Steuergesetzgebers. Daher kann dieser Begriff nur dem Steuerrecht zugeordnet werden.
      Avatar
      schrieb am 08.05.07 10:05:53
      Beitrag Nr. 27 ()
      Es gibt z. B. auch den steuerlichen Begriff "Arbeitslohn", und der wird bei weitem auch in anderen Bereichen angewandt.

      Das EStG verwendet den Begriff "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" und vermeidet dadurch die Verwechslung mit Begriffen aus der Umgangssprache.
      Avatar
      schrieb am 08.05.07 10:24:37
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.206.674 von NATALY am 08.05.07 10:05:53Sehr richtig.


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