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    Frage an Steuerexperten - Spekusteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.06.07 20:20:03 von
    neuester Beitrag 19.06.07 14:12:08 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.129.028
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      schrieb am 18.06.07 20:20:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Angenommen ich bin letzten Monat aus einem asiatischen Land nach Deutschland gezogen. Nun, unbeschränkt steuerpflichtig, verkaufe ich eine Aktie mit Gewinn, die ich vor 11 Monaten noch im Ausland kaufte. Muss ich dafür in Deutschland die volle Spekulationssteuer entrichten?

      Ab wann berechnet sich die 12-Monatsfrist? Ab Kauf, auch wenn die Kursgewinne noch im Ausland entstanden sind? Oder wird sogar erst ab dem Zuzugsdatum gerechnet? Oder überhapt nicht, weil ich am Kaufzeitpunkt nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war?
      Avatar
      schrieb am 18.06.07 20:56:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die unbeschränkte Steuerpflicht bezieht sich immer auf das ganze Jahr, den sog. Veranlagungszeitraum. Wenn Du die Aktie im Jahr des Zuzugs gekauft hast, beginnt die 12-Monatsfrist mit dem Tag des Kaufs.

      Solltest Du die Aktie im Jahr davor gekauft haben, würde ich sie an Deiner Stelle nicht in der Erklärung angeben, da Du zum Zeitpunkt des Erwerbs in Deutschland nicht steuerpflichtig warst.

      mfg

      P.S.: Natürlich alles ohen Gewähr
      Avatar
      schrieb am 18.06.07 21:07:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Steuer entsteht mit dem Erfüllen des Tatbestandes. Dieser betrifft bei privaten Veräußerungsgeschäften die Veräußerung des Wirtschaftsgutes. Für mich wegen des Wohnsitzes in D unbeschränkt steuerpflichtiges Geschäft. ESt-Pflicht (+).

      Aber die Speku-Steuer ist ohnehin in der jetzigen Form verfassungswidrig, deshalb gibt es ja ab 2009 die Abgeltungssteuer.
      Avatar
      schrieb am 18.06.07 22:04:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.006.997 von DerStrohmann am 18.06.07 21:07:41
      Avatar
      schrieb am 19.06.07 00:50:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      Für fachlich Interessierte:

      http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/B…

      Zum Zeitpunkt sh. dort Randziffer 50

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      Avatar
      schrieb am 19.06.07 06:18:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.011.533 von Oerdiz am 19.06.07 00:50:22Stimmt, ergibt sich schon daraus, dass Einkünfte nach § 22, 23 EStG Überschusseinkünfte sind, für die § 11 EStG gilt: Zuflussprinzip.
      Avatar
      schrieb am 19.06.07 14:12:08
      Beitrag Nr. 7 ()
      Vielen Dank für die sehr hilfreichen Antworten!

      Dann wäre es also gut, Gewinne generell noch im Ausland zu realisieren, wenn es dort keine Spekusteuer gibt. Jedoch beginnt dann die Frist wieder neu an zu laufen.


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