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    Werbungskosten- Fahrten wohnung arbeitsstätte - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.06.07 11:53:25 von
    neuester Beitrag 23.06.07 12:11:03 von
    Beiträge: 3
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      Avatar
      schrieb am 23.06.07 11:53:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo an alle,
      ich habe folgendes Problem mit einem Mandanten:
      Er fährt jeden Tag 147 km an die Arbeit. Das ganze 195 mal im Jahr. DAbei hat er 130 mal sein Auto benutzt und 65 mal das Auto seines Vaters. Wie sieht es mit der Werbungskostenberechnung aus.
      einfach: 195Tage mal 147km mal 0,30€????
      Ich kann doch die Fahrten mit dem Auto des Vaters auch ansetzen oder? Es ist doch das gleiche wie bei Fahrgemeinschaften. Aber muss ich auch die pauschale von 4.500 euro irgendwie berücksichtigen? danke für eure antworten
      Avatar
      schrieb am 23.06.07 12:01:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      ...eins habe ich noch vergessen...es handelt sich um das Jahr 2006
      Avatar
      schrieb am 23.06.07 12:11:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      2.2 Begrenzung der Entfernungspauschale

      Die Entfernungspauschale ist der Höhe nach ab 1.1.2004 grundsätzlich auf einen Betrag von 4.500 EUR jährlich begrenzt. Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel können bis einschließlich 2006 höhere Aufwendungen abziehen, falls sie nachweisen, dass diese tatsächlich entstanden sind. Für die Prüfung, ob die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen, hatte die Finanzverwaltung eine kalenderjahrbezogene Vergleichsrechnung durchgeführt. Damit schied ein Wechsel vom Ansatz der tatsächlichen Kosten zur Entfernungspauschale, und umgekehrt, innerhalb 1 Kalenderjahres aus. Ein Wechsel im kommenden Jahr war hingegen möglich.
      Praxis-Beispiel

      Der Arbeitnehmer führt 2006 an 100 Tagen Fahrten zwischen Wohnung und der 10 km entfernten Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw durch. An 50 Tagen benutzt er öffentliche Verkehrsmittel (tatsächliche Kosten 200 EUR). Die Finanzverwaltung erkennt 450 EUR als Werbungskosten an (150 Tage x 10 km x 0,30 EUR). Sie lässt die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel von 200 EUR unberücksichtigt, da sich insgesamt durch den Ansatz der Entfernungspauschale ein höherer Abzugsbetrag ergibt.

      Demgegenüber geht der BFH davon aus, dass für jeden Arbeitstag gesondert zu prüfen ist, ob sich der Ansatz der Entfernungspauschale oder der tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel günstiger auswirkt[1].

      Dies führt zu folgendem Ergebnis:
      Fahrten mit dem eigenen Pkw: 100 Tage x 10 km x 0,30 EUR = 300 EUR
      Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Vergleichsrechnung):
      tatsächliche Kosten: 200 EUR
      Entfernungspauschale: 50 Tage x 10 km x 0,30 EUR = 150 EUR
      Der höhere Betrag ist anzusetzen 200 EUR
      Werbungskosten insgesamt 500 EUR

      Nach anfänglichem Zögern ist die Finanzverwaltung der Rechtsprechung gefolgt. Das gilt auch in den Fällen, in denen behinderte Menschen anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen können[2].
      Wichtig

      Rechtsänderung ab 2007

      Die Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und - höheren - tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel fällt ab 2007 weg. Ab diesem Jahr können somit auch die Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel nur noch die Entfernungspauschale abziehen.

      Bei der Benutzung eines eigenen oder dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassenen Pkw darf der Ansatz der Entfernungspauschale zu einem höheren Betrag als 4.500 EUR pro Jahr führen, falls der Steuerpflichtige nachweist bzw. glaubhaft macht, dass er das Fahrzeug tatsächlich in entsprechendem Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Zu belegen ist in diesen Fällen die konkrete Fahrleistung (etwa durch Vorlage der Inspektionsrechnungen oder durch Angabe des Kilometerstands zu Beginn und am Ende des Jahres)[3], nicht jedoch die Höhe der insoweit entstandenen Aufwendungen. Soweit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl ein Kraftfahrzeug als auch öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden (park and ride), gilt die Begrenzung von 4.500 EUR nur für die auf öffentliche Verkehrsmittel entfallende Fahrtstrecke. Darüber hinaus kann die Entfernungspauschale, die auf die mit dem Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegte Teilstrecke entfällt, in vollem Umfang berücksichtigt werden. Höchstens ist jedoch der Betrag anzusetzen, der sich anhand der kürzesten Straßenverbindung (s. Tz. 2.4) ergeben würde (dann freilich ohne die Begrenzung auf 4.500 EUR).
      Praxis-Beispiel

      Ein Arbeitnehmer fährt 2006 an 200 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 10 km zur nächsten Bahnstation und von dort 100 km mit der Bahn zur Arbeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 90 km. Die Aufwendungen für die Bahnfahrten betragen 1.500 EUR im Jahr 2006.

      Die Ermittlung der Entfernungspauschale für die Bahnfahrt ergibt zunächst einen Betrag von 80 km x 0,30 EUR x 200 Arbeitstage = 4.800 EUR. Hier ist der Höchstbetrag von 4.500 EUR anzusetzen, weil auch die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten unter dem Höchstbetrag liegen. Für die Fahrt von der Wohnung zum Bahnhof ist zusätzlich eine Entfernungspauschale von 10 km x 0,30 EUR x 200 Arbeitstage = 600 EUR anzusetzen, sodass sich insgesamt ein abziehbarer Betrag von 5.100 EUR ergibt.

      Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften wird der Höchstbetrag von 4.500 EUR zunächst durch die Fahrten an den Arbeitstagen ausgeschöpft, an denen der Steuerpflichtige mitgenommen wurde. Deshalb ist zunächst die Entfernungspauschale für die Tage anzusetzen, an denen er nicht selbst gefahren ist (begrenzt auf 4.500 EUR p. a.). Anschließend ist die Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Steuerpflichtige seinen eigenen Kraftwagen eingesetzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben dann die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.
      Praxis-Beispiel

      Bei einer aus 3 Arbeitnehmern bestehenden wechselseitigen Fahrgemeinschaft beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitnehmer 130 km. Bei 210 Arbeitstagen in 2006 setzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein.

      Zunächst ist die Entfernungspauschale für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft für die Fahrten an den Tagen zu ermitteln, an denen er mitgenommen wurde:
      140 x 130 km x 0,30 EUR = 5.460 EUR
      höchstens jedoch 4.500 EUR
      Anschließend ist die Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen eingesetzt hat
      70 x 130 km x 0,30 EUR = 2.730 EUR
      anzusetzende Entfernungspauschale insgesamt 7.230 EUR

      Setzt hingegen bei einer Fahrgemeinschaft nur 1 Teilnehmer seinen Kraftwagen ein, kann er die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR für seine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen (ohne Berücksichtigung von Umwegstrecken zum Abholen der Mitfahrer). Den Mitfahrern wird ebenfalls die Entfernungspauschale gewährt, bei ihnen freilich begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR im Jahr.


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