Girindus- Wachstum mit Oligonukleotiden

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    Beiträge: 3.101
    neuester Beitrag 20.11.16 05:11:26
    eröffnet am 26.06.07 11:00:30
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      #3.101
      - Abschrift -

      Landgericht Hannover Verkündet am: 16.03.2015 Geschäfts-Nr.: 1 0 52/14 ;)

      gez. ******, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

      .............................................. Im Namen des Volkes!

      ...........................................................Urteil


      Die §§ 37 b und 37 c WpHG knüpfen eine Schadensersatzpflicht an unterlassene sowie verspätete
      oder unwahre Ad-hoc-Mitteilungen. Verkauft ein Anleger aufgrund einer derartigen Verletzung
      der Ad-hoc-Mitteilungspflicht seine Finanzinstrumente zu billig oder kauft er sie zu teuer, kann er vom Emittenten Schadensersatz verlangen !
      [/red]

      Quelle: (Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl. 2012, §§ 37 b, 37 c, Rn. 3)


      Auszug aus dem Urteil :

      Diese Möglichkeit ist dem Kläger genommen worden, indem die Beklagte die Information über die Veräußerungsabsicht
      betreffend die GAI nicht bereits mitgeteilt hat, als es zur Unterzeichnung des non-binding LOI gekommen war
      bzw. spätestens als sie den Auftrag zu einer Fairness Opinion erteilt hatte.
      Hinzu kommt, dass nicht lediglich der Verkauf der GAI als Tochterfirma und wesentlichem Vermögen
      der Beklagten geplant war, sondern folgerichtig - da andernfalls nur eine Hülle bestehen würde - auch die Liquidation der Beklagten selbst.

      Die Kammer wertet bereits die Unterzeichnung des LOI als mitteilungspflichtige lnsiderinformation. !!!!!!!!!

      Insoweit vollzieht das Gericht die Wertung auch der Beklagten nach, wie sie sich aus der Beschlussfassung
      vom 08.05.2012 ergibt.

      Darüber hinaus neigt die Kammer aber dazu, die Voraussetzungen für einen Aufschub gemäß§ 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG zu verneinen.




      @elo :D
      Avatar
      #3.100
      Auszug aus dem Urteil :
      Diese Möglichkeit ist dem Kläger genommen worden, indem die Beklagte die Information
      über die Veräußerungsabsicht betreffend die GAI nicht bereits mitgeteilt hat, als es zur
      Unterzeichnung des non-binding LOI gekommen war bzw. spätestens als sie den Auftrag zu einer Fairness Opinion erteilt hatte.
      Hinzu kommt, dass nicht lediglich der Verkauf der GAI als Tochterfirma und wesentlichem
      Vermögen der Beklagten geplant war, sondern folgerichtig - da andernfalls nur eine Hülle bestehen würde - auch die Liquidation der Beklagten selbst.
      Die Kammer wertet bereits die Unterzeichnung des LOI als mitteilungspflichtige lnsiderinformation. !!!!!!!!!
      Insoweit vollzieht das Gericht die Wertung auch der Beklagten nach, wie sie sich aus der
      Beschlussfassung vom 08.05.2012 ergibt.
      Darüber hinaus neigt die Kammer aber dazu, die Voraussetzungen für einen Aufschub gemäß§ 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG zu verneinen.


      Was schreiben die da für einen Mist ???
      da steht doch ganz klar das wir hier abgezockt und betrogen wurden oder ??

      @elo :D
      Avatar
      #3.099

      Die Staatsanwaltschaft Braunschweig ermittelt nach Angaben des VW-Konzerns nun auch gegen Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch (65) wegen des Verdachts der Marktmanipulation im Zusammenhang mit dem Abgasskandal!

      VW sei jedoch weiter der Auffassung, dass der Vorstand den Kapitalmarkt ordnungsgemäß informiert habe, teilte das Unternehmen mit.

      Wird Pötsch vorsätzliche Marktmanipulation nachgewiesen, drohen ihm laut Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bis zu zehn Jahre Haft.


      Warum ermittelt die Staatsanwaltschaft eigentlich nicht bei Girindus / Solvay ?? :rolleyes:

      zumal hier die Fakten eindeutig zu belegen sind !!

      @elo :D



      Avatar
      #3.098
      - Abschrift -

      Landgericht Hannover Verkündet am: 16.03.2015

      Geschäfts-Nr.: 1 0 52/14 ;)

      gez. ******, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


      .............................................. Im Namen des Volkes!

      ...........................................................Urteil


      @elo :D
      Avatar
      #3.097
      Die §§ 37 b und 37 c WpHG knüpfen eine Schadensersatzpflicht an unterlassene sowie verspätete oder unwahre Ad-hoc-Mitteilungen. Verkauft ein Anleger aufgrund einer derartigen Verletzung der Ad-hoc-Mitteilungspflicht seine Finanzinstrumente zu billig oder kauft er sie zu teuer, kann er vom Emittenten Schadensersatz verlangen !

      Quelle: (Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl. 2012, §§ 37 b, 37 c, Rn. 3)

      @elo :D

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      #3.096
      Etwaige Ansprüche auf Rückerstattung von aufgrund einer Mindestbesteuerung gezahlter Körperschaft- und Gewerbesteuer aus dem Jahr 2009:

      Die Gesellschaft hat diesbezügliche Rechte offengehalten, vor dem Hintergrund, dass beim Bundesverfassungsgericht Verfahren zu der Frage anhängig sind, ob die Mindestbesteuerung verfassungsgemäß ist, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen nicht mehr möglich ist, wie z.B. bei einer Liquidation. Allerdings wird nicht mit einer zeitnahen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage innerhalb eines absehbaren Abwicklungsfensters gerechnet, so dass eventuelle Steuerrückerstattungen ggf. Gegenstand einer Nachtragsliquidation werden würden.

      Sofern und insoweit im Rahmen einer Nachtragsliquidation eine Erstattung erfolgen sollte, wäre diese aus derzeitiger Sicht in voller Höhe des nach Abzug der Verwaltungskosten der Nachtragsliquidation verbleibenden Vermögens der Gesellschaft für eine Begleichung der Kreditverbindlichkeiten (Stand am 30. November 2014: TEUR 3.627 einschließlich aufgelaufener Zinsen) der Gesellschaft gegenüber den Solvay-Kreditgebern zu berücksichtigen.


      Das heißt dann aber auch im Umkehrschluss das Solvay auch für die Sauerei bezahlen
      wird die hier abgelaufen ist !!!

      @elo :D

      Avatar
      #3.095

      was ist eigentlich aus den so schwer verkäuflichen Patenten geworden ??? :cool:

      Ich wette die tauchen sehr bald schon wieder auf, zumal es sich dabei ja auch
      um ein Grundpatent zur Herstellung von Oligonukleotiden handelt !!

      Wie war das noch mit der revolutionären flüssig Phasen-Methode !! ;)

      Ich warte auf die Nachtragsliquidationsabrechnung !!!!!!!!!!!!


      @elo :D

      Avatar
      #3.094
      Da werden sich noch einige Leute wundern ! :cool:

      @elo :D

      Avatar
      #3.093
      BaFin richtet Meldeplattform für Whistleblower ein

      Datum:
      01.07.2016

      Die BaFin richtet zum 02.07.2016 eine zentrale Stelle ein, über die Hinweisgeber, sogenannte Whistleblower, Verstöße gegen aufsichtliche Bestimmungen melden können. Der Schutz der Hinweisgeber genießt hierbei höchste Priorität.


      Bei der Identifizierung von Verstößen gegen das Aufsichtsrecht kommt Whistleblowern eine große Bedeutung zu. Sie können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen innerhalb des Finanzsektors aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen beziehungsweise zu korrigieren. Allerdings sollen Hinweisgeber sicher sein können, dass ihnen aus der Meldung bei der BaFin keine Nachteile entstehen, wenn sie ihre Identität zu erkennen geben.



      @elo :D

      Vielleicht hat da ja der ein oder andere doch noch ein schlechtes Gewissen !! ;)


      Avatar
      #3.092
      Die ad-hoc-Publizität dient der informationeilen Chancengleichheit der Marktteilnehmer und der Verhütung des lnsiderhandels.
      Sie stellt eine Börsenzulassungsfolgepflicht dar und dient der Sicherstellung einer zutreffenden Marktpreisbildung.
      Die Effizienz der Wertpapiermärkte setzt voraus, dass der Markt alle für die Preisbildung relevanten Informationen zeitnah erhält
      und diese umfassend und verlässlich sind. Dies wiederum ermöglicht es dem einzelnen Anleger, eine eigenverantwortliche
      Anlageentscheidung zu treffen

      Quelle: (Assmann/Schneider, a.a.O., Rz. 4).


      Diese Möglichkeit ist uns Kleinaktionären genommen worden, indem Girindus die Information über die
      Veräußerungsabsicht betreffend der Girindus America lnc. nicht bereits mitgeteilt hat, als es zur
      Unterzeichnung des non-binding Letter of lntend gekommen war bzw. spätestens als sie den Auftrag
      zu einer Fairness Opinion erteilt hatte.

      Hinzu kommt, dass nicht lediglich der Verkauf der Girindus America lnc. als Tochterfirma und wesentlichem
      Vermögen der Beklagten geplant war,sondern folgerichtig - da andernfalls nur eine Hülle bestehen
      würde - auch die Liquidation der Girindus AG selbst.

      Ich werte bereits die Unterzeichnung des Letter of lntend als mitteilungspflichtige lnsiderinformation.

      @elo :D
      Avatar
      #3.091
      Die §§ 37 b und 37 c WpHG knüpfen eine Schadensersatzpflicht an unterlassene sowie verspätete
      oder unwahre Ad-hoc-Mitteilungen.
      Verkauft ein Anleger aufgrund einer derartigen Verletzung der Ad-hoc-Mitteilungspflicht seine
      Finanzinstrumente zu billig oder kauft er sie zu teuer, kann er vom Emittenten Schadensersatz
      verlangen !

      Quelle:
      (Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl. 2012, §§ 37 b, 37 c, Rn. 3)

      @elo :D

      Avatar
      #3.090
      nächste Woche habe ich einen Termin bei meinem Anwalt.
      ich habe Ihn mal prüfen lassen wie es sich mit der erweiterten Haftung
      verhält auch im Bezug auf die Verjährungsfristen.

      Bei der Gelegenheit werde ich Ihm mal meine geschwärzte Version dieses
      Urteils zeigen wegen der Rechtssicherheit.

      Da steht ja schließlich : Im Namen des Volkes!:cool:



      @elo :D
      Avatar
      #3.089
      Zitat von Mich@[url=http://www.wallstreet-online.de/userinfo/33765-elo: elo[/url];52107635]Die ad-hoc-Publizität dient der informationeilen Chancengleichheit der Marktteilnehmer und der Verhütung des lnsiderhandels.
      Sie stellt eine Börsenzulassungsfolgepflicht dar und dient der Sicherstellung einer zutreffenden Marktpreisbildung.
      Die Effizienz der Wertpapiermärkte setzt voraus, dass der Markt alle für die Preisbildung relevanten Informationen zeitnah erhält
      und diese umfassend und verlässlich sind. Dies wiederum ermöglicht es dem einzelnen Anleger, eine eigenverantwortliche
      Anlageentscheidung zu treffen

      Quelle: (Assmann/Schneider, a.a.O., Rz. 4).

      Diese Möglichkeit ist uns Kleinaktionären genommen worden, indem Girindus die Information über die
      Veräußerungsabsicht betreffend der Girindus America lnc. nicht bereits mitgeteilt hat, als es zur
      Unterzeichnung des non-binding Letter of lntend gekommen war bzw. spätestens als sie den Auftrag
      zu einer Fairness Opinion erteilt hatte.

      Hinzu kommt, dass nicht lediglich der Verkauf der Girindus America lnc. als Tochterfirma und wesentlichem
      Vermögen der Beklagten geplant war,sondern folgerichtig - da andernfalls nur eine Hülle bestehen
      würde - auch die Liquidation der Girindus AG selbst.

      Ich werte bereits die Unterzeichnung des Letter of lntend als mitteilungspflichtige lnsiderinformation.





      3 Richter am Landgericht Hannover haben es genau so gewertet !!!

      (Die Klage wurde damals trotzdem abgewiesen)

      was mich etwas wundert ist das dieses Urteil was am 16.03.2015 verkündet wurde in keiner
      Online Datenbank auftaucht weder beim Landgericht Hannover noch bei anderen externen Anbietern !! :rolleyes:

      @elo :D
      Avatar
      #3.088
      Eine AdHoc vor einem Jahr:

      Die Gesellschaft rechnet damit, dass der Widerruf der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt (General Standard) sechs Monate nach der Entscheidung über den Widerruf durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse und deren Veröffentlichung wirksam wer-den wird. Es erscheint vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Stadiums der Abwicklung der Gesellschaft allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass die Gesellschaft vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Delistings im Handelsregister gelöscht wird und damit automatisch die Börsennotierung entfällt.

      Einfach lächerlich, was hier passiert.
      Avatar
      #3.087
      :rolleyes:
      Avatar
      #3.086
      Ist die Liquidation beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluss der Abwicklung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (§ 273 AktG). Im Anschluss wird die Gesellschaft aus dem Register gelöscht.

      Achtung: Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre hinterlegt (§273 Abs. 2).


      @elo :D

      Avatar
      #3.085
      Nur gut das sich Fakten !! nicht so einfach aus dem Bundesregister
      löschen lassen ! :)

      @elo :D
      Avatar
      #3.084
      :cool:

      @elo :D
      Avatar
      #3.083
      Veränderung: 7. März 2016
      HRB 60640: Solvay Organics GmbH, Hannover, Hans-Böckler-Allee 20, 30173 Hannover.
      Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages
      vom 11.02.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.02.2016
      und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 11.02.2016 mit der SOLVAY GmbH
      mit Sitz in Hannover (Amtsgericht Hannover HRB 53686) verschmolzen.
      Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers.
      Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist,
      wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes
      desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch
      nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.
      Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung
      die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.


      Löschung: 9. März 2016
      HRB 60640: Solvay Organics GmbH, Hannover, Hans-Böckler-Allee 20, 30173 Hannover.
      Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden SOLVAY GmbH am 08.03.2016 eingetragen worden;
      von Amts wegen eingetragen gemäß § 19 Abs. 2 UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.


      An der Girindus AG i.L. ist die Solvay Organics GmbH, Hannover, zum
      31. Dezember 2013 mit 83,05 Prozent direkt beteiligt. Die Solvay Organics GmbH ist eine hundertprozentige
      Tochtergesellschaft der SOLVAY GmbH mit Sitz in Hannover.

      @elo :D
      Avatar
      #3.082
      Aktienkurs Frankfurt 07.05.2012 !!! -----> 0,651 € :cool:

      @elo :D
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