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    Anlage SO: wohin mit Spekulationsgewinnen aus ETFs ? Halbeinkünfte oder doch 'Volleinkünfte' ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.07.07 15:41:36 von
    neuester Beitrag 22.07.07 12:27:27 von
    Beiträge: 5
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      schrieb am 09.07.07 15:41:36
      Beitrag Nr. 1 ()
      Werte Gemeinde,

      ich möchte in den kommenden Monaten Dips im Dax für kurzfristige Spekulationen nutzen, falls der Dax gegen mich läuft, bleibe ich investiert und sitze das Problem aus. Dazu habe ich keine Fragen.

      Unklar ist mir, wo in der Einkommensteuer Anlage SO die innerhalb der Spekulationsfrist von 365 Kalendertagen Haltedauer realisierten Gewinne/Verluste aus Zertifikaten oder ETFs (die den Dax nachbauen)
      einzutragen sind.

      Die Elster-Anleitung der Steuererklärung schreibt:
      Aktien unter Halbeinkünfteverfahren, Fonds nicht unter Halbeinkünfteverfahren.
      Weder Zertifikate noch ETFs werden erwähnt.


      In der FAZ schreibt Lutz Schumann:
      Aktienfonds fallen unter das Halbeinkünfteverfahren.

      Andere weniger verläßliche Quellen im Internet trennen sogar zwischen in Deutschland aufgelegten Aktienfonds etc, wobei die Kriterien leider auch unklar bleiben (ISIN mit "DE..." oder Emittent mit Sitz in der BRD?). Ich habe zwei Finanzämter angerufen und zwei gegenteilige Auskünfte erhalten. Die Forschung ist sich also noch unklar darüber, wo ein ETF auf den Dax hingeschrieben werden muß. Halbeinkünfteverfahren oder Volleinkünfteverfahren ?


      Unbestritten ist:
      Zertifikate, auch Indexzertifikate, fallen nicht in das Halbeinkünfteverfahren. Wird nur im Halbeinkünfteverfahren angesetzt, so sind bis 1023 EUR Gewinn (=Kauf-Verkauf-Werbungskosten) anzusetzen, diese werden halbiert auf 511 EUR, darauf werden keine Steuern fällig werden. Ein EUR mehr und schon werden die vollen 512 EUR zum persönlichen Einkommensteuersatz fällig. Für Zertifikate liegt die Schwelle nicht bei 1023, sondern bei 511, da keine Halbierung der realisierten Gewinne stattfindet. Bei Verheirateten darf jeder Ehepartner seinen Betrag ausschöpfen, Übertrag auf Ehegatten ist nicht erlaubt. Unbestritten ist weiterhin, daß ETFs unter der neuen Abgeltungsteuer anders behandelt werden als Indexzertifikate. Ein ETF kann zwischen heute und 31 12 2008 gekauft werden und ist nach einem Jahr Haltedauer Spekulationssteuerfrei, egal, wielange er über dieses Jahr hinaus gehalten wird. Eine Abgeltungsteuer fällt bei Käufen zwischen heute und 31 12 2008 nicht an. Ein Zertifikat kann zwischen heute und 29 06 2008 gekauft werden und ist nach einem einem Jahr Haltedauer Spekulationsteuerfrei, wenn es vor dem 30 06 2009 verkauft wird. Wird es zwischen heute und 29 06 2008 gekauft und erst nach dem 30 09 2009 verkauft, so ist Abgeltungsteuer aber keine Spekulationsteuer fällig, obwohl es mehr als ein Jahr gehalten wurde. Wird es nach dem 29 06 2008 gekauft und innerhalb eines Jahres verkauft, so ist Spekulationsteuer fällig, aber keine Abgeltungsteuer; wird es nach dem 29 06 2008 gekauft und länger als ein Jahr gehalten, so ist Abgeltungsteuer fällig, aber keine Spekulationsteuer.

      Ob dies alles ein Totalversagen der Zertifikatelobby, der sparbuchbesitzenden Bundestagsabgeodneten oder der Wähler ist, die solche Vertreter nicht längst aus dem Land gejagt haben, möchte ich nicht diskutieren. Meine einzige Frage bleibt sachlich:


      Wohin mit den Spekulationsgewinnen aus ETFs in der Anlage SO ?


      link
      http://www.faz.net/s/Rub48D1CBFB8D984684AF5F46CE28AC585D/Doc…
      Avatar
      schrieb am 10.07.07 13:23:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,
      m.E. ist die Rechtslage derzeit relativ klar:
      Bei Verkäufen innerhalb der einjährigen Haltedauer handelt es sich um Spekulationsgewinne und damit um die Einkunftsart "sonstige Einkünfte".
      Das HEV (Halbeinkünfteverfahren) kannst Du dafür nicht anwenden.

      Kritischer könnte es beim Spezialfall Kauf zwischen dem 01.07.08 und dem 31.12.08 und Verkauf nach Ablauf eines Jahres sein.
      Aber das war ja auch von Dir nicht gefragt, oder ??

      Schönen Dienstag noch!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 10.07.07 14:26:48
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo Rene,

      Dazu kurz noch zitiert aus dem FAZ-Artikel:
      Unter das Halbeinkünfteverfahren fallen in- und ausländische Aktien, Aktienfonds und Leerverkäufe....Das Halbeinkünfteverfahren bedeutet, daß Sie Spekulationsgewinne nur noch zur Hälfte versteuern müssen.

      Wir halten fest:
      Spekulationsgewinne aus Aktien und Aktienfonds werden also besteuert, wenn ihr halber Betrag über der Freigrenze von 512 EUR
      (Achtung: Freibetrag ist was anderes als Freigrenze) liegen.

      Dazu ein Beispiel: Mama und Papa kaufen Porsche Aktien. Mama kauft zwei, Papa nur eine. Kauf am 01 07 2006 für 755 EUR und Verkauf am 01 06 2007 für 1305 EUR. Abzüglich Orderkosten je Aktie von 5 EUR freut sich Mama über 1100 EUR Spekulationsgewinn, Papa über 550 EUR. Über die Anlage SO werden im Steuerbescheid bei Mama aus den 550 EUR (hälftig anzusetzende Spekulationsgewinne, weil Aktiengeschäft) bei einem Steuersatz von 35% genau 192,50 EUR abgezogen. Nein, es werden nicht 38 EUR besteuert, sondern die kompletten 550 EUR. Bei Papa beträgt der Halbbetrag nur 275 EUR, liegt also deutlich unter 512 EUR. Er muß keine Einkommensteuer auf die Spekulationsgewinne bezahlen, wenn er sonst weiter keine anderen Spekulationsgewinne hatte.

      Hätten beide nicht die Aktie, sondern ein Zertifikat mit den selben Zahlen gekauft, so hätten sie beide ihre Gewinne versteuern müssen.
      Denn für Zertifikate wird eben nicht der halbe Gewinn mit der 512-EUR-Freigrenze verglichen, sondern der ganze Gewinn.

      Als Link dazu das Einkommensteuergesetz
      http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/estg/gesamt.pd…
      Man beachte § 23, dort wird die Sache mit der 512 festgelegt. In § 3 Abschnitt 40 wird die sache mit der Hälfte festgelegt. Wichtig ist, daß Papa und Mama natürliche Personen sind und die Porsche AG eine Körperschaft. Den Rest der Aussagen in Abschnitt 40 verstehe ich als Laie leider nicht, so daß ich auch nicht weiß, ob nun ein ETF zur Hälfte oder voll angerechnet wird.

      Frage ist und bleibt also:
      wie ist das bei einem ETF, also einem börsengehandeltem Fonds, der sowohl einem Aktienfonds, aber auch einem Indexzertifikat ähnelt.
      Halb oder voll ?


      P S
      In der Tat ist der Spezialfall für mich nicht relevant, dennoch eine Antwort dazu, denn viele sind derzeit wegen der Stichtage verwirrt:
      Wer zwischen heute und dem 31 12 2008 eine Aktie kauft und diese über 365 Tage hält, zahlt keine Spekulationsteuer und keine Abgeltungsteuer, egal, wie hoch seine Gewinne sind. Dies wird zu einem fulminanten Schlußverkaufsherbst führen, in dem wir erstmals einen Dax über 10000 sehen werden. Wer aus Geldbedarf aber schneller verkaufen muß als 365 Tage verstreichen, der muß in seiner Steuererklärung 2007 oder 2008 oder 2009 (je nachdem, wann er verkauft) die Spekulationsgewinne versteuern und zwar nach dem oben beschriebenen Prinzip. Die Einführung der Abgeltungsteuer am 01 10 2009 schafft zwar die Spekulationsteuer für alle Käufe ab dem 01 01 2009 ab, aber alte Spekulationen, die aus 2008 nach 2009 hineinragen müssen noch nach altem Recht versteuert werden, wenn sie denn in weniger als einem Jahr mehr als 512 EUR (Aktien: 1024 EUR) ausmachen.
      Avatar
      schrieb am 11.07.07 13:41:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.612.663 von ReneBanker am 10.07.07 13:23:33Hallo dakter,
      jetzt sehe ich erst Dein \\\"Problem\\\" bei der Sache:

      Dazu kurz noch zitiert aus dem FAZ-Artikel:
      Unter das Halbeinkünfteverfahren fallen in- und ausländische Aktien, Aktienfonds und Leerverkäufe....Das Halbeinkünfteverfahren bedeutet, daß Sie Spekulationsgewinne nur noch zur Hälfte versteuern müssen.


      Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Aktienfonds-Anteilen fallen NICHT unter des HEV ... da liegt die FAZ falsch!
      Es fallen nur die Ausschüttungen mit Aktienanteil (=der Fondsgesellschaft zugeflossenen Dividenden) unter das HEV.

      Damit stellt sich auch die Frage nach einer steuerlich unterschiedliche Behandlung zwischen ETF, Fonds und Zertifikaten nicht - bei allen drei ist der volle Veräußerungsgewinn zu versteuern!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 22.07.07 12:27:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      Genau. Die FAZ und Herr Schumann (von dem sich ansonsten ganz gute Artikel finden, zum Beispiel hier
      http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/kapital…
      ) lagen offenbar falsch.

      Spekulationsgewinne aus ETFs werden nicht nach HEV versteuert, sie sind wie bei Zertifikaten und Aktienfonds voll anzusetzen. Nur die Spekulationsgewinne einzelner Aktien unterliegendem HEV.

      Dafür habe ich endlich eine weitere verläßliche Quelle gefunden:
      http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/beitraege/kapital…

      Der Verkauf von Fondsanteilen ist innerhalb der Spekulationsfrist i.S.d. § 23 EStG als privates
      Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Dabei greifen das Halbeinkünfteverfahren sowie die Spezialvorschrift
      des § 17 EStG auch dann nicht, wenn es sich um einen reinen Aktienfonds handelt,
      § 8 Abs. 5 InvStG.


      und in
      http://www.axerpartnerschaft.de/spezielles/beitraege/kapital…

      Zitat:
      Da es sich bei ETFs um ganz normale Investmentfonds handelt, gelten ab 2004 die Grundsätze des Investmentsteuergesetzes.
      Das bedeutet, dass die im Fonds selber realisierten Kursgewinne für
      den Privatanleger steuerfrei bleiben, Verluste allerdings auch nicht verrechnet werden können.
      Der Verkauf des Fonds innerhalb eines Jahres ist steuerpflichtig, § 23 EStG, das Halbeinkünfteverfahren
      gilt nicht.
      Die vom Fonds ausgeschütteten oder thesaurierten Dividenden stellen für den Besitzer Kapitaleinnahmen
      dar, die zur Hälfte steuerpflichtig sind.



      Nur die Dividenden in einem ETF fallen unters HEV. Dies kann man jedoch umgehen, indem man swap-basierte ETFs kauft. Dazu wieder Zitate aus einem Artikel im Handelsblatt 15 06 2007 für die Freunde der Nachsteuerrendite:

      Die in Deutschland noch recht jungen Vehikel sind für viele Privatanleger Neuland. Dennoch ist es lohnenswert, sich im Reich der Indexfonds auch vor dem Hintergrund der Abgeltungsteuer näher umzusehen. Denn für die Anbieter von Indexfonds gibt es dank neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen zwei Möglichkeiten, einen Index möglichst genau abzubilden: Sie können entweder die in einem Index enthaltenen Wertpapiere physisch kaufen. Sie können dem Index aber auch durch den Kauf so genannter Swaps folgen. Vereinfacht dargestellt handelt es sich bei Swaps um eine Art Tauschgeschäft zwischen zwei Marktteilnehmer.
      Ob ein Anbieter eines Indexfonds bei der Abbildung des Index zu Swaps oder zu den im Index enthaltenen Wertpapiere greift, ist in der Regel daran zu erkennen, ob der ETF-Name den Begriff „Swap“ enthält oder nicht. Der angenehme Nebeneffekt des Swap-Einsatzes für Privatanleger: In den Swap-ETFs fallen keine steuerpflichtigen Dividenden an. Die Ausschüttungen werden allerdings in der Kursstellung der Swaps und damit auch des Indexfonds berücksichtigt. Unter dem Strich partizipieren Anleger daher fast vollständig (abzüglich der Managementgebühr) von der Kursentwicklung eines Index einschließlich Dividenden. Haben Privatanleger also die Wahl zwischen zwei Indexfonds auf den gleichen Index, aber mit unterschiedlichen Strategien der Abbildung, so ist die Swap-Variante steuerlich interessanter.


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