Fünftelregelung 2003 - kann einer mal rechnen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.07.07 22:07:54 von
neuester Beitrag 23.07.07 16:18:57 von
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Hai Steuerexperten,
hab vorhin die Anfrage eines Kumpels in der eMail gehabt, der wissen wollte, wie hoch die tarifliche ESt. 2003 (Grundtabelle) bei folgenden Daten wäre, sofern neben Arbeitslohn eine Abfindung ausgezahlt wurde:
Abfindung (nach Freibetrag): 24.676 Euro
+ Arbeitslohn 2.175 Euro
- AN-Pausch: 1.044 Euro
= Einkünfte: 25.807 Euro
- So-Pausch: 1.980 Euro
= zu versteuerndes Einkommen: 23.791 Euro
Da ich da kein Programm für habe wäre es fein, wenn jemkand aushelfen könnte.
Danke für die Mühe
Art
hab vorhin die Anfrage eines Kumpels in der eMail gehabt, der wissen wollte, wie hoch die tarifliche ESt. 2003 (Grundtabelle) bei folgenden Daten wäre, sofern neben Arbeitslohn eine Abfindung ausgezahlt wurde:
Abfindung (nach Freibetrag): 24.676 Euro
+ Arbeitslohn 2.175 Euro
- AN-Pausch: 1.044 Euro
= Einkünfte: 25.807 Euro
- So-Pausch: 1.980 Euro
= zu versteuerndes Einkommen: 23.791 Euro
Da ich da kein Programm für habe wäre es fein, wenn jemkand aushelfen könnte.
Danke für die Mühe
Art
Antwort auf Beitrag Nr.: 30.782.413 von Art Bechstein am 20.07.07 22:07:54Naja,
so schwer ist das ja nicht. Laut Grundtabelle 2003 ergibt sich:
Lfd Nr. 461: zu versteuerndes Einkommen von 23760- 23795 EUR
ergibt eine Einkommenssteuer von 4372 EUR
Grüsse
Schnucki
so schwer ist das ja nicht. Laut Grundtabelle 2003 ergibt sich:
Lfd Nr. 461: zu versteuerndes Einkommen von 23760- 23795 EUR
ergibt eine Einkommenssteuer von 4372 EUR
Grüsse
Schnucki
Na ja, so einfach ist das nun nicht.
Die Abfindung wird durch 5 geteilt = 4.935
Dazu werden die übrigen Einkünfte gerechnet.
4.935 + 2.175 - 1.044 - 1.980 = 4.086
Da dieser Betrag von 4.086 unter dem Grundfreibetrag liegt, fällt eine Einkommensteuer von EUR 0.00 an. Dieser Betrag ist dann mal 5 zu nehmen.
5 X 0,00 = 0,00
=> Es ergibt sich eine Steuer von EUR 0,00.
In diesem Fall ist die Fünftelregelung nicht schlecht, was ?
Gruß
Pewastb
Die Abfindung wird durch 5 geteilt = 4.935
Dazu werden die übrigen Einkünfte gerechnet.
4.935 + 2.175 - 1.044 - 1.980 = 4.086
Da dieser Betrag von 4.086 unter dem Grundfreibetrag liegt, fällt eine Einkommensteuer von EUR 0.00 an. Dieser Betrag ist dann mal 5 zu nehmen.
5 X 0,00 = 0,00
=> Es ergibt sich eine Steuer von EUR 0,00.
In diesem Fall ist die Fünftelregelung nicht schlecht, was ?
Gruß
Pewastb
Antwort auf Beitrag Nr.: 30.783.047 von Pewastb am 20.07.07 22:47:15Oh, ich hatte vergessen zu erwähnen, dass die Abfindung gem. § 34 EStG nach der Fünftelregelung und damit begünstigt zu besteuern.
So, nun ist das ja auch geklärt.
Gruß
Pewastb
So, nun ist das ja auch geklärt.
Gruß
Pewastb
... zu besteuern ist.
Jetzt ist aber Schluss.
Gruß
Pewastb
Jetzt ist aber Schluss.
Gruß
Pewastb
Antwort auf Beitrag Nr.: 30.783.047 von Pewastb am 20.07.07 22:47:15Wenn die Abfindung insgesamt rund 25k beträgt, hast Du natürlich Recht. Bin davon ausgegangen, dass die 25k schon das Fünfel seien, da Art ja am Schluss der Rechnung "zu versteuerndes Einkommen...." schrieb.
Ob dann tatsächlich 5 x Null Steuerlast rauskommt, hängt davon ab was in den Folgejahren sonst noch an Einkünften anfallen, darüber haben wir ja keine Informationen.
Ob dann tatsächlich 5 x Null Steuerlast rauskommt, hängt davon ab was in den Folgejahren sonst noch an Einkünften anfallen, darüber haben wir ja keine Informationen.
@schnuckel
Was haben denn die Folgejahre damit zu tun? Die spielen doch wohl keine Rolle.
Fraglich ist vielmehr, ob nicht noch Progressionseinkünfte wie z.B. Arbeitslosengeld angefallen sind.
Dann sieht es natürlich wieder ganz anders aus.
Ja, ja, das deutsche Steuerrecht, das ist schon so eine Sache.
Gruß
Pewastb
Was haben denn die Folgejahre damit zu tun? Die spielen doch wohl keine Rolle.
Fraglich ist vielmehr, ob nicht noch Progressionseinkünfte wie z.B. Arbeitslosengeld angefallen sind.
Dann sieht es natürlich wieder ganz anders aus.
Ja, ja, das deutsche Steuerrecht, das ist schon so eine Sache.
Gruß
Pewastb
Antwort auf Beitrag Nr.: 30.783.363 von Pewastb am 20.07.07 23:10:24danke Pewastb,
nein, es sind keine Progressionseinkünfte erzielt worden, allerdings soll mein Kumpel mit genau der Kostellation 1.577 Euro ESt. zahlen. Ich wollte nur sichergehen, ob gemäß der Fünftel Regel die ESt. 0 Euro ist, wenn das gefünftelte Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt. So gut kenne ich mich damit nämlich nicht aus. Wenn das tatsächlich so ist, muß der Bescheid fehlerhaft sein.
Grüße
Art
nein, es sind keine Progressionseinkünfte erzielt worden, allerdings soll mein Kumpel mit genau der Kostellation 1.577 Euro ESt. zahlen. Ich wollte nur sichergehen, ob gemäß der Fünftel Regel die ESt. 0 Euro ist, wenn das gefünftelte Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt. So gut kenne ich mich damit nämlich nicht aus. Wenn das tatsächlich so ist, muß der Bescheid fehlerhaft sein.
Grüße
Art
Antwort auf Beitrag Nr.: 30.783.196 von Schnuckelinchen am 20.07.07 22:58:15Hey Schnuckel,
wenn die 25 k bereits das Fünftel wären, dann müsste deine ESt von 4.352 noch mal fünf genommen werden.
Was für ein Fall, einfach toll.
Gruß
Pewastb
wenn die 25 k bereits das Fünftel wären, dann müsste deine ESt von 4.352 noch mal fünf genommen werden.
Was für ein Fall, einfach toll.
Gruß
Pewastb
Moin Art,
hier mal ein Beispiel zur Fünftelregelung, gefunden bei Wikipedia.
Fünftelregelung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche
Außerordentliche Einkünfte wie z.B. Veräußerungsgewinne, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind bei der Einkommensteuer nach der sogenannten Fünftelregelung zu versteuern (§ 34 EStG).
Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so beträgt die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
Das heißt: Für die Berechnung der Lohnsteuer ist dieser sonstige Bezug mit einem Fünftel bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns anzusetzen. Die sich ergebende Lohnsteuer für den Teilbetrag des sonstigen Bezugs wird sodann mit dem fünffachen Betrag erhoben.
Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer, Steuerklasse I/0, rentenversicherungspflichtig, erhält eine Abfindung von 2.000 EUR. Der maßgebliche Jahresarbeitslohn beträgt 15.000 EUR.
Der Jahresarbeitslohn wird um ein Fünftel der Abfindung (um 400 EUR) erhöht; es ergibt sich ein Betrag von 15.400 EUR.
Jahreslohnsteuer von 15.400 EUR 803,00 EUR
Jahreslohnsteuer von 15.000 EUR 717,00 EUR
Differenzbetrag 86,00 EUR
Für die Abfindung erhöht sich die Lohnsteuer um (86 EUR x 5 =) 430 EUR
Die Fünftelregelung kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn das Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften höher ist als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres. Zudem müssen die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden.
Bei Veräußerungsgewinnen gibt es noch die Möglichkeit, statt der Fünftelregelung einen ermäßigten Steuersatz zu wählen. Das geht aber nur einmal im Leben und nur, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er dauernd berufsunfähig ist.
Von „http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnftelregelung“
Gruß
Spider
hier mal ein Beispiel zur Fünftelregelung, gefunden bei Wikipedia.
Fünftelregelung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Außerordentliche Einkünfte wie z.B. Veräußerungsgewinne, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind bei der Einkommensteuer nach der sogenannten Fünftelregelung zu versteuern (§ 34 EStG).
Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so beträgt die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
Das heißt: Für die Berechnung der Lohnsteuer ist dieser sonstige Bezug mit einem Fünftel bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns anzusetzen. Die sich ergebende Lohnsteuer für den Teilbetrag des sonstigen Bezugs wird sodann mit dem fünffachen Betrag erhoben.
Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer, Steuerklasse I/0, rentenversicherungspflichtig, erhält eine Abfindung von 2.000 EUR. Der maßgebliche Jahresarbeitslohn beträgt 15.000 EUR.
Der Jahresarbeitslohn wird um ein Fünftel der Abfindung (um 400 EUR) erhöht; es ergibt sich ein Betrag von 15.400 EUR.
Jahreslohnsteuer von 15.400 EUR 803,00 EUR
Jahreslohnsteuer von 15.000 EUR 717,00 EUR
Differenzbetrag 86,00 EUR
Für die Abfindung erhöht sich die Lohnsteuer um (86 EUR x 5 =) 430 EUR
Die Fünftelregelung kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn das Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften höher ist als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres. Zudem müssen die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden.
Bei Veräußerungsgewinnen gibt es noch die Möglichkeit, statt der Fünftelregelung einen ermäßigten Steuersatz zu wählen. Das geht aber nur einmal im Leben und nur, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er dauernd berufsunfähig ist.
Von „http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnftelregelung“
Gruß
Spider
Antwort auf Beitrag Nr.: 30.784.512 von spidernetz am 21.07.07 09:44:22Spider,
danke, aber es geht wohl primär um die Frage, ob der gefünftelte Abfindungsbetrag + das volle Einkommen zu einer Besteuerung von 0 Euro führt, wenn diese Summe unter dem jeweils geltenden Grundfreibetrag liegt.
Art
danke, aber es geht wohl primär um die Frage, ob der gefünftelte Abfindungsbetrag + das volle Einkommen zu einer Besteuerung von 0 Euro führt, wenn diese Summe unter dem jeweils geltenden Grundfreibetrag liegt.
Art
Bitte entschuldige Art,
ich möchte kurz ein wenig Werbung hier in deinem Thread platzieren und dich natürlich einladen, an diesem Treffen teilzunehmen.
Dann können wir uns endlich mal persönlich fetzen
Gruß,
Päpstin
ich möchte kurz ein wenig Werbung hier in deinem Thread platzieren und dich natürlich einladen, an diesem Treffen teilzunehmen.
Dann können wir uns endlich mal persönlich fetzen
Gruß,
Päpstin
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