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    Fünftelregelung 2003 - kann einer mal rechnen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.07.07 22:07:54 von
    neuester Beitrag 23.07.07 16:18:57 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.130.626
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      Avatar
      schrieb am 20.07.07 22:07:54
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hai Steuerexperten,

      hab vorhin die Anfrage eines Kumpels in der eMail gehabt, der wissen wollte, wie hoch die tarifliche ESt. 2003 (Grundtabelle) bei folgenden Daten wäre, sofern neben Arbeitslohn eine Abfindung ausgezahlt wurde:

      Abfindung (nach Freibetrag): 24.676 Euro
      + Arbeitslohn 2.175 Euro
      - AN-Pausch: 1.044 Euro
      = Einkünfte: 25.807 Euro
      - So-Pausch: 1.980 Euro
      = zu versteuerndes Einkommen: 23.791 Euro

      Da ich da kein Programm für habe wäre es fein, wenn jemkand aushelfen könnte.

      Danke für die Mühe :keks:

      Art
      Avatar
      schrieb am 20.07.07 22:36:50
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.782.413 von Art Bechstein am 20.07.07 22:07:54Naja,

      so schwer ist das ja nicht. Laut Grundtabelle 2003 ergibt sich:

      Lfd Nr. 461: zu versteuerndes Einkommen von 23760- 23795 EUR
      ergibt eine Einkommenssteuer von 4372 EUR


      Grüsse

      Schnucki
      Avatar
      schrieb am 20.07.07 22:47:15
      Beitrag Nr. 3 ()
      Na ja, so einfach ist das nun nicht.

      Die Abfindung wird durch 5 geteilt = 4.935

      Dazu werden die übrigen Einkünfte gerechnet.

      4.935 + 2.175 - 1.044 - 1.980 = 4.086

      Da dieser Betrag von 4.086 unter dem Grundfreibetrag liegt, fällt eine Einkommensteuer von EUR 0.00 an. Dieser Betrag ist dann mal 5 zu nehmen.

      5 X 0,00 = 0,00

      => Es ergibt sich eine Steuer von EUR 0,00.

      In diesem Fall ist die Fünftelregelung nicht schlecht, was ?

      Gruß
      Pewastb:D
      Avatar
      schrieb am 20.07.07 22:53:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.783.047 von Pewastb am 20.07.07 22:47:15Oh, ich hatte vergessen zu erwähnen, dass die Abfindung gem. § 34 EStG nach der Fünftelregelung und damit begünstigt zu besteuern.

      So, nun ist das ja auch geklärt.

      Gruß
      Pewastb:D:cool:
      Avatar
      schrieb am 20.07.07 22:55:38
      Beitrag Nr. 5 ()
      ... zu besteuern ist.

      Jetzt ist aber Schluss.

      Gruß
      Pewastb:D:cool::look:

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      Avatar
      schrieb am 20.07.07 22:58:15
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.783.047 von Pewastb am 20.07.07 22:47:15Wenn die Abfindung insgesamt rund 25k beträgt, hast Du natürlich Recht. Bin davon ausgegangen, dass die 25k schon das Fünfel seien, da Art ja am Schluss der Rechnung "zu versteuerndes Einkommen...." schrieb.

      Ob dann tatsächlich 5 x Null Steuerlast rauskommt, hängt davon ab was in den Folgejahren sonst noch an Einkünften anfallen, darüber haben wir ja keine Informationen.
      Avatar
      schrieb am 20.07.07 23:10:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      @schnuckel

      Was haben denn die Folgejahre damit zu tun? Die spielen doch wohl keine Rolle.

      Fraglich ist vielmehr, ob nicht noch Progressionseinkünfte wie z.B. Arbeitslosengeld angefallen sind.

      Dann sieht es natürlich wieder ganz anders aus.

      Ja, ja, das deutsche Steuerrecht, das ist schon so eine Sache.

      Gruß
      Pewastb:D:cool:;)
      Avatar
      schrieb am 20.07.07 23:19:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.783.363 von Pewastb am 20.07.07 23:10:24danke Pewastb,

      nein, es sind keine Progressionseinkünfte erzielt worden, allerdings soll mein Kumpel mit genau der Kostellation 1.577 Euro ESt. zahlen. Ich wollte nur sichergehen, ob gemäß der Fünftel Regel die ESt. 0 Euro ist, wenn das gefünftelte Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt. So gut kenne ich mich damit nämlich nicht aus. Wenn das tatsächlich so ist, muß der Bescheid fehlerhaft sein.

      Grüße

      Art
      Avatar
      schrieb am 21.07.07 00:02:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.783.196 von Schnuckelinchen am 20.07.07 22:58:15Hey Schnuckel,

      wenn die 25 k bereits das Fünftel wären, dann müsste deine ESt von 4.352 noch mal fünf genommen werden.

      Was für ein Fall, einfach toll.

      Gruß
      Pewastb:D:cool::kiss:
      Avatar
      schrieb am 21.07.07 09:44:22
      Beitrag Nr. 10 ()
      Moin Art,

      hier mal ein Beispiel zur Fünftelregelung, gefunden bei Wikipedia.

      Fünftelregelung
      aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
      Wechseln zu: Navigation, Suche
      Außerordentliche Einkünfte wie z.B. Veräußerungsgewinne, Entlassungsentschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind bei der Einkommensteuer nach der sogenannten Fünftelregelung zu versteuern (§ 34 EStG).

      Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so beträgt die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.

      Das heißt: Für die Berechnung der Lohnsteuer ist dieser sonstige Bezug mit einem Fünftel bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns anzusetzen. Die sich ergebende Lohnsteuer für den Teilbetrag des sonstigen Bezugs wird sodann mit dem fünffachen Betrag erhoben.

      Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer, Steuerklasse I/0, rentenversicherungspflichtig, erhält eine Abfindung von 2.000 EUR. Der maßgebliche Jahresarbeitslohn beträgt 15.000 EUR.

      Der Jahresarbeitslohn wird um ein Fünftel der Abfindung (um 400 EUR) erhöht; es ergibt sich ein Betrag von 15.400 EUR.

      Jahreslohnsteuer von 15.400 EUR 803,00 EUR
      Jahreslohnsteuer von 15.000 EUR 717,00 EUR
      Differenzbetrag 86,00 EUR
      Für die Abfindung erhöht sich die Lohnsteuer um (86 EUR x 5 =) 430 EUR

      Die Fünftelregelung kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn das Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften höher ist als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres. Zudem müssen die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden.

      Bei Veräußerungsgewinnen gibt es noch die Möglichkeit, statt der Fünftelregelung einen ermäßigten Steuersatz zu wählen. Das geht aber nur einmal im Leben und nur, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er dauernd berufsunfähig ist.

      Von „http://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCnftelregelung“

      Gruß
      Spider:cool:
      Avatar
      schrieb am 21.07.07 14:07:08
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.784.512 von spidernetz am 21.07.07 09:44:22Spider,

      danke, aber es geht wohl primär um die Frage, ob der gefünftelte Abfindungsbetrag + das volle Einkommen zu einer Besteuerung von 0 Euro führt, wenn diese Summe unter dem jeweils geltenden Grundfreibetrag liegt.

      Art
      Avatar
      schrieb am 23.07.07 16:18:57
      Beitrag Nr. 12 ()
      Bitte entschuldige Art,

      ich möchte kurz ein wenig Werbung hier in deinem Thread platzieren und dich natürlich einladen, an diesem Treffen teilzunehmen.
      Dann können wir uns endlich mal persönlich fetzen :D

      Gruß,
      Päpstin



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