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    Steuerliche Handhabung von Unterhalt an Freundin (Stichwort: Eheähnliches Verhaeltnis) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.07.07 16:39:57 von
    neuester Beitrag 26.07.07 09:40:44 von
    Beiträge: 5
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      schrieb am 25.07.07 16:39:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      meine Freundin ist im Oktober mit ihrem Studium fertig und wird bis Maerz naechstes Jahr nichts verdienen (außer Kindergeld). Ab dann ist sie im Referendariat und wird ca. 1000 Euro pro Monat verdienen.

      Da ich mit ihr zusammen wohne hat mir ein Bekannter erzaehlt, dass bei uns ein eheaehnliches Verhaeltnis vorliegt und ich deshalb Unterhaltszahlungen an meine Freundin leisten kann und diese steuerlich absetzen kann.

      1.) Ist dies richtig? Kennt ihr euch damit aus?

      2.) Falls ja, gibt es irgendwo eine Tabelle/Regelung, wieviel ich meiner Freundin als Unterhalt zahlen darf? (z.B.
      Summe X
      - Kindergeld
      - Bafoeg
      = Unterhaltszahlung)

      Vielen Dank im Voraus.

      Viele Gruesse,
      Slivomir
      Avatar
      schrieb am 25.07.07 22:26:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ist nur zu Hälfte richtig.
      Wenn Ihr zusammen wohnt,ist es sowas wie eine eheähnliche Gemeinschaft ( auf jeden Fall z.B. beim Sozialamt und Jugendamt usw)- und da wird dann kurioserweise Dein Einkommen mit eingerechnet.

      Du kannst Ihr geben was Du willst - nur absetzen kannst es nicht, wer erzählt den so ein Blödsinn ????
      Da könnte ja jeder Ehemann das Geld,was er der Ehefrau gibt absetzen- na wäre ja mal super.....:laugh::laugh::laugh:

      Absetzen kannst Du nur Unterhalt an:
      - Kinder
      - Eltern und Geschwister, wenn diese bedürftig nach der Tabelle sind.....
      also kein oder nur geringes Einkommen besitzen- und auch dann nicht alles, wird irgendwie anhand Deines Einkommens ermittelt

      Wie genau das geht...mußt mal ein Steueberater fragen
      Avatar
      schrieb am 26.07.07 09:20:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Freundin sollte nach Abschluss des Studiums ALG II beantragen.
      Grundsätzlich ist es möglich, Unterhalt an eine bedürftige Lebenspartnerin als "außergewöhnliche Belastung" geltend zu machen, wenn dieser Sozialleistungen wegen des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft gekürzt werden. Das Thema wurde vor einiger Zeit auch in einem Thread hier im Forum Recht & Steuern besprochen.
      Avatar
      schrieb am 26.07.07 09:29:38
      Beitrag Nr. 4 ()
      Avatar
      schrieb am 26.07.07 09:40:44
      Beitrag Nr. 5 ()
      § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

      (1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.3Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.4Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 4, so vermindert sich der Betrag von 7.680 Euro um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.5Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 4 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.6Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.


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