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    Bintec - Kurziel bis HV am 19.September 2007 - 0,025€ !!! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.07.07 17:44:27 von
    neuester Beitrag 09.08.07 15:59:39 von
    Beiträge: 20
    ID: 1.131.032
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      Avatar
      schrieb am 30.07.07 17:44:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      Der Wert der "Alten Aktien" darf den Wert der "Neuen" nicht übersteigen!

      Durch die einschliessende Kapitalerhöhung, kommen 348 858 Aktien dazu...also 400 000 Aktien!

      Ausgabepreis??? der Neuen Aktien...
      kann man hier ableiten


      "2.) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
      a) Nennbetrag, Laufzeit, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
      zum 18. September 2012 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende
      Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in einem Gesamtnennbetrag
      von bis zu EUR 30.000.000,00 mit einer Laufzeit von
      längstens zwanzig Jahren auszugeben, die den Inhabern bzw. Gläubigern
      Umtausch- bzw. Bezugsrechte auf bis zu 5.114.213 neue auf den
      Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen
      Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 5.114.213,00 nach
      näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen gewähren
      (nachstehend auch „Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen“
      genannt).
      Die Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen kann
      auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen, sofern der Wert
      der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser den nach
      Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu ermittelnden Marktwert
      der Wandel- oder Optionsschuldverschreibung nicht wesentlich
      unterschreitet."




      30000000€ / 5114213st = 5,86€/ St im Jahr 2012
      5,86€ / 200 (Kapitalschnitt) = ergiebt sich ein aktueller Wert von

      0,029€

      wenn man bereit ist die Bintec-Aktie so lange zu halten



      Der Ausgabepreis der neuen Aktien kann höher aber auch tiefer liegen...
      Ich persönlich würde mit 5€ rechnen
      Also mein Kursziel liegt bei 0,025€ bis zur HV am 19. September 2007!


      Allen Investierten viel Glück!

      G 10ME
      Avatar
      schrieb am 30.07.07 18:56:54
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.939.834 von 10MioEuro am 30.07.07 17:44:27Die Ableitung ist zwar völliger Quatsch, das Ergebnis kommt jedoch zufälligerweise in etwa hin. Der faire Wert der Aktien dürfte bei maximal 2,5 Cent liegen...
      Avatar
      schrieb am 30.07.07 19:29:38
      Beitrag Nr. 3 ()
      "Die Ableitung ist zwar völliger Quatsch, das Ergebnis kommt jedoch zufälligerweise in etwa hin"

      :laugh:

      Der Satz hätte von mir sein können. :D
      Avatar
      schrieb am 30.07.07 22:45:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      Der Ausgabepreis ist eine reine Spekulation???
      Wieviel Geld braucht Bintec für einen Neustart???
      350k neue Aktien für den Anfang!
      bei 2Mio€ sind es 5,70€ pro Aktie und die durch 200 = 0,028€
      bei 5Mio€ sind es 14,28€ pro Aktie und die durch 200 = 0,071€

      so, oder so!!!Der Kurs wird unter die 0,10€ fallen...leider:(

      ander Meinungen?

      G 10ME und GN8
      Avatar
      schrieb am 30.07.07 23:47:24
      Beitrag Nr. 5 ()
      :eek::D

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      Avatar
      schrieb am 31.07.07 13:59:02
      Beitrag Nr. 6 ()
      Orderbuch sieht momentan nicht mehr so gut aus....also wenn´s nicht auf 0,20 € geht, dann wird´s wohl die 0,10 €
      Avatar
      schrieb am 31.07.07 15:30:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.950.361 von RealJoker am 31.07.07 13:59:02BinTec Communications AG
      BinTec Communications AG • c/o VEM Aktienbank AG • Postfach 33 07 05 • 80067 München
      Nürnberg
      ISIN DE0005161004
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

      Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit ein zu der am Mittwoch, den 19. September 2007, um 10:00 Uhr in den Räumen der Stadt Nürnberg, kleine Meistersingerhalle, Münchener Straße 21, 90478 Nürnberg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung.


      Tagesordnung

      1. Vorlage der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2002 bis 2006
      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2002, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002, des festgestellten Jahresabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr 2003/I zum 28.02.2003, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2003/I, des festgestellten Jahresabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr 2003/II zum 31.12.2003 und des Lageberichts für das Rumpfgeschäftsjahr 2003/II, des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2004 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2004, des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2005 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2005, des festgestellten Jahresabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr 2006 zum 31.10.2006, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2006.

      2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2002
      Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft am 01.03.2003 hat bisher keine Hauptversammlung stattgefunden, in der über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes entschieden worden ist. Eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes ist deshalb seitdem nicht mehr erfolgt. Dies soll nunmehr nachgeholt werden.
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen hierzu vor, den im Geschäftsjahr 2002 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
      Mitglieder des Vorstandes waren im Geschäftsjahr 2002 Herr Walter Erl und Herr Uwe Skrzipczyk.

      3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002
      Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft am 01.03.2003 hat bisher keine Hauptversammlung stattgefunden, in der über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates entschieden worden ist. Eine Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates ist deshalb seitdem nicht mehr erfolgt. Dies soll nunmehr nachgeholt werden.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2002 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
      Mitglieder des Aufsichtsrates waren im Geschäftsjahr 2002 Herr Falk F. Strascheg (Vorsitzender), Herr Kurt S. Renz (Stellv. Vorsitzender) und Herr Dieter Firmenich.

      4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr 2003/I
      Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft am 01.03.2003 hat bisher keine Hauptversammlung stattgefunden, in der über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes entschieden worden ist. Eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes ist deshalb seitdem nicht mehr erfolgt. Dies soll nunmehr nachgeholt werden.
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den bis zum 28.02.2003 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr 2003/I Entlastung zu erteilen.
      Mitglieder des Vorstandes waren im Rumpfgeschäftsjahr 2003/I Herr Walter Erl und Herr Uwe Skrzipczyk.

      5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2003/I
      Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft am 01.03.2003 hat bisher keine Hauptversammlung stattgefunden, in der über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates entschieden worden ist. Eine Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates ist deshalb seitdem nicht mehr erfolgt. Dies soll nunmehr nachgeholt werden.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2003/I amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum 28.02.2003 Entlastung zu erteilen.
      Mitglieder des Aufsichtsrates waren im Rumpfgeschäftsjahr 2003/I Herr Falk F. Strascheg (Vorsitzender) und Herr Kurt S. Renz (Stellv. Vorsitzender).

      6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr 2003/II
      Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft am 01.03.2003 hat bisher keine Hauptversammlung stattgefunden, in der über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes entschieden worden ist. Eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes ist deshalb seitdem nicht mehr erfolgt. Dies soll nunmehr nachgeholt werden.
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem bis 31.08.2003 amtierenden Mitglied des Vorstands Herr Uwe Skrzipczyk für das Rumpfgeschäftsjahr 2003/II Entlastung zu erteilen.

      7. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr 2006
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den am 11.07.2006 durch den Aufsichtsrat bestellten Mitgliedern des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31.10.2006 Entlastung zu erteilen.
      Mitglieder des Vorstandes waren im Rumpfgeschäftsjahr 2006 Herr Andreas Grosjean und Herr Željko Vlahović

      8. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2006
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den am 06.07.2006 durch das Amtsgericht Nürnberg bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr zum 31.10.2006 Entlastung zu erteilen.
      Mitglieder des Aufsichtsrates waren im Rumpfgeschäftsjahr 2006 Herr Erich Pfaffenberger (Vorsitzender), Herr Andreas Beyer (Stellv. Vorsitzender) und Herr Carsten Lang.

      9. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006 / 2007
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, für das Geschäftsjahr 2006 / 2007 beginnend ab dem 1. November 2006 die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer zu bestellen.

      10. Beschlussfassung über die Änderung der Firma und Satzungsänderung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      1.) Die Firma der Gesellschaft wird geändert in Amictus AG.
      2.) § 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
      „1. Die Gesellschaft führt die Firma Amictus AG.“


      11. Beschlussfassung über die Änderung des Geschäftszweckes der Gesellschaft und Satzungsänderung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      1.) Der Geschäftszweck der Gesellschaft wird dahingehend geändert, dass künftig Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung eigenen Vermögens sowie das Eingehen von Beteiligungen - auch Mehrheitsbeteiligungen - an Unternehmungen ist.
      2.) § 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
      „1. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens sowie das Eingehen von Beteiligungen – auch Mehrheitsbeteiligungen – an Unternehmungen.“


      12. Beschlussfassung über die Änderung des Sitzes der Gesellschaft und Satzungsänderung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      1.) Der Sitz der Gesellschaft wird verlegt nach München.
      2.) § 1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
      „2. Sitz der Gesellschaft ist München.“


      13. Beschlussfassung über die Änderung der Art der Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Gesellschaft, Anpassung an das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz und Satzungsänderung
      Das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG), welches am 20. Januar 2007 in Kraft getreten ist, stellt die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung unter anderem unter den Vorbehalt einer Zustimmung der Hauptversammlung, selbst wenn ein Aktionär in diese Form der Informationsübermittlung ausdrücklich eingewilligt hat. Um zu gewährleisten, dass die BinTec Communications AG künftig die Möglichkeit hat, ihren Aktionären Informationen elektronisch zu übermitteln, soll die Satzung in § 3 entsprechend ergänzt werden. § 3 der Satzung wird in der Überschrift „Bekanntmachungen“ um den Zusatz „und Übermittlung von Informationen“ ergänzt. Der bisherige § 3 der Satzung wird geändert und zu Absatz 1. In § 3 der Satzung wird ein neuer Absatz 2 angefügt.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      1.) Die Veröffentlichung der nach Gesetz und Satzung notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgt nicht mehr im Bundesanzeiger, sondern im elektronischen Bundesanzeiger der Bundesrepublik Deutschland.
      2.) Die Gesellschaft kann nunmehr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Inhabern zugelassener Wertpapiere Informationen auch im Wege der Datenfernübertragung übermitteln.
      3.) § 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:


      㤠3
      Bekanntmachungen und Übermittlung von Informationen
      1. Die nach Gesetz und Satzung notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
      2. Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft und sonstige Inhaber von Wertpapieren, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG zugelassen sind, können vorbehaltlich deren Zustimmung auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.“


      14. Beschlussfassung über die Änderung des Geschäftsjahres und Satzungsänderung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      1.) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft wird geändert auf 01. November bis 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres.
      2.) § 25 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
      „1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. November und endet am 31. Oktober des jeweiligen Folgejahres.“


      15. Beschlussfassung über die Aufhebung der Genehmigten Kapitalia I und II sowie die erneute Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital unter Wahrung oder Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2007) und Satzungsänderung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      1.) Unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigungen zur Erhöhung des Grundkapitals unter § 4 Abs. 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital I) und unter § 4 Abs. 10 der Satzung (Genehmigtes Kapital II) wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 18. September 2012 um bis zu insgesamt EUR 5.114.213,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2007). Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
      a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
      b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen;
      c) für die Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden Optionen, Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten;
      d) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 19.09.2007 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind.

      2.) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2007 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2007 anzupassen.
      3.) Aufgrund der Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I in § 4 Abs. 6 der Satzung und der Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2007 erhält § 4 Abs. 6 der Satzung folgende neue Fassung:
      „6. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum (5 Jahre) 18. September 2012 um bis zu insgesamt EUR 5.114.213,00 einmalig oder mehrmalig durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2007). Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
      a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
      b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen;
      c) für die Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von zu begebenden Optionen, Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten;
      d) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 19.09.2007 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.“
      4.) Aufgrund der Aufhebung des Genehmigten Kapitals II in § 4 Abs. 10 der Satzung entfällt § 4 Abs. 10 der Satzung ersatzlos.


      16. Beschlussfassung über die Aufhebung der Bedingten Kapitalia unter § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 8 der Satzung sowie die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- oder Wandlungsrechten, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2007 und Satzungsänderung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      1.) Die bisher in § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 8 der Satzung enthaltenen bedingten Kapitalia werden aufgehoben.
      2.) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
      a) Nennbetrag, Laufzeit, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. September 2012 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 30.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens zwanzig Jahren auszugeben, die den Inhabern bzw. Gläubigern Umtausch- bzw. Bezugsrechte auf bis zu 5.114.213 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 5.114.213,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen gewähren (nachstehend auch „Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen“ genannt).
      Die Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen, sofern der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser den nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu ermittelnden Marktwert der Wandel- oder Optionsschuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet.
      b) Mittelbares Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
      Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auch von einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
      Im Falle einer Ausgabe der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen gegen Sachleistung ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barleistung ausgegebene Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszuschließen, sofern deren Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Zur Ermittlung des Marktwertes ist ein Gutachten einer erfahrenen, an der Emission der jeweiligen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen nicht beteiligten Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten die gegen Barleistung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden und nur insoweit, als die zur Bedienung der Wandel- und/oder Optionsrechte ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
      c) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
      Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen haben die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
      Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen.
      d) Optionsrecht
      Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens zwanzig Jahre betragen.
      e) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
      Die Anleihebedingungen können jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem Durchschnittspreis der Aktie der Gesellschaft an mindestens zwei aufeinander folgenden Börsenhandelstagen während eines Zeitraums von zehn Börsenhandelstagen vor und zehn Börsenhandelstagen nach der Erklärung der Wandlung bzw. Ausübung der Option entspricht. Maßgebend für den Durchschnittspreis der Aktie ist der Tagesschlusskurs im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Börse. In den Options- und Wandelanleihebedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien bzw. ein diesbezügliches Umtauschrecht variabel sind und/oder der Options- bzw. Wandlungspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann.
      f) Wandlungs-/ Optionspreis
      Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie muss – auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. einem variablen Wandlungs- oder Optionspreis – entweder mindestens 50 % des durchschnittlichen Schlusspreises der Aktie der Gesellschaft an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen betragen oder mindestens 50 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Wertpapierbörse Frankfurt gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. Maßgebend für den Durchschnittspreis der Aktie ist der Tagesschlusskurs im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Börse.
      Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG vorsehen, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in Geld bei Ausübung des Wandlungsrechts bzw. durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt wird, wenn die Gesellschaft während oder vor der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- oder Optionsanleihen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt und den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde. Die Gesellschaft kann im Falle der Wandelung eine Ermäßigung des Wandlungspreises durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in bar bei Ausübung des Wandlungsrechts bewirken bzw. die ggf. vorgesehene Zuzahlung entsprechend herabsetzen. Statt einer Zahlung in bar bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann auch – soweit möglich – das Umtauschverhältnis durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst werden.
      Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder der Neueinteilung des Grundkapitals eine Anpassung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte vorsehen.
      g) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
      Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis und den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzusetzen.

      3.) Bedingtes Kapital 2007
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 5.114.213,00, eingeteilt in bis zu 5.114.213 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2007). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt ist.
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß den in 1.) f) genannten Bestimmungen festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten aus gegen bar ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Wandelschuldverschreibungen erfüllt werden, und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.
      4.) Aufgrund der Aufhebung des unter § 4 Abs. 7 der Satzung enthaltenen Bedingten Kapitals und Schaffung eines Bedingten Kapitals 2007 erhält § 4 Abs. 7 der Satzung folgende neue Fassung:
      „Das Grundkapital ist um bis zu EUR 5.114.213,00, eingeteilt in bis zu 5.114.213 Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2007). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft bis zum 18. September 2012 aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 19. September 2007 gegen bar ausgegeben worden sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.“
      5.) Aufgrund der Aufhebung des Bedingten Kapitals in § 4 Abs. 8 der Satzung entfällt § 4 Abs. 8 der Satzung ersatzlos.
      6.) Aufgrund der Aufhebung der Bedingten Kapitalia in § 4 Abs. 8 und § 4 Abs. 7 der Satzung entfällt die entsprechende Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsanpassung in § 4 Abs. 9 der Satzung ersatzlos.


      17. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form und gleichzeitige Erhöhung des herabgesetzten Grundkapitals sowie Satzungsänderung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      1.) Das Grundkapital der Gesellschaft wird zum Zwecke der Deckung von Verlusten nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) von EUR 10.228.426,00 auf EUR 51.142,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 200 : 1. Die hierdurch entstehenden neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres 2006 / 2007 gewinnbezugsberechtigt.
      2.) Zugleich wird das auf EUR 51.142,00 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Neukapitalisierung der Gesellschaft nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen (§§ 182 ff. AktG) von EUR 51.142,00 um EUR 348.858,00 auf EUR 400.000,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung wird durchgeführt durch Ausgabe von Stück 348.858 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00, die an die Aktionäre sowie an die im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 124255 eingetragene VEM Aktienbank AG, München, im Rahmen einer Privatplatzierung zum Ausgabebetrag in Höhe von EUR 1,30 ausgegeben werden. Die neuen Aktien werden den Aktionären der Gesellschaft zu einem Teil in Höhe des rechnerischen Nennbetrages von EUR 51.142,00 im Verhältnis 1 : 1 zum Bezug angeboten. Für die restlichen neuen Aktien im rechnerischen Nennbetrag von EUR 297.716,00 wird das Bezugsrecht der Altaktionäre ausgeschlossen. Die neuen Aktien sind von Beginn des Geschäftsjahres 2006 / 2007 an gewinnbezugsberechtigt.
      3.) Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung sowie der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen.
      4.) § 4 Abs. 1 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) wird mit Wirkung vom Tage der Eintragung der Kapitalerhöhung um EUR 348.858,000 wie folgt neu gefasst:
      „Das Grundkapital der Aktiengesellschaft beträgt EUR 400.000,00 und ist eingeteilt in 400.000 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien.“
      5.) Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden angewiesen, den Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals und über die gleichzeitige Erhöhung des herabgesetzten Grundkapitals, die Durchführung der Kapitalerhöhung und die Satzungsänderungen gemäß Ziff. 4.) dieses TOP 17 erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Eintragung der Ermächtigungen nach § 192 Abs. 1 und § 202 Absatz 1 AktG gemäß den vorhergehenden TOP 15 und TOP 16 dieser Hauptversammlung ins Handelsregister der Gesellschaft erfolgt ist.


      18. Beschlussfassung über die Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      1.) Die Gesellschaft ist ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel bis zur Höhe von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben.
      Der Kaufpreis für eine Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Tagesschlusskurs der Stückaktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Börse an dem der Durchführung des Erwerbs vorhergehenden Handelstag nicht um mehr als 10 % übersteigen oder um mehr als 10 % unterschreiten.
      Die Ermächtigung wird bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, welche gemäß § 120 Abs. 1 AktG über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtrates für das Geschäftsjahr 2007 zu beschließen hat, längstens bis 17. März 2009, erteilt.
      2.) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der aufgrund der Ermächtigung in Ziff. 1.) oder einer anderen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt insbesondere, d.h. ohne hierauf beschränkt zu sein,
      a) wenn die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit Aktien, die in zeitlichem Zusammenhang auf Grund einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen;
      b) um die erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen anbieten zu können;
      c) um die erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.

      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien wird insoweit ausgeschlossen
      3.) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung in Ziff. 1.) oder einer anderen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
      4.) Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
      5.) Der Bestand eigener Aktien darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen.


      19. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung infolge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) zum 01. November 2005
      Am 01. November 2005 ist das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) in Kraft getreten. Durch das UMAG wurden unter anderem die Vorschriften des Aktiengesetz zur Einberufung und zur Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft geändert.
      Die Satzung der Gesellschaft ist an die geänderten gesetzlichen Regelungen anzupassen.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
      1.) § 20 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:


      㤠20
      Einberufung der Hauptversammlung, Auskunftserteilung
      1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.
      2. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.
      3. Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abgehalten. Außerordentliche Hauptversammlungen können so oft einberufen werden, wie es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
      4. Die Einberufung erfolgt mindestens 30 Tage vor dem Tag bis zu dessen Ablauf die Aktionäre sich zur Hauptversammlung anzumelden haben durch einmalige Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger mit den gesetzlich erforderlichen Angaben.
      5. Der Vorstand ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Hauptversammlung Auskünfte auf der Internetseite der Gesellschaft zu erteilen. Die Auskünfte müssen gegebenenfalls dort mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung und bis zum Ende der Hauptversammlung verfügbar und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich sein.“

      2.) Zur Anpassung der Satzung an § 123 AktG n.F. wird § 21, Absätze 1 bis 3, der Satzung wie folgt neu gefasst:

      "1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher oder englischer Sprache bis spätestens am siebten Tage vor der Versammlung (Letzter Anmeldetag) zugehen.
      2. Die Berechtigungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tags, 00:00 Uhr Ortszeit, am Gesellschaftssitz vor der Versammlung beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung der Hauptversammlung mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
      3. Fällt der letzte Anmeldetag oder der Tag, auf den sich der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts beziehen muss, auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Gesellschaft, so tritt der letzte diesem Tag vorhergehende Werktag an die Stelle des nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Tages. Der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung.“

      3.) § 21 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben, der bisherige § 21 Abs. 5 wird zu § 21 Abs. 4.
      4.) § 22 der Satzung wird wie folgt geändert:
      „1. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt, sobald auf die Aktien die gesetzliche Mindesteinlage geleistet ist.
      2. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und ausreichend. Wird die Hauptversammlung der Gesellschaft unmittelbar auf elektronischem Wege übertragen, kann der Vorstand bestimmen, dass einem von der Gesellschaft vorgeschlagenen Stimmrechtsvertreter mittels elektronischer Kommunikationsmittel eine Stimmrechtsvollmacht und entsprechende Abstimmungsweisungen erteilt werden können. Ein entsprechender Hinweis soll in der Einladung zur Hauptversammlung erfolgen.“
      5.) Zur Anpassung der Satzung an § 131 Abs. 2 AktG n.F. wird in § 23 der Satzung folgender Abs. 3. eingefügt:
      "3. Der Vorsitzende oder der Versammlungsleiter ist ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Frage- und Rederechts für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte und/oder für einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen zu beschränken.“


      20. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung in § 26 („Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung“)
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      1.) § 26 der Satzung erhält folgende neue Überschrift:
      „§ 26 Jahresüberschuss, Gewinnverwendung“
      2.) § 26 der Satzung wird wie folgt geändert:
      „1. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie den Jahresüberschuss ganz oder teilweise in andere Gewinnrücklagen ein-stellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist jedoch nicht zulässig, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. Vom Jahresüberschuss sind dabei jeweils die Be-träge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab abzuziehen.
      2. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so kann sie bis zu 50 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.
      3. Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns, der sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergibt.“


      21. Beschlussfassung gemäß der §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) über das Unterbleiben der in § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 9 sowie § 314 Absatz 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 9 HGB verlangten Angaben
      Das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG) vom 3. August 2005 hat eine Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung bei börsennotierten Aktiengesellschaften im Anhang des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses eingeführt. Die entsprechenden Bestimmungen (§ 285 Satz 1 Nr. 9 a HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 a HGB) gelten für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahre, im Falle der Gesellschaft also erstmals für das Rumpfgeschäftsjahr 2006. Die Hauptversammlung kann gemäß § 286 Abs. 5 HGB und § 314 Abs. 2 Satz 2 HGB beschließen, dass diese Angaben teilweise unterbleiben. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Sie kann höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen.
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 9 sowie § 314 Absatz 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 9 HGB verlangten Angaben unterbleiben für fünf Jahre.


      Bericht des Vorstands zu TOP 15

      Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen aus genehmigtem Kapital

      Die Einladung zur Hauptversammlung enthält unter Tagesordnungspunkt 15 den Beschlussvorschlag, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 5.114.213,00 zu beschließen. Bei dem Genehmigten Kapital 2007 handelt es sich der Sache nach um ein weitgehend inhaltlich gleiches Genehmigtes Kapital, wie es die Hauptversammlung in der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Mai 2002 beschlossen hatte, wobei die Höhe jetzt in Relation zum aktuellen Grundkapital der Gesellschaft angepasst werden soll. Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu.

      Die in der Ermächtigung vorgesehene Möglichkeit, etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses und damit der Erleichterung der Abwicklung der Kapitalmaßnahme.

      Die in der Ermächtigung des Vorstands ferner vorgesehene Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, wenn Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteile oder sonstigen Vermögensgegenstände gegen Gewährung von Aktien in die Gesellschaft eingebracht werden sollen, soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, in geeigneten Fällen Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteile oder sonstige Vermögensgegenstände gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Dies kann nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geschehen. Durch die Möglichkeit, im Einzelfall den Erwerb einer entsprechenden Beteiligung durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft an den oder die Veräußerer zu finanzieren, hat die Gesellschaft die Möglichkeit, eine Erweiterung bzw. Vervollständigung ihrer Tätigkeitsfelder ohne eine Belastung ihrer Liquidität oder der ihr zur Verfügung stehenden Finanzierungsmittel durchzuführen. Die Gesellschaft muss in Zukunft jederzeit in der Lage sein, in den Märkten, in denen sie aktiv ist, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch, weiterhin Unternehmen oder Beteiligungen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition erwerben zu können. Die Schaffung eines entsprechenden genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist für diese Fälle notwendig, da eine Einberufung der Hauptversammlung zum Beschluss über einen entsprechenden konkreten Fall regelmäßig schon aus Zeitgründen nicht möglich ist. Um den Inhabern etwaig bereits zuvor begebener Options- bzw. Wandlungsrechte einen angemessenen Verwässerungsschutz zu gewähren, ist eine weitere Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre vorgesehen. Verwässerungsschutz kann den Inhabern von Options- bzw. Wandlungsrechten durch Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises oder durch die Einräumung eines Bezugsrechts verschafft werden. Welche der Möglichkeiten angebracht ist, wird der Vorstand zeitnah vor Ausnutzung der Ermächtigung des Genehmigten Kapitals entscheiden. Um nicht auf die Alternative der Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises beschränkt zu sein, wird vorgeschlagen, das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- bzw. Wandlungsrechten in dem Umfang ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen zustünde, wenn sie von ihrem Options- bzw. Wandlungsrechten vor der jeweiligen Beschlussfassung über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals Gebrauch gemacht hätten.

      Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn die gesetzlichen Anforderungen an den maximalen Umfang der Kapitalerhöhung sowie den Mindestausgabepreis der neuen Aktien erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass die Kapitalerhöhung weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 10 % des Grundkapitals übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf die 10 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen bestehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Der Gesellschaft wird ermöglicht, durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Zusätzlich kann mit einer derartigen Kapitalerhöhung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen verbunden werden. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag möglichst niedrig bemessen. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenkurs wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Jeder Aktionär hat dabei aufgrund der börsenkursnahen Ausgabekurse der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote erforderlichen Aktien über die Börse zu erwerben.



      Bericht des Vorstandes zu TOP 16

      Bericht des Vorstandes gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen

      Die Einladung zur Hauptversammlung enthält unter Tagesordnungspunkt 16 den Beschlussvorschlag, den Vorstand zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu ermächtigen. Die Emission von Anleihen mit Wandel- und/oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft ermöglicht die Aufnahme von Kapital zu attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel- und/oder Optionsrechten auch Wandelpflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments.

      Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sachleistung erfolgen, sofern der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung entspricht und den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten auch gegen Sachleistung auszugeben, erweitert die Einsatzfähigkeit dieses Finanzierungsinstruments; sie können auf diese Weise insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss von Unternehmen als Akquisitionswährung eingesetzt werden.

      Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden.

      Die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Im Falle einer Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten gegen Sachleistung ist der Vorstand jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Gerade dann, wenn Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten als Akquisitionswährung eingesetzt werden sollen, bedarf es in der Regel des Ausschlusses des Bezugsrechts. Der Einsatz von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen erlaubt es dabei, Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Teile von Unternehmen sowie für die Gesellschaft bedeutsame Gegenstände zu erwerben, ohne Barleistungen erbringen zu müssen.

      Gerade für Unternehmensakquisitionen müssen vielfach hohe Gegenleistungen gezahlt werden. Die Gegenleistungen können oder sollen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur – oft nicht mehr in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, anstelle oder neben einer Gewährung von Aktien oder von Barleistungen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten als Gegenleistung zu gewähren. Eine solche Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen, im Wettbewerb um interessante Unternehmensakquisitionen durch ein attraktives Angebot zum Zug zu kommen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten gegen Sachleistung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

      Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen gegen Barleistung in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insoweit auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt; auf diese 10 % des Grundkapitals ist die Ausgabe neuer Aktien anzurechnen, soweit sie auf der Grundlage eines im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an dessen Stelle tretenden Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Börsensituationen kurzfristig wahrzunehmen und den Kapitalmarkt kurzfristig zu nutzen. Die zu erzielenden Wandel- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute.

      Im Falle des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie im Falle der Ausgabe gegen Sachleistung hat der Vorstand die Pflicht, das Gutachten einer erfahrenen, an der Emission unbeteiligten Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. Dieses Gutachten hat zu belegen, dass der Ausgabepreis den Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet, so dass der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres Anteilbesitzes gewährleistet ist. Den Aktionären entsteht dann durch den Ausschluss des Bezugsrechts kein wirtschaftlicher Nachteil. Ihre Vermögensinteressen werden angemessen gewahrt. Sie haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen durch Erwerb über die Börse aufrecht zu erhalten.

      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme.

      In den Anleihebedingungen kann – zur Erhöhung der Flexibilität – vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem Durchschnittspreis der BinTec-Aktie an mindestens zwei aufeinander folgenden Börsenhandelstagen während eines Zeitraums von zehn Börsenhandelstagen vor und zehn Börsenhandelstagen nach der Erklärung der Wandlung bzw. Ausübung der Option entspricht. Maßgebend für den Durchschnittspreis der Aktie ist der Tagesschlusskurs im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Börse. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien bzw. ein diesbezügliches Umtauschrecht variabel sind und/oder der Options- bzw. Wandlungspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann.

      Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, die mit den Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte zu bedienen oder Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu erfüllen, soweit die Schuldverschreibungen gegen bar ausgegeben wurden. Statt dessen können dazu auch eigene Aktien eingesetzt werden.

      Die Wandel- und Optionsrechte aus Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben werden, können indes nicht aus dem vorgesehenen bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es entweder eines Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer Sachkapitalerhöhung, z.B. unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals. Als Sacheinlage ist die Forderung aus der Schuldverschreibung einzubringen, wobei sich die Werthaltigkeitsprüfung darauf zu erstrecken hat, dass die Forderung werthaltig ist und die zu ihrer Begründung hingegebene Sachleistung dem Ausgabepreis entsprach. Darauf ist in den Anleihebedingungen im Einzelnen hinzuweisen.



      Bericht des Vorstands zu TOP 17

      Bericht des Vorstandes gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen im Rahmen einer ordentlichen Kapitalerhöhung

      Die Einladung zur Hauptversammlung enthält unter Tagesordnungspunkt 17 den Beschlussvorschlag, das Grundkapital von EUR 10.228.426,00 auf EUR 51.142,00 in vereinfachter Form herabzusetzen und das herabgesetzte Grundkapital gleichzeitig durch eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen (§§ 182 ff. AktG) von EUR 51.142,00 um EUR 348.858,00 auf EUR 400.000,00 zu erhöhen.

      Die Kapitalerhöhung soll durchgeführt werden durch Ausgabe von 348.858 Stück neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00, wobei das Bezugsrecht der Altaktionäre teilweise ausgeschlossen wird. 51.142 Stück neue Aktien sollen im Verhältnis 1 : 1 an die Altaktionäre der Gesellschaft ausgegeben werden, die übrigen neuen Aktien sollen im Rahmen einer Privatplatzierung an die im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 124 255 eingetragene VEM Aktienbank AG, München, ausgegeben werden.

      Der in dem Beschlussvorschlag vorgesehene teilweise Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre dient der Sanierung der Gesellschaft. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.10.2006 gemäß § 213 InsO eingestellt und die Gesellschaft befindet sich nun in einer Phase der Restrukturierung. Der teilweise Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es, der Gesellschaft mit der Ausgabe von Aktien an die Investorin im Rahmen einer Privatplatzierung einen nachhaltigen Liquiditätszufluss zu generieren und so ihre Eigenkapitalbasis bei geringen Kosten und Zeitaufwand zu stärken. Ein nachhaltiger Liquiditätszufluss ist durch eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht nicht zu erreichen, da gegen die Gesellschaft noch eine einzelne Forderung in Höhe von EUR 1.800.464,74 zum 31. Oktober 2006 zzgl. weiterlaufender Zinsen und Zinseszinsen besteht und der Forderungsinhaber einen Verzicht von einer Mehrheitsbeteiligung der Investorin abhängig gemacht hat. Ohne den Verzicht erscheint die Sanierung der Gesellschaft aber ausgeschlossen. Für eine Neupositionierung der Gesellschaft und den Wiederaufbau eines operativen Geschäfts ist es deshalb unumgänglich, finanzstarken Investoren die Möglichkeit zu geben, eine maßgebende Beteiligung an der BinTec zu erwerben und dazu beizutragen, die Gesellschaft aus der Krise zu führen.



      Bericht des Vorstands zu TOP 18

      Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung eigener Aktien

      Der unter TOP 18 Ziff. 2.) vorgeschlagene Beschluss ermächtigt den Vorstand, über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot erworbene Aktien der Gesellschaft nicht nur auf eben diese Weise, sondern auch auf andere Art und Weise zu veräußern.

      Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse veräußern kann, wenn die erworbenen Aktien der Gesellschaft zum Börsenhandel zugelassen sind und zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet und damit eine Verwässerung des Kurses vermieden wird. Hierdurch soll zum Beispiel die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Anlegern im In- und Ausland Aktien zum Kauf anzubieten. Die Ermächtigung versetzt den Vorstand zugleich in die Lage, das Eigenkapital der Gesellschaft unter Wahrung der Belange der Aktionäre flexibel an die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse anzupassen und kurzfristig auf günstige Börsensituationen reagieren zu können. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen darf in diesem Fall die Gesamtzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die auf Grund einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10 % des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen.

      Durch die vorgeschlagene Ermächtigung ist es dem Vorstand ferner möglich, eigene Aktien zu erwerben, um diese Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen anbieten zu können. Der Wettbewerb erfordert zunehmend diese Art von Gegenleistung. Die vorgesehene Ermächtigung gibt dem Vorstand den notwendigen Handlungsspielraum, um rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst anbietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen gegen Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen zu können.

      Schließlich sollen die erworbenen Aktien dazu verwendet werden können, sie zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen zu verwenden. Dies kann für die Gesellschaft günstiger sein als die zeit- und kostenintensive Ausnutzung bedingten Kapitals und vergrößert den Handlungsspielraum der Gesellschaft.



      Teilnahme an der Hauptversammlung der Aktien

      Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) am 01. November 2005 haben sich die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung geändert.

      Bis zur Anpassung der Satzung der Gesellschaft an das UMAG (vgl. TOP 18) gelten neben den neuen Gesetzesbestimmungen die bisherigen Satzungsregelungen nach näherer Maßgabe des UMAG fort. Daher bestehen für die Hauptversammlung am 19. September 2007 nebeneinander die beiden nachfolgend genannten Möglichkeiten, wie Aktionäre die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (nachfolgend zusammen auch „Teilnahmeberechtigung“) erhalten können.

      Für die Teilnahmeberechtigung ist es ausreichend, die Voraussetzungen von nur einer der beiden nachfolgenden Alternativen zu erfüllen:

      1.) Teilnahmeberechtigung durch Hinterlegung der Aktien
      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens vier Werktage vor dem Tag der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder bei einer Wertpapiersammelbank oder bei einem Notar in der Bundesrepublik Deutschland während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden.
      Hinterlegungsstelle ist die
      Bankhaus Gebr. Martin AG, Kirchstraße 35, 73033 Göppingen.
      Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar in der Bundesrepublik Deutschland oder bei einer Wertpapiersammelbank muss die hierüber auszustellende Bescheinigung bis spätestens einen Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist, demnach bis spätestens 12. September 2007, 24.00 Uhr, MESZ, der Gesellschaft unter der Adresse BinTec Communications AG c/o Bankhaus Gebr. Martin AG, Kirchstraße 35, 73033 Göppingen zugehen.
      Gegen Hinterlegung der Aktien werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt.
      2.) Teilnahmeberechtigung durch Nachweis des Anteilsbesitzes
      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind ferner diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren Anteilsbesitz durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis durch das depotführende Institut nachgewiesen haben.
      Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der HV, demnach auf den 29. August 2007, 0.00 Uhr, MESZ, zu beziehen und muss der Gesellschaft bis spätestens am siebten Tage vor der Versammlung, demnach bis 12. September 2007, 24.00 Uhr, MESZ unter der Adresse BinTec Communications AG c/o Bankhaus Gebr. Martin AG, Kirchstraße 35, 73033 Göppingen zugehen.
      Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
      Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.



      Stimmrechtsvertretung

      Das Stimmrecht und die sonstigen Rechte der Aktionäre in der Hauptversammlung können auch durch einen Bevollmächtigten, insbesondere durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.

      Die Vollmacht kann schriftlich oder per Telefax erteilt werden.

      Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung stehen den Aktionären unter der Internetadresse www.bintec-ag.de zur Verfügung oder können werktags zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr unter der Telefon-Nummer +49 (0)89 – 23 001 - 0 angefordert werden.



      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

      Anfragen und Anträge, einschließlich Gegenanträge und/ oder Wahlvorschläge, sind zu richten an folgende Anschrift:

      BinTec Communications AG
      c/o VEM Aktienbank AG
      „Hauptversammlung“
      Rosental 5
      80331 München
      Telefax: 089 / 23001-111
      E-Mail: info@bintec-ag.de

      Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung eingegangen sind, werden, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, auf der Internetseite der Gesellschaft www.bintec-ag.de veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen und/oder Wahlvorschläge werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.



      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

      Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 10.228.426,00 Euro und ist eingeteilt in 10.228.426 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 10.228.426 beträgt.



      Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG

      Wir bitten die Kreditinstitute, allen Depotkunden, für die sie Aktien unserer Gesellschaft verwahren, die Mitteilungen gemäß § 125 AktG zu übersenden. Der Bedarf an Einladungen mit Tagesordnungen ist uns aufzugeben. Kreditinstitute mit Niederlassungen oder angeschlossenen Stellen werden gebeten, die Unterlagen nur über eine zentrale Stelle anzufordern.




      Nürnberg, im Juli 2007

      BinTec Communications AG

      Der Vorstand





      Quelle: elektronischer Bundesanzeiger
      Avatar
      schrieb am 31.07.07 16:51:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.951.899 von Elmshorner am 31.07.07 15:30:06Tatsächlich, 200:1 :eek::eek::eek:

      Das heisst momentan zahlt man an der Börse für eine neue Bintec-Aktie 0,16x200 = 32,00 Euro!
      :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:

      Wer kauft denn da noch?? :confused:
      Avatar
      schrieb am 31.07.07 16:56:20
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.953.429 von OtisBlue am 31.07.07 16:51:22Oder habe ich irgend was Wichtiges übersehen?
      So viele Käufer können doch nicht soo doof sein.
      Wo ist der Haken?
      Avatar
      schrieb am 31.07.07 17:06:56
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.953.515 von OtisBlue am 31.07.07 16:56:20jaaaa

      DU zahlst 32,00€ für eine Bintec-Aktie.

      Manche Leute sollten die Börse eher als Zuschauer begleiten.
      Avatar
      schrieb am 31.07.07 19:23:49
      Beitrag Nr. 11 ()
      Einige haben den rechtzeitigen Ausstieg verpasst, und versuchen den Kapitalschnitt zu verharmlosen:(
      aber was sol´s, die Warnung war da!:(
      Avatar
      schrieb am 01.08.07 12:42:00
      Beitrag Nr. 12 ()
      Bintec - technisch betrachtet

      [URL]http://www.tradesignalonline.com/content.asp?p=wpa/tsb/default.asp&fcid=2253902[/URL]
      [URLChart öffnen]http://www.tradesignalonline.com/content.asp?p=wpa/tsb/default.asp&fcid=2253902[/URL]

      Das Kursziel aus dem aktivierten Doppeltop liegt bei ca. 0,084 €. Es dürfte schnell erreicht werden. Damit wird voraussichtlich auch die 4-jährige Aufwärtstrendlinie gebrochen und ein weiterer Abwärtsimpuls ausgelöst.

      [URL]http://www.tradesignalonline.com/content.asp?p=wpa/tsb/default.asp&fcid=2254019[/URL]
      [URLChart öffnen]http://www.tradesignalonline.com/content.asp?p=wpa/tsb/default.asp&fcid=2254019[/URL]

      Der heutige Pullback an die Triggerlinie des Doppeltops bestätigt dieses und dürfte die letzte Möglichkeit darstellen, hier mit einem blauen Auge herauszukommen.

      Jedenfalls wäre ein Tagesschluss oberhalb von 0,25 erforderlich, um das vorgezeichnete bärische Szenario noch zu kippen.

      Gruß orlandus
      Avatar
      schrieb am 01.08.07 12:55:03
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.965.289 von orlandus am 01.08.07 12:42:00Da will im Moment niemand mehr rein, das ist selbst den Zockern zu heiss. :(
      Avatar
      schrieb am 01.08.07 18:31:53
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.965.500 von krokodil2595 am 01.08.07 12:55:03Es gibt hier aber sicher einige, die einen passenden Ausstieg suchen. ;)
      Avatar
      schrieb am 03.08.07 18:30:53
      Beitrag Nr. 15 ()
      So, damit auch die letzten kapieren was hier geschehen soll, habe ich mal einige wesentliche Passagen der Beschlussfassung hier reingestellt (Quelle: http://www.tradecross.de/bintec/BinTec_Einladung_zur_HV_2007…

      17. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form und gleichzeitige Erhöhung des herabgesetzten Grundkapitals sowie Satzungsänderung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      1.) Das Grundkapital der Gesellschaft wird zum Zwecke der Deckung von Verlusten nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (...) von EUR 10.228.426,00 auf EUR 51.142,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt (..) im Verhältnis 200:1. (...)

      2.) Zugleich wird das auf EUR 51.142,00 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft zum Zweck der Neukapitalisierung der Gesellschaft nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen (...) von EUR 51.142,00 um EUR 348,858,00 auf EUR 400.000,00 erhöht. (Eigene Anm.: D.h. das Grundkapital wird nach den Kapitalmassnahmen def. 400.000€ betragen!)Die Kapitalerhöhung wird durchgeführt durch die Ausgabe von Stück 348.858 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00, die an die Aktionäre sowie an die im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 124255 eingetragene VEM Aktienbank AG, München, im Rahmen einer Privatplatzierung zum Ausgabebetrag von EURO 1,30 ausgegeben werden. (Eigene Anm.: die 348.858 neuen Aktien werden zu 1,30€ ausgegeben, während die Altaktien mit nur eingeschränktem Bezugsrecht derzeit bei ca. EUR 38,00 notieren und wohl von der VEM Aktienbank ohne Bezugsrecht gezeichnet werden können!)
      Die neuen Aktien werden den Aktionären der Gesellschaft zu einem Teil in Höhe des rechnerischen Nennbetrages von EUR 51.142,00 im Verhältnis 1:1 zum Bezug angeboten. Für die restlichen neuen Aktien im rechnerischen Nennbetrag von EUR 297.716,00 wird das Bezugsrecht der Altaktionäre ausgeschlossen. (...)

      4.) (...) "Das Grundkapital der Aktiengesellschaft beträgt EUR 400.000,00 und ist eingeteilt in 400.000 Stück auf den Inhaber lautenden Stückaktien." (...)


      Eigene Anmerkung: Nach diesen 1. Kapitalmassnahmen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 400.000 € bzw. die Aktienanzahl 400.000 Stk., die grösstenteils zu 1,30€ gezeichnet wurden. Damit ist die Gesellschaft allerdings noch nicht Kapitalmässig gut ausgestattet, sondern es bedarf weitere Kapitalzuführungen, die durch die folgenden Beschlussfassung in den Punkten 15 und 16 erfolgen soll:

      15. Beschlussfassung über die Aufhebung der Genehmigten Kapitalia I und II siwue due erneute Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital unter Wahrung oder Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen (...)

      (...) in der Zeit bis zum 18. September 2012 um bis zu insgesamt EUR 5.114.213,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschliessen:

      a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgem;

      b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen;

      c) (...)

      (Eigene Anm.: Die Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 5.114.213,00 soll deshalb stattfinden, um folgende Finanzierungform zu gewährleisten unter Pkt. 16 zu gewährleisten

      16. Beschlussfassung über die Aufhebung der Bedingten Kapitalia unter (...) sowie die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und Wandlungsrechten, die Schaffung des Bedingten Kapitals

      a) (...) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum (...) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Wandel- und Optionsschuldverschreibungen in einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 30.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens zwanzig Jahren auszugeben, die den Inhabern bzw. Gläugibern Umtausch- bzw. Bezugsrechte auf bis zu 5.114.213 neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft (...) gewähren.

      Fazit: Wenn man sich das Konstrukt so anschaut, fällt auf, dass die eigentliche Finanzierung der Beteiligung wohl über die Wandelschuldverschreibung oder aber über eine Kapitalerhölhung um ca. 5.1 Mio. Aktien erfolgen soll. Die höhe dieser Kapitalmassnahmen lässt sich auf max. 5-6€ pro Share abschätzen. So dass ein aktueller Börsenkurs von umgerechnet 38€ als viel zu hoch angesehen werden muss. Eine faire Bewerung läge wohl eher im Bereich von 8-10€ nach Kapitalmassnahmen.
      Avatar
      schrieb am 07.08.07 22:07:37
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.965.289 von orlandus am 01.08.07 12:42:00Du sagst es, nun geht es langsam gen 0,10€. ;)
      Avatar
      schrieb am 08.08.07 10:57:52
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 30.953.672 von marky123 am 31.07.07 17:06:56Wenn Du Dein Geld weiter in Aktien investierst, die sich innerhalb einer Woche halbieren, wirst Du wohl bald nur noch Zuschauer sein.

      Ist auch sicher besser für Dich!
      :D:D:D:cool::D:D:D
      Avatar
      schrieb am 09.08.07 13:15:44
      Beitrag Nr. 18 ()
      Heute neues Jahrestief bei 0,12€ ... Mal sehen, wann auch die letzten kapieren, dass Bintec im zweistelligen Cent-Bereich zu teuer ist. ;)
      Avatar
      schrieb am 09.08.07 13:19:04
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.075.789 von OtisBlue am 08.08.07 10:57:52:laugh::laugh::laugh:

      Die jetzigen Käufer kapieren scheinbar immer noch nicht, dass sie 0,13€ * 200 = 26€ für eine neue Aktie ausgeben, die nach den Plänen von VEM und Strascheg später zu 1,30€ en masse auf den Markt kommen. ;)
      Avatar
      schrieb am 09.08.07 15:59:39
      Beitrag Nr. 20 ()
      :laugh::laugh::laugh:


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