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    Besteuerung Squeeze Out / Abfindung / Nachbesserung / Andienung / BuG-Vertrag - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.08.07 23:56:10 von
    neuester Beitrag 05.09.08 08:44:32 von
    Beiträge: 18
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      schrieb am 07.08.07 23:56:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo allerseits!

      Hier im Board bei Wallstreet-online fällt mir auf, dass insbesondere bei Squeeze Out – und ähnlichen Abfindungsvorgängen, bei denen es später zu einer (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Erhöhung des Abfindungspreises kommt, oftmals eine unsichere oder gar falsche Auffassung hinsichtlich der Besteuerung der Nachbesserung existiert.

      Hier mein Versuch, etwas Licht ins Dunkel der Besteuerung zu bringen:

      Es wird vorausgesetzt, dass sich jegliche Aktien im Privatvermögen einer natürlichen Person befinden und jene Person weniger als 1% der Anteile an einer deutschen Aktiengesellschaft hält. Einschlägig ist daher § 23 EStG. Nach § 3 Nr. 40 EStG sind entsprechende Gewinne (aber auch Verluste und Werbungskosten) nur hälftig anzusetzen. Der resultierende Betrag geht in die Veranlagung zur Einkommensteuer ein und wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.

      Variante 1: Zwischen Kaufdatum und Wirksamwerden des Squeeze Out / Annahme eines Abfindungsangebotes verstreicht mehr als ein Jahr.

      Dieser Fall dürfte unproblematisch sein, da die „Spekulationsfrist“ von einem Jahr überschritten ist. Sowohl die Differenz zwischen Abfindungspreis und Kaufpreis als auch eine mögliche Nachbesserung, egal wann diese gerichtlich oder außergerichtlich erstritten wird, ist steuerfrei.

      Variante 2: Zwischen Kaufdatum und Wirksamwerden des Squeeze Out / Annahme eines Abfindungsangebotes verstreicht weniger als ein Jahr. Innerhalb eines Jahres nach Kaufdatum kommt es ebenso zu einer Nachbesserung der Abfindung.

      Diese Variante erscheint mir auch unproblematisch. Da die „Spekulationsfrist“ noch nicht verstrichen ist, sind sowohl Kursgewinn als auch Nachbesserung steuerpflichtig.

      Variante 3: Zwischen Kaufdatum und Wirksamwerden des Squeeze Out / Annahme eines Abfindungsangebotes verstreicht weniger als ein Jahr. Es kommt erst nach Ablauf der Einjahresfrist (z.B. nach drei Jahren) zu einer Nachbesserung der Abfindung.

      Hierzu habe ich im Board schon sehr oft Meinungen gelesen, nach denen die Nachbesserung auf jeden Fall steuerfrei wäre. Dies ist meines Erachtens nach Unsinn.
      Für den Kursgewinn, also Abfindungspreis vor Nachbesserung abzgl. Kaufpreis, ist die Einjahresfrist nicht überschritten, somit steuerpflichtig.
      Die Nachbesserung, obwohl diese vielleicht erst ein paar Jahre später zufließt(!), ist ein Ereignis, durch das der Veräußerungsgewinn (damals im Jahr der Abfindung) zu niedrig angesetzt wurde. Es handelt sich somit um eine materiellrechtliche Rückwirkung, was die Erhöhung des Veräußerungsgewinns im Abfindungsjahr zur Folge hat. Es kommt zu einer Änderung des Steuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO im Abfindungsjahr(!), da ein nachträgliches Ereignis mit Rückwirkungseffekt vorliegt.

      Fazit: Die Nachbesserung in einem Verfahren durch Squeeze Out / Abfindung ist nur dann steuerfrei, wenn schon zwischen Kauftag und Abfindungstag ein Jahr vergangen ist. Anderenfalls ist sie steuerpflichtig.

      Dies ist meine Rechtsansicht, sie stellt weder den Anspruch auf Richtigkeit noch auf Vollständigkeit. Sie stellt auch weder individuelle noch allgemeine Steuerberatung dar.

      Ähnliche oder anderslautende Meinungen?

      Gruss, sparfuchs123
      Avatar
      schrieb am 08.08.07 11:53:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      Mal ein Gegenargument zu Variante 3:

      Der letztendliche Verkaufspreis ist bei einer Andienung aufgrund der Möglichkeit eines Spruchstellenverfahrens noch nicht endgültig festgelegt. Daher erhält man bei der Andienung ein Nachbesserungsrecht. Dieses Nachbesserungsrecht mag unsichtbar und recht fiktiv bleiben, aber Fakt ist, dass dieses Recht (schwer) handelbar ist. Es existieren einige Firmen, die für diese Rechte regelmäßig Gebote abgeben.

      Müsste man steuerlich diesen Sachverhalt nicht ähnlich behandeln wie die Ausschüttung von Optionen an Aktionäre oder einen Spin Off? Hier kann man doch ähnlich argumentieren: Die Option oder off-gespinnte Aktie ist gestiegen, weil der Veräußerungspreis zu niedrig war.

      Was ist z. B. mit folgendem Fall:
      Du dienst Aktien an und verkaufst mir mehr als ein Jahr später die Nachbesserungsrechte für X. Nach mehr als einem Jahr erhalte ich eine Nachzahlung von X+1.

      Jetzt soll sich dein Kaufpreis nachträglich erhöht haben? Seltsamer Weise habe ich aber überhaupt nichts mit dem Unternehmen, was das Angebot abgegeben hat, zu tun. Es ist ja noch nicht einmal sicher, dass es überhaupt zu einer Nachzahlung kommen wird. Hast du nur eine Aktie angedient, dann würde das bedeuten, dass du eine Aktie zweimal verkauft hättest.

      Ich würde eine Kaufpreisnachzahlung für etwas erhalten, was ich nie im Eigentum hatte. Außerdem kann ich gar keine "Kaufpreisnachzahlung" erhalten, weil ich nie einen Kaufpreis erhalten habe.
      Avatar
      schrieb am 14.08.07 01:00:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.076.795 von london03 am 08.08.07 11:53:33Hallo london03,

      eine interessante Ansicht, durchaus denkbar, aber ich sehe es so:

      Der letztendliche Verkaufspreis ist bei einer Andienung aufgrund der Möglichkeit eines Spruchstellenverfahrens noch nicht endgültig festgelegt. Daher erhält man bei der Andienung ein Nachbesserungsrecht. Dieses Nachbesserungsrecht mag unsichtbar und recht fiktiv bleiben, aber Fakt ist, dass dieses Recht (schwer) handelbar ist. Es existieren einige Firmen, die für diese Rechte regelmäßig Gebote abgeben.

      Der Verkaufskurs ist schon festgelegt, nur wird seine Angemessenheit in einem Spruchstellenverfahren überprüft. Das Nachbesserungsrecht ist aber kein eigenständiges Recht, das irgendwelche festgelegten Ansprüche darstellt. Es ist auch kein Optionsrecht, dass den Bezug von Vermögenswerten bei Eintritt einer bestimmten Bedingung darstellt. Es ist eher so etwas wie eine Eventualforderung, die aber in keinster Weise konkretisiert ist.

      Es ist schon richtig, dass es Gesellschaften gibt, die diese Nachbesserungsrechte kaufen. Die steuerliche Behandlung bei denen sei dahin gestellt, doch wenn ich Dir z.B. Nachbesserungsrechte für X verkaufe, erhöht dies meines Erachtens meinen Veräußerungsgewinn nachträglich, egal wann und zu welchem Preis ich Dir die NBR verkaufe.

      Du selbst hast kein Wirtschaftsgut (sagen wir mal Aktien) angeschafft, richtig. Deshalb kannst Du auch kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG tätigen! Du hast lediglich eine "Eventualforderung" (nennen wir es einfach mal so, auch wenn es begrifflich nicht ganz stimmt) von mir für X gekauft. Wenn Du später dafür X + 1 Euro dafür bekommst, erzielst Du entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (wenn die anderen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, insb. Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit usw.) oder sonstige Einkünfte nach § 22 EStG. Ein privates Veräußerungsgeschäft kommt meiner Meinung nach nicht in Frage, da es an der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes fehlt.

      Andere Meinungen?

      Gruss, sparfuchs123
      Avatar
      schrieb am 14.08.07 10:52:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich sehe bei Variante 3 in der nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises ein nachträgliches Ereignis mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung.
      Avatar
      schrieb am 30.01.08 22:10:47
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo,

      ich hatte diese Diskussion damals nur am Rande verfolgt, da ich selbst auch sogenannte Nachbesserungsrechte von meinen Eltern und Großeltern erworben habe (die kaufen die Aktien für mich, anschliessend Abfindung, und ich zahlen dann die Differenz/gleiche den Verlust aus). Um die steuerlich Behandlung hatte ich mir damals jedoch keine Gedanken gemacht – bis zum Tag, wo ich den Bescheid vom Finanzamt erhielt.

      Nach einiger Recherche im Internet nachfolgend meine Sichtweise, die ich gern hier diskutieren möchte (stellt nur meine Rechtsauffassung dar; ist weder als allgemeine noch individuelle Steuerberatung gemeint, noch werde ich Antworten Eurerseits als solche verstehen).

      Ausgangslage: Ich erwarb von meinen Eltern sogenannte Nachbesserungsrechte, die sich erfreulicherweise innerhalb eines Jahres konkretisierten und zu einer Nachzahlung führten. Das Finanzamt ist der Meinung, dass eine volle Besteuerung erforderlich ist. Ich bin der Meinung, dass das Halbeinkünfteverfahren greift und und muss nun erwidern..

      Das Halbeinkünfteverfahren nach Paragrap 3 Nr. 40 EstG gilt insbesondere für

      a. Dividenden und Gewinnausschüttungen und
      b. Veräusserungserlöse aus dem Verkauf von Beteiligungspapieren innerhalb eines Jahres.

      Dividenden und Gewinnausschüttungen sind hier m.E. nicht gegeben, da es sich hier nicht um Erträge handelt.

      Aus meiner Sicht entsteht durch Aktienabfindung und spätestens bei Einleitung eines Spruchverfahrens ein Bezugsrecht auf den Differenzbetrag zwischen dem vollen / fairen Unternehmenswert, der an den ehemaligen Aktionär zu zahlen ist, und dem bisher vom Mehrheitsaktionär gezahlten Betrag. Die Differenz kann zwischen 0 und unendlich liegen. In anderen Worten, es ist ein Bezugsrecht auf Geld für den bisher nicht vergüteten Unternehmenswert.

      Technisch sollten die Banken meines Erachtens in solchen Fällen tatsächlich diese Abfindungergänzungsansprüche durch Einbuchung mit neuer Wertpapierkennnummer abbilden, aber das passiert meinen Erkenntnissen nach nicht (allerdings siehe Bezugsrecht durch Aktienabfindung Degussa; dort wurde es ins Depot gebucht).

      Im Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen vom 20. Dezember 2005, GZ IV C 3 – S 2256 – 255/05 (http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_06/lang_de/nn_3790…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_06/lang_de/nn_3790…) wird die steuerliche Behandlung von Bezugsrechten klargestellt.

      Dort heisst es: „Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital gegen Einlage nach §§ 182 ff. AktG, führt die Zuteilung der Bezugsrechte nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen beim bisherigen Aktionär.“

      Begründung: „Durch die Gewährung der Bezugsrechte erwirbt der Aktionär einen Anspruch auf entgeltlichen Erwerb der neuen („jungen“) Aktien. Diese Bezugsrechte sind Bestandteil seines Aktionärsrechts und scheiden mit ihrer Zuteilung aus der Substanz der Altaktien aus. Die Bezugsrechte werden vom Aktionär nicht gesondert angeschafft; ihr Erwerb ist bereits im Erwerb der Altaktien angelegt.“

      Dies ist aus meiner Sicht im Falle der sogeannten Nachbesserungsrechte identisch. Sie sind Bestandteil seines Aktionärsrechts und entstehen durch Zwangsabfindung und spätestens durch Einleitung eines Spruchverfahrens, sie waren somit in den abgefundenen Aktien bereits angelegt – denn die Nachbesserung steht ja jedem ehemaligen Aktionär zu; genauso wie die Bezugsrechte jedem Aktionär zum entsprechenden Stichtag zustehen.

      Der Gesetzgeber beabsichtigte, allgemein gesprochen, die maximal nur hälftige Besteuerung von Gewinnen / Einnahmen aus Kapitalbeteiligungen bzw. aus der entsprechenden Substanz. Wie gesagt, die Zahlung auf Nachbesserungsrechte ist aus meiner Sicht die bisher nicht von Mehrheitsaktionär vergütete faire Unternehmenswert.

      Der einzige wirklich relevante Unterschied ist meines Erachtens, dass Bezugsrechte relativ einfach an der Börse ge- und verkauft werden können, Nachbesserungsrechte jedoch nicht.

      Wie der Steuerexperte vermutlich erkennen kann, bin ich ein echter Laie im Steuerrecht. Vielleicht reicht es aber doch hin, um eine fruchtbare und vermutlich auch komplexe Diskussion in diesem Forum zu führen.

      Vielen Dank vorab!

      AH

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      Avatar
      schrieb am 01.02.08 17:24:43
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      bisher keine Meinungen? Passiert ja nicht oft und wäre echt schade.

      Danke
      Avatar
      schrieb am 05.02.08 21:27:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.241.749 von AlteHeimatAde am 01.02.08 17:24:43Hallo,

      habe im Moment wenig Zeit wegen Umzug usw. deshalb nur ganz kurz:

      Gekaufte Nachbesserungsrechte sind meines Erachtens steuerlich anders zu behandeln als Aktien oder Bezugsrechte: Erträge hieraus unterliegen NICHT dem Halbeinkünfteverfahren. Meiner Meinung erzielst Du in vollem Umfang steuerpflichtige Einkünfte, sobald die Vermögenszuflüsse aus diesen Rechten die Anschaffungskosten übersteigen. In diesem Fall greift meiner Meinung noch nicht mal die Spekulationsfrist, da das GEschäft kein privates Veräußerungsgeschäft ist. Bei Nachhaltigkeit würde ich Einkünfte aus Gewerbebetrieb annehmen, bei nur gelegentlicher Ausübung sonstige Einkünfte § 22 EStG aber nicht mit Verweis auf § 23 EStG.
      Als Spezialproblem erweist sich dann die Gewinnermittlungsart falls es wirklich § 15 EStG Einkünfte sind... aber das führt jetzt hier zu weit.

      Mit Bezugsrechten hat das ganze nichts zu tun, Die betreffen Dein Recht auf Bezug von Aktien bei einer Kapitalerhöhung u.ä.; Bei Verkauf eines Bezugsrechts verkaufst Du ja ein Stück Deiner Beteiligung, denn danach ist Dein Beteiligungs-Anteil an der Gesellschaft ja relativ gesunken. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zur Gesellschaft.

      Bei Nachbesserungsrechten erzielt der Veräußerer noch einen nachträglichen Veräußerungserlös, der unter das HEK fällt, denn ein unmittelbarer Zusammenhang zum Verkaufsprozess liegt vor. Nicht aber der Erwerber, der kauft sich nur eine Chance, erwirbt aber damit nicht die Stellung eines Gesellschafters bzw. Aktionärs, die für die Anwendung des HEK meines Erachtens Grundvoraussetzung ist.

      Andere Meinungen?

      Gruss, sparfuchs123
      Avatar
      schrieb am 06.02.08 14:39:30
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.277.545 von sparfuchs123 am 05.02.08 21:27:24 In dem Fabera-Zertifikat WKN LBB0Z sind Nachbesserungsrechte von 19 Firmen enthalten.Hierzu schreibt die Bankgesellschaft Berlin:
      Die Bankges.Berlin AG geht in Übereinstimmung mit der übrigen Kreditwirtschaft davon aus,dass die Wertpapiere nach dem derzeit gültigen Steuerrecht nicht zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen.Bei diesen Produkten werden weder Rückzahlung ganz oder teilweise zugesagt oder gewährt,noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt.Da die Bankges. die Wertp. an die Entwicklung des zugrunde liegenden Basket koppelt und die Rückzahlung des Kapitalbetrages daher weder zugesagt noch gewärt wird,dürfte auch die Finanzverwaltung Erträge außerhalb der Spekulationsfrist nicht als einkommensteuerpflichtig behandeln.
      Avatar
      schrieb am 06.02.08 16:54:50
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo.

      Sparfuchs und Schwabenpfeil, gute Punkte, vielen Dank. Aber der Erwerber (am Markt und nicht durch die KE erworben) eines Bezugsrechts hat auch keine Gesellschafterrechte, doch der Gewinn oder Verlust aus dem Handel der Bezugsrechte unterliegt dem HEK. Warum?

      Vielen Dank
      Avatar
      schrieb am 03.09.08 21:08:14
      Beitrag Nr. 10 ()
      :look:
      Avatar
      schrieb am 03.09.08 21:45:40
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.968.930 von SkyMod am 03.09.08 21:08:14Hallo,

      mit großem Interesse habe ich Eure Beiträge gelesen.
      Ich möchte aber noch einen komplett anderen Gedanken hinzufügen:

      Die Nachbesserung besteht aus zwei Teilen: erstens der Nachzahlung des Betrages, der beim SO den Aktionären "vorenthalten" wurde. Und zweitens die Zinsen darauf.

      Bisher wurde im Threat nur über den ersten Teil geredet.
      Meines Erachtens ist der Betrag der Nachzahlung auf jedem Fall aufzuspalten. Der zweite Teil (Zinsen) ist dann voll zu versteuern (Halbeinkünfteverfahren gilt für Zinserträge nicht; Zuflussprinzip spricht für eine Versteuerung im letzten Jahr).

      Die Nachbesserung bei PWA (Dauer: 10 Jahre) hat gezeigt, dass die Zinsen auf die Nachbesserung eine nicht unerhebliche Größe darstellen (10 Jahre mit Zins und Zinseszins machen fast noch einmal 50 % des ursprünglichen Nachbesserungsbetrages aus).

      Was denkt Ihr über diese Gedanken?
      Avatar
      schrieb am 04.09.08 06:12:59
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.969.427 von gutdrauf9 am 03.09.08 21:45:40Erstmal ist es falsch, dass es Zins und Zinseszins gibt. Es gibt nur Zinsen, aber keinen Zinseszins auf die Nachbesserung.

      Die steuerliche Einstufung ist m.E. nicht eindeutig. Zinsen sind definiert als Erträge aus Kapitalüberlassung. Aber im Falle der Nachbesserung wurde ja kein Kapital einem anderen überlassen, sondern vielmehr wurde seitens der übernehmenden Gesellschaft Kapital vorenthalten. Werden nun Steuern auf diese Zinsen verlangt, müßten logischerweise auch Zinskosten gegengerechnet werden dürfen, die der Abfindungsannehmer hatte, wenn er die Differenz zwischen Abfindungsbetrag und letztlich festgesetzter Abfindung finanziert hatte. Sprich, alle Zinsen für Kredite, die im Rahmen der Größenordnung des reinen Nachzahlungsbetrages angefallen sind, müssten sich gegenrechnen lassen.
      Avatar
      schrieb am 04.09.08 11:26:00
      Beitrag Nr. 13 ()
      1. Woraus geht denn hervor, dass es beim SQ keine Zinseszinsen gibt? In allen mir bekannten Fällen (Prozesszinsen z.B.) wird nach der Zinseszinsformel gerechnet.

      2. Bei soge. Prozesszinsen (Gericht hat in 1. Instanz Schadensersatz festgestellt, der aber dann nicht ausgezahlt wird, weil die verpflichtende Partei die zweite Instanz anruft; 2. Instanz bestätigt Urteil; verpflichtende Instanz muss ursprünglichen Betrag zuzüglich Zinsen (und Zinseszins) zahlen) ist das eindeutig. Es gibt Urteile, dass diese Prozesszinsen zum Zeitpunkt des Zuflusses als Zinsen zu versteuern sind.
      Dieser Fall ist Deiner Argumentation vergleichbar: Auch in diesem Fall liegt keine Kapitalüberlassung vor.

      3. Das andere Argument, dass die Zinsen sich dann gegenrechnen lassen müssten, verstehe ich auch nicht: Beim SO zahlt der Übernehmende den gerichtlich festgestellten Betrag incl. Zinsen. Liegt dieser Betrag über den "Buchwert" seiner übernommenen Aktien, kann er doch selbstverständlich diesen Mehrbetrag (incl. Zinsen) steuerlich abschreiben.
      Avatar
      schrieb am 04.09.08 11:54:54
      Beitrag Nr. 14 ()
      zu hvm

      Angenommen man hat vor kurzem zu 40 euro gekauft.
      squueze zu 38,26 morgen.
      Nachzahlung 10 Euro 2010

      dann sieht das wie folgt aus:

      Steuerlich Verlust in 2009 1,74 Euro
      Nachzahlung voll steuerpflichtig.Veräusserungsgewinn

      Variante 1. gekauft August 2007-

      38,26 + Nachzahlung Steuerfrei-

      Variante 2

      Kauf zu 40 vor kurzem auf Kredit:

      bei 6% Zinsen--zinsbelastung pro Aktie und Tag unter 1 Cent!
      Squeeze und "Restinvestition 1,74 Euro"
      ZinsBelastung 10 cent pro Jahr also bis 2010 ca 25 cents...
      25 cents bei einer erwartenden Nachzahlung von 10 euro...

      Ich denke man sollte sich andere Themen suchen :D
      Avatar
      schrieb am 04.09.08 15:31:18
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ich bin nach meiner Kenntnis des Steuerrechts überzeugt, dass Sparfuchs im 1. Beitrag dieses Threads für alle drei Varianten die richtige Antwort gegeben hat.
      Avatar
      schrieb am 04.09.08 19:02:41
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.972.949 von Nuclear_Winter am 04.09.08 06:12:59Aber im Falle der Nachbesserung wurde ja kein Kapital einem anderen überlassen, sondern vielmehr wurde seitens der übernehmenden Gesellschaft Kapital vorenthalten.

      Es fand eine "Quasi-Kapitalüberlassung" statt, denn eigentlich hätte der Anleger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens den endgültigen und im Spruchstellenverfahren festgelegten Preis/Aktie erhalten müssen. Hat er aber nicht. Wie Du richtig schreibst, wurde dem Anleger "Kapital" vorenthalten. Es bestand ein Zinsvorteil auf Seiten der Gesellschaft, der eigentlich dem Anleger zustand. Somit war die Gesellschaft in Besitz fremden "Kapitals", dass eigentlich in die Tasche des Anlegers gehört. Somit erfolgte eine (unfreiwillige und bis Abschluss des Spruchstellenverfahrens der Höhe nach unbekannte) Kapitalüberlassung. Die Nachzahlungszinsen sind voll steuerpflichtig nach § 20 Abs. 1 EStG als sonstige Erträge aus Kapitalforderungen, die nicht dem KapSt-Abzug unterliegen. Ob diese zukünftig der Abgeltungssteuer unterliegen, müsste ich erst noch checken. Weis derzeit nicht aus dem Kopf ob ein Verweis im § drin ist.

      Werden nun Steuern auf diese Zinsen verlangt, müßten logischerweise auch Zinskosten gegengerechnet werden dürfen, die der Abfindungsannehmer hatte, wenn er die Differenz zwischen Abfindungsbetrag und letztlich festgesetzter Abfindung finanziert hatte. Sprich, alle Zinsen für Kredite, die im Rahmen der Größenordnung des reinen Nachzahlungsbetrages angefallen sind, müssten sich gegenrechnen lassen.

      Grundsätzlich ist dies richtig - nur wird es Dir äußerst schwer fallen, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Kreditzinsen und Finanzierung GENAU DIESER Investition darzulegen. Vgl. hierzu ein paar einschlägige FG-Urteile, die noch nicht einmal die Zinsen auf Einkommensteuernachzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zulassen, obwohl das später für die ESt-Nachzahlung verwendete Geld steuerpflichtige Zinseinkünfte gebracht hat. Der von der Finanzverwaltung geforderte unmittelbare Finanzierungszusammenhang wird vermutlich nur hergestellt, wenn Du einen gesonderten Kreditvertrag für genau diese eine Depotposition mit der Bank abschließt und bei Vollzug des SQ den zugeflossenen Erlös zur Tilgung des Kredits verwendest. Übersteigt der Erlös die Anschaffungskosten, hat sich der Fall sofort erledigt, denn mehr als die Anschaffungskosten kannst Du ja nicht finanziert haben.
      Sofern dann aber noch eine Restschuld verbleibt und Du diese bis Beendigung des Spruchstellenverfahrens stehen lässt und regelmäßig Zinsen darauf anfallen, könnte man auf eine Anerkennung dieser Zinsen als Werbungskosten spekulieren. Diese wären dann aber noch aufzuteilen in WK bei Kapitaleinkünften und WK bei priv.Veräußerungsgeschäften, diese widerrum entweder nur hälftig abziehbar wg. Halbeinkünfteverfahren oder gar nicht abziehbar wegen Ablauf der Spekufrist. Nach neuer Rechtslage dann - sofern die Abgeltungssteuer hier greift - wäre evtl. auch der auf die Kaptialeinkünfte entfallende TEil nicht geltendmachbar wg. Ausschluss der Abziehbarkeit von Werbungskosten (was ich übrigens für verfassungswidrig halte).

      Also, sofern Du nicht mit Millionenkrediten auf SqueezeOuts spekulierst, dürfe das hier eine rein theoretische Diskussion sein. Aber doch mal ganz spannend, in die Abgründe unseres Steuersystems einzusteigen. ;)

      Gruss, sparfuchs123
      Avatar
      schrieb am 04.09.08 19:15:23
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.976.597 von gutdrauf9 am 04.09.08 11:26:00Beim SO zahlt der Übernehmende den gerichtlich festgestellten Betrag incl. Zinsen. Liegt dieser Betrag über den "Buchwert" seiner übernommenen Aktien, kann er doch selbstverständlich diesen Mehrbetrag (incl. Zinsen) steuerlich abschreiben.

      Der Übernehmende aktiviert die Nachbesserungszahlung zu seinen Anschaffungskosten der Beteiligung hinzu. Diese kann er nicht abschreiben, da kein abnutzbares Wirtschaftsgut vorliegt. Ist der übernehmende eine Kapitalgesellschaft (wohl zu 90% der Fall), sind auch spätere Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverluste steuerlich nicht abzugsfähig, § 8b Abs. 2 und 3 KStG. Die Zinszahlungen sind sofort voll als Betriebsausgabe abzugsfähig.

      NuclearWinter meinte hier die Zinsen, die der Anleger für die Fremdfinanzierung der Anteile zahlt. Das hat mit der Besteuerung auf Ebene der GEsellschaft (fast) nichts zu tun.

      Gruss, sparfuchs123
      Avatar
      schrieb am 05.09.08 08:44:32
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.984.200 von sparfuchs123 am 04.09.08 19:15:23Gute Beiträge, vielen Dank!


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