checkAd

    Bewertung einer Immobilie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.08.07 23:22:01 von
    neuester Beitrag 15.11.07 15:14:49 von
    Beiträge: 71
    ID: 1.131.875
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 10.587
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 18.08.07 23:22:01
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ich hätte eine Frage u. hoffe jemand kann mir helfen.

      Meine Eltern (Vater 67, Mutter 59) haben mir ihr Haus geschenkt unter der Voraussetzung daß sie kostenloses Wohnrecht auf Lebenszeit haben.

      Eineinhalb Jahre später ist mein Vater verstorben und hat mich als alleinerben eingesetzt!

      Mein Stiefbruder väterlicherseits macht nun seinen Pflichtteils(-ergänzungs-)anspruch geltend und verlangt ein Nachlassverzeichnis zu dem er mir eine Frist von knapp 2 Wochen eingeräumt hat bevor er seinen Rechtsanwalt einschaltet!

      1. Ist diese Frist von knapp 2 Wochen rechtens oder nicht ein wenig knapp bemessen?
      2. Was muß ein Nachlassverzeichnis enthalten u. wie sind die uralten Möbel und andere Gegenstände etc. zu bewerten?
      3. Wie wird das Haus bewertet u. wird das kostenlose Wohnrecht (das ja jetzt noch meiner Mutter zusteht) wertmindernd abgezogen? Wenn ja, mit welchem Ansatz?

      Über Antworten würde ich mich sehr freuen ... vielen Dank schonmal und schöne Grüße

      Freddy
      Avatar
      schrieb am 18.08.07 23:37:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.219.821 von StartraderFreddy am 18.08.07 23:22:01Ich habe keine Ahnung, aber das Googeln nach Erbrecht könnte dich weiterbringen

      Werde aber diesen Thread mit Interesse verfolgen, da ich ähnliche Probleme sehe...

      Ansonsten empfehle ich Dir: Sofort zu einem kompetenten Rechtsanwalt!
      Und sieh es nicht so optimistisch wie der Anwalt, der verdient nicht an einer schnellen Abwicklung...
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 09:26:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      1. Ob die Frist zu kurz ist, hängt davon ab, wie umfangreich das Vermögen ist und wie schwer es ist an die Infos hernazukommen ist.

      2. alte Gegenstände bewerten: notfalls durch Schätzung)

      3. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt das sog. Niederstwertprinzip 2325 II BGB. Maßgeblich ist der niedrigere der beiden Verkehrswerte (Zeitpunkt Schenkung; Zeitpunkt Tod);

      Wohnrecht kann abgezogen werden; das orientiert sich am § 14 BewG; jährliches Nutzungswert mutipliziert mit einem Vervielfältiger der sich an der restlichen Lebenserwartung der Mutter orientiert.

      Genauere Berechnung ist etwas komplizierter; wenn es ernst wird würde ich dann auf alle Fälle einen Anwalt einschalten (und am Besten keinen Feld-,-Wald-, Wiesenanwalt, denn die haben von den ganzen Bewertungsverfahren kein Ahnung)
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 09:52:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ab zum Anwalt für Erbrecht!!!
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 10:23:43
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.219.821 von StartraderFreddy am 18.08.07 23:22:01"Meine Eltern (Vater 67, Mutter 59) haben mir ihr Haus geschenkt unter der Voraussetzung daß sie kostenloses Wohnrecht auf Lebenszeit haben."


      Vor der Schenkung gehörte Haus Vater und Mutter.
      Vater kann so gesehen halbes Haus verschenken/vererben.

      Von dieser Hälfte erbt Mutter die Hälfte, Söhne je 25%.
      Der Pflichtteil für den enterbten Sohn müsste so gesehen die Hälfte von 25% von der Häfte sein.

      Somit müsste dem enterbten Sohn 1/16 des Hauses und der Erbmasse zustehen.

      Auf jeden Fall sachkundigen Rat einholen und eine gütliche Einigung anstreben.
      Und vor allem den Erbanspruch (Pflichtteil) der Mutter berücksichtigen.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4320EUR +9,09 %
      +600% mit dieser Biotech-Aktie?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 10:57:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.219.821 von StartraderFreddy am 18.08.07 23:22:01Hallo zusammen ...


      @ #2
      Gegoogelt hab ich schon stundenlang ... aber irgendwie finde ich nix, was genau zu meinem Problem paßt.

      @ #3
      Vielen Dank für die Antworten ...
      Zu 1. Außer dem Haus, ist so gut wie kein Vermögen vorhanden ... dann dürfte die Frist gerechtfertigt sein oder?

      Zu 2. Vor dem Amtsgericht habe ich den ganzen Hausstand mit lediglich 200.- € angegeben u. die hatten kein Problem damit!

      Zu 3. Da zwischen Schenkung und Erbfall "nur" 1,5 Jahre liegen, dürfte der Verkehrswert so ziemlich der Gleiche sein oder? Wird die Bewertung nach dem Sachwertprinzip oder dem Ertragswertprinzip vorgenommen ... ich wohne selbst auch in diesem Haus!

      Kannst Du mir bitte noch mitteilen wie ich den jählichen Nutzungswert ermittle u. wo ich den Vervielfältiger nachlesen kann?

      Meinst Du es ist besser, erst selbst ein Nachlaßverzeichnis zu erstellen u. das Haus selbst zu bewerten u. erst wenn es "ernst" wird einen Anwalt hinzu zu ziehen oder soll ich gleich rechtlichen Rat suchen?

      @ #5
      Vielen Dank für die Erörterung ... eine gütliche Einigung ist in meinem Sinne ... wie meinst Du, daß ich den Erbanspruch (Pflichtteil) der Mutter berücksichtigen soll?


      Vielen Dank schonmal Euch allen u. schöne Grüße

      Freddy
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 11:19:09
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.220.976 von StartraderFreddy am 19.08.07 10:57:53"@ #5
      Vielen Dank für die Erörterung ... eine gütliche Einigung ist in meinem Sinne ... wie meinst Du, daß ich den Erbanspruch (Pflichtteil) der Mutter berücksichtigen soll?"


      Stichwort Erbschaftsteuer
      Man sollte abklären, ob es sinnvoll ist, wenn die Mutter miterbt oder auf ihren Erbanteil verzichtet, wenn so die Erbschaftsteuer gemindert werden kann.
      Wenn Sie zB alles erben und dafür Steuern zahlen müssen, kann dies abgemildert bzw. verhindert werden, wenn das Erbe teilweise ihrer Mutter zugeteilt wird.
      Für die Freibeträge bei Schenkungs-/Erbschaftssteuer gilt die Zehnjahresfrist.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 11:32:13
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.221.054 von Durchschnitt am 19.08.07 11:19:09"Mein Stiefbruder väterlicherseits macht nun seinen Pflichtteils(-ergänzungs-)anspruch geltend und verlangt ein Nachlassverzeichnis zu dem er mir eine Frist von knapp 2 Wochen eingeräumt hat bevor er seinen Rechtsanwalt einschaltet!"


      Diese Frist ist natürlich lächerlich.
      Wenn jemand keine Auskunft erteilen will, kann er das über Monate/Jahre hinziehen.
      Kenne so einen Fall.

      Der Wert des Hauses wurde ja bereits vor 1,5 Jahren bestimmt im Rahmen der Schenkungssteuer (müsste betimmt worden sein).
      Müsste eigentlich so übernommen werden können.

      In diesem Fall könnten sich die Stiefbrüder auch darauf einigen, dass sie zusammen einen Anwalt/Notar beauftragen, der die Sache abwickelt. Die Kosten werden geteilt.
      Der Erbanspruch des Stiefbruders ist so gering, dass sich eine große Auseinandersetzung einfach nicht rechnet.

      Bei einer ERbmasse vonn 500.000 betragen 1/16 gerade mal 31500 Euro.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 13:19:31
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Strartrader:
      Rechtsgrundlage für die Forderung des Stiefbruders ist § 2314 BGB:

      § 2314 Auskunftspflicht des Erben

      (1) 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

      (2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 13:20:48
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.221.097 von Durchschnitt am 19.08.07 11:32:13
      Den Wert für den Schenkungssteuer kann man nicht übernehmen, da die Steuerwerte (Bedarfsbewertung; §§ 146ff BewG) meist nur ca. 50-60 % der Verkehrswerte betragen und für den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Verkehrswert maßgeblich ist.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 13:29:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Startrader:
      Liegt ein Erbschein vor, in dem du als Alleinerbe des Vaters ausgewiesen bist?
      Wann ist der Vater gestorben?
      Die Ehefrau des Verstorbenen ist übrigens ebenfalls pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 2 BGB).
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 13:42:16
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Startrader:
      Ergibt sich aus dem Schenkungsvertrag, dass das Haus den Schenkern jeweils zur Hälfte gehörte?
      Wie hoch wurde der Wert des Hauses geschätzt?
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 13:48:00
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Startrader:
      Wenn der Stiefbruder ein Nachlassverzeichnis verlangt, ist dabei zu berücksichtigen, dass der Anteil des Vaters am Haus sich nicht im Nachlass befindet, da dieser Anteil bereits vor dem Tode verschenkt wurde. Das Nachlassverzeichnis dürfte daher sehr "schlank" ausfallen, es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Nachlassverbindlichkeiten den wert des Nachlasses übersteigen.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 14:02:08
      Beitrag Nr. 14 ()
      Sorry, ziehe mein Posting #13 zurück.
      Im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 2314 BGB ist auch Auskunft über Schenkungen des Erblassers zu erteilen. Dies geht zwar aus dem Wortlaut von § 2314 BGB nicht hervor, die Rechtsprechung hat aber den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten über den Wortlaut hinaus erweitert (Palandt/Edenhofer, § 2314 Rn 8).
      Zweckmäßig erscheint es mir, dem Stiefbruder eine Abschrift des Schenkungsvertrages zu übermitteln.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 14:04:36
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.221.566 von NATALY am 19.08.07 13:48:00
      der Bruder hat allerdings bezogen auf die verschenkten Gegenstände einen (§ 2314 BGB). Der Begriff des Nachlassverzeichnisses ist sicherlich im untechnischen Sinne gemeint
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 14:05:41
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.221.620 von AlfredHerrhausen am 19.08.07 14:04:36# 15 hat sich damit auch erledigt.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 14:45:06
      Beitrag Nr. 17 ()
      @Startrader:
      Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben und der Anspruch auf Wertermittlung sind zwei unterschiedliche Ansprüche. Innerhalb der Frist von 2 Wochen kannst du erst mal mitteilen, was im Nachlass vorhanden ist.

      Die Wertermittlung der Schenkung kann durch einen unabhängigen Sachverständigen erfolgen. Die Kosten trägt der Nachlass, sind also überwiegend von dir zu tragen.
      Selbstverständlich können sich auch Erbe und Pflichtteilsberechtigter einigen, von welchem wert der Schenkung sie ausgehen wollen. Ich würde aber ein Gutachten empfehlen.

      Im Streitfall bestellt das Gericht einen Sachverständigen.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 14:56:39
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.220.697 von Durchschnitt am 19.08.07 10:23:43Der Sohn (Threaderöffner) ist zum Alleinerben eingesetzt worden. Deine Ausführungen berücksichtigen nicht, dass von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen wurde.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 15:04:16
      Beitrag Nr. 19 ()
      Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ergibt sich aus § 2303 BGB, wonach der Pflichtteil in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. Insofern erbte die Ehefrau, wenn sie nicht enterbt worden wäre, die Hälfte nach § 1934. Die Söhne jeweils 1/4. Der Pflichtteil des enterbten Halbbruders ist also 1/8. Dies ist ein schuldrechtlicher Anspruch auf Geldausgleich.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 15:21:00
      Beitrag Nr. 20 ()
      Zu #19:
      Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs mit 1/8 ist zwar zutreffend.
      Aber: Im Nachlass ist von vornherein nur die Hälfte des Hauses, da die andere Hälfte der Ehefrau (Witwe) gehört.
      Berücksichtigt man dies, dann kommt man zu dem Ergebnis, dass der Stiefbruder einen Anspruch auf eine Geldsumme in Höhe von 1/16 des Verkehrswertes des Hauses hat.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 15:30:59
      Beitrag Nr. 21 ()
      Habe mich nicht ganz korrekt ausgedrückt. Für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs kommt es auf den wert der Schenkung an. Verschenkt hat der Erblasser die Hälfte des Hauses. Mutiplziert man diesen Anteil mit dem Pflichtteisanteil von 1/8 kommt man auf 1/16.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 15:35:14
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.221.878 von NATALY am 19.08.07 15:21:00
      Und davon muss man noch das Wohnrecht mit dem kapiltalisierten Nutzungswert abziehen.

      Wenn das Haus zum Zeitpunkt der Schenkung 500.000 € wert war,

      und der erzielbare Mietzins pro Jahr bei 25.000 € läge, müsste man dies (wenn die Mutter zum Ztpkt. der Schenkung 58 Jahre war und bis zu ihrem Tod das Nutzungsrecht besteht) mit 12,553 mulitiplizieren (Abzinsung anhand der Sterbetafel; Anlage 9 zum BewG) = 313,825 €

      500.000 € -313.825 = 186.175 €
      dann erst durch 2 teilen (wg. Mitegentumgshälfte der Mutter)
      Dann noch 1/8 Pflichtteilsquote davon

      = 11.635,93 €
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 15:38:40
      Beitrag Nr. 23 ()
      Der Stiefbruder hat gegenüber Startrader 2 Ansprüche:

      1. den Pflichtteilsanspruch. Dieser berechnet sich aus dem Wert des Nachlasses am Todestag und soll hier sehr gering sein, evtl. sogar negativ, wenn man die Nachlassverbindlichkeiten abzieht.

      2. den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser berechnet sich aus dem Wert der Schenkung zum Todestag oder am Tag der Schenkung, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Hier berechnet er sich aus dem Wert des Hauses.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 15:38:50
      Beitrag Nr. 24 ()
      Wobei noch auf § 2325 Abs. 3 BGB hinzuweisen ist, wonach 10 Jahre seit der Schenkung noch nicht um waren und deshalb die Schenkung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt wird.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 15:40:20
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.221.948 von NATALY am 19.08.07 15:38:40Korrekt, durch die Schenkung wurde praktisch nichts mehr vererbt.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 15:42:00
      Beitrag Nr. 26 ()
      Noch eine Ergänzung:
      Beim Pflichtteilsanspruch beträgt der Anteil 1/8 des Werts des Nachlasses, beim Pflichtteilsergänzungsanspruch 1/8 des Schenkungswertes = 1/16 des Verkehrswertes des Hauses.
      Zu #24: Davon ging die ganze bisherige Diskussion auch aus.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 15:49:55
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.221.964 von NATALY am 19.08.07 15:42:00Die ganze bisherige Diskussion war auch gar nicht auf die eigentliche Frage der Bewertung der Schenkung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch bezogen, bis auf die Beiträge von AlfredHerrhausen. Allerdings hängt alles an § 2325 III BGB, denn wäre der Vater nicht so (unerwartet) früh verstorben, wäre die vollständige Enterbung des "Stiefsohns" perfekt gewesen, wie hier offensichtlich beabsichtigt. Die Lebenserwartung ist schließlich Ende 70 und nicht Ende 60.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 15:53:02
      Beitrag Nr. 28 ()
      Zu #22:
      Das Wohnrecht ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes wertmindernd zu berücksichtigen.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 15:53:41
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.221.977 von DerStrohmann am 19.08.07 15:49:55
      Die 10-Jahres Frist des § 2325 III fängt gar nicht erst zu Laufen an, solange man den Gegenstand nicht wirtschaftlich fühlbar aus seinem Vermögen ausgegliedert hat (z.B. bei Nießbrauch od Wohnrecht).
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 15:58:11
      Beitrag Nr. 30 ()
      Zum Wert der Schenkung können wir wenig sagen, die Angaben von Startrader reichen nicht aus. Möglicherweise handelt es sich um ein 2-Familienhaus, da Startrader auch darin wohnt. Ich meine aber, dass Startrader auf Grund der bisherigen Diskussioon schon einiges klarer sieht. Wenn man eine korrekte Bewertung der Schenkung haben will, kommt man um ein Verkehrswertgutachten nicht herum.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 15:58:27
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.221.990 von AlfredHerrhausen am 19.08.07 15:53:41Die wirtschaftliche Betrachtungsweise eines Sachverhaltes klingt mir eher nach Steuerrecht als nach BGB. Tatsache ist, dass wohl notariell in der Form des § 518 BGB geschenkt wurde und auch nach §§ 873, 925 BGB übereignet wurde. Wüsste nicht, warum eine Belastung des Eigentums die Frist des § 2325 III BGB tangieren sollte.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 16:01:28
      Beitrag Nr. 32 ()
      Zu #29:
      Das trifft zu, allerdings scheint es so zu sein, dass das Wohnrecht auf einen Teil des Hauses beschränkt ist. da Startrader auch darin wohnt.
      Kann aber offen bleiben, da die 10-Jahresfrist hier keinesfalls abgelaufen ist.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 16:04:25
      Beitrag Nr. 33 ()
      Zu #31:
      Der BGH hat das so entschieden.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 16:06:50
      Beitrag Nr. 34 ()
      @Strohmann: Siehe hierzu
      http://www.dnoti.de/topact/top0407.htm
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 16:07:03
      Beitrag Nr. 35 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.222.008 von DerStrohmann am 19.08.07 15:58:27
      Weil sonst die Gefahr des Missbrauchs viel zu groß ist. Ist ständige höchtsrichterliche Rechtsprechung (vgl. nur BGH NJW 1994,1791).

      Wichtig wäre noch klären, ob der Mutter ein Wohnrecht oder ein Wohnungsrecht zusteht. Ich bin bei meinem Berechnungen von einem Wohnungsrecht ausgegegangen. Hätte die Mutter nur ein Wohnrecht, wäre der Abschlag deutlich geringer.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 16:09:47
      Beitrag Nr. 36 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.222.035 von AlfredHerrhausen am 19.08.07 16:07:03Mit Missbrauch meinst du die Umgehung der Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils?
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 16:10:34
      Beitrag Nr. 37 ()
      Das OLG Celle meint, dass ein Wohnrecht den Fristlauf nicht aufhält; anders verhält es sich nach der im Urteil zitierten BGH-Rechtsprechung bei einem Nießbrauch.
      Aber das ist alles Streit um Kaisers Bart, da hier die 10-Jahres-Frist auf jedn Fall nicht abgelaufen ist.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 16:19:13
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.222.044 von DerStrohmann am 19.08.07 16:09:47
      Ja, sonst könntest Du Pflichtteilsberechtige viel zu leicht ausbremsen. Wenn Du an Deinem Haus Dir einen Nießbrauch vorenthälst, und die 10-Jahres Frist würde trotzdem laufen hast Du zu Lebzeiten keinen echten Nachteil.

      @ Nataly

      Das OLG Celle ist eine Ausnahmeentscheidung, die auch nicht sauber zwischen Wohnungsrecht und Wohnrecht differenziert.

      Wohnungsrecht § 1093 ("unter Ausschlus des Eingetümers"= der Eigentümer ist von jeglicher Nutzung der Räume ausgeschlossen)

      Wohnrecht (§§ 1090- 1092) Nutzungsmöglichkeit von Eingetümer und Wohnrechtsberechtigten.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 16:30:35
      Beitrag Nr. 39 ()
      @Alfred:
      Wir sind uns aber einig, dass es für den hier vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob der Fristlauf gehemmt wurde?
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 16:35:36
      Beitrag Nr. 40 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.222.075 von AlfredHerrhausen am 19.08.07 16:19:13Jetzt hätte ich da auch mal eine Frage.
      Ist es bei einem Nießrecht nicht so, dass nur der Wert des Nießrechts der 10 Jahresfrist nicht unterliegt?
      Beispiel:
      Haus 500.000
      Minderung durch Nießrecht 200.000
      Wert der Schenkung 300.000
      Nach 12 Jahren stirbt der Schenker.
      Folge
      Nur das Nießrecht unterliegt der Erschaftssteuer.


      Das Wohnrecht der Mutter dürfte in diesem Fall hier keine Rolle spielen, da sie ja weiterhin in ihrer (verschenkten) Haushälfte wohnt und das Wohrecht des Vaters ja mit seinem Tod erloschen ist.
      Zudem ist anzunehmen, dass für den gesamten Nachlass des Erblassers (ohne Hausanteil, der ja bereits verschenkt wurde) die Ehefrau Alleinerbin ist, also beide Kinder enterbt wurden (Berliner Testament).
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 16:58:08
      Beitrag Nr. 41 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.222.112 von NATALY am 19.08.07 16:30:35
      Ja, aber thoretische Diskussionen machen doch am meisten Spass:D
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 17:06:07
      Beitrag Nr. 42 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.222.125 von Durchschnitt am 19.08.07 16:35:36
      1. Im Hinblick auf das Wohn(ungs)recht der Mutter hängt es tatsächlich davon ab, auf welchen Teil des Hauses es sich bezieht. Einzelne Teile des Gebäudes oder komplett. Da kann durchaus die Anrechnung fraglich werden. Details wissen wir leider nicht.

      2. Bei Deinem Beispiel orientiert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch am Bertrag von 300.000 €. Die 10-Jahresfrist ist im Hinblick auf die Schenkung des Hauses überhaupt nicht angelaufen.

      3. Erbschaftssteuerrechtlich darf man die 200.000 € wg. § 25 ErbStG nicht abziehen. Der Wert des Hauses liegt aber erbschaftssteuerrechtlich auch deutlich unter 500.000 € da er mit dem 12,5 fachen der erzielbaren Jahresnettomiete angesetzt wird, was in der Praxis etwas einem Wert von 300.000 € entspricht.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 17:06:12
      Beitrag Nr. 43 ()
      Zu #41: Ja, allerdings helfen sie Startrader Freddy nicht weiter.
      Übrigens ist eine Änderung beabsichtigt: Zypries möchte, dass sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch jedes Jahr um 10 % verringert.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 17:07:36
      Beitrag Nr. 44 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.222.203 von NATALY am 19.08.07 17:06:12
      Die geplante Änderung kann aber diesen Altfall nicht mehr erfassen.

      Von daher die nächste theoretische Diskussion;)
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 17:08:25
      Beitrag Nr. 45 ()
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 17:16:58
      Beitrag Nr. 46 ()
      Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

      Die Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche wird flexibler. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann für den Pflichtteilsberechtigten nach geltendem Recht bestehen, wenn der Erblasser Vermögenswerte an eine dritte Person verschenkt und dadurch den Nachlass verringert hat. Schenkungen werden dabei in voller Höhe berücksichtigt, wenn sie bis zu zehn Jahre vor dem Erbfall durchgeführt wurden. Das bedeutet: Verstirbt der Erblasser auch nur einen Tag vor Ablauf dieser Frist, wird der Pflichtteilsberechtigte für die Berechnung seines Anspruchs so gestellt, als gehöre die Schenkung noch zum Nachlass.

      Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
      Avatar
      schrieb am 19.08.07 18:16:53
      Beitrag Nr. 47 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.222.232 von NATALY am 19.08.07 17:16:58Noch ein kleine Ergänzung

      Der Zugewinnausgleich im Erbrecht
      http://www.brennecke-partner.de/default.php?ID=2206&Navtyp=0…
      Avatar
      schrieb am 20.08.07 07:59:05
      Beitrag Nr. 48 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.222.375 von Durchschnitt am 19.08.07 18:16:53Hallo alle zusammen,

      wow ich bin begeistert was sich hier für eine Diskussion ergeben hat ... kaum ist man mal einen halben Tag nicht online :-)

      Vielen Dank Euch allen ... echt nett von Euch ... es waren auch viele nützliche Hinweise dabei!

      Um den Fall noch etwas zu präzisieren hier noch ein paar zusätzliche Infos.

      1. Die Schenkung des Hauses (EFH BJ `78) fand im Frühjahr 2006 statt. (Vater 67, Mutter 59, ich 36, Stiefbruder so ca. 40) Steuerrechtlich und für die Notarrechnung wurde für den Hauswert der Wert der Feuerversicherung herangezogen ... in diesem Fall 200.000.- €

      2. Das Haus gehörte vor der Schenkung meinen Eltern je zur Hälfte

      3. Wir haben für meine Eltern ein kostenloses Wohnrecht auf Lebenszeit "nur" auf einen Teil des Hauses vereinbart um die 10-jahres Frist zum laufen zu bringen!

      4. Ich haben meinen Wohnsitz auch dort (2 Zimmer) ... wohne aber "nur" Tagweise dort!

      5. Ziemlich genau 1 Jahr nach der Schenkung ist mein Vater unerwartet verstorben. Es gibt ein Testament aus dem Jahr 2000, in dem er mich zu seinem Alleinerben einsetzt u. in dem er ein kostenloses Wohnrecht auf Lebenszeit für meine Mutter in dem Haus fixiert hat! Das Testament war aber wie gesagt VOR der Schenkung!

      6. Jetzt verlangt mein Stiefbruder, für den mein Vater ordnungsgemäß bezahlt hat und zu dem wir keinerlei Kontakt hatten seinen Pflichtteil. Das ist verständlich!

      7. Jetzt geht es darum daß er innerhalb von knapp 2 Wochen ein Nachlassverzeichnis fordert und ich nicht weiß wie man sowas erstellt!

      8. Darüberhinaus gibt es noch die Problematik vom Wert des Hauses, welchen Wert ich da in das Nachlassverzeichnis einsetzen muß und wie das Wohnrecht zu berücksichtigen ist!

      9. Außerdem ist das Haus mit Grundschulden belastet, welche aber zur Absicherung von einem Kredit, den ich für den Kauf einer ETW aufgenommen habe, dienen ... diese Grundschulden dürften sich daher nicht wertmindernd auswirken denk ich!

      10. Noch vor der Schenkung und vor dem Erbfall habe ich auf meine Kosten (ca. 10.000.- €) eine neue Heizung istallieren lassen ... kann ich diesen Sachverhalt auch irgendwie zum Ansatz bringen?

      Freue mich auf eine weiter, anregende Diskussion :-)

      Schöne Grüße

      Freddy
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 09:54:57
      Beitrag Nr. 49 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.223.936 von StartraderFreddy am 20.08.07 07:59:05Hallo zusammen,

      es gibt news in meinem Fall u. bräuchte dazu nochmal Eure Hilfe.

      Also, ich habe (selber) eine Hausbewertung vorgenommen u. ein Nachlassverzeichnis erstellt. Diese beiden Dokumente habe ich meinem Stiefbruder gesandt u. ihn gebeten daß er mir bitte mitteilen soll, in welcher Höhe er Forderungen gegen mich geltend machen will.

      Folgendermaßen bin ich vorgegangen: -Zahlen nur Exemplarisch-
      200.000.- € Verkehrswert Haus (Sachwert)
      -100.000.- € Kapitalisiertes Wohnrecht d. Mutter
      - 1.500.- € Kosten im Zusammenhang mit der Schenkung
      - 2.500.- € Saldo aus Nachlass (Guthaben - Beerdigungskosten)
      = 96.000.- € Nachlass
      = 48.000.- € Hälftiger Anteil von meinem Vater (1/2)
      = 6.000.- € Pflichtteil für meinen Stiefbruder (1/8)

      Nun kam von ihm ein Brief in dem er von mir den Pflichtteil in einer Höhe verlangt, ohne daß das Wohnrecht der Mutter berücksichtigt wurde ... also kommt ca. das Doppelte raus!

      In welchem Gesetz ist verankert, daß ich das Wohnrecht der Mutter zum Abzug bringen darf? Mit diesem Paragraphen würde ich ihn gerne konfrontieren u. ihm einen Kompromiss vorschlagen ... nicht falsch verstehen, mir geht es nicht um den letzten Cent u. ich bin durchaus bereit einen Kompromiss einzugehen aber das doppelte von dem was ihm zusteht ist mir dann doch zuviel!

      Vielen Dank schonmal u. schöne Grüße
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 13:02:38
      Beitrag Nr. 50 ()
      @Startrader:

      Der Stiefbruder hätte evtl. recht, wenn das Haus lediglich mit einem Wohnrecht des Vaters belastet gewesen wäre, denn dieses wäre ja mit seinem Tod erloschen, so dass du zum Zeitpunkt des Erbfalls ein unbelastetes Haus hättest. Siehe hierzu die Rechtsprechung des BGH:

      http://www.forum-familienrecht.de/neu/dateien/010205/s19-21.…
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 13:30:17
      Beitrag Nr. 51 ()
      Darum geht es aber vorliegend nicht. Es liegt eine Schenkung unter einer Leistungsauflage vor (§ 525 BGB). Der Vater hat dir das Haus geschenkt und dich gleichzeitig verpflichtet, seiner Ehefrau ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zu gewähren.Nehmen wir mal folgendes Beispiel:

      Dein Vater schenkt dir ein Haus im Wert von 200.000 EUR mit der Auflage, für die Mutter, die im Nachbarort zur Miete wohnt, die Miete zu ihren Lebzeiten zu zahlen. Der kapitalisierte Wert dieser Mietzahlungen betrage 100.000 EUR. Dann ist es doch einsichtig, dass der Wert der Schenkung (nur) 100.000 EUR beträgt und nicht 200.000 EUR.

      Dass hier anstelle der Übernahme der Mietzahlungen ein Wohnrecht gewährt wird, ändert daran nichts.
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 13:39:24
      Beitrag Nr. 52 ()
      Um Missverständnisse zu vermeiden: Die Übernahme der Mietzahlungen wird als "Leistungsauflage" bezeichnet, die Einräumung des Wohnrechts als "Duldungsauflage". Macht aber im Ergebnis keinen Unterschied.
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 14:02:49
      Beitrag Nr. 53 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.683.853 von StartraderFreddy am 21.09.07 09:54:57Ich kapier die Berechnung nicht. Wenn 48.000 Euro vererbt werden (nach Abzug), dann ist der gesetzliche Erbteil 24.000 Euro. Davon die Hälfte wäre 12.000 Euro = Pflichtteil des Bruders. Unabhängig von der Frage des Wohnrechts.
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 14:19:21
      Beitrag Nr. 54 ()
      Im Streitfall müsste der Wert der Schenkung durch ein Verkehrswertgutachten ermittelt werden.

      Dabei werden Belastungen durch ein unentgeltliches Wohnrecht stets berücksichtigt. Siehe z.B. folgendes Verkehrswertgutachten:

      http://www.zvg.nrw.de/krefeld/422_k_209_2004_g.pdf

      Dort wird auf Seite 15 der Wert eines Wohnrechts mit Hilfe des "Leibrentenbarwertfaktors" ermittelt und abgezogen.

      Eine Brechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ohne Berücksichtigung des Wohnrechts kann der Stiefbruder nicht durchsetzen.
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 14:21:46
      Beitrag Nr. 55 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.687.435 von NATALY am 21.09.07 14:19:21Meine Berechnung nach § 2303 BGB ergibt aber so schon einen Pflichtteil von 12.000 €, auch wenn das Wohnrecht voll mindernd berücksichtig wurde.
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 14:26:13
      Beitrag Nr. 56 ()
      @Startrader:
      Du hast nach §§ gefragt, aus denen sich ergibt, dass die Belastung mit einem Wohnrecht abgezogen werden kann:

      Die Definition des Verkehrswerts findet sich in § 194 Baugesetzbuch:

      § 194 Verkehrswert

      Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 14:34:11
      Beitrag Nr. 57 ()
      Wie der Verkehrswert zu ermitteln ist, ergibt sich aus der "Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücke".

      Nach § 5 Abs. 2 WertV sind u.a. Wohnrechte abzuziehen:

      § 5 Weitere Zustandsmerkmale

      (1) 1Art und Maß der baulichen Nutzung ergeben sich in der Regel aus den für die städtebauliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs unter Berücksichtigung der sonstigen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften, die Art und Maß der baulichen Nutzung mitbestimmen. 2Wird vom Maß der zulässigen Nutzung am Wertermittlungsstichtag in der Umgebung regelmäßig nach oben abgewichen oder wird die zulässige Nutzung nicht voll ausgeschöpft, ist die Nutzung maßgebend, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde gelegt wird.

      (2) Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen kommen solche privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, wie Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten und sonstige dingliche Rechte und Lasten, in Betracht.

      (3) Für den beitrags- und abgabenrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die Pflicht zur Entrichtung von öffentlich-rechtlichen Beiträgen und nichtsteuerlichen Abgaben maßgebend.

      (4) Die Wartezeit bis zu einer baulichen oder sonstigen Nutzung eines Grundstücks richtet sich nach der voraussichtlichen Dauer bis zum Eintritt der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit der Nutzung erforderlich sind.

      (5) 1Die Beschaffenheit und die tatsächlichen Eigenschaften des Grundstücks werden insbesondere durch die Grundstücksgröße und Grundstücksgestalt, die Bodenbeschaffenheit (z.B. Bodengüte, Eignung als Baugrund, Belastung mit Ablagerungen), die Umwelteinflüsse, die tatsächliche Nutzung und Nutzbarkeit bestimmt. 2Bei bebauten Grundstücken wird die Beschaffenheit vor allem auch durch den Zustand der baulichen Anlagen hinsichtlich der Gebäudeart, des Baujahrs, der Bauweise und Baugestaltung, der Größe und Ausstattung, des baulichen Zustands und der Erträge bestimmt.

      (6) Lagemerkmale von Grundstücken sind insbesondere die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 14:37:43
      Beitrag Nr. 58 ()
      @Startrader:

      Du kannst deinem Stiefbruder also mitteilen, dass nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken das Wohnrecht bei der Ermittlung des Verkehrswerts wertmindernd zu berücksichtigen ist.

      Im Internet findest du diese Verordnung unter:

      http://bundesrecht.juris.de/wertv_1988/index.html
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 14:41:32
      Beitrag Nr. 59 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.687.674 von NATALY am 21.09.07 14:37:43Ist denn der Verkehrswert nach BGB anzusetzen?
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 14:41:57
      Beitrag Nr. 60 ()
      ... beim Pflichtteilsergänzungsanspruch ........?
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 14:45:15
      Beitrag Nr. 61 ()
      @Strohmann:
      Ja. Welchen Wert würdest du denn ansetzen?
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 14:54:35
      Beitrag Nr. 62 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.687.248 von DerStrohmann am 21.09.07 14:02:49Zitat Strohmann:

      \"Ich kapier die Berechnung nicht. Wenn 48.000 Euro vererbt werden (nach Abzug), dann ist der gesetzliche Erbteil 24.000 Euro. Davon die Hälfte wäre 12.000 Euro = Pflichtteil des Bruders. Unabhängig von der Frage des Wohnrechts.\"


      So wird es meineserachtens gerechnet:

      Angenommen: 48.000.- € war die Hälfte von meinem Vater wert ... dann erbt von diesen 48.000.- € => 24.000.- € meine Mutter u. die anderen 24.000.- € die beiden Söhne => das macht für jeden 12.000.- € ... da es aber \"nur\" der Pflichtteil ist, halbiert sich dieser Wert auf 6.000.- € ! ! !
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 14:56:03
      Beitrag Nr. 63 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.687.945 von StartraderFreddy am 21.09.07 14:54:35Stimmt, habe die Ehefrau vergessen!!
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 14:59:55
      Beitrag Nr. 64 ()
      Ich weiß nicht, wie das Verhältnis zu dem Bruder ist, aber aufgrund der Enterbung dürfte es eh nicht mehr so gut sein, ich würde also die 6.000 Euro zahlen, wenn ich mir sicher bin, dass der Wert ungefähr hinkommt, und den Rest soll er sich einklagen, wenn er meint, schlauer zu sein. Fakt ist, dass das Wohnrecht angerechnet werden muss. Paragraphen ändern daran nichts.
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 15:08:41
      Beitrag Nr. 65 ()
      @Strohmann

      Danke für Deine Meinung ... ich kann nicht sagen daß das Verhältnis "schlecht" ist, da es eigentlich KEIN Verhältnis zwischen uns gibt. Sowohl mein Vater als auch ich haben keine 5 Worte in guten 40 Jahren miteinander gesprochen!

      Wenn er mehr einklagen will, dann muß ich mir wohl oder übel einen Anwalt leisten ... das hab ich mir bisher gespart ... ich scheue mich ein klein wenig vor den möglichen Kosten eines Rechtsstreits da ich keine Rechtsschutzversicherung habe. Wenn z.B. die Kosten des Rechtsstreits dem Erbe zugerechnet werden dann zahl ich 15/16 u. er "nur" 1/16 der Kosten ... gerechtes Verhältnis :confused:
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 15:13:19
      Beitrag Nr. 66 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.688.158 von StartraderFreddy am 21.09.07 15:08:41Nö, wenn er verliert, zahlt er alle Kosten nach §§ 90 ZPO, deshalb sage ich ja, den Betrag zahlen und Rest einklagen lassen!! Anwalt brauchst du dann vor dem Landgericht zwar, falls über 5.000 Euro Streitwert, aber den muss der unterliegende Kläger eben auch voll zahlen!! Außerdem muss er mit der Klage an deinen Wohnsitz kommen, das ist auch nochmal eine Hürde. Er muss alles beweisen, sofern er behauptet, der Wert liegt drüber etc.... du kannst dich zurücklehnen!!
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 15:16:01
      Beitrag Nr. 67 ()
      ZPO: § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

      (1) 1Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 15:19:19
      Beitrag Nr. 68 ()
      (2) 1Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten,
      Avatar
      schrieb am 21.09.07 15:38:46
      Beitrag Nr. 69 ()
      Wenn der Stiefbruder im Prozess unterliegt, geht ein "guter" Teil des Pflichtteilsergänzuingsanspruchs dabei drauf.
      Normale Rechtsschutzversicherungen zahlen Erbstreitigkeiten nicht; ich nehme an, dass der Stiefbruder nicht über eine RS-Vers. verfügt, die zahlen würde. Wenn der Stiefbruder einen Rechtsanwalt nimmt, müsste der ihn auf die für ihn (Stiefbruder) ungünstige Rechtslage aufklären.
      Avatar
      schrieb am 15.11.07 13:04:05
      Beitrag Nr. 70 ()
      Hallo @ all,

      es ist ausgestanden u. wir haben uns vernünftig geeinigt :)

      Meine abschließende Frage wäre nun ... kann mir jemand einen "Mustertext" zur Verfügung stellen, in dem wir vertraglich vereinbaren daß ich ihm den Pflichtteil ausgezahlt habe u. die Sache somit ein für alle mal erledigt ist?

      Vielen Dank im Voraus u. schöne Grüße
      Avatar
      schrieb am 15.11.07 15:14:49
      Beitrag Nr. 71 ()
      Freddy,
      Verträge werden vor ihrer Erfüllung abgeschlossen. Wenn dein Stiefbruder freundlich ist, unterschreibt er dir noch eine Erklärung, daß er keine Forderung mehr an dich stellen wird. Möglicherweise kommt er aber erst dadurch auf die Idee, daß mehr rauszuholen ist.

      Du wirst ihm ja wohl einen Betrag überwiesen oder gegen Quittung gegeben haben. Ihr habt euch geeinigt, und dabei würde ich es belassen. Nachträgliche Forderungen - und sei es nur eine Verzichtserklärung - kommen meist schlecht an.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Bewertung einer Immobilie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch