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    Steuererklärung für Studenten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.08.07 22:02:48 von
    neuester Beitrag 22.08.07 22:14:42 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.131.976
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      schrieb am 21.08.07 22:02:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      Mein Sohn ist Student und macht jedes Jahr eine Steuererklärung.Er hat bis auf Anlage Kap keine Einkünfte, da er ausschließlich studiert. Er zahlt deshalb auch keine Steuern.

      Jetzt meine Frage : Kann er zum Beispiel

      - die Studiengebühren
      - Bücher und Lehrmaterial
      - Fahrtkosten zur Uni , zu Praktika
      - Büromaterial, Porto etc
      - evt andere Dinge

      sozusagen als Verlustvortrag ( wie z.B. bei Spekulationsverlusten) oder vorweggenommene Werbungskosten vortragen, um diese dann mit seinen zu zahlenden Steuern von seinem ersten Einkommen - meinetwegen 2012 - verrechnen ?

      Für kompetente Auskünfte bedanke ich mich recht herzlich im Voraus.
      Avatar
      schrieb am 21.08.07 22:29:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Frag deinen Sohn, der studiert doch :laugh: . Muß ja ziemlich helles Köpfchen sein :laugh: . Warum nicht gleich noch nen paar "Verträge" bei der MLP, kann er ja vielleicht von der Steuer absätzen :laugh: .
      Avatar
      schrieb am 21.08.07 22:45:29
      Beitrag Nr. 3 ()
      Umfassende Darstellung:

      http://www.studis.de/lak-bawue/material/tu-chemnitz_studienk…

      Seite 5:
      (1) Der Student hat im selben Jahr keine steuerpflichtigen Einnahmen
      In diesem Fall sind vorab veranlasste Werbungskosten entstanden. In Höhe dieses
      Betrages kann der Student durch das Finanzamt einen Verlust feststellen lassen,
      den er z.B. als Verlustvortrag in Folgejahren nutzen kann.
      Avatar
      schrieb am 22.08.07 12:03:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ist der Saldo zwischen den Werbungskosten und den Einnahmen aus Kapitalvermögen denn negativ, so dass überhaupt ein Verlust insgesamt entsteht?
      Avatar
      schrieb am 22.08.07 13:42:44
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das Finanzamt wird wahrscheinlich die Auffassung vertreten, dass auf Grund einer Gesetzesänderung die Kosten des Erststudiums nicht mehr als Werbungskosten, sondern nur bis zu einer Höhe von 4000 EUR als Sonderausgaben anzuerkennen sind. Sonderausgaben führen nicht zu einem Verlustvortrag sondern nur (vorweggenommene) Werbungskosten. Ob die Auffassung des Finanzamtes zutrifft, wird erst durch Rechtsprechung des BFH geklärt werden können.

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      schrieb am 22.08.07 15:11:29
      Beitrag Nr. 6 ()
      Mein Sohn hat ein Depot und Erträge über 1421,- Euro, so daß Quellensteuer abgehalten wurde, die er sich natürlich über die Steuererklärung zurückholt. Außerdem hat er Spekulationsgewinne. Insgesamt liegt er aber unter den Steuergrenzen , so daß er keine Steuern zahlen muß . Deshalb muß er sowieso die Steuererklärung machen.

      @ Dscully :weder mein Sohn noch ich haben eine Geschäftsverbindung zu MLP, und wir haben auch nicht vor, eine aufzubauen. Arbeite erst mal an Deiner Rechtschreibung, bevor Du beim Finanzamt was `absätzt`.

      @ alle Anderen. Danke
      Avatar
      schrieb am 22.08.07 15:13:53
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.254.103 von NATALY am 22.08.07 13:42:44hallo Nataly,

      Danke, aber kennst du hier vielleicht ein Aktenzeichen ?
      Avatar
      schrieb am 22.08.07 19:52:40
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ja. Siehe nachfolgenden Bericht:

      Studium doch als Werbungskosten absetzbar?
      vom 13. Juli 2007 (aktualisiert am 26. Juli 2007)
      Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist jetzt ein Verfahren anhängig, welches hoffen lässt, dass Studiengebühren, Literatur- und Fahrtkosten wieder mit zukünftigen Einnahmen aus dem späteren Berufsleben verrechnet werden können (Aktenzeichen: VI R 79/06).

      Steuer-Tipp: Studenten profitieren nur dann von einem positiven Urteil, wenn sie Studienkosten beim Finanzamt als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Das gilt auch für alle, die im Jahr 2004 oder später noch studiert haben, aber bislang keine Steuererklärung abgegeben haben.

      Lehnt das Finanzamt die Anerkennung ab, müssen Sie gegen Ihren Bescheid innerhalb von 4 Wochen nach Zugang Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Verfahren beim BFH das Ruhen des Verfahrens beantragen.

      Hintergrund: Bereits 2003 fällte der BFH ein ausgesprochen steuerzahlerfreundliches Urteil: Die Kosten für ein Erststudium sind als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben unbegrenzt absetzbar. Einzige Voraussetzung: Die Kosten für das Studium müssen mit einer zukünftigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.

      Doch der Gesetzgeber befürchtete immense Steuerausfälle und änderte prompt das Gesetz. Die Studienkosten stellen seit 2004 nur noch Sonderausgaben dar, die maximal bis zu 4.000 Euro im Jahr abgezogen werden können. Ein Vortrag der Kosten in künftige Jahre ist damit nicht mehr möglich. Das ist besonders für Studenten ohne Nebeneinkünfte nachteilig, da dann eine Steuern
      Avatar
      schrieb am 22.08.07 19:54:27
      Beitrag Nr. 9 ()
      ... mindernde Verrechnung mit anderen Einkünften von vornherein ausscheidet.

      http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-…
      Avatar
      schrieb am 22.08.07 19:56:57
      Beitrag Nr. 10 ()
      BFH 20.3.2007 VI R 79/06

      Aufwendungen für die Aufnahme eines Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2004 als Kosten der Lebensführung nur noch im Rahmen des erhöhten Sonderausgabenabzugs abziehbar? Verstößt diese Gesetzesänderung zur neueren Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit "Ausbildungskosten als (vorab entstandene) Werbungskosten" gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium, oder im Falle des Klägers für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung, vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium nur in eingeschränktem Umfang steuerlich berücksichtigt werden?

      -- Zulassung durch FG --

      Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

      EStG § 12 Nr 5; EStG § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 9 Abs 1 S 1; GG Art 3 Abs 1

      Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 7.11.2006 (1 K 115/06)
      Avatar
      schrieb am 22.08.07 21:57:37
      Beitrag Nr. 11 ()
      Siehe auch folgendes Urteil, gegen das ebenfalls Revision beim BFH eingelegt wurde:
      http://www0.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2007/Mai/13_K…
      Avatar
      schrieb am 22.08.07 22:14:42
      Beitrag Nr. 12 ()
      Siehe auch die Ausführungen auf S. 6 des nachfolgenden PDF-Dokuments:
      http://www.zsteu.de/lp1-zsteu-05-07.pdf


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