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    Direktversicherung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.09.07 10:21:16 von
    neuester Beitrag 05.09.07 14:27:20 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.132.446
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      Avatar
      schrieb am 04.09.07 10:21:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      moin, moin,
      hab da mal ne frage: ein kunde von mir hat vor kurzem eine an-finanzierte direktversicherung abgeschlossen. nu ist er gekündigt worden und macht sich selbständig. er möchte die dv kündigen und irgendwie seine beiträge wiederbekommen. meine idee war, das er zunächst die dv privat weiterführt und dann kündigt, mit der begründung das er keine neue police mit den entsprechenden informationen erhalten hat und somit per widerruf das ganze rückabgewickelt werden müsste. was ich nicht weiß ist, ob man überhaupt eine neue police bekommt und ob ein vn wechsel stattfindet, oder die versicherung so weitergeführt wird? weiß das jemand?
      gruss
      dahool
      Avatar
      schrieb am 04.09.07 15:13:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.380.796 von dahool am 04.09.07 10:21:16Hallo dahool,

      wird ein Arbeitnehmer arbeitslos, so muß er die Beiträge selber zahlen.
      Eine andere Möglichkeit ist es die Versicherung beitragfrei weiter laufen zu lassen.
      Kündigen ist immer eine schlechte Wahl, da die Rückkaufswerte in der ersten Jahren miserabel sind.

      Wie lang läuft denn die Versicherung schon und welche Art von Versicherung wurde abgeschlossen.

      Hoffe, Dir weiter geholfen zu haben.

      Gruß

      uj636
      Avatar
      schrieb am 04.09.07 16:03:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.380.796 von dahool am 04.09.07 10:21:16eine betriebliche altersvorsorge ist nicht kündbar!!!!!!!!!!
      Avatar
      schrieb am 04.09.07 16:31:44
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.386.156 von Margeaux am 04.09.07 16:03:57also,
      mein kunde hat drei monate in diese dv eingezahlt, dann wurde er gekündigt. der vertreter hat ihm dann geraten, die dv privat weiterzuführen. da hat er jetzt zwei monatsbeitrage eingezahlt. er möchte aber die dv kündigen und seine privat gezahlten beiträge zurück. wenn er nun vn wird durch die private weiterführung, bekommt er dann eine neue police ausgestellt? wenn ja, hätte er ja nach erhalt neue wirderspruchgfristen. er hat jedenfalls bis jetzt nix erhalten, weder die ursprüngliche police noch irgendwas neues, wo drinsteht das er jetzt vn ist. oder ist der ag nach wie vor vn und mein kunde nur beitragszahler?
      Avatar
      schrieb am 04.09.07 16:52:10
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.386.156 von Margeaux am 04.09.07 16:03:57Hallo Margeaux,

      du hast Recht, das eine Direktversicherung nicht so einfach kündbar ist, allerdings bei Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers wird der Arbeitnehmer automatisch zum Versicherungsnehmer und muß die Beiträge selber entrichten.
      Der neue Arbeitgeber übernimmt den Versicherungsvertrag, oder man zahlt die Prämie aus eigener Tasche weiter, oder
      man stellt die Versicherung beitragsfrei.

      Gruß

      uj636

      PS.

      Aus Deinem Username entnehmen ich, das Du Weinliebhaber bist. Oder?.

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      Avatar
      schrieb am 04.09.07 23:07:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.386.608 von dahool am 04.09.07 16:31:44wenn eine dv so kurze zeit läuft sind noch nicht mal die kosten bezahlt. also erhält er auch die privat gezahlten beiträge nicht zurück.
      Avatar
      schrieb am 04.09.07 23:08:43
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.386.969 von uj636 am 04.09.07 16:52:10ja ich bin weinliebhaber, aber den schreibt man dann so "margaux".

      ich liebe schwere rotweine aus italien und frankreich.

      aber zu einem guten württemberger höre ich mich auch nicht nein sagen.

      vg

      m.:lick:
      Avatar
      schrieb am 05.09.07 09:30:23
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.392.113 von Margeaux am 04.09.07 23:08:43moin, moin,
      margeaux: wenn du die rückkaufwerte meist, ist das richtig. was ich wissen müsste ist, ob durch die änderung der vn eigenschaft die widerspruchsfrist neu beginnt und er eine neue police bekommt? wenn der kunde schon beiträge gezahlt hat und die neue police mit verbraucherinformationen ihm erst verspätet zugeht, würde er bei fristgerechtem widerspruch dann alle gezahlten beiträge nebst verzinsung zurückbekommen??
      Avatar
      schrieb am 05.09.07 12:55:42
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.393.677 von dahool am 05.09.07 09:30:23Scheidet der Arbeitnehmer aus, kann die Versicherung auf Antrag auf ihn übertragen werden. Er, der Arbeitnehmer tritt dann in den bestehenden Vertrag als VN ein, so wie ihn der Versicherer ihm diesen Vertrag anbietet. Evtl. ändern sich ja die Konditionen durch Wegfall Gruppenrabatt etc. Da bei Entgeltumwandlung sofortige Unverfallbarkeit besteht, muss der Arbeitgeber der Übertragung zustimmen. Damit wäre dann der Arbeitgeber aus der Einstandspflicht für die versicherten Leistungen frei, da es eben keine bAV mehr ist.
      Würde er dann den Vertrag nach Zustellung der Police widerrufen, was absurd wäre, würde im Zweifel wieder der Arbeitgeber VN sein.
      Eine Beitragsfreistellung würde in dem vorliegenden Fall wohl nicht möglich sein, da, sofern es eine gezillmerte Police ist (wovon wir mal ausgehen), eben noch keine beitragsfreie Versicherungssumme gebildet werden kann, somit scheidet auch Rückkauf aus.
      Die Weiterführung mit privaten Beiträgen ist insofern schwierig, als der Versicherer im Zweifel nicht in der Lage sein wird, den nach 3/63 steuerfrei besparten Teil vom privat versteuerten Teil abzugrenzen, wenn es an die Auszahlung geht.

      Was tun?
      Eine Variante wäre, der ARBEITGEBER als VN würde innerhalb des ersten Versicherungsjahres nicht vollständig eingegangene Bedingungen reklamieren, diese als vollständigen Satz nachfordern, dann nach Eingang der Selben wiederum innerhalb 14 Tagen widersprechen. Dann wäre der Vertrag inkl. Prämienrückzahlung ab Beginn aus VN Sicht unschädlich aufgelöst. Das gilt im Übrigen auch für private Policen. Die Versicherer argumentieren zwar gerne, dass aufgrund automatisierter Fertigungsstraße immer nur vollständige Bedingungen rausgehen, aber der Beweis obliegt dem Zusteller und kann nicht erbracht werden ;-)

      Der Arbeitgeber hat dazu wohl keine Lust.... Andererseits liese sich so argumentieren:
      LAG Stuttgart und München haben entschieden, dass Zillmerung in der bAV unzulässig ist. Demnach müsste jetzt der Arbeitgeber Deinem Kunden die verlorenen Gehaltsteile ersetzen. Er hat ihn ja kurz vor der Kündigung noch zum Abschluss des Vertrages "ermutigt" (eben durch Annahme). Also: Entweder der Arbeitgeber geht über den Weg der Reklamation oder er ersetzt den Schaden selbst.
      Ich als Arbeitnehmer würde den letzten Weg gehen und ihn zum Schadenersatz auffordern. Beide Urteile anfügen und dann sollte das kein Problem sein.

      Viel Erfolg!
      Avatar
      schrieb am 05.09.07 14:27:20
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.396.391 von weiswas am 05.09.07 12:55:42moin, moin,

      weiswas: na das ist ja mal ne fundierte aussage. danke dafür. glaube zwar nicht, das mein kunde seinen ehemaligen ag auf se verklagt, aber wenigstens kann ich ihm jetzt auch was dazu sagen. die andere variante wo der ag mitspielen muß, fällt sowieso flach da die trennung nicht gerade im guten war.
      gruss
      dahool


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