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    Probleme mit FA (Liebhaberei) bei Geschäftsaufgabe - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.09.07 23:16:09 von
    neuester Beitrag 01.10.07 21:56:12 von
    Beiträge: 5
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      schrieb am 25.09.07 23:16:09
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      ich habe da ein Problem, dass vielleicht keines ist, aber da ich mir nicht sicher bin, will ich Euch fragen.
      Ich habe vor 7 Jahren meinem Vater eine Gaststätte abgekauft, und seitdem, außer Umsatzsteuer keine Steuern gezahlt, da keine Gewinne erwirtschaftet wurden. Allerdings konnte ich steuerlich von den Verlusten profitieren, da diese meine Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit verringerten.
      Jetzt will ich die gleiche Gaststätte meinem Vater zurück verkaufen.
      Für mich trägt es sich nicht mehr, es ist auch alles abgeschrieben. Allerdings hängt mein alter Herr daran, und übernimmt sie im Prinzip zum Nulltarif, da es nicht mal einen immateriellen Wert gibt(Immobilie ist auch nur gepachtet)es ist nur noch der Wert des Inventars vorhanden.
      Könnte ich jetzt rückwirkend vom FA in die Liebhaberei eingestuft werden? Mit den Folgen, dass die Verluste zurückgenommen werden?
      Oder reicht es, da wir ja Umsätze getätigt hatten, für das FA, dass Gewinnerzielungsabsicht bestand?
      Ich habe da keine Ahnung, weiß nur, dass es ein betriebswirtschaftlicher Schwachsinn war. Aber dies soll hier nicht das Thema sein.
      Vielleicht sehe ich ja auch nur ein Problem, dass sich in Wahrheit gar nicht stellt.
      Wäre nett von Euch, wenn ein paar helfende Kommentare kommen würden.
      Ari
      Avatar
      schrieb am 25.09.07 23:26:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.743.422 von aridistan am 25.09.07 23:16:09Moin!

      Problematisch wird die ganze Sache nur, wenn die ESt-Bescheide der vergangenen Jahre in den Erläuterungen einen Hinweis auf eine "vorläufige Steuerfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb" enthalten, mit der Begründung, dass die Einkunftserzielungsabsicht (d. h. Gewinnerzieleungsabsicht) nicht abschließend geprüft werden kann.

      Wenn das nicht der Fall ist und die Festsetzungen auch nicht nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, gibts so gut wie keine Änderungsmöglichkeit für das FA.
      Avatar
      schrieb am 26.09.07 13:58:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Moin 2 !
      Natürlich kann soetwas also Liebhaberei oder Hobby angesehen werden!
      Und genau das ist es doch auch !
      Entweder machst Du Gewinne oder die machen Dir die Bude zu !!

      Selten blöde Frage ! Hast Du keinen Steuerberater ?
      Avatar
      schrieb am 27.09.07 18:24:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.748.589 von BlumbergTV am 26.09.07 13:58:23Danke für die Meldungen,
      wenn ich im Jahre des Verkaufes einen Gewinn erziele, wenn auch einen kleinen,wie sähe es dann aus?
      In den EST-Bescheiden ist bisher kein Hinweis auf Vorläufigkeit hinsichtlich der Verluste.

      Hobby ist bei 3 Angestellten, geringfügig, und Verlust infolge der Abschreibungen nicht gerade die richtige Bezeichnung. Die Branche ist ziemlich hart.
      Ari
      Avatar
      schrieb am 01.10.07 21:56:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.766.674 von aridistan am 27.09.07 18:24:50Zitat: "Hobby ist bei 3 Angestellten, geringfügig, und Verlust infolge der Abschreibungen nicht gerade die richtige Bezeichnung. Die Branche ist ziemlich hart."

      Nun ja, drei Angestellte und dann Verlust aufgrund der Abschreibung das ist doch absolut unglaubwürdig, wahrscheinlich etwas an der Steuer vorbeigearbeitet schätze ich.


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