Wann muss Insolvenz angemeldet werden - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 27.09.07 19:25:29 von
neuester Beitrag 09.10.07 01:53:06 von
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Wer kennt den genauen Wortlaut (Gesetz) bzw. einen link dazu, wann genau der Zeitpunkt einer Insolvenzanmeldung gekommen ist.
Nein, ich bin davon nicht betroffen (zum Glück)
Ich weiß, das wenn der Verlust größer ist als das gezeichnete Kapital (Einlage der Gesellschafter) muß Insolvenz angemeldet werden. Nur wann genau ist man dazu gezwungen, dies zu prüfen. Nur beim Jahresabschluss ?
Bsp.
gezeichnetes Kapital = 50.000 Euro
Verlustvortrag 2006 auf 2007 = 40.000 Euro
geschätzter Verlust 01.01.2007-30.06.2007 = 15.000 Euro
vermuteter Gewinn in 07/07 und 08/07 jeweils 5.000 Euro
Muss dann eine genaue Prüfung stattfinden oder kann man ruhig abwarten.
Nein, ich bin davon nicht betroffen (zum Glück)
Ich weiß, das wenn der Verlust größer ist als das gezeichnete Kapital (Einlage der Gesellschafter) muß Insolvenz angemeldet werden. Nur wann genau ist man dazu gezwungen, dies zu prüfen. Nur beim Jahresabschluss ?
Bsp.
gezeichnetes Kapital = 50.000 Euro
Verlustvortrag 2006 auf 2007 = 40.000 Euro
geschätzter Verlust 01.01.2007-30.06.2007 = 15.000 Euro
vermuteter Gewinn in 07/07 und 08/07 jeweils 5.000 Euro
Muss dann eine genaue Prüfung stattfinden oder kann man ruhig abwarten.
§ 19 Überschuldung
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) 1Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. 2Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
(3) 1Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
http://bundesrecht.juris.de/inso/__19.html
(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
(2) 1Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. 2Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
(3) 1Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
http://bundesrecht.juris.de/inso/__19.html
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.767.627 von tzadoz am 27.09.07 19:25:29du wirfst da einiges zusammen..
grundsätzlich muss insolvenz angemeldet werden bei überschuldung, oder s.g. (drohender) zahlungsunfähigkeit
das gezeichnete kapital (GRUNDkapital), hat mit dem eigenkapital nichts zutun - relevant für eine insolvenz durch überschuldung ist nur das eigenkapital
beispiel:
grundkapital 50.000 euro, eigenkapital 5 mio. euro (= pro 1 euro nennwert: 100 euro)
also wäre in diesem beispiel auch ein verlust von 100k null insolvenzgrund, es sei denn, wenn die zahlungsunfähigkeit droht
finde mal das eigenkapital bei deinem bsp. raus bzw. ob genug geld da ist, um die rechnungen zu zahlen / überbrückungskredite unwahrscheinlich sind
wenn du fragen hast, bitte per boardmail, weil ich hier nicht so oft reinschaue
grundsätzlich muss insolvenz angemeldet werden bei überschuldung, oder s.g. (drohender) zahlungsunfähigkeit
das gezeichnete kapital (GRUNDkapital), hat mit dem eigenkapital nichts zutun - relevant für eine insolvenz durch überschuldung ist nur das eigenkapital
beispiel:
grundkapital 50.000 euro, eigenkapital 5 mio. euro (= pro 1 euro nennwert: 100 euro)
also wäre in diesem beispiel auch ein verlust von 100k null insolvenzgrund, es sei denn, wenn die zahlungsunfähigkeit droht
finde mal das eigenkapital bei deinem bsp. raus bzw. ob genug geld da ist, um die rechnungen zu zahlen / überbrückungskredite unwahrscheinlich sind
wenn du fragen hast, bitte per boardmail, weil ich hier nicht so oft reinschaue
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.767.627 von tzadoz am 27.09.07 19:25:29Es gelten rechtsformspezifische Vorschriften wie § 64 GmbHG (GmbH) bzw. § 92 AktG (AG) und rechtsformübergreifend § 19 InsO.
Antragspflicht besteht bei rechtlicher Überschuldung, was zu unterscheiden ist von der rein bilanziellen Überschuldung - oder bei Zahlungsunfähigkeit. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist fakultativer Insolvenzantragsgrund, d.h. man kann als Schuldner, muss aber nicht unbedingt.
Die Prüfung der rechtlichen Überschuldung erfolgt in mehreren Stufen über einen Überschuldungsstatus (Anlassprüfung z.B. aufgrund bilanzieller Überschuldung). Dazu zunächst Ansatz von Zerschlagungswerten, dann Prüfung, ob Schulden Vermögen übersteigen. Falls ja, prüfen: Gibt es eine positive Fortführungsprognose (genaue Planung, Zahlungsfähigkeit im Planungszeitraum gewährleistet?)? Wenn ja, dann Ansatz von Fortführungswerten und erneut Prüfung, ob zu Fortführungswerten die Schulden das Vermögen immer noch übersteigen. Wenn nein: keine rechtliche Überschuldung, wenn ja, rechtliche Überschuldung und Insolvenzantragspflicht.
Antragspflicht besteht bei rechtlicher Überschuldung, was zu unterscheiden ist von der rein bilanziellen Überschuldung - oder bei Zahlungsunfähigkeit. Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist fakultativer Insolvenzantragsgrund, d.h. man kann als Schuldner, muss aber nicht unbedingt.
Die Prüfung der rechtlichen Überschuldung erfolgt in mehreren Stufen über einen Überschuldungsstatus (Anlassprüfung z.B. aufgrund bilanzieller Überschuldung). Dazu zunächst Ansatz von Zerschlagungswerten, dann Prüfung, ob Schulden Vermögen übersteigen. Falls ja, prüfen: Gibt es eine positive Fortführungsprognose (genaue Planung, Zahlungsfähigkeit im Planungszeitraum gewährleistet?)? Wenn ja, dann Ansatz von Fortführungswerten und erneut Prüfung, ob zu Fortführungswerten die Schulden das Vermögen immer noch übersteigen. Wenn nein: keine rechtliche Überschuldung, wenn ja, rechtliche Überschuldung und Insolvenzantragspflicht.
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