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    Stammkapitaleinlage einer GmbH , steuerlich absetzbar ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.10.07 11:47:58 von
    neuester Beitrag 09.10.07 22:07:23 von
    Beiträge: 26
    ID: 1.133.536
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      Avatar
      schrieb am 03.10.07 11:47:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wenn man ende diesen Jahres eine GmbH gegründet hat Stammkapital 25.000 €.. kann mann diese 25.000 € dann abschreiben ?

      Das heisst den zu verteuernden betrag um 25.000 € reduzieren ?

      Geschäftszweck der GmbH und dem Geschäft aus dem die zu versteuernden Gewinne sind stimmen natürlich überein !

      Danke für jegliche Antworten !
      Avatar
      schrieb am 03.10.07 11:54:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      verteuernden = versteuernden Tippfehler
      Avatar
      schrieb am 03.10.07 11:55:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.828.726 von tegonen am 03.10.07 11:47:58die Frage meinst Du aber jetzt hoffentlich nicht ernst :confused:
      Avatar
      schrieb am 03.10.07 12:00:08
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.828.726 von tegonen am 03.10.07 11:47:58Nein.
      Avatar
      schrieb am 03.10.07 12:03:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich bin momentan Gewerbetreibender mein Geschäft läuft gut und ich möchte jetzt eine GmbH gründen .. dazu muss ich 25.000 € aufwenden.

      Kann ich diese 25.000 € in meiner steuererklärung 2007 nicht als ausgabe deklarieren ?

      Soll dann bei der Einahmen überschussrechnung als debit drinstehen.

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      Avatar
      schrieb am 03.10.07 12:06:21
      Beitrag Nr. 6 ()
      Nicht die zukünftige GmbH soll abschreiben sondern ich als Gewerbetreibender 2007 !
      Avatar
      schrieb am 03.10.07 12:09:05
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das wär ja geil wenn das ginge. :laugh:

      Da fielen mir interessante Möglichkeiten ein. ;)
      Avatar
      schrieb am 03.10.07 12:11:17
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.829.071 von Pfandbrief am 03.10.07 12:09:05und die wären ?
      Avatar
      schrieb am 03.10.07 12:17:44
      Beitrag Nr. 9 ()
      sag mal... nimmst du tabletten?
      Avatar
      schrieb am 03.10.07 12:18:07
      Beitrag Nr. 10 ()
      tegonen, schau, Kapitaleinlagen sind keine Ausgaben. Das ist doch schon ohne Kenntnis irgendeines Paragraphen logisch. Dann wäre z.B. auch jeder Kauf von Aktien eine steuermindernde Ausgabe. Die 25.000 die Du da einbringen würdest, würden sich nicht mal dann bei Dir persönlich steuermindernd auswirken, wenn die GmbH später pleite macht. Darüber könnte man schon eher diskutieren, ob das der Fall sein sollte. Aber zum Zeitpunkt der Kapitalaufbringung...:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 03.10.07 12:47:24
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.829.000 von tegonen am 03.10.07 12:03:22Ich bin momentan Gewerbetreibender mein Geschäft läuft gut...........

      Bei diesen Fragen bin ich mal gespannt, wie lange das noch anhält.
      Oder liegt es an der Art des Gewerbes?
      In welche Branche bist Du denn tätig?
      Avatar
      schrieb am 03.10.07 12:49:03
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.829.523 von naah am 03.10.07 12:47:24kaufe ein "r" :cry:
      Avatar
      schrieb am 03.10.07 14:15:56
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.829.000 von tegonen am 03.10.07 12:03:22Es ist doch kein Verlust, wenn du eine GmbH gründest. Das wäre ja so, als ob du bei Aktienkäufen, den Aufwand gleich von deinen Steuern abschreiben könntest.

      Aber die Idee gefählt mir, sollte man mal den Polikern vorschlagen.
      Avatar
      schrieb am 03.10.07 17:50:16
      Beitrag Nr. 14 ()
      #1 von tegonen 01.03.04 14:45:31 Beitrag Nr.: 12.296.678
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben |

      Seit nem Jahr arbeitslos und auf jobsuche. Zu den zeiten der Erwerbstätigkeit immatrikuliert.. (war motiviert und wollte beides studium und karriere).

      Exmatrikulation gesetzlich vorgeschrieben (bevor man Arbeitslosenhilfe empfängt ) ?


      Hat sich ja gut entwickelt, das Kerlchen!:D
      Avatar
      schrieb am 04.10.07 07:57:05
      Beitrag Nr. 15 ()
      Denkt doch mal über ein (Gründungs)Gesellschafterdarlehen an die GmbH nach. Da läßt sich zwar keine Betriebsausgabe konstruieren, aber die GmbH hat die Möglichkeit den Zinsaufwand steuermindernd geltend zu machen. Muss dann bei KSO privat dann versteuert werden.
      Hat aber den Vorteil, daß mann die 25k, wieder rausziehen kann, wenn die GmbH das im Laufe der Zeit erwirtschaftet hat.
      Gründungskosten und Vorbereitungen sind natürlich absetzbar, auch aus dem Kapital der GmbH, sollte nur im Gründungsvertrag/Gesellschaftervertrag/Satzung drinstehen.

      Korrigiert mich mal wenn ich falsch liege ;)

      Man muss auch mal über ALTERNATIVEN nachdenken wollen"
      Avatar
      schrieb am 04.10.07 10:40:38
      Beitrag Nr. 16 ()
      Gründungs-/Gesellschafterdarlehen ist Unfug und bring nur dann etwas, wenn die zu gründende GmbH über die Stammeinlage hinausgehenden Kapitalbedarf hat. Die Pflicht, eine Stammeinlage zu leisten, kann man damit nicht umgehen, sie ist bei Gründung wenigstens zur Hälfte, bei einer Einmann-GmbH stets voll zu erbringen.

      Die Stammeinlage stellt Anschaffungskosten der Beteiligung dar. Es ist, wie bereits weiter oben geschildert, nur ein Umschichten von Liquidität in andere Geldanlageformen (hier GmbH-Anteile) und damit nicht anders als beispielweise der Erwerb von Aktien zu betrachten. "Steuerlich geltend machen" kann man diese Anschaffungskosten erst beim Verkauf der GmbH-Anteile. Dann kürzen sie den Veräußerungsgewinn entsprechend (Verkaufserlös - Anschaffungskosten = steuerpflichtiger Gewinn).

      Und auch im Falle einer Insolvenz wirken sich die Anschaffungskosten aus, da man dann seinen Veräußerungs-/Liquidationserlös (im Extremfall 0 Euro) realisiert. Der Verlust ist dann steuerlich zu berücksichtigen.

      Wichtig ist, daß es sich in der Regel nicht um sonstige Einkünfte ("sogenannte Spekulationseinkünfte") handelt, sondern um gewerbliche Einkünfte, da die Beteiligung im Regelfall "wesentlich" (größer als 1 %) ist. Der Gewinn/Verlust bei Veräußerung einer Einmann-GmbH unterliegt damit in jedem Fall der Einkommensteuerpflicht.
      Avatar
      schrieb am 04.10.07 15:52:37
      Beitrag Nr. 17 ()
      http://dejure.org/gesetze/GmbHG/7.html

      ok danke für die vielen Infos.
      Avatar
      schrieb am 05.10.07 19:48:45
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.829.180 von Pfandbrief am 03.10.07 12:18:07Also, der Erwerb der Stammeinlage stellt Anschaffungskosten dar.
      Werden diese im Privatvermögen gehalten, spiel sich die Wertsteigerung (Verlust) erst mal auf der Vermögensebene statt.
      Bei Verkauf, Insolvenz und Liquidation hättest Du dann 17 er Einkünfte (Verluste) sofern dein Anteil größer 1% ist und ein Veräußerungsgeschäft nicht vorgeht, dies würde vorgehen.

      Alternativ kannst Du die Anteile in einem Betriebsvermögen halten, hier könntest Du eine Teilwertabschreibung vornehmen, sofern die Voraussetzungen vorliegen,die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob es sich bei der haltenden Gesellschaft um eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt, wegen dem Halbeinkünfteverfahren.
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 01:37:20
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.829.000 von tegonen am 03.10.07 12:03:22Die zu gründende GmbH ist als Kapitalgesellschaft bilanzierungspflichtig.

      Die Anteile an der GmbH werden entweder im Privatvermögen als wesentliche Beteiligung gehalten, d.h. erst später bei Veräußerung § 17 EStG-Einkünfte (Veräußerungsgewinn), sofern Veräußerung mindestens 1 Jahr nach Erwerb, sonst privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Die Anschaffung selbst führt nicht zu Betriebsausgaben, sondern zu Anschaffungskosten, die bei Veräußerung zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns vom Veräußerungserlös in Abzug zu bringen sind.

      Werden die GmbH-Anteile in einem Betriebsvermögen z.B. eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten, so sind die Anschaffungskosten für die Anteile auch keine Betriebsausgaben. Spätere Veräußerungsgewinne aus den GmbH-Anteilen (Veräußerungserlös abzgl. Anschaffungskosten) werden zunächst in voller Höhe in der Handels-/ Steuerbilanz des Einzelunternehmens bzw. der Personengesellschaft erfasst und erst im Rahmen der Einkommensermittlung des Einzelunternehmers bzw. des Gesellschafters der Personengesellschaft nach dem Halbeinkünfteverfahren zur Hälfte steuerfrei gestellt.

      Werden die GmbH-Anteile im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten, so sind diese ebenfalls zu aktivieren. Gewinne aus der späteren Veräußerung bleiben bei der veräußernden Kapitalgesellschaft grundsätzlich unberücksichtigt.

      Fazit: So oder so keine Abzugsmöglichkeit bei Anschaffung.

      Gruß
      crude_facts
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 02:19:33
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.905.170 von crude_facts am 09.10.07 01:37:20Gewinne aus der späteren Veräußerung bleiben bei der veräußernden Kapitalgesellschaft grundsätzlich unberücksichtigt.

      Nutzen wir aus, dass Experten hier sind...wie sähe das bei ausländischen Beteiligungen aus? Also, z.B. deutsche AG hat Aktien an einer amerikanischen AG und veräußert diese mit Gewinn. Ist der Gewinn körperschaftssteuerfrei? Oder mit DBA rückforderbar? Oder voll steuerpflichtig? Abhängig von der Beteiligungshöhe?
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 06:27:54
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.905.170 von crude_facts am 09.10.07 01:37:20Heißt das, dass wenn ich eine wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG, die ich jetzt privat halte, in eine GmbH übertrage, die Veräußerungsgewinne für die GmbH steuerfrei sind, also keine Körperschaftssteuer anfällt? Danke.
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 14:03:53
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.905.288 von DerStrohmann am 09.10.07 06:27:54Schön wäre es. Aber in Deinem Fall gelten die Regelungen für sog. "einbringungsgeborene Anteile", §§ 20, 21 UmwStG. Dort steht es fast wörtlich drin, wenn man mal die ganzen Querverweise etwas überliest.

      http://bundesrecht.juris.de/umwstg_1995/BJNR326710994.html#B…
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 14:32:15
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.905.195 von Pfandbrief am 09.10.07 02:19:33Grundsätzlich gilt § 8b KStG, d.h. die Freistellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Wer aber den § 8b KStG mal gelesen hat, der weiß, dass es selbst in der aktuellen Fassung Ausnahmen und Rückausnahmen gibt, z.B. für den Handelsbestand von Kreditinstituten etc.
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 14:39:54
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.909.975 von crude_facts am 09.10.07 14:03:53Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 17:53:26
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.910.588 von DerStrohmann am 09.10.07 14:39:54Keine Ursache.

      Der Hinweis auf das UmwStG bezog sich natürlich auf die Einbringung von mindestens einem Teilbetrieb (z.B. 100% an einer GmbH, damit ebenfalls wesentliche Bet. im PV nach § 17 EStG). Erst dann gibt es überhaupt die Möglichkeit zur Einbringung zu Buchwerten.

      Die Grenze des § 17 EStG ist natürlich deutlich geringer, nämlich schon 1%. In diesen Fällen wird in der Einlage ohnehin ein veräußerungsähnlicher Vorgang (Anteilstausch) gesehen, der zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn (Erlös ./. AK) führt.
      Avatar
      schrieb am 09.10.07 22:07:23
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.914.331 von crude_facts am 09.10.07 17:53:26und nächtes Jahr gibts dann das Teileinkünfteverfahren, dann ist es wieder etwas anders :-)


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