§17 Abs 2 b) ESTG Verlustverrechnung bei 1 % Grenze - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 10.10.07 15:42:40 von
neuester Beitrag 10.10.07 21:49:12 von
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Hallo,
könnt Ihr mir bitte helfen? Was bedeutet dass denn jetzt? Kann mir das jemand mit Eigenen Worten erklären. Muss ich 5 Jahre eine Positon halten, nachdem ich die 1% Grenze überschritten habe, um die Verlustverrechnung zu erreichen??
§ 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) .....
(2) .... Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
a)....
b)die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben. Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
nd
könnt Ihr mir bitte helfen? Was bedeutet dass denn jetzt? Kann mir das jemand mit Eigenen Worten erklären. Muss ich 5 Jahre eine Positon halten, nachdem ich die 1% Grenze überschritten habe, um die Verlustverrechnung zu erreichen??
§ 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
(1) .....
(2) .... Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
a)....
b)die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben. Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
nd
nein, es ist ausreichend wenn du innerhalb der 5 Jahre eine logische Sekunde zu mehr als 1 % beteiligt bist um im § 17 EStG zu sein. Zu bedenken ist jedoch, dass der § 23 EStG Vorrang hat.
Gruß
Tüte
Gruß
Tüte
Nö, du musst gar nichts. Wenn du 1 % überschritten hast, bleibt das eben steuerlich für mindestens 5 Jahre der Fall ( § 17 EStG ), auch wenn du wieder unter 1 % fällst, werden Erträge unter § 17 EStG erfasst. Verluste können verrechnet werden, Halbeinkünfteverfahren beachten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.928.434 von DerStrohmann am 10.10.07 17:54:58@Strohmann, nein, Halbeinkünfte gilt ab 1% nicht... Es ist dann Einkommen/ Verlust aus Gewerbebetrieb...
Wie ist dass denn mit Gestaltungsmissbrauch zu sehen?
: Eine grosse Position unter 1% ist nach Ablauf der Spekulationsfrist fett im Minus, sagen wir mal -65%. Ich stocke auf (mit 0.05% der Aktien), um das 1 % zu erreichen um dann den Verlust mit anderem positivem Einkommen verrechnen zu können. Geht das durch?
@Knalltuete82: ist doch logisch, jetzt Frage ich, was in § 23 EStG steht?!
nd
Wie ist dass denn mit Gestaltungsmissbrauch zu sehen?
: Eine grosse Position unter 1% ist nach Ablauf der Spekulationsfrist fett im Minus, sagen wir mal -65%. Ich stocke auf (mit 0.05% der Aktien), um das 1 % zu erreichen um dann den Verlust mit anderem positivem Einkommen verrechnen zu können. Geht das durch?
@Knalltuete82: ist doch logisch, jetzt Frage ich, was in § 23 EStG steht?!
nd
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.928.645 von nasdaqrules am 10.10.07 18:07:49Das ist falsch, s. § 3 Nr. 40 c EStG. In § 23 EStG stehen die privaten Veräußerungsgeschäfte. Steuerberatung darf nur durch StB/RA/WP erfolgen.
Außerdem gibt´s da noch einen speziellen Freibetrag nach Abs. 3, also § 17 sind zwar grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, es gelten aber ganz eigene Regeln.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.930.275 von DerStrohmann am 10.10.07 19:44:33@ DerStrohmann,
ok, soweit erstmal vielen Dank.
Wichtig ist mir noch, zu wissen, dass ich mich nicht der Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs aussetze, wenn ich die verloren geglaubte Beteiligung auf über 1 % aufstocke, um die Verluste (zur Hälfte und ab 2009 doch wohl wieder zu 100 % ?) verrechnen zu können...
nd
ok, soweit erstmal vielen Dank.
Wichtig ist mir noch, zu wissen, dass ich mich nicht der Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs aussetze, wenn ich die verloren geglaubte Beteiligung auf über 1 % aufstocke, um die Verluste (zur Hälfte und ab 2009 doch wohl wieder zu 100 % ?) verrechnen zu können...
nd
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.931.710 von nasdaqrules am 10.10.07 21:20:34§ 42 AO richtet sich vom Sinn und Zweck her gegen Rechtsgestaltungen, die nicht der wirtschaftlichen Wirklichkeit entsprechen, um die Besteuerung zu umgehen. Wenn tatsächliche Geschäfte getätigt werden, besteht darin meiner Rechtsauffassung nach keine "Gestaltung", die rechtsmissbräuchlich sein könnte.
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