checkAd

    Bevormundung bezüglich Zahlungsart bei haushaltsnahen Dienstleistungen (und Lösungsvorschläge) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.10.07 18:08:51 von
    neuester Beitrag 12.10.07 11:30:21 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.133.851
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.826
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 11.10.07 18:08:51
      Beitrag Nr. 1 ()
      Möchte meine Frage mal seperat stellen:

      In den nächsten 6 Wochen stehen bei mir mehrere Handwerksarbeiten an, die Teilweise als Haushaltsnahe Dienstleistungen gem. §35 EST Abs. 2 absetzbar sind.

      Nun finde ich in mehreren Artikeln (unter anderem auch in Bekanntmachungen der Oberfinanzdirektionen), daß diese Haushaltsnahen Dienstleistungen nur anerkannt werden sollen falls die Leistung überwiesen wird (also nicht Barzahlung).

      Nun hatte ich allen Handwerkern aber freiwillig angeboten alles in Bar am Ausführungstag zu zahlen.

      Fragenkomplex:
      1. Hat jemand einen Vorschlag wie man jetzt mit den Handwerkern verbleiben kann ? (Handwerker sollten möglichst schnell an ihr zustehendes Geld aber ich möchte die Sache absetzen können)
      - Also soll mans z.B. erst bar bezahlen und dann nochmal überweisen ?
      2. Schreibt das Finanzamt die unbare Zahlungsweise jetzt generell vor also insbesondere auch bei Handwerkerzahlung, die man als Werbungskosten absetzen kann (Werbungskosten wäre bei mir ja der Hauptteil an Handwerkerlöhnen) ?
      3.a) Was ist der Hintergrund, daß FA unbedingt auf unbare Zahlungsweise besteht ? (gäbe es denn bei Barzahlung die Möglichkeit des Handwerkers irgendwelche krummen Sachen zu machen, also was zu hinterziehen oder krankenversicherungskosten zu sparen ?)
      3.b)Warum besteht der Handwerker so sehr auf die Barzahlung. Wenn er durch den Auftraggeber geprellt würde so hätte er doch gar kein Risiko die Forderung gerichtlich durchzusetzen (Haus und Hof stellen ja beträchtliche Vermögenswerte dar, sodaß der Handwerker im Normalfall letztendlich immer an sein Geld kommt). Die Angst der Handwerker durch Zahlungsausfall bei Zahlung nach Rechnungserstllung (Zahlungsfrist=14 Tage) halte ich daher für unbegründet.
      4. Gibt es eine Möglichkeit zu erfahren welche Rechtsform der Handwerksbetrieb hat ? (Hintergrund: bei einer Personengesellschaft würde ich eher Vorauszahlungen machen als bei einer GmbH)

      Also ich will hier mal die Sache in der ganzen Komplexität durchschauen.
      Avatar
      schrieb am 11.10.07 18:51:55
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bekämpfung Schwarzarbeit,
      definitiver Zahlungsnachweis!
      Avatar
      schrieb am 11.10.07 18:56:37
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.943.230 von finanzvoyeur am 11.10.07 18:08:51Der Handwerker will Bargeld, um

      1. es evtl. am FA vorbeizuverdienen.

      2. Um es sofort zu haben und nicht nach Rechnungsstellung Wochen und Monate drauf zu warten.


      Das Finanzamt will unbar (also Überweisung),

      um die Handwerker ordentlich zu durchleuchten.


      Ich würd's so machen:

      Der Handwerker erbringt seine Dienstleistung und bringt seine Rechnung mit. In seinem Beisein überweise ich online den Rechnungsbetrag. Somit ist sicher, dass er sein Geld hat. Wer nicht draufeingehen will, der will bescheißen und ist den Auftrag nicht wert.
      Avatar
      schrieb am 11.10.07 19:09:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.943.230 von finanzvoyeur am 11.10.07 18:08:51- Ja danke ganz schnell, das mit der Online-Überweisung hatte ich mir auch gedacht.
      - Alternativ könnte ich am Ausführungstag zur Bank gehen (Bankautomat) und am Ende der Ausführung den Überweisungsausdruck mit der Restüberweisung übergeben.

      (eigentlich wäre beides ja relativ ideotensicher, allerdings sind die Handwerker manchmal doch zu mißtrauisch).

      Naja eine Onlineüberweisung, die ich am Computer ausführe kann ich eben nicht mehr Rückgängig machen. Alles Ideotensicher für die Zahlung. (Der Handwerker darf dann meine PIN-Nummer auch selber reingeben - dann kann nichts mehr schief gehen - und es ist übersichtlicher und unkomplizierter als das ganze Bargeldgetüdel).
      Avatar
      schrieb am 11.10.07 21:55:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      Handwerker darf fremde PIN-Nummer selber eingeben? :confused::confused::confused:

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4220EUR +2,93 %
      Die bessere Technologie im Pennystock-Kleid?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 07:32:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.943.230 von finanzvoyeur am 11.10.07 18:08:51da ich selber handwerker bin kann ich dir einige sachen erklären.

      warum und ob überhaupt das f-amt nicht bar haben will kann ich dir nicht sagen. bei einer ordnungsgemäßen rechnungstellung mit stempel und unterschrift als bar bezahlt gekennzeichnet habe ich noch nie gehört das meine kunden damit ein problem hatten.

      das der handwerker es möglicherweise bar haben will um es "schwarz" zu vereinnahmen ist schwachsinn. sowas wird wenn es denn gemacht wird vorher abgesprochen. dann gibt es aber auch keinen beleg.

      das große problem für handwerker ist das ein eigentlich kleiner kundenteil nicht bezahlt oder zu spät. es werden bei inkasso dann gründe vorgeschoben warum die zahlung ausbleibt.
      in der regel kommt man dann doch zu seinem gelde nur sicher kann man sich nicht sein. das mit dem haus ist auch kein grund weil der handwerker sich nicht die mühe macht nachzusehen wer wirklich der eigentümer ist. noch schnell vor einer zwangsversteigerung alles fertig machen zu lassen bringt dem handwerker auch nichts, er steht dann hinterher an letzter stelle von allen die was bekommen wollen.

      sollte es wirklich sein das dein f-amt das so nicht will kannst du doch einfach vorher schon über einen sicherlich dir bekannten betrag einen scheck ausstellen und dir von der bank bestätigen lassen das dieser auch gedeckt ist.

      wo wollt ihr die online überweisung denn machen ? an eurem eigenen pc oder bei dem handwerker selber am pc und der soll auch noch tan und pin eingeben. oder wollt ihr zusammen zur bank fahren (man hat ja auch sonst nichts zu tun ). das wirds wohl nicht sein.
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 07:46:45
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.949.449 von plotz am 12.10.07 07:32:46"das der handwerker es möglicherweise bar haben will um es "schwarz" zu vereinnahmen ist schwachsinn."

      Da muss ich aber herzlich lachen!! :laugh:
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 10:10:03
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.949.483 von AdHick am 12.10.07 07:46:45Na denn, lies halt mal weiter und lach danach über Dich selbst.

      @plotz:

      habe ich noch nie gehört das meine kunden damit ein problem hatten
      Bisher vielleicht noch nicht, in Zukunft werden sie aber ganz gewiß eins haben.

      Und zwar ganz einfach deshalb, weil diese Frage bereits gesetzlich geregelt ist, somit für **alle** Finanzämter gilt (und nicht in deren Ermessungsspielraum fällt) und diese mit dem größten Vergnügen Nichtanerkennung bei Barzahlung vermelden werden.
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 10:38:56
      Beitrag Nr. 9 ()
      Warum besteht das FA auf Nachweis der (unbaren) Bezahlung ? Sicher auch, um zu verhindern, dass Bestätigungen über fiktive oder vollkommen überhöhte Zahlungen geltend gemacht werden.
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 11:09:31
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.951.540 von florentin am 12.10.07 10:38:56Warum besteht das FA auf Nachweis der (unbaren) Bezahlung ?

      Wegen fehlenrder Kontrollmöglichkeit der Barzahlungen bei späterer Buchprüfung.

      Wenn das Finanzamt den Handwerker mal prüft, dann kann es zwar sehen, wieviel übers Konto zugeflossen ist - die Kontoauszüge müssen ja 10 Jahre aufbewahrt werden, ansonsten wird (teuer) geschätzt - , es kann aber nicht sehen, wieviele Barzahlungs-Quittungen vom Handwerker ausgestellt worden sind und wieviel Geld über Bargeschäfte zugeflossen ist.
      Genau deshalb müssen auch Registrierkassen geführt und diese mit entsprechenden Speichermöglichkeiten bzw. Kontrollausdrucken ausgerüstet sein.
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 11:18:25
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.949.483 von AdHick am 12.10.07 07:46:45dann bekommst du aber nur von den dümmsten handwerkern eine rechnung mit ausgewiesener steuer.

      so blöd ist kein handwerker den schriftlichen beweis der steuerhinterziehung seinem kunden mitzugeben.
      Avatar
      schrieb am 12.10.07 11:30:21
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.952.026 von antonazubi am 12.10.07 11:09:31prüfbar ist das natürlich schon. das heutzutage von den meisten betrieben elektronisch geführte kassenbuch nebst der dazugehörigen rechnung und eingangsbuchung sollte doch beweis genug sein.

      warum darf ich dann in einem geschäft bar bezahlen und die rechnung absetzen ?

      wenn ich für meinen betrieb material kaufe was ich nicht bei einem meiner hauptlieferanten beziehe bezahle ich das auf wunsch in der regel bar.

      danach wäre ja eigentlich das in jeder fa. vorhandene kassenbuch überflüssig.

      mache ich meine weihnachtsfeier in der gastätte bezahle ich auch bar und setze die rechnung steuerlich ab, wo soll der unterschied zum handwerker liegen ?


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Bevormundung bezüglich Zahlungsart bei haushaltsnahen Dienstleistungen (und Lösungsvorschläge)