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    AOK Anwartschaft - brauche dringend Rat - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.11.07 06:51:22 von
    neuester Beitrag 03.11.07 11:22:21 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.134.772
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      schrieb am 03.11.07 06:51:22
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich bin freiwillig bei der AOK Baden-Wuerttemberg versichert. Bin aber 3/4 des Jahres im Ausland, freiberuflich.
      Bisher ging das mit einer Anwartschaft recht problemlos und einigermassen guenstig: ca. 40 EUR pro Monat ohne Leistung und um die 560 EUR nach Wiederanmeldung fuer die 3 Monate in Deutschland.

      Ich habe die Einreise und Ausreise per Kopien z.B. des Flugtickets nachgewiesen, danach wurde jeweils wieder umgestellt.

      Jetzt folgendes: Ich bin seit Ende Sept. wieder im Ausland. Heute knapp 40 Tage nach der Ausreise kommt die Info von der AOK, dass wegen Satzungsaenderung zukuenftig keine Anwartschaft mehr moeglich ist!

      Konsequenz: pro Monat volle 560 EUR ohne Leistung!!!, wegen der verspaeteten Info nochmals + 2 Monate voller Beitrag ohne Kuendigungschance.

      Frage: 1. Welche gesetzl. Kassen bieten noch Anwartschaften an?
      2. Wenn ich bei der AOK kuendige (bin laenger als 18 Monate dabei),
      muss ich dann zwingend eine neue KK vorweisen koennen? Mir schwebt vor, dass ich mich in D voerst nicht mehr versichere.

      Bitte um Info, vielleicht weiss jmd was.
      Avatar
      schrieb am 03.11.07 08:57:01
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.263.521 von primio am 03.11.07 06:51:22Hi
      Also,ich bin auch freiwillig bei einer krankenkasse versichert,es ist allerdigs eine bkk.
      Letzten monat zahlte ich 245 euro!
      Insgesamt,mit meinem arbeitgeber sind es 521euro.
      Ich hoffe,dich versichert niemand,es sei denn privat.
      Nur so meine meinung.:laugh:
      Schätz mal,du möchtest fast umsonst dabei sein.:eek:
      Avatar
      schrieb am 03.11.07 09:15:10
      Beitrag Nr. 3 ()
      @saburac

      Was verstehst Du am Wort "Anwartschaft" nicht? Man zahlt da einen Mindestbetrag damit man nach einer unbestimmten Zeit wieder ohne Probleme aufgenommen wird. Ab dann zahlt man wieder den vollen Betrag und kann auch Leistungen in Anspruch nehmen. In der Zeit dazwischen kann man keine Leistungen beanspruchen sondern muss dies anders versichern.
      Vielleicht solltest Du Dich vorher informieren statt irgendeinen Quatsch zu schreiben!

      @primio
      Leider kann ich Dir nicht helfen, aber frag einfach mal bei verschiedenen GKVs nach. Da Du aber freiwillig versichert bist, gelten für Dich die 18Monate eh nicht, sondern nur 2 Monate.
      Wie versicherst Du Dich übrigens in den 9 Monaten? Ich habe im Bekanntenkreis einen ähnlichen Fall und es ist schwierig eine Versicherung zu finden. Mein Bekannter arbeitet in Liechtenstein für eine Schweizer Firma. So wie es aber heisst wird dort nur ein Minibeitrag KV gezahlt für Arbeitsunfälle o.ä. aber nicht für 'normale' Krankheiten.
      Wie kann man das Problem lösen, vielleicht weiss hier jemand was?


      Danke
      Avatar
      schrieb am 03.11.07 09:18:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.263.521 von primio am 03.11.07 06:51:22Hallo,

      also ich glaube die Satzungsänderung der AOK wurde deshalb vorgenommen, da durch das WSG ab 01.04.2007 jeder in Deutschland krankenversichert sein soll und dadurch auch bei Deiner Rückkehr immer wieder die Möglichkeit besteht sich in der GKV oder ggf. auch wieder in der PKV zu versichern.
      Und das auch ohne Abschluss einer Anwartschaftsversicherung.

      Lies Dir das Folgende mal intensiv durch:


      Die Krankenkasse ist zwar verpflichtet, die Anwartschaftsversicherung beim Eintritt der entsprechenden Tatbestände durchzuführen. Wenn jedoch der Versicherte die freiwillige Mitgliedschaft kündigt, wird der Anwartschaftsversicherung die Grundlage entzogen.

      Aufgrund der Einführung der Versicherungspflicht für alle in Deutschland lebenden Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Versicherungspflicht von Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall) stellt sich die Frage, ob eine Anwartschaftsversicherung überhaupt notwendig sein wird. Denn durch die umfassende Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wird auch nach der Rückkehr nach Deutschland oder nach dem Ende des Ruhens der Leistungen letztlich eine Versicherung begründet. Die Fortführung der Mitgliedschaft im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung wird deshalb künftig beratungsintensiv sein und die besonderen individuellen Verhältnisse des Versicherten berücksichtigen müssen. Solange in der Krankenversicherung der Rentner die Beiträge ohne Berücksichtigung sonstiger Einnahmen bemessen werden, könnte die Anwartschaftsversicherung sinnvoll sein, um die für die KVdR erforderliche Vorversicherungszeit zu erfüllen.
      Avatar
      schrieb am 03.11.07 11:22:21
      Beitrag Nr. 5 ()
      Also, bin schon ein bisschen weiter...

      Die Vers.pflicht besteht, wenn man im Inland einen Wohnsitz hat
      (in § 178a GKV-WSG) steht da mehr)

      Ich bin in Deutschl. mit Zweitwohnsitz gemeldet.
      Nach BGB (Paragr. 7) hat man seinen Wohnsitz dort, wo man sich staendig aufhaelt.

      Es waere also noch die Frage, ob ich rechtlich gesehen in D. einen Wohnsitz habe oder nicht bzw. ob der Zweitwohnsitz eine Pflicht zur Krankenvers. begruendet?

      @ aikhoch: bin hier im Ausland separat versichert. Zahle also doppelt.

      Auf jeden Fall schon einmal Danke fuer die Antworten.


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