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    Steuer auf Steuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.11.07 14:56:43 von
    neuester Beitrag 25.11.07 14:07:54 von
    Beiträge: 14
    ID: 1.135.053
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      schrieb am 09.11.07 14:56:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Darf auf die je kWh erhobene Stromsteuer von z.Z. 2,05 Cent noch 19 % MWSt. erhoben werden?


      z. B. 391 kWh x 2,05 Ce/kWh = 8,02 € + 19% MWSt = 9,54 €


      Ist dies Berechnung so richtig oder entfällt die MWSt.?

      Wäre es nicht eine unzulässige Doppelbesteuerung? :confused:
      Avatar
      schrieb am 09.11.07 15:03:09
      Beitrag Nr. 2 ()
      -Salzsteuer
      -Zuckersteuer
      -Gassteuer
      -Branntweinsteuer
      -Sektsteuer

      all das wird zusätzlich besteuert und darauf die MWST gesetzt.
      Man sagt, es ginge nicht anders.
      Avatar
      schrieb am 09.11.07 15:44:12
      Beitrag Nr. 3 ()
      ...nicht zu vergessen die Mineralölsteuer, das ist der fetteste Brocken


      MfG ing
      Avatar
      schrieb am 09.11.07 16:47:46
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.361.969 von Dorfrichter am 09.11.07 15:03:09na dorfrichter, lebst wohl noch im vorigen jahrtausend - wie der nick schon sagt (etwas spass muss sein...:D

      steuern sind teils schon lange abgeschafft

      www.steuerartenueberblick.de/salzsteuer.htm
      Avatar
      schrieb am 09.11.07 17:38:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      Doppelbesteuerung ist nicht unzulässig.

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      schrieb am 11.11.07 17:27:12
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.364.822 von NATALY am 09.11.07 17:38:20Nicht ganz. Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer wäre unzulässig.
      Passiert bspw. wenn man bei der 1% Regelung zum Zweck der Eigenverbrauchsbesteuerung von im BV gehaltenen Pkws den Bruttolistenpreis auch zur Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Umsatzsteuer heranzieht. In der Praxis passiert das leider sehr oft.
      Avatar
      schrieb am 12.11.07 14:36:12
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.382.337 von CColumbus am 11.11.07 17:27:12GGGRRRRHHHHH....

      .... hört bloß auf :mad: Ich befinde mich gerade im Einspruchsverfahren mit dem Finanzamt, da die Jungs und Mädels dort auf Basis einer von mir ordnungsgemäß eingereichten Gewinnermittlung mit Darstellung von Ein-Ausgaben und daraus resultierender Umsatzsteuer - welche sie im Rahmen der Abschlagzahlungen ohnehin schon bekommen haben - auch von der Mehrwertsteuer Einkommenssteuer berechnet haben, d. h. mein jährlich zu versteuerndes Einkommen ist urplötzlich ein paar zehntausend Euro höher und die kapieren es nicht ... :keks:
      Avatar
      schrieb am 12.11.07 20:37:28
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.393.253 von Jäger&Sammler am 12.11.07 14:36:12Wenn du deinen Gewinn mit der Einnahmen-Überschußrechnung ermittelst, dann sind die Umsatzsteuer die du deinen Kunden in Rechnung stellst Betriebseinnahmen die Umsatzsteuer die du an deine Lieferanten zahlst Betriebsausgaben und die Zahlungen/Erstattungen für Umsatzsteuer an/vom Finanzamt Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben. Per Saldo ergibt das immer 0. Überprüf deinen Einspruch mal darauf hin.

      Gruß von CC:)lumbus
      Avatar
      schrieb am 13.11.07 00:33:18
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.398.641 von CColumbus am 12.11.07 20:37:28Das gilt allerdings nicht für im Dezember vereinnahmte und für den Dezember vorangemeldete, aber erst im Januar des Folgejahres gezahlte Umsatzsteuer. Diesen Betrag musst Du versteuern.

      Ich habe eine solche Geschichte auch schon gehabt, seither schaue ich peinlichst genau darauf, die Umsatzsteuer auch noch im Dezember zu zahlen.
      Avatar
      schrieb am 14.11.07 10:12:00
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.398.641 von CColumbus am 12.11.07 20:37:28@ 8 und 9:

      Ja, das "Null-Summen-Spiel" habe ich mit denen jetzt durch, und im Dezember arbeite ich offiziell sowieso nie :look:
      Avatar
      schrieb am 16.11.07 11:27:15
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.419.788 von Jäger&Sammler am 14.11.07 10:12:00Ich krieg´ ´ne Krise (Auszug aus dem Schreiben des FA von heute):

      Grundsätzlich geben wir Ihnen mit Ihrer Argumentation recht, aber die von Ihnen eingereichte Gewinnermittlung ist keine ordnungsgemäß erstellte Gewinnermittlung. Sollten Sie nunmehr aufgrund dieser Erläuterung feststellen, dass die gezahlten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nicht im Rahmen der Gewinnermittlung enthalten sind, bitte ich um Einreichung einer entsprechend korrigierten Gewinnermittlung."

      Aha, meine telefonische Rückfrage bei denen "Was ist denn genau falsch?" hatte zur Antwort "Das kann ich Ihnen nicht sagen, reichen Sie bitte eine neue Gewinnermittlung ein."

      Häh:confused:

      Nochmal gefragt - Antwort: "Der Ansatz der Nettobeträge von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ist jedoch aufgrund der geltenden Gesetzgebung unzulässig bzw. unzutreffend."

      Aha :mad:

      Habe ich die letzen 10 Jahre immer so gemacht, aber nun ja ...:keks:

      Hat noch jemand einen Link, wo ich die "ordnungsgemäße Gewinnermittlung" für das Jahr 2005 mit erstellen kann?
      Avatar
      schrieb am 19.11.07 19:00:41
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.449.279 von Jäger&Sammler am 16.11.07 11:27:15Guten abend Jäger&Sammler,
      bei der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EstG) sind die Bruttobeträge anzusetzen. Üblicherweise werden die Nettobeträge angesetzt und zusätzlich die Kunden in Rechnung und erhaltene Umsatzsteuer als Betriebseinnahme bzw. die von Lieferanten in Rechnung gestellte und bezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe erfasst. Ebenso sind die an das Finanzamt gezahlte/erstattete Umsatzsteuer Betriebsausgaben/Betriebseinnahmen.

      Gruß von
      CC:)lumbus
      Avatar
      schrieb am 20.11.07 13:56:27
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.484.562 von CColumbus am 19.11.07 19:00:41@CColumbus,

      danke soweit, inhaltlich passt das nun alles, aber es liegt ein "Abgrenzungsproblem" vor:

      Im Rahmen des "Zuflussprinzips" habe ich ca. 1000 Euro anstatt noch im Dezember 2005 erst im Februar 2005 ans Finanzamt abgeführt. Deshalb haben die für 2005 entsprechend die Steuern darauf berechnet. Da diese "Betriebsausgaben" dann in 2006 liegen, weigern sie sich, diese Betriebsausgaben anzuerkennen :mad:

      Und das will ich nun mal nicht tolerieren, dass Betriebsausgaben, die sich "zufälligerweise" nicht im zuzuordnenden Steuerjahr befinden, im Folgejahr keine steuermindernde Berücksichtigung finden sollen, obwohl im Vorjahr eine steuererhöhende Berücksichtigung stattgefunden hat.

      Oder ??? :confused:
      Avatar
      schrieb am 25.11.07 14:07:54
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.494.090 von Jäger&Sammler am 20.11.07 13:56:27Da diese "Betriebsausgaben" dann in 2006 liegen, weigern sie sich, diese Betriebsausgaben anzuerkennen.

      Das kann ich mir nicht vorstellen. Die Umsatzsteuer die du im Februar 2006 ans Finanzamt abgeführt hast ist für 2006 selbstverständlich eine Betriebsausgabe. Es ist ja gerade das Merkmal der Überschussrechnung, daß Aufwendungen nicht dem Wirtschaftsjahr zugeordnet werden in dem sie entstanden sind, sondern dann wenn sie „bezahlt“ werden. Bei einem Umsatz im Dezember besteht ja gar nicht die Möglichkeit die daraus resultierende Umsatzsteuer noch im gleichen Jahr abzuführen und damit als Betriebsausgabe im gleichen Jahr geltend zu machen. Die Umsatzsteuervoranmeldung und die daraus entsprechende Zahlung/Erstattung kann ja erst frühestens zum 01.01. des folgenden Jahres abgegeben werden.

      Die Ergebnisse der Überschussrechnung sind immer zufällig weil z.B. auch keine Bestände berücksichtigt werden. Wenn du Ende des Jahres Waren einkaufst und bezahlst, dann sind das Betriebsausgaben auch wenn du von diesen Waren in dem Jahr noch überhaupt nichts verkauft hast. Beim Bilanzierer wird diese Betriebsausgabe durch die Bestandserhöhung kompensiert. Das macht es dir als Überschussrechner leichter deinen Gewinn entsprechend deinen steuerlichen Verhältnissen zu „steuern“.


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