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    Studienkosten können rückwirkend abgerechnet werden? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.11.07 14:01:31 von
    neuester Beitrag 30.12.07 16:06:43 von
    Beiträge: 16
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      schrieb am 20.11.07 14:01:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      habe gestern in der welt gelesen, dass studienkosten sieben jahre rückwirkend für die jahre vor 2004 als werbungskosten geltend gemacht werden können.

      gibt es hier pauschalbeträge?
      bis zu welchem jahr kann man erklären? (habe von 1996 bis 2002 studiert)
      gilt das auch für jahre ohne einkommen?

      wer weiss was?

      danke und gruss


      DB
      Avatar
      schrieb am 20.11.07 14:20:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      19. November 2007, 04:00 Uhr
      Von Barbara Brandstetter

      Diese Änderungen kommen auf Steuerzahler zu
      Zwei-Jahresfrist für die Steuererklärung fällt - Ex-Studenten können jetzt ihre Studienkosten abrechnen
      Das Jahressteuergesetz 2008 steht. Die gute Nachricht: Steuerzahler müssen sich im kommenden Jahr auf deutlich weniger einschneidende Änderungen einstellen, als in den vergangenen Jahren. Doch es gibt einige Punkte zu beachten.

      Aufhebung der Zweijahresfrist: Alle Steuerzahler, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, können sich künftig mehr Zeit lassen. Ab dem kommenden Jahr wird die Zweijahresfrist aufgehoben. Im Klartext bedeutet dies: All diejenigen, die in den vergangenen sieben Jahren keine Steuererklärung abgegeben haben, sich jedoch noch Geld vom Fiskus zurückholen können, können dies jetzt nachholen. "Ehemalige Studenten können nun bis zu sieben Jahre rückwirkend für die Jahre vor 2004 eine Steuererklärung abgeben und ihre Studienkosten als Werbungskosten geltend machen", sagt Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de. Dies ist auch dann möglich, wenn sie im Laufe des Studiums kein Geld verdient haben. Denn die Werbungskosten werden vom Finanzamt als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird negativ und so lange vorgetragen, bis sie erstmals Geld verdienen.

      Handwerkerleistungen: Wer eine Haushaltshilfe oder aber Handwerker beschäftigt, kann die Ausgaben bis zu bestimmten Höchstbeträgen direkt von seiner Steuerschuld abziehen. Diese Regelung galt bisher nur, wenn die so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen in einem Haushalt in Deutschland in Anspruch genommen wurden. Ab dem kommenden Jahr können auch Steuerzahler, die einen Gärtner oder eine Haushaltshilfe in ihrem Haushalt in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat beschäftigen, die Ausgaben steuerlich geltend machen.

      Minijobber: Ab dem kommenden Jahr verzichtet der Fiskus, die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erfassen. Dem Minijobber wird angeboten, diese freiwillig anzugeben. Von dieser Option sollen all diejenigen profitieren, die die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers aus der eigenen Tasche aufstocken. "Doch die Aufstockung führt nicht immer zu einer steuerlichen Verbesserung", warnt Steuerexperte Kauth. "Bei Minijobs im gewerblichen Bereich führt die Aufstockung immer zu einer Verschlechterung." Nur bei Minijobs in Privathaushalten stellen sich die Minijobber mit der Aufstockung besser.

      Altersentlastungsbetrag: Das Finanzamt gewährt all denjenigen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, einen so genannten Altersentlastungsbetrag. Entscheidend für die Höhe der steuerlichen Vergünstigung ist das Jahr, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden. Ist das im laufenden Jahr der Fall, erhalten sie zeitlebens einen Entlastungsbetrag von 35,2 Prozent, maximal jedoch 1672 Euro. "Das Jahressteuergesetz sieht vor, dass der Altersentlastungsbetrag für Rentenleistungen, die zwar zu den sonstigen Einkünften zählen, jedoch steuerlich begünstigt sind, nicht mehr gewährt wird", sagt Steuerexperte Kauth.

      Kinderbetreuungskosten: All diejenigen, die Ausgaben für Dienstleistungen, Kinderbetreuung oder Handwerkerleistungen haben, sind ab dem kommenden Jahr nicht mehr verpflichtet, Rechnungen und Kontoauszüge mit der Steuererklärung einzureichen. Im Zweifelsfall können die Finanzbeamten die entsprechenden Belege jedoch einfordern.

      Luxemburger Spezialfonds: Die Abgeltungsteuer, die ab dem 1. Januar 2009 eingeführt wird, greift bei in- und ausländischen Spezialfonds bereits bei Fondsanteilen, die der Anleger nach dem 9. November 2007 kauft. Das betrifft vor allem die Luxemburger Spezialfonds. Anders verhält es sich bei Publikumsfonds: Bei dem Kauf vor dem 1. Januar 2009 können die Gewinne beim Verkauf steuerfrei eingestrichen werden.

      Vermögensübertragungen: Etliche Bundesbürger übertragen einen Teil ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation und erhalten im Gegenzug Versorgungsleistungen. "Die Versorgungsleistungen können als dauernde Lasten in voller Höhe oder als Renten mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abgesetzt werden", sagt Kauth. Da Ältere in der Regel niedrigere Steuersätze haben als die Jungen, lassen sich bei diesem Modell Steuern sparen. Ab dem Jahr 2008 akzeptiert das Finanzamt das Steuersparmodell jedoch nur noch bei der Übertragung von Betrieben.

      Lohnersatzleistungen: Die Behörden müssen ab dem kommenden Jahr melden, wer Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I erhalten hat. Liegen diese Leistungen über 410 Euro im Jahr, muss der Steuerzahler eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Künftig werden Steuerzahler demnach die erhaltenen Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung nicht mehr "vergessen" können.

      Betriebsrente: Dieser Punkt ist zwar nicht Teil des Jahressteuergesetzes: Doch ab 2008 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen. Wer über seinen Arbeitgeber in eine Unterstützungskasse oder aber eine Direktzusage einzahlt, kann einen unbegrenzt hohen Beitrag steuerfrei einzahlen. Beiträge, die in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen, bleiben bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei. Zudem müssen auf diesen Betrag keine Sozialabgaben gezahlt werden. Da die Beitragsbemessungsgrenze von 63 000 auf 63 600 angehoben wird, können ab dem kommenden Jahr statt bisher 2520 ganze 2544 Euro steuer- und sozialabgabenfrei eingezahlt werden.

      Weitere Infos im Internet unter www.steuerrat24.de
      http://www.welt.de/welt_print/article1377024/Diese_Aenderung…
      Avatar
      schrieb am 20.11.07 14:22:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      Am 8.11.2007 hat der Bundestag das "Jahressteuergesetz 2008" verabschiedet. Nach dem umfangreichen Jahressteuergesetz 2007 mit seinen 231 Änderungen in 19 verschiedenen Gesetzen im vergangenen Jahr wurde nun wieder ein Omnibusgesetz gestrickt - wieder mit weit über 200 Änderungen in 29 Gesetzen. Neben allerlei kleineren Korrekturen enthält es aber auch einige gravierende Neuregelungen, mit denen das Steuergesetz wieder einmal weiter aufgebläht wird. Hier informieren wir über die wichtigsten Neuerungen.
      Inhalt:
      - Aufhebung der Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung
      - Erleichterung beim Nachweis von Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen
      - Steuervergünstigung auch für haushaltsnahe Dienste und Handwerkerleistungen im Ausland
      - Verbesserung beim Vorsorgeabzug für geringfügig Beschäftigte
      - Verschlechterung beim Vorsorgeabzug für Künstler und Publizisten
      - Verschlechterung beim Vorsorgeabzug für Gesellschafter-Geschäftsführer
      - Einschränkungen beim Altersentlastungsbetrag
      - Klarstellung beim Behinderten-Pauschbetrag
      - Verschlimmbesserung bei der Abgeltungsteuer für Selbstständige und Vermieter
      - Neue Veranlagungsoption für unternehmerische Beteiligungen bei der Abgeltungsteuer
      - Besserstellung für Investmenterträge aus 2008 bei der Abgeltungsteuer
      - Verschlechterung für Fondsanleger bei der Abgeltungsteuer
      - Fortführung der Steuervergünstigung zur Altersteilzeit ab 2010
      - Verbesserungen für Grenzpendler und Gastarbeiter
      - Verbesserung für Personen mit Wohnsitz im EU-Ausland
      - Einnahmen aus Energieerzeugung auf See für Ausländer steuerpflichtig
      - Steuerverschärfung bei Vermögensübertragungen
      - Klarstellung beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
      - Elektronische Meldung von Lohnersatzleistungen
      - Ersatz der eTIN durch die neue Steuer-Identifikationsnummer
      - Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte
      - Vorerst kein neues Verfahren für Lohnsteuerabzug bei Ehegatten
      - Beibehaltung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber
      - Beschränkung des Entlastungsbetrages für Gewerbesteuer
      - Kleine Nachbesserung bei der Gewerbesteuer für Gewerbetreibende
      - Verzicht auf vorausgefüllte Steuererklärungen
      - Ausnahmeregelung bei Rentenbezugsmitteilungen
      - Einführung der elektronischen Kapitalertragsteueranmeldung für Banken
      - Erschwerung des Steuermissbrauchs bei wirtschaftlichen Gestaltungen
      - Verwendung von strafrechtlichen Erkenntnissen bei der Besteuerung
      - Ausweitung von Spontanauskünften an ausländische Finanzbehörden
      http://www.steuerrat24.de/dynasite.cfm?dssid=2050&dsmid=7703…
      Avatar
      schrieb am 20.11.07 15:12:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      Top-Tipp für Ex-Studenten: Studienkosten für die Jahre 2000 bis 2003 jetzt noch geltend machen!

      Mit der Aufhebung der Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung durch das Jahressteuergesetz 2008 ergeben sich für ehemalige Studenten neue Chancen, ihre Studienkosten aus den Jahren 2000 bis 2003 jetzt noch als Werbungskosten geltend zu machen und so eine nachträgliche Steuererstattung zu erlangen. Sie können nämlich nun entweder eine freiwillige Steuererklärung oder einen Antrag auf nachträgliche Verlustfeststellung abgeben. (16.11.2007)


      http://www.steuerrat24.de/dynasite.cfm?dssid=2050&dsmid=8177…
      Avatar
      schrieb am 20.11.07 15:14:41
      Beitrag Nr. 5 ()
      bis zu welchem jahr kann man erklären? (habe von 1996 bis 2002 studiert)

      2000 bis 2003 (2000 müsste dieses Jahr noch gemacht werden)

      gibt es hier pauschalbeträge?

      Nein.

      gilt das auch für jahre ohne einkommen?

      Ja.

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      Avatar
      schrieb am 21.11.07 14:01:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.495.346 von NATALY am 20.11.07 15:14:41Verzeihung, aber das stimmt so nicht!

      Kosten des Erststudiums stellen lediglich Sonderausgaben dar. Bei Studenten ohne eigenes Einkommen ergibt sich damit auch kein vortragsfähiger Verlust aufgrund negativer Einkünfte, weil die Sonderausgaben nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

      Die Regelung ist für die weit überwiegende Mehrzahl der Studenten damit nichts wert.
      Avatar
      schrieb am 21.11.07 16:52:47
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.509.647 von sedum am 21.11.07 14:01:57@sedum

      das stimmt so nicht, schau mal ins Gesetzt seid wann Studienkosten
      nur als Sonderausgaben anzusetzten sind, soweit ich mich erinnere war das das Jahr 2005 oder so,
      Avatar
      schrieb am 21.11.07 20:38:37
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.495.346 von NATALY am 20.11.07 15:14:41vielen dank für die antwort!
      aber steht da nicht 7 jahre vor 2004? warum kann ich dann nur ab 2000 erklären?

      wenn es keine pauschalen gibt muss man dann rechnungen vorlegen oder was kann man hier ansetzen?

      vielen dank im voraus


      DB
      Avatar
      schrieb am 21.11.07 23:20:18
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Dukeboy:
      Sieben Jahre rückwirkend ab 2007. Ab 2004 können Studienkosten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, weil ab 2004 das EStG geändert wurde.
      Allerdings wird die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesänderung bestritten. Aber du hast ja 2004 nicht studiert.
      Avatar
      schrieb am 22.11.07 23:53:38
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.519.220 von NATALY am 21.11.07 23:20:18danke nataly!

      und was ist nun anzusetzen wenn es keine pauschalen gibt?

      danke


      DB
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 07:51:18
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.516.679 von DUKEBOY am 21.11.07 20:38:37JA!
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 11:26:54
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.533.709 von DerStrohmann am 23.11.07 07:51:18was soll ja heissen? muss ich nun rechnungen einreichen oder reicht der nachweis des studiums?

      gruss


      DB
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 11:28:48
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.536.147 von DUKEBOY am 23.11.07 11:26:54BELEGE!
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 11:32:54
      Beitrag Nr. 14 ()
      Avatar
      schrieb am 23.11.07 11:49:46
      Beitrag Nr. 15 ()
      Werbungskosten müssen nachgewiesen werden. In Betracht kommen z.B.Lehrgangs- und Studiengebühren, Fachbücher und sonstiges Lernmaterial, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Unterkunftskosten und Verpfelgungsmehraufwendungen bei einer auswärtigen Unterbringung. Dazu die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte.
      Im Detail kann mans sicherlich bei Konz nachlesen.
      In Jahren, in denen keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt wurden, ergibt sich ein Verlust, der mittels Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags festgestellt und in kü+nftige Jahre vorgetragen wird.
      Avatar
      schrieb am 30.12.07 16:06:43
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo,
      eine Nachfrage bei meinem Finanzamt hat ergeben, daß diese rückwirkenden Werbungskosten nur dann geltend gemacht werden können, wenn in dem entsprechenden Jahr (also für 2000-2004) noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid besteht. Da ich aber Zinseinnahmen hatte und diese auch erklärt und versteuert habe, existieren für mich nun bestandskräftige Steuerbescheide, die nicht nachtäglich aufgehoben werden können. So die Argumentation des Finanzamtes. Gibt es da Wege, einen bestandskräftigen Steuerbescheid rückwirkend aufzuheben?
      Radelfried


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