DEUFOL SE NA O.N. -- ehem. D. LOGISTICS AG - News Infos & Aktionäre mit Meinung dazu (Seite 253)
eröffnet am 29.11.07 03:36:24 von
neuester Beitrag 23.04.24 17:23:39 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 51.526.161 von InsertName am 19.01.16 11:07:14Nun, sie waren aber im Entry Standard notiert, der privatrechtlich organisiert ist. Da haben sie mit der Frankfiurter Börse einen Vertrag geschlossen, der das Unternehmen verpflichtet hat, bestimmte Dinge auf der Homepage zu veröffentlichen. Dieser Vertrag ist aber von Deufol gekündigt worden und dies wurde von der Frankfurter Börse akzeptiert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.519.612 von Kalchas am 18.01.16 13:41:41Man muss aber dazusagen, dass sie die Materialien bislang auf der HP veröffentlicht haben, obwohl sie auch bislang nicht dazu verpflichtet waren, denn eine Notierung im Freiverkehr gilt nicht als Börsennotierung im Sinne des Aktiengesetzes.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.519.519 von Kalchas am 18.01.16 13:30:21Im Übrigen besteht für Deufol keine Verpflichtung mehr, die Unterlagen zur HV auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen. Da können sie machen, was sie wollen.
§ 124a AktG
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:
1.
der Inhalt der Einberufung;
2.
eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
3.
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
4.
die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;
5.
gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.
Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.
§ 124a AktG
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:
1.
der Inhalt der Einberufung;
2.
eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
3.
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
4.
die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;
5.
gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.
Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.
Aktiengesetz
§ 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.
Hier nochmal richtig gestellt ...
§ 172 Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat
Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.
Hier nochmal richtig gestellt ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.519.465 von benni2 am 18.01.16 13:23:30So, so. Und warum behauptet dann Deufol in TOP 1 in ihrer Einladung zur letzten HV das Gegenteil?
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Deufol SE und den Konzern und des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2014
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter www.deufol.com im Bereich „Investor & Public Relations“ unter dem Punkt „Hauptversammlung“ eingesehen werden.
Der Verwaltungsrat hat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Deufol SE und den Konzern und des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2014
Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter www.deufol.com im Bereich „Investor & Public Relations“ unter dem Punkt „Hauptversammlung“ eingesehen werden.
Der Verwaltungsrat hat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.517.560 von Kalchas am 18.01.16 09:37:57
So ein Quatsch !
Die Feststellung trifft immer die Gesellschafterversammlung (HV)
Zitat von Kalchas: Es hat hier niemand behauptte, dass der Jahresabschluss des Mutterunternehmens nicht vorgelegt werden muss. Also lass mal Diene Unterstellungen!
Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss wurden bei Deufol seit Menschengedenken vom Aufsichtsrat und neuerdings Verwaltungsrat festgestellt. Wie kommst Du darauf, dass dies für den Abschluss 2015 anders sein soll? Hast Du eine Quelle?
So ein Quatsch !
Die Feststellung trifft immer die Gesellschafterversammlung (HV)
Mir alles egal - ich bleibe nach dem Delisting dabei...
Aktie ist Aktie - und wenn die Grossaktionäre die daueraktionäre hätten abzocken wollen-häten sie auf Delisting verzichtet - um z.B. Kapitalerhöhungen--Plazierungen oder whatever durchzuziehen.
Also bin ich auch "langfristaktionär" geworden.
Und das keine Zahlen zunmindest Im Sommer für 2015 veröffentlicht werden, halte ich für quatsch..
An der DAXbewegung der letzten tage sieht man zudem, das alles was in D passiert masslos überschätzt wird.
Bei guter Wirtschaftlage -niedrigen Rohstoffpreisen und Inflation und Nullzinsen bekommen wir Aktieneinbruch -- was ein Unfug..welche Volldeppen haben den bei 11.000 im Dezember gekauft?
Und verkaufen jetzt bei 9700???
Aktie ist Aktie - und wenn die Grossaktionäre die daueraktionäre hätten abzocken wollen-häten sie auf Delisting verzichtet - um z.B. Kapitalerhöhungen--Plazierungen oder whatever durchzuziehen.
Also bin ich auch "langfristaktionär" geworden.
Und das keine Zahlen zunmindest Im Sommer für 2015 veröffentlicht werden, halte ich für quatsch..
An der DAXbewegung der letzten tage sieht man zudem, das alles was in D passiert masslos überschätzt wird.
Bei guter Wirtschaftlage -niedrigen Rohstoffpreisen und Inflation und Nullzinsen bekommen wir Aktieneinbruch -- was ein Unfug..welche Volldeppen haben den bei 11.000 im Dezember gekauft?
Und verkaufen jetzt bei 9700???
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.515.073 von benni2 am 17.01.16 21:11:12Es hat hier niemand behauptte, dass der Jahresabschluss des Mutterunternehmens nicht vorgelegt werden muss. Also lass mal Diene Unterstellungen!
Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss wurden bei Deufol seit Menschengedenken vom Aufsichtsrat und neuerdings Verwaltungsrat festgestellt. Wie kommst Du darauf, dass dies für den Abschluss 2015 anders sein soll? Hast Du eine Quelle?
Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss wurden bei Deufol seit Menschengedenken vom Aufsichtsrat und neuerdings Verwaltungsrat festgestellt. Wie kommst Du darauf, dass dies für den Abschluss 2015 anders sein soll? Hast Du eine Quelle?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.514.431 von Herbert H am 17.01.16 19:53:18Und wann sollen diese Zahlenwerke der Tochtergesellschaften im Bundesanzeiger veröffentlicht werden? Mit den gängigen Fristen kann das doch erheblich nach der HV der Muttergesellschaft sein.
Willst Du dann daraus einen Konzernabschluss basteln?
Informationen zu den Abschlüssen ausländischen Tochtergesellschaften zu erhalten, dürfte zudem außerordentlich schwierig sein.
Willst Du dann daraus einen Konzernabschluss basteln?
Informationen zu den Abschlüssen ausländischen Tochtergesellschaften zu erhalten, dürfte zudem außerordentlich schwierig sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.514.431 von Herbert H am 17.01.16 19:53:18Du hattest meinen Daumen schon damals bekommen und bekommst ihn nun wieder.
Hier gibt es einige "Leute" die entweder nichts verstehen oder nichts verstehen wollen.
Mal völlig unabhängig von irgend einem Aktienhandel sind doch Pflichten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss einzuhalten.
Wie soll auf der HV der Jahresabschluss festgestellt werden, wenn er nicht vorliegt.
Hier gibt es einige "Leute" die entweder nichts verstehen oder nichts verstehen wollen.
Mal völlig unabhängig von irgend einem Aktienhandel sind doch Pflichten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss einzuhalten.
Wie soll auf der HV der Jahresabschluss festgestellt werden, wenn er nicht vorliegt.
DEUFOL SE NA O.N. -- ehem. D. LOGISTICS AG - News Infos & Aktionäre mit Meinung dazu