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    einfache frage zu kapitalertragssteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.04.00 18:24:24 von
    neuester Beitrag 24.04.00 20:15:40 von
    Beiträge: 16
    ID: 113.629
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      Avatar
      schrieb am 07.04.00 18:24:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      hallo, ich habe eine einfache frage:
      ich kaufe von aktie a 1000 st.
      nach z.b. 6 monaten kaufe ich nochmals 1000 st.
      nach weiteren 7 monaten verkaufe ich 1000 st.
      muss ich jetzt steuer bezahlen, oder nicht.
      gilt das sog. fifo prinzip bei aktienverkäufen, ich habe da mal was gelesen aber nicht ganz verstanden.

      vielen dank im vorraus
      Avatar
      schrieb am 07.04.00 19:43:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      An 555

      Der Verkauf der Aktien (1000 Stück) ist steuerfrei, da nach dem Ge-
      setzeswortlaut für Sie nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie
      außerhalb der Spekulationsfrist (12 Monate) angeschafft wurden (da
      Verkauf nach insges. 13 Monaten).

      Für weitere Beispiele würde ich auf dem Thread von "Interceptor"
      und die Lösung von NiemehrArm verweisen.


      Ihnen allen ein schönes Wochenende
      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 07.04.00 20:37:48
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo 555,

      FiFo ist die richtige Methode! D.h. es wird die Fiktion unterstellt,
      daß Du die Werte, die Du zuerst gekauft hast auch als erstes wieder
      verkaufst ( FiFo = First in First out ) ein unangefochtener
      Grundsatz, der seine Gültigkeit im Steuerrecht hat.

      Gruß
      Elhacim
      Avatar
      schrieb am 07.04.00 21:24:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      Sehr geehrter elhacim

      mit solchen übereilten Äußerungen sollte man sehr
      vorsichtig sein, zumindest wenn man ins "Blaue"
      hineinratet.

      Wie immer erleichtert ein Blick ins Gesetz die
      Wahrheitsfindung:

      "Bei sammelverwahrten Wertpapieren ist dem Identi-
      tätserfordernis genügt, wenn die angeschafften und veräus-
      serten Wertpapiere der Art und Stückzahl nach iden-
      tisch sind. Bei der Veräußerung ist die Spekulations-
      frist des § 23 (1) Satz 1 Nr.2 (n.F.!) EStG nur gewahrt,
      wenn der Art und der Stückzahl nach ausgeschlossen
      werden kann, daß die veräußerten Wertpapiere außerhalb
      dieser Frist erworben wurden. Soweit Spekulations-
      geschäfte vorliegen, sind die Anschaffungskosten nach
      DURCHSCHNITTSWERTEN zu ermitteln"

      Quelle: H 169 EStR i.V.m. BFH vom 24.11.1993 - BStBl. 1994 II S.591


      Die FIFO-Regel ist längst veraltet und wurde durch ein
      Urteil von der Durchschnittsberechnung abgelöst!

      Offensichtlich besteht hier immer noch Aufklärungsbedarf!

      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 08.04.00 11:21:11
      Beitrag Nr. 5 ()
      vielen dank für die antworten!
      leider habe ich es jetzt immer noch nicht ganz verstanden.
      nocheinmal ein einfaches rechenbeispiel:
      aktie a 1000 st. kaufdatum 1.1.99
      aktie a 1000 st. kaufdatum 1.2.99
      aktie a 1000 st. kaufdatum 1.3.99
      usw. bis 1.12.99

      nehmen wie an, dass die aktie a das ganze jahr 99 den gleichen wert hatte und ab 2000 plötzlich um 100% steigt.
      muss ich jetzt steuer bezahlen, wenn ich ab 1.1.00 - 1.12.00
      jeweils wieder 1000 st. pro monat bezahle.

      vielen dank für Eure bemühungen

      viele grüße von einem börsenneuling

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      Avatar
      schrieb am 08.04.00 11:25:06
      Beitrag Nr. 6 ()
      (entschuldigung, im vorherigen posting war ein schreibfehler, deswegen nochmal, verbessert)

      vielen dank für die antworten!
      leider habe ich es jetzt immer noch nicht ganz verstanden.
      nocheinmal ein einfaches rechenbeispiel:
      aktie a 1000 st. kaufdatum 1.1.99
      aktie a 1000 st. kaufdatum 1.2.99
      aktie a 1000 st. kaufdatum 1.3.99
      usw. bis 1.12.99

      nehmen wie an, dass die aktie a das ganze jahr 99 den gleichen wert hatte und ab 2000 plötzlich um 100% steigt.
      muss ich jetzt steuer bezahlen, wenn ich ab 1.1.00 - 1.12.00
      jeweils wieder 1000 st. pro monat verkaufe.

      vielen dank für Eure bemühungen

      viele grüße von einem börsenneuling
      Avatar
      schrieb am 09.04.00 16:55:27
      Beitrag Nr. 7 ()
      Also 555, nochmal von vorn:

      Steuerrelevant sind Kursgewinne oder -verluste, die innerhalb von 12 Monaten seit Anschaffung realisiert werden. D.h. Wertpapiere, die vor mehr als 12 Monaten angeschafft wurden bleiben unberücksichtigt. Für alle anderen gilt: Durchschnittskurs aller angeschafften Papiere in den letzten 12 Monaten im Vergleich zum Veräusserungserlös. Dabei gilt logischerweise bei deinem Beispiel: jeden Monat fällt die zuletzt gekaufte Position raus ( 12 Monate plus 1 Tag ). Vom Rest ist wie gesagt, immer der Durchschnitt zu berechnen.

      Ansonsten ist zu teuton_trader nichts zu ergänzen.
      Avatar
      schrieb am 10.04.00 17:59:18
      Beitrag Nr. 8 ()
      Also 555,

      Dein zuletzt gebrachtes Beispiel beantworte ich noch einmal
      ganz klar mit der FIFO - Methode, weil diese von der Verwaltung
      auch auf genau Deinen Fall angewandt wird.
      Die Durchschnittsmethode, die teuton_trader hier anführt trifft
      Deinen Fall überhaupt nicht.

      Nur wenn Du in 01.2000 mehr als 1000 Aktien verkaufen würdest,
      wäre der Gewinn, der auf diese "Mehraktien" entfällt, steuerpflichtig.
      Hier würde dann die Durchschnittsbewertung greifen, von der Du
      schon einige Male hier gelesen hast.

      Aber das betrifft Deinen Fall nicht!!

      Gruß
      Elhacim
      Avatar
      schrieb am 10.04.00 21:22:51
      Beitrag Nr. 9 ()
      Sehr geehrter elcaim

      die FIFO-Methode kann nicht angewendet werden, weil es sie seit ein paar Jahren nicht mehr gibt. Daß die in unserem Beispiel zuerst gekauften Aktíen nicht versteuert werden müssen, liegt ganz einfach an folgenden bereits o.g. Gesetzeswortlaut:

      " Bei der Veräußerung ist die Spekulationsfrist des § 23 (1) Satz 1 Nr.2 (n.F.!) EStG nur gewahrt, wenn der Art und der Stückzahl nach ausgeschlossen werden kann, daß die veräußerten Wertpapiere
      außerhalb dieser Frist erworben wurden. Soweit Spekulationsgeschäfte vorliegen, sind die Anschaffungskosten nach DURCHSCHNITTSWERTEN zu ermitteln."

      In unserem Beispiel bedeutet das, daß 1000 Stück verkaufte Aktien am 2.1.00 nicht steuerfrei sind, weil sie zuerst gekauft wurden (gem. FIFO-Regel), sondern weil für sie ausgeschlossen werden kann, daß sie außerhalb der Spekufrist erworben wurden.

      Somit hat die Berechnung zwar die gleiche Lösung, die Sie per FIFO ausgeführt haben, ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß es diese Regel nicht mehr gibt.

      Da zunächst die Lösung identisch ist, ist es leicht, eine FIFO-Regel zu interpretieren, die von der Finanzverwaltung jedoch nicht angewendet wird.

      Ich lasse mich jedoch auch gern vom Gegenteil überzeugen. Dies sollte jedoch nicht ohne Quellenangaben erfolgen, da ich Zugang zu umfangreicher Rechtsprechnungübersicht und Primär-und Sekundärliteratur habe.

      Mit freundlichem Gruß
      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 12.04.00 17:41:08
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo teuton_trader,

      die ursprüngliche Frage von 555 war eigentlich ganz pragmatischer Art,
      mit einer gewissen Verständnisvorgabe. Aus diesem Grunde ist es auch wesentlich einfacher gewesen ihm die Lösung als Praktikerlösung
      zu präsentieren. Diese Praktikerlösung ist in der Verwaltung gelebte
      Praxis, egal ob man mit einem Veranlagungsbeamten oder Betriebsprüfer
      spricht. Deswegen sind geistige Ergüsse über Durchschnittswerte zwar
      richtig, bringen 555 aber nicht unbedingt weiter. Mag Deine Literatursammlung auch noch so groß sein, meine ist übrigens auch recht beträchtlich ( so ca. 20 lfd.meter + Steuerrechtsdatenbanken )
      es hilft nichts, denn die Verwaltung hat FiFo nach wie vor im Hinterstübchen.

      Gruß
      Elhacim
      Avatar
      schrieb am 12.04.00 18:57:58
      Beitrag Nr. 11 ()
      Sehr geehrter Elhacim

      nachfolgend ein Auszug aus dem BFH Urteil, welches der FIFO-Methode eine Absage erteilt. Ich denke, dies ist
      eine Argumentationsweise, die jeglicher kritischer Betrachtung standhält und mithin gütlig ist.

      Was das Finanzamt im sog. " Hinterstübchen " hält, ist für mich unrelevant, da ein eventuelles Rechtsbehelfsver-
      fahren in Anlehnung an das Urteil ganz schnell für klare Verhätlnisse sorgen wird.

      Ich werde es unterlassen, das vollständige Urteil ins Board zu stellen, da Sie ja anscheinend Zugang zur Rechts-
      sprechung haben. Sollte es trotzdem notwendig sein, werde ich das tun.

      BFH-Urteil zu Spekulationssteuer
      Quelle: Bundessteuerblatt 1994, Seite 591ff.

      1. Bei Wertpapieren eines Sammeldepots ist dem Nämlichkeitserfordernis i. S. des § 23 EStG genügt, wenn die angeschafften und veräußerten Wertpapiere der Art und der Stückzahl nach identisch sind.

      2. In solchen Fällen ist die Sechsmonatsfrist (heute 1 Jahr) des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b ESM nur gewahrt, wenn (der Art und der Stückzahl nach) ausgeschlossen werden kann, daß die veräußerten Wertpapiere außerhalb dieser Frist erworben wurden. Lifo- und Fifo-Verfahren sind im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b ESM unanwendbar.

      Soweit Spekulationsgeschäfte vorliegen, sind die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln. AO 1977 §§ 38, 39, 162; FGO §§ 76, 96, 100 Abs. 2; MG § 23; DepotG §§ 5, 6. Urteil vom 24. November 1993 X R 49/90 Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1990, 352)

      Der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung gebietet im Anwendungsbereich des § 23 EStG eine zeitliche Zuordnung von Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäften, die nicht nur von (nachträglichen) Willensakten der Finanzverwaltung, sondern auch von solchen des Steuerpflichtigen unabhängig ist. Für die Annahme eines "Wahlrechts" fehlt die gesetzliche Grundlage. Die vom Kläger befürwortete Fifo-Methode eignet sich (unabhängig davon, für wen sie im Einzelfall vorteilhaft wäre) ebensowenig wie die von der Finanzverwaltung bevorzugte Lifo-Methode.

      Beide Bewertungsmethoden erweisen sich bei genauerer Betrachtung selbst für Zwecke der Beweiserleichterung als untauglich: Es gibt nämlich - bezogen auf vergleichbare Fälle der Einzelverwahrung - keinen Erfahrungssatz, demzufolge Wertpapiere (überwiegend) nach einer feststehenden zeitlichen Regel angeschafft und veräußert werden; das richtet sich nach der Einschätzung von Kursentwicklungen und individuellen Bedürfnissen und bei Verkäufen nicht etwa nach dem Alter der Bestände. Daher läßt sich auch die Höhe eines Spekulationsgewinns gemäß § 23 Abs. 4 EStG bei Depotgeschäften weder nach der Lifo- noch nach der Fifo-Methode, sondern nur mit Hilfe von Durchschnittswerten ermitteln.


      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 13.04.00 22:59:30
      Beitrag Nr. 12 ()
      Teuton_trader,

      lies bitte noch einmal gründlich die erste Zeile meiner letzten Antwort
      bevor wir hier anfangen uns Steuerrecht um die Ohren zu schlagen.
      Fakt ist, daß in Fällen von 555 das FA die FiFo - Methode ganz klar
      anwendet. Das Urteil welches von Dir angeführt wird, ist in der
      Praxis auf Mischfälle anwendbar, nicht aber auf die Vorgabe von 555.
      Vielleicht hast Du die Frage einfach nicht verstanden.

      Und nun laß es gut sein, weil Steuererecht in Theorie und Praxis mein
      täglich Brot ist.

      Gruß
      Elhacim
      Avatar
      schrieb am 13.04.00 23:23:55
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo ...

      Interessante Diskussion ...

      Wenn ich mal zusammenfassen derf:

      1.1.99 Kauf von 1000 Stck zu 100€
      1.4.99 Kauf von 1000 Stck zu 120€
      1.8.99 Kauf von 1000 Stck zu 140€

      1.2.00 Verkauf von 1000 Stck zu 200€ : Keine Steuern!!!
      1.3.00 Verkauf von 1000 Stck zu 200€ : Durchschnittswert: 130€
      zu versteuern: 70000€

      O.K. ... wenn ja: ENDE der Diskussion!!!

      c ya

      B@rt

      P.S.: Nutze die Macht der anschaulichen Zahlenbeispiele!!!
      Avatar
      schrieb am 14.04.00 08:52:23
      Beitrag Nr. 14 ()
      Sic! So isses!

      NiemehrArm
      Avatar
      schrieb am 22.04.00 12:35:54
      Beitrag Nr. 15 ()
      Eine Frage an die Steuerexperten:

      Ich habe keine Zinseinkünfte und folglich auch den Freibetrag von 3.100 DM für Ledige nicht ausgeschöpft. Ich möchte jetzt kurzfristig nächste Woche Bayer und BASF kaufen, die Dividenden kassieren (nächste Woche ist HV) und dann mit Kursverlust wieder verkaufen (wg. Dividendenabschlag). Die Dividenden habe ich dann steuerfrei, die Kursverluste kann ich aber mit meinen Kursgewinnen gegenrechnen.

      Meine Frage ist: Macht das Finanzamt bei solchen Spielchen mit? Wie lange muß ich ggf. die Aktien von Bayer halten, damit mir das FA nicht vorwerfen kann, ich hätte die Aktion nur aus steuerlichen Gesichtspunkten gemacht?

      Weiß einer hierzu etwas und kann mit einen Literaturtipp geben?

      Longus
      Avatar
      schrieb am 24.04.00 20:15:40
      Beitrag Nr. 16 ()
      Der umgekehrte Fall (Verkauf vor dem Dividendentermin, da Freibeträge ausgeschöpft, anschließend Kauf) nennt sich
      Dividendenstripping und wurde von der Finanzverwaltung als Gestaltungsmißbrauch gewertet. Die Rechtslage ist aber nicht
      eindeutig (z.Tl gibt es anders lautende Urteile). Liegen zwischen Kauf und Verkauf mehr als 10 Tage, steigen die Chancen einer
      Anerkennung (pers. Meinung ohne Garantie). Das Ganze sollte sich in Bezug auf Spesen usw. noch lohnen. Das Risiko einer
      Nichtanerkennung sollte einbezogen werden.


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