uneheliche Beziehung und Kind? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.12.07 05:02:22 von
neuester Beitrag 16.12.07 14:53:53 von
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hello
Wie sieht es steuerlich aus wenn man sich in einer unehlichen Beziehung mit kommendem Nachwuchs befindet..
Man hat ja dann mit einem Einkommen(dass man wohl mit steuerklasse 1 versteuert)nun 3 Mäuler zu füllen..
-Was für steuerliche Abzugsfähigkeit gibt es für den arbeitenden Mann?
-was für Unterstützung ist für die Frau möglich?(1 Jahr Elterngeld ist klar!aber danach?)
Wer weiss etwas darüber?
Wie sieht es steuerlich aus wenn man sich in einer unehlichen Beziehung mit kommendem Nachwuchs befindet..
Man hat ja dann mit einem Einkommen(dass man wohl mit steuerklasse 1 versteuert)nun 3 Mäuler zu füllen..
-Was für steuerliche Abzugsfähigkeit gibt es für den arbeitenden Mann?
-was für Unterstützung ist für die Frau möglich?(1 Jahr Elterngeld ist klar!aber danach?)
Wer weiss etwas darüber?
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.772.614 von Matze900 am 15.12.07 05:02:22-was für Unterstützung ist für die Frau möglich?(1 Jahr Elterngeld ist klar!aber danach?)
Kindergeld!
Ansonsten sind Unterhaltverpflichtungen abzugsfähig nach § 33 a EStG.
Kinderfreibeträge kann man sich auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Ist die Vaterschaft schon anerkannt worden?
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html
Kindergeld!
Ansonsten sind Unterhaltverpflichtungen abzugsfähig nach § 33 a EStG.
Kinderfreibeträge kann man sich auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
Ist die Vaterschaft schon anerkannt worden?
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33a.html
Übrigens kann man Kindergeld interessanterweise 4 Jahre rückwirkend beantragen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.772.614 von Matze900 am 15.12.07 05:02:22... auf jeden Fall mal herzlichen Glueckwunsch ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.772.636 von DerStrohmann am 15.12.07 06:40:02Ansonsten sind Unterhaltverpflichtungen abzugsfähig nach § 33 a EStG.
Aber nur wenn man getrennten Wohnsitz/Addressen hat,oder?
Aber nur wenn man getrennten Wohnsitz/Addressen hat,oder?
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.773.379 von Matze900 am 15.12.07 12:43:21Die Unterhaltsverpflichtung ergibt sich meiner Meinung nach hier aus § 1601 BGB. Bin aber kein Familienrechtsexperte, wollte nur grundsätzlich auf die Möglichkeit nach dieser Vorschrift hinweisen.
Allerdings ändert sich das Unterhaltsrecht gerade, weil die Benachteiligung von nichtehelichen Beziehungen/Kindern für verfassungswidrig erklärt worden war, inwieweit das das Steuerrecht betrifft, bin ich überfragt.
Aber nur wenn man getrennten Wohnsitz/Addressen hat,oder?
Von getrennten Wohnsitzen/Adressen steht in § 33 a EStG nichts.
Von getrennten Wohnsitzen/Adressen steht in § 33 a EStG nichts.
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