Flüssiggas sehr deutlich billiger über Flüssiggasbörse - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.12.07 09:06:44 von
neuester Beitrag 04.01.08 17:34:43 von
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Aus aktuellen Anlaß möchte ich nochmals auf die Flüssiggasbörse aufmerksam machen:
https://www.energienetz.de/index.php?st_id=83&itid=1101
Der aktuelle Anlaß:
Das Bundeskartellamt verhängte aktuell 208 Mio € Strafe an Flüssiggashändler.
Diese hatten massiv über viele Jahre Preise und Wettbewerb mit Haushaltskunden abgesprochen:
http://www.pr-inside.com/de/bundeskartellamt-verhaengt-millionenbussen-gegen-r355871.htm
Bei Flüssiggas sind die Preisunterschiede fast zehn Mal höher, als beim Heizöl:
Wenn man seinen eigenen Tank bei einem vom Bund der Energieverbraucher empfohlenen
freien Anbieter (häufig aus Niederlanden, wo Flüssiggas deutlich billiger ist) kauft,
kostet das manchmal 50% (!) weniger, als bei herkömmlichen Lieferanten.
Die Flüssiggasbörse bietet aber nicht nur günstige Bezugmöglichkeiten.
Darüber hinaus bieten sie
· aktuelle Informationen zur Preisentwicklung von Flüssiggas
· konkrete Preise für sehr günstigste Anbieter in jeder Region
· Rechtsberatungs-Hilfe zur Beendigung von Bezugsverträgen und sonstige Rechtstipps,
· Tipps zum preiswerten Kauf von Gastanks etc
Infos unter https://www.energienetz.de/index.php?st_id=83&itid=1101
https://www.energienetz.de/index.php?st_id=83&itid=1101
Der aktuelle Anlaß:
Das Bundeskartellamt verhängte aktuell 208 Mio € Strafe an Flüssiggashändler.
Diese hatten massiv über viele Jahre Preise und Wettbewerb mit Haushaltskunden abgesprochen:
http://www.pr-inside.com/de/bundeskartellamt-verhaengt-millionenbussen-gegen-r355871.htm
Bei Flüssiggas sind die Preisunterschiede fast zehn Mal höher, als beim Heizöl:
Wenn man seinen eigenen Tank bei einem vom Bund der Energieverbraucher empfohlenen
freien Anbieter (häufig aus Niederlanden, wo Flüssiggas deutlich billiger ist) kauft,
kostet das manchmal 50% (!) weniger, als bei herkömmlichen Lieferanten.
Die Flüssiggasbörse bietet aber nicht nur günstige Bezugmöglichkeiten.
Darüber hinaus bieten sie
· aktuelle Informationen zur Preisentwicklung von Flüssiggas
· konkrete Preise für sehr günstigste Anbieter in jeder Region
· Rechtsberatungs-Hilfe zur Beendigung von Bezugsverträgen und sonstige Rechtstipps,
· Tipps zum preiswerten Kauf von Gastanks etc
Infos unter https://www.energienetz.de/index.php?st_id=83&itid=1101
Millionenbußen gegen Flüssiggasunternehmen - Verbraucher prüfen Rückzahlungsansprüche
(4. Januar 2008) Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Unternehmen der Flüssiggasbranche sowie deren Geschäftsführer Bußgelder in Höhe von insgesamt knapp 208 Mio. Euro wegen Kundenschutzabsprachen verhängt. Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um die folgenden Unternehmen:
Drachen-Propangas GmbH, Frankfurt
Friedrich Scharr KG, Stuttgart
Progas GmbH & Co KG,
Dortmund Primagas GmbH, Krefeld
Sano-Propan GmbH, Nürnberg
Tyczka Energie KGaA und
Tyczka Totalgaz GmbH, Geretsried
Gegen vier weitere Unternehmen sind Verfahren noch anhängig. Die betroffenen Unternehmen sind in der Belieferung von Privat- und Gewerbekunden mit Flüssiggas in Kleintanks (bis 5,6 t) oder mit Flaschengas tätig. Bei den am Kartell beteiligten Unternehmen handelt es sich zum Teil um deutsche Tochtergesellschaften von europaweit agierenden Flüssiggas- und Mineralölunternehmen.
Kartellamtspräsident Bernhard Heitzer: "Nach der Durchsuchung durch das Bundeskartellamt haben wir keine Zweifel am Vorsatz der beschuldigten Flüssiggashändler. Es handelt sich um eine Kundenschutzabsprache mit einer Wirkung ähnlich einem Gebietskartell, das sogar einzelne Elemente von Preisabsprachen enthält."
Die Auswertung der bei der Durchsuchung der betreffenden Unternehmen im Mai 2005 sichergestellten Unterlagen und Dateien hat ergeben, dass sich die führenden Flüssiggasanbieter, insbesondere die Mitglieder des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG), seit mindestens 1997 verständigt hatten, sich gegenseitig keine Kunden abzuwerben. Kunden von Wettbewerbern durften von Mitarbeitern anderer Lieferanten nicht abgeworben werden. Wechselwilligen Kunden wurde auf Nachfrage kein Preis oder nur ein überhöhter „Abschreckungspreis" genannt. Abgesichert wurde die Kartellabsprache im Tankgasgeschäft durch ein System von „Wettbewerbsmeldungen": Über Kundenanfragen informierte man sich wechselseitig bzw. sorgte bei doch erfolgtem Lieferantenwechsel für Kompensation. Meldestelle war das von mehreren Kartellbeteiligten gemeinschaftlich betriebene Transportunternehmen Transgas. Bei Flaschengas dienten sog. Flaschenpools als Basis der Kundenschutzabsprache. Damit ergab sich bei den an der Absprache beteiligten Unternehmen – diese machen ca. die Hälfte des deutschen Marktes aus - ein Preisniveau, das weit über dem Preisniveau kleinerer, sogenannten freier Anbieter lag. Obwohl Flüssiggas ein ebenso homogenes Gut wie z.B. Heizöl ist, ergaben sich bei Flüssiggas kartellbedingt Preisunterschiede von bis zu 100 %.
Kartellamtspräsident Bernhard Heitzer: "Durch die Kundenschutzabsprachen wurden die Verbraucher über viele Jahre hinweg in erheblicher Weise geschädigt. Dies gilt gerade für die Kunden, die einen Miettank der etablierten Flüssiggasanbieter nutzen. Sie waren den überhöhten Preisen schutzlos ausgeliefert."
Da die Verstöße noch vor in Kraft treten der neuen Bußgeldleitlinien stattgefunden haben, hat das Bundeskartellamt die Bußgelder nach dem alten System der Mehrerlösberechnung ermittelt. Dabei hat es die Preise der freien Anbieter als Maßstab für die Berechnung der durch das Kartell erzielten erheblichen Mehrerlöse genommen. Die Unternehmen trugen im Rahmen des rechtlichen Gehörs u.a. vor, dass derartig hohe Geldbußen sie in ihrer Existenz gefährden würden. Das Bundeskartellamt hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Unternehmen mindernd berücksichtigt, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass hinter den Unternehmen durchweg potente Muttergesellschaften stehen, die die Möglichkeit haben, ihre Marktstellung in Deutschland durch eine Zahlung der Geldbußen ohne weiteres sicherzustellen.
Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Die betroffenen Personen und Unternehmen können gegen die Beschlüsse Einspruch beim OLG Düsseldorf einlegen.
Der Bund der Energieverbraucher hat die Bußgeldbescheide begrüsst. Der Verbraucherverein prüft derzeit die Schadensersatzansprüche, die den betroffenen Verbrauchern möglicherweise gegenüber den Flüssiggasfirmen zustehen.
http://www.energiedepesche.de/index.php?itid=84&content_news…
(4. Januar 2008) Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Unternehmen der Flüssiggasbranche sowie deren Geschäftsführer Bußgelder in Höhe von insgesamt knapp 208 Mio. Euro wegen Kundenschutzabsprachen verhängt. Bei den betroffenen Unternehmen handelt es sich um die folgenden Unternehmen:
Drachen-Propangas GmbH, Frankfurt
Friedrich Scharr KG, Stuttgart
Progas GmbH & Co KG,
Dortmund Primagas GmbH, Krefeld
Sano-Propan GmbH, Nürnberg
Tyczka Energie KGaA und
Tyczka Totalgaz GmbH, Geretsried
Gegen vier weitere Unternehmen sind Verfahren noch anhängig. Die betroffenen Unternehmen sind in der Belieferung von Privat- und Gewerbekunden mit Flüssiggas in Kleintanks (bis 5,6 t) oder mit Flaschengas tätig. Bei den am Kartell beteiligten Unternehmen handelt es sich zum Teil um deutsche Tochtergesellschaften von europaweit agierenden Flüssiggas- und Mineralölunternehmen.
Kartellamtspräsident Bernhard Heitzer: "Nach der Durchsuchung durch das Bundeskartellamt haben wir keine Zweifel am Vorsatz der beschuldigten Flüssiggashändler. Es handelt sich um eine Kundenschutzabsprache mit einer Wirkung ähnlich einem Gebietskartell, das sogar einzelne Elemente von Preisabsprachen enthält."
Die Auswertung der bei der Durchsuchung der betreffenden Unternehmen im Mai 2005 sichergestellten Unterlagen und Dateien hat ergeben, dass sich die führenden Flüssiggasanbieter, insbesondere die Mitglieder des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG), seit mindestens 1997 verständigt hatten, sich gegenseitig keine Kunden abzuwerben. Kunden von Wettbewerbern durften von Mitarbeitern anderer Lieferanten nicht abgeworben werden. Wechselwilligen Kunden wurde auf Nachfrage kein Preis oder nur ein überhöhter „Abschreckungspreis" genannt. Abgesichert wurde die Kartellabsprache im Tankgasgeschäft durch ein System von „Wettbewerbsmeldungen": Über Kundenanfragen informierte man sich wechselseitig bzw. sorgte bei doch erfolgtem Lieferantenwechsel für Kompensation. Meldestelle war das von mehreren Kartellbeteiligten gemeinschaftlich betriebene Transportunternehmen Transgas. Bei Flaschengas dienten sog. Flaschenpools als Basis der Kundenschutzabsprache. Damit ergab sich bei den an der Absprache beteiligten Unternehmen – diese machen ca. die Hälfte des deutschen Marktes aus - ein Preisniveau, das weit über dem Preisniveau kleinerer, sogenannten freier Anbieter lag. Obwohl Flüssiggas ein ebenso homogenes Gut wie z.B. Heizöl ist, ergaben sich bei Flüssiggas kartellbedingt Preisunterschiede von bis zu 100 %.
Kartellamtspräsident Bernhard Heitzer: "Durch die Kundenschutzabsprachen wurden die Verbraucher über viele Jahre hinweg in erheblicher Weise geschädigt. Dies gilt gerade für die Kunden, die einen Miettank der etablierten Flüssiggasanbieter nutzen. Sie waren den überhöhten Preisen schutzlos ausgeliefert."
Da die Verstöße noch vor in Kraft treten der neuen Bußgeldleitlinien stattgefunden haben, hat das Bundeskartellamt die Bußgelder nach dem alten System der Mehrerlösberechnung ermittelt. Dabei hat es die Preise der freien Anbieter als Maßstab für die Berechnung der durch das Kartell erzielten erheblichen Mehrerlöse genommen. Die Unternehmen trugen im Rahmen des rechtlichen Gehörs u.a. vor, dass derartig hohe Geldbußen sie in ihrer Existenz gefährden würden. Das Bundeskartellamt hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Unternehmen mindernd berücksichtigt, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass hinter den Unternehmen durchweg potente Muttergesellschaften stehen, die die Möglichkeit haben, ihre Marktstellung in Deutschland durch eine Zahlung der Geldbußen ohne weiteres sicherzustellen.
Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Die betroffenen Personen und Unternehmen können gegen die Beschlüsse Einspruch beim OLG Düsseldorf einlegen.
Der Bund der Energieverbraucher hat die Bußgeldbescheide begrüsst. Der Verbraucherverein prüft derzeit die Schadensersatzansprüche, die den betroffenen Verbrauchern möglicherweise gegenüber den Flüssiggasfirmen zustehen.
http://www.energiedepesche.de/index.php?itid=84&content_news…
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