Zinsen/KErtr in EStErkl .... - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.04.08 15:57:36 von
neuester Beitrag 04.04.08 17:20:40 von
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Wer kennt sich mit den Verjährungsfristen
(bei einer theoretischen Nichtangabe)
aus - und kann uns was mitteilen?
Schönes WE u. Danke!
(bei einer theoretischen Nichtangabe)
aus - und kann uns was mitteilen?
Schönes WE u. Danke!
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.810.958 von alexmay am 04.04.08 15:57:36theoretisch
10 Jahre
Steuern
Wann verjährt eine Steuerhinterziehung?
[02.03.2008] - Für eine Strafanzeige der strengen Finanzbeamten reicht schon das Vergessen von ein paar Euro Zinsen in der Steuererklärung oder ein schwarz kassiertes kleines Beratungshonorar aus. Ist aber Verjährung eingetreten, droht keine Gefahr mehr vom Finanzamt.
Bei Steuerhinterziehung geht es nicht nur um beim Finanzamt verschwiegene Erträge aus Kapitalanlagen, in das versteuertes Einkommen gesteckt wurde. Steuern werden auch durch Anhäufung von sog. Schwarzgeld hinterzogen, also durch unversteuertes Einkommen. Im betrieblichen Bereich ist die Bildung von Schwarzgeld gleichbedeutend mit einer Entnahme aus dem Unternehmen, die somit zur Ausweisung eines zu niedrigen Gewinns führt. Die Gewinnmanipulation erfolgt z.B. durch Verschweigen von kassierten Umsätzen oder durch Ansatz fiktiver Betriebsausgaben wie etwa Bewirtungskosten. Dadurch wird Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ggf. Gewerbesteuer hinterzogen. In der Schwarzgeldschatulle landen auch unberechtigt kassierte Umsatzsteuererstattungen in Form von Vorsteuerbeträgen, die auf fingierte Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen zurückzuführen sind.
Fliegt die Sache auf, ist guter Rat teuer. Dann muss geklärt werden, ob überhaupt Steuerhinterziehung vorliegt und ob das Delikt vielleicht schon verjährt ist.
Zu unterscheiden ist Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung
Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (vorsätzliche Steuerverkürzung) liegt vor, wenn Sie vorsätzlich dem Finanzamt oder einer anderen Behörde gegenüber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig, unvollständig oder überhaupt nicht mitgeteilt haben (§ 370 AO). Dadurch müssen Steuern verkürzt, das heißt die Steuern überhaupt nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt worden sein.
Beispiel
Kapitalanleger Zacharias gibt absichtlich seine Zinserträge aus ausländischen Kapitalanlagen unvollständig in seiner Einkommensteuererklärung an, obwohl er den Sparer-Freibetrag überschreitet. Damit hinterzieht er Einkommensteuer.
Handwerker Zimmermann kassiert das Honorar für eine Möbelreparatur schwarz und verbucht es nicht als Betriebseinnahme. Damit hinterzieht er Einkommen-, Umsatz- und evtl. Gewerbesteuer.
Dagegen liegt eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn Sie grob fahrlässig Steuern verkürzt haben (§ 378 AO). Das ist dann wegen des fehlenden Vorsatzes keine Straftat wie die Steuerhinterziehung, sondern "nur" eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 379 Abs. 4 AO).
Beispiel
Ingo Neureich hat Zinserträge über dem Freistellungshöchstbetrag erzielt, ohne diese in seiner Steuererklärung anzugeben. Er hielt es zwar für möglich, dass dies nicht rechtens sei, glaubte aber, dass mit der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer der Pflicht zur Steuerzahlung Genüge getan sei.
Solche Fälle müssen Sie, sobald Sie dahintergekommen sind, unverzüglich durch eine Berichtigung Ihrer Steuererklärung innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren klären (§ 153 AO).
Wann verjährt eine Steuerhinterziehung?
[02.03.2008] - Für eine Strafanzeige der strengen Finanzbeamten reicht schon das Vergessen von ein paar Euro Zinsen in der Steuererklärung oder ein schwarz kassiertes kleines Beratungshonorar aus. Ist aber Verjährung eingetreten, droht keine Gefahr mehr vom Finanzamt.
Bei Steuerhinterziehung geht es nicht nur um beim Finanzamt verschwiegene Erträge aus Kapitalanlagen, in das versteuertes Einkommen gesteckt wurde. Steuern werden auch durch Anhäufung von sog. Schwarzgeld hinterzogen, also durch unversteuertes Einkommen. Im betrieblichen Bereich ist die Bildung von Schwarzgeld gleichbedeutend mit einer Entnahme aus dem Unternehmen, die somit zur Ausweisung eines zu niedrigen Gewinns führt. Die Gewinnmanipulation erfolgt z.B. durch Verschweigen von kassierten Umsätzen oder durch Ansatz fiktiver Betriebsausgaben wie etwa Bewirtungskosten. Dadurch wird Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ggf. Gewerbesteuer hinterzogen. In der Schwarzgeldschatulle landen auch unberechtigt kassierte Umsatzsteuererstattungen in Form von Vorsteuerbeträgen, die auf fingierte Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen zurückzuführen sind.
Fliegt die Sache auf, ist guter Rat teuer. Dann muss geklärt werden, ob überhaupt Steuerhinterziehung vorliegt und ob das Delikt vielleicht schon verjährt ist.
Zu unterscheiden ist Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung
Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung (vorsätzliche Steuerverkürzung) liegt vor, wenn Sie vorsätzlich dem Finanzamt oder einer anderen Behörde gegenüber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig, unvollständig oder überhaupt nicht mitgeteilt haben (§ 370 AO). Dadurch müssen Steuern verkürzt, das heißt die Steuern überhaupt nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt worden sein.
Beispiel
Kapitalanleger Zacharias gibt absichtlich seine Zinserträge aus ausländischen Kapitalanlagen unvollständig in seiner Einkommensteuererklärung an, obwohl er den Sparer-Freibetrag überschreitet. Damit hinterzieht er Einkommensteuer.
Handwerker Zimmermann kassiert das Honorar für eine Möbelreparatur schwarz und verbucht es nicht als Betriebseinnahme. Damit hinterzieht er Einkommen-, Umsatz- und evtl. Gewerbesteuer.
Dagegen liegt eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn Sie grob fahrlässig Steuern verkürzt haben (§ 378 AO). Das ist dann wegen des fehlenden Vorsatzes keine Straftat wie die Steuerhinterziehung, sondern "nur" eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (§ 379 Abs. 4 AO).
Beispiel
Ingo Neureich hat Zinserträge über dem Freistellungshöchstbetrag erzielt, ohne diese in seiner Steuererklärung anzugeben. Er hielt es zwar für möglich, dass dies nicht rechtens sei, glaubte aber, dass mit der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer der Pflicht zur Steuerzahlung Genüge getan sei.
Solche Fälle müssen Sie, sobald Sie dahintergekommen sind, unverzüglich durch eine Berichtigung Ihrer Steuererklärung innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren klären (§ 153 AO).
Wann verjährt eine Steuerhinterziehung? (Teil 2)
[02.03.2008] - Es gibt eine steuerliche und eine strafrechtliche Verjährungsfrist
Die steuerrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt zehn Jahre. Eine leichtfertige Steuerverkürzung verjährt dagegen schon nach fünf Jahren (§ 169 Abs.2 S. 2 AO). Solange noch keine steuerliche Verjährung (sog. Festsetzungsverjährung) eingetreten ist, kann das Finanzamt von Ihnen die verkürzten Steuern nachfordern.
Die steuerliche Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem Sie Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung eingereicht haben (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Haben Sie nichts eingereicht, beginnt die Frist mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Steuerentstehungsjahr folgt.
Beispiel
Rechtsanwalt Bratengeier hatte am 6.5.1997 ein Beratungshonorar von 2000 Euro bar auf die Hand bekommen, ohne diese Betriebseinnahme in seiner vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung aufgeführt zu haben. Auch in seiner Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997, die er am 31.5.1998 beim Finanzamt abgegeben hat, taucht diese Einnahme nicht auf. Damit beginnt für diese Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer die steuerliche Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 1998 und endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2008.
Ohne Abgabe einer Steuererklärung hätte für Anwalt Bratengeier die Frist mit Ablauf des Jahres 2000 begonnen, da die Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 1997 und die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums April bis Juni 1997 entstanden ist.
Von den steuerrechtlichen Verjährungsfristen ist die strafrechtliche Verjährungsfrist (sog. Verfolgungsverjährung) zu unterscheiden. Diese beträgt sowohl für Steuerhinterziehung als auch für leichtfertige Steuerverkürzung fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 384 AO). Nach Ablauf dieser Frist droht Ihnen keine Geldstrafe bzw. Geldbuße mehr.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginnt bei Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheides (§ 78a StGB). Bei einer Steueranmeldung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung beginnt die Verjährung mit dem Eingang der unrichtigen Steueranmeldung (z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldung oder -Jahreserklärung) beim Finanzamt.
Beispiel
Frau Sattmann hat in ihrer Einkommensteuererklärung 2003 steuerpflichtige Spekulationsgewinne vorsätzlich nicht angegeben. Der Einkommensteuerbescheid wurde ihr am 21.6.2004 bekannt gegeben. Damit verjährt ihre Steuerhinterziehung strafrechtlich am 21.6.2009.
Ist Ihr Steuervergehen bereits straf- und steuerrechtlich verjährt, sind Sie aus dem Schneider. Sind Ihre Steuersünden nur strafrechtlich, aber noch nicht steuerlich verjährt und kommt Ihnen das Finanzamt vor Eintritt der steuerlichen Verjährung von selbst auf die Schliche, brauchen Sie zwar keine Strafverfolgung mehr zu fürchten, müssen aber die hinterzogenen Steuern nachzahlen inklusive 6 Prozent Hinterziehungszinsen p.a. (§§ 235, 238 AO).
[02.03.2008] - Es gibt eine steuerliche und eine strafrechtliche Verjährungsfrist
Die steuerrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt zehn Jahre. Eine leichtfertige Steuerverkürzung verjährt dagegen schon nach fünf Jahren (§ 169 Abs.2 S. 2 AO). Solange noch keine steuerliche Verjährung (sog. Festsetzungsverjährung) eingetreten ist, kann das Finanzamt von Ihnen die verkürzten Steuern nachfordern.
Die steuerliche Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem Sie Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung eingereicht haben (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Haben Sie nichts eingereicht, beginnt die Frist mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Steuerentstehungsjahr folgt.
Beispiel
Rechtsanwalt Bratengeier hatte am 6.5.1997 ein Beratungshonorar von 2000 Euro bar auf die Hand bekommen, ohne diese Betriebseinnahme in seiner vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung aufgeführt zu haben. Auch in seiner Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997, die er am 31.5.1998 beim Finanzamt abgegeben hat, taucht diese Einnahme nicht auf. Damit beginnt für diese Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer die steuerliche Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 1998 und endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2008.
Ohne Abgabe einer Steuererklärung hätte für Anwalt Bratengeier die Frist mit Ablauf des Jahres 2000 begonnen, da die Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 1997 und die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums April bis Juni 1997 entstanden ist.
Von den steuerrechtlichen Verjährungsfristen ist die strafrechtliche Verjährungsfrist (sog. Verfolgungsverjährung) zu unterscheiden. Diese beträgt sowohl für Steuerhinterziehung als auch für leichtfertige Steuerverkürzung fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 384 AO). Nach Ablauf dieser Frist droht Ihnen keine Geldstrafe bzw. Geldbuße mehr.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginnt bei Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheides (§ 78a StGB). Bei einer Steueranmeldung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung beginnt die Verjährung mit dem Eingang der unrichtigen Steueranmeldung (z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldung oder -Jahreserklärung) beim Finanzamt.
Beispiel
Frau Sattmann hat in ihrer Einkommensteuererklärung 2003 steuerpflichtige Spekulationsgewinne vorsätzlich nicht angegeben. Der Einkommensteuerbescheid wurde ihr am 21.6.2004 bekannt gegeben. Damit verjährt ihre Steuerhinterziehung strafrechtlich am 21.6.2009.
Ist Ihr Steuervergehen bereits straf- und steuerrechtlich verjährt, sind Sie aus dem Schneider. Sind Ihre Steuersünden nur strafrechtlich, aber noch nicht steuerlich verjährt und kommt Ihnen das Finanzamt vor Eintritt der steuerlichen Verjährung von selbst auf die Schliche, brauchen Sie zwar keine Strafverfolgung mehr zu fürchten, müssen aber die hinterzogenen Steuern nachzahlen inklusive 6 Prozent Hinterziehungszinsen p.a. (§§ 235, 238 AO).
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