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    Kosten & Zeitrahmen einer Immoversteigerung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.04.08 21:58:40 von
    neuester Beitrag 28.04.08 08:02:17 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.140.782
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      schrieb am 27.04.08 21:58:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      @all:

      Folgende Situation: Erbengemeinschaft ist sich uneins wie es mit dem Opahäuschen weitergehen soll. Verkehrswertgutachten wird von vereinzelten als zu wenig angesehen (Gier!). Andere wollen eine schnelle Veräußerung lt. Verkehrswertgutachten.

      a) Bringen Makler was?
      b) Wie läuft das mit einer amtlichen Immoversteigerung?
      c) Was kostet dies? Kommt dann ein amtliches Gutachten zum Einsatz?
      Wer legt den Startpreis fest? Wie ist der Zeitrahmen? Ein Kollege sagte mir, daß das schon ein Vierteljahr dauern kann.:mad:

      Bitte um Antworten und Tipps.

      Gruss
      Murdo
      Avatar
      schrieb am 27.04.08 22:07:25
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.981.267 von Murdo am 27.04.08 21:58:40Wie kommst du darauf, dass man (bei Geduld) mehr als den Verkehrswet erzielen könnte?

      Bzw. dass man bei Zeitdruck "nur" den Verkehrswert erzielt?

      Verkehrswerte sind regelmässig viel zu hoch angesetzt und werden kaum am Markt erzielt. Stellt euch schon mal auf Verkehrswert - 10 bis 20 % ein als Verkaufserlös.
      Avatar
      schrieb am 27.04.08 22:45:34
      Beitrag Nr. 3 ()
      Guten Abend,
      bei einer Erbengemeinschaft sollten sich alle eing sein was mit Opa's Häuschen passieren soll. Das heißt, wenn ihr das Haus verkaufen wollt und einer sagt immer "nee" oder ist sich nicht schlüssig,etc. dann kann man über eine ZVG zur Aufhebung der Gemeinschaft das Haus versteigern lassen. Bei einem normalen Verkauf ob privat oder über Makler müssen alle Erben ihren "Kritzel" daruntersetzen. Falls also einem Erben immer etwas nicht passt( meist der Preis,weil viiieeelll zu niedrig) kann der andere Miterbe irgendwann mal oder auch sofort sagen "ich beantrage die Aufhebung der Gemeinschaft" und geht zum Amtsgericht.Kosten sind meines Wissen nicht so hoch ,glaube das war maximal im bereich eines Maklers, also max.5% des Verkauferlös.
      Also bis dann
      Avatar
      schrieb am 28.04.08 07:10:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 33.981.389 von jensraulf am 27.04.08 22:45:34Korrekt, §§ 2040 I, 2042 I BGB.
      Avatar
      schrieb am 28.04.08 08:02:17
      Beitrag Nr. 5 ()
      zu a. Makler einzuschalten, kann in keinem Fall nachteilig sein, wenn das Objekt in einer Gegend liegt, in der Maklergebühren üblicherweise vom Käufer getragen werden. Auch hier empfiehlt sich jedoch Einigkeit auf Verkäuferseite, um nicht unnötig mehrere Makler nebeneinander herlaufen zu lassen.
      zu b. Antrag auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung kann jederzeit von jedem Miterben beim örtlichen Amtsgericht gestellt werden.
      zu c. Von der Güte des Objekts hängen die Kosten und der Ausgang des Verfahrens ab, d.h. welcher Preis erzielt wird. Die Gerichtsgebühren (gemäß Gerichtskostengesetz) richten sich nach dem Wert und sind stets von den Eigentümern zu tragen bzw. vom Antragsteller zu verauslagen. Der Wert wird vom Gericht eingangs festgesetzt, regelmäßig auf der Grundlage eines vom Gericht eingeholten Verkehrswertgutachtens. Nicht zu unterschätzen wäre die Länge des Verfahrens; durch Rechtsmittel seitens eines der Beteiligten könnte der Abschluß noch über die gewöhnliche Dauer von plus/minus 6-12 Monaten hinausgezögert werden. Meistens ist die Aussicht auf eine Zwangsversteigerung (Kosten und Länge des Verfahrens sowie die Gefahr eines Zuschlags in der Nähe des Mindestbetrages von 1/2 des Verkehrswertes, der ab einem 2.Versteigerungstermin ausreichen könnte) die beste Drohkulisse, um unwillige Miterben zu bewegen, doch einem freihändigen Verkauf zuzustimmen.
      Empfehlung: die unwilligen Miterben selbst einen Makler beauftragen lassen und gleichzeitig eine angemessene Frist setzen, um einen Kaufinteressenten zu präsentieren. Wenn niemand aus der Erbengemeinschaft das Objekt übernehmen will, sollten die verkaufswilligen Miterben nach Fristablauf vor der Einleitung einer Zwangsversteigerung nicht zurückschrecken, falls nicht besondere Umstände vorliegen (z.B. zu erwartende Wertsteigerung in nächster Zeit, wenn das Objekt in der Nähe des Flughafens Berlin-Tempelhof liegt...:)).


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