Wirecard - Top oder Flop (Seite 3758)
eröffnet am 01.05.08 15:13:34 von
neuester Beitrag 20.04.24 12:11:21 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 63.928.235 von TechMan2000 am 06.06.20 20:36:05Alles veraltet und seit 2016 nicht mehr in Kraft. Für den Hinweis durfte ich mir schon heute anhören, ich würde User „diskreditieren“. Ich empfehle den BaFin Emittentenleitfaden und die FAQ der ESMA in Ergänzung zu Artikeln 14 und 15 der EU Marktmissbrauchsverordnung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.924.746 von winefreak am 06.06.20 12:33:39
😎 Ja, tahts a question ...
Zitat von winefreak: Darf ich mal ganz höflich fragen, warum Ihr Euch mit sowas aufhaltet?
Das Weiher-Kärtchen hat ein tolles Geschäftsmodell und wurde bislang deutlich suboptimal gemanagt.
Weil das braune Mastermind nur seine Geschäfts-Idee im Kopf hat/hatte . . .
Aktuell nichts Justiziables.
Und weil das bargeldlose Payment weltweit enorm zugenommen hat (Mastercard, VISA, Adyen, PagSeguro, Paypal), ist/wird Wirecard ein No-Brainer . . . nur der Zeitpunkt des Einstieges ist fraglich . . .
Ergo: Lasst die Robin Hoods ihre Arbeit machen und WDI preislich derart attraktiv gestalten, dass sie zur Braut taugt.
Warum wohl will VISA im arabischen Raum mit Wirecard zusammen arbeiten . . . ?
GLTA!
😎 Ja, tahts a question ...
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.928.262 von Bruehlsdorf am 06.06.20 20:42:14
Machen Sie hier absichtlich ein riesen Fass auf? Es geht nicht um Insiderhandel, sondern "nur" um die Frage, ob eine Mitteilung irreführend war. Das nun hochzustilisieren ist unangebracht.
Wir bewegen uns nicht auf einem kriminellen Niveau einer Deutschen Bank, einer VW oder einer Daimler!
Zitat von Bruehlsdorf: Guten Abend Yoga Maus,
ich gehe davon aus, dass der zu ermittelnde Staatsanwalt vom Richter die Erlaubnis zur Durchsuchung der Geschäftsräume als auch die Durchsuchung der Privatwohnungen der Vorstandsvorsitzenden erhalten hat. Dies wird im Regelfall in einem Zug gleichzeitig gemacht.
Hierbei handelt es sich jedoch nur um meine bescheidene Meinung. Ich kann mich natürlich irren und ich liege wieder falsch.
Fragen Sie doch mal selber in Ihrem Kollegenkreis nach! Ist da schon was durchgesickert?
Machen Sie hier absichtlich ein riesen Fass auf? Es geht nicht um Insiderhandel, sondern "nur" um die Frage, ob eine Mitteilung irreführend war. Das nun hochzustilisieren ist unangebracht.
Wir bewegen uns nicht auf einem kriminellen Niveau einer Deutschen Bank, einer VW oder einer Daimler!
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.927.947 von Oelsardine1 am 06.06.20 19:39:17Bleiben Sie doch bitte sachlich!
Habe ich Sie etwa auf dem falschen Fuß erwischt?
Habe ich Sie etwa auf dem falschen Fuß erwischt?
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.927.794 von Yoga_Maus am 06.06.20 19:15:28Guten Abend Yoga Maus,
ich gehe davon aus, dass der zu ermittelnde Staatsanwalt vom Richter die Erlaubnis zur Durchsuchung der Geschäftsräume als auch die Durchsuchung der Privatwohnungen der Vorstandsvorsitzenden erhalten hat. Dies wird im Regelfall in einem Zug gleichzeitig gemacht.
Hierbei handelt es sich jedoch nur um meine bescheidene Meinung. Ich kann mich natürlich irren und ich liege wieder falsch.
Fragen Sie doch mal selber in Ihrem Kollegenkreis nach! Ist da schon was durchgesickert?
ich gehe davon aus, dass der zu ermittelnde Staatsanwalt vom Richter die Erlaubnis zur Durchsuchung der Geschäftsräume als auch die Durchsuchung der Privatwohnungen der Vorstandsvorsitzenden erhalten hat. Dies wird im Regelfall in einem Zug gleichzeitig gemacht.
Hierbei handelt es sich jedoch nur um meine bescheidene Meinung. Ich kann mich natürlich irren und ich liege wieder falsch.
Fragen Sie doch mal selber in Ihrem Kollegenkreis nach! Ist da schon was durchgesickert?
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.928.217 von Bruehlsdorf am 06.06.20 20:32:47
Ich denke dieser Punkt ist geklärt. Wirecard ist immens gewachsen und hatte bis 2019 in der Tat keine "Datenhoheit" wie es so schön bei KPMG heisst. Deshalb waren die Forensiker auch auf die Mithilfe von Dritten angewiesen und konnten im Endeffekt nur etwas über 80% forensisch nachweisen. Die anderen haben einfach nicht mitgespielt.
Seit 2019 hat Wirecard die Datenhoheit und nun dreht sich alles um die Analyse dieser Daten.
Zitat von Bruehlsdorf: Wenn ich Ihrer Auffassung folgen sollte, dann hätte es folgende Konsequenz:
Der Vorstand dachte, dass er mit einer Sonderprüfung Unwägbarkeiten ausräumen konnte. Da dies nicht erfolgt ist, hat es zur Folge, dass er den Überblick über etwaige Drittpartnergeschäfte und der Konsequenzen im Rahmen der Prüfung nicht hatte. Denn sonst hätte der Vorstand ja die Prüfung nicht anberaumt.
Folge: Der Vorstand hatte zu diesem Zeitpunkt nicht nicht Überblick über die Geschäfte, insbesondere Drittpartnergeschäfte.
Diese Tatsache nehme ich dem Vorstand nicht ab!!
Für so doof halte ich die nicht!
Das war m. E. Absicht! Und warum? Ich vermute mal um sich einen finanziellen Vorteil zu erlauben.
Es handelt sich lediglich um meine bescheidene Meinung. Sie kann natürlich falsch sein. Den Vorwurf der Verleumdung bestreite ich daher. Denn ich schreibe ja nicht, dass es so ist. Vielleicht irre ich mich ja auch. Fragen und Gedanken werden wohl noch erlaubt sein!
Vielleicht stecken die Leerverkäufer ja nicht mit dem Vorstand unter einer Decke! Und vielleicht bezahlen die Leerverkäufer ja auch hier keiner Basher? Vielleicht ist es ja alles nur Zufall, dass Yoga Maus gestern einiges vorausgesagt hat?
Ich habe leider die Erfahrung gemacht, dass man gar nicht um so viele Ecken denken kann, wie die Welt schlecht ist, wenn es um Geld geht.
Ich denke dieser Punkt ist geklärt. Wirecard ist immens gewachsen und hatte bis 2019 in der Tat keine "Datenhoheit" wie es so schön bei KPMG heisst. Deshalb waren die Forensiker auch auf die Mithilfe von Dritten angewiesen und konnten im Endeffekt nur etwas über 80% forensisch nachweisen. Die anderen haben einfach nicht mitgespielt.
Seit 2019 hat Wirecard die Datenhoheit und nun dreht sich alles um die Analyse dieser Daten.
Abweichend wäre hier die NICHTerteilung des Testats und das wäre in diesem Fall Ad-Hoc-pflichtig. Im Gegensatz zur Erteilung, da dieses Ergebnis nicht abweicht und damit unter Block eins fallen würde.
Jetzt machen wir es aber auch ganz genau, um die Diskussion etwas abzukürzen
Unter http://www.stendal.hs-magdeburg.de/project/konjunktur/Fiwi/l… finden sich die Details.
Interessant für uns ist dabei folgendes Dilemma und seine Auflösung:
"Erhebliche praktische Relevanz hat das Verhältnis ad hoc-berichtspflichtiger
Tatsachen zur laufenden Berichterstattung des Unternehmens. Nach der
Gesetzesbegründung bezieht sich §15 WpHG nicht auf Tatsachen, die im
Rahmen laufender Veröffentlichungen durch Jahresabschlüsse und Lageberichte oder regelmäßiger Zwischenberichterstattung nach §44 b Börsengesetz darzustellen sind. Andererseits sind laut Begründung des Regierungsentwurfs der Börsengesetznovelle 1986 alle für die Beurteilung der
zugelassenen Wertpapiere wichtigen Tatsachen schon unverzüglich nach
ihrem Eintreten zu veröffentlichen (BT-Drs.12/6679, S.16).
Daraus ist abzuleiten, daß die Regelpublizität die Ad hoc-Publizität nicht ersetzen kann.
Daher können Geschäftsvorfälle mit ihrem Eintreten bereits vor dem eigentlichen Buchungsvorgang publizitätspflichtig sein, sofern sie Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf haben und i. S. v. §15 WpHG kursrelevant sind. Dies gilt insbesondere auch für Geschäftsergebnisse, die in kursrelevanter Höhe von dem jeweiligen Ergebnis des Vergleichszeitraums abweichen [...]"
Unter http://www.stendal.hs-magdeburg.de/project/konjunktur/Fiwi/l… finden sich die Details.
Interessant für uns ist dabei folgendes Dilemma und seine Auflösung:
"Erhebliche praktische Relevanz hat das Verhältnis ad hoc-berichtspflichtiger
Tatsachen zur laufenden Berichterstattung des Unternehmens. Nach der
Gesetzesbegründung bezieht sich §15 WpHG nicht auf Tatsachen, die im
Rahmen laufender Veröffentlichungen durch Jahresabschlüsse und Lageberichte oder regelmäßiger Zwischenberichterstattung nach §44 b Börsengesetz darzustellen sind. Andererseits sind laut Begründung des Regierungsentwurfs der Börsengesetznovelle 1986 alle für die Beurteilung der
zugelassenen Wertpapiere wichtigen Tatsachen schon unverzüglich nach
ihrem Eintreten zu veröffentlichen (BT-Drs.12/6679, S.16).
Daraus ist abzuleiten, daß die Regelpublizität die Ad hoc-Publizität nicht ersetzen kann.
Daher können Geschäftsvorfälle mit ihrem Eintreten bereits vor dem eigentlichen Buchungsvorgang publizitätspflichtig sein, sofern sie Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf haben und i. S. v. §15 WpHG kursrelevant sind. Dies gilt insbesondere auch für Geschäftsergebnisse, die in kursrelevanter Höhe von dem jeweiligen Ergebnis des Vergleichszeitraums abweichen [...]"
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.928.163 von sebaldo am 06.06.20 20:21:20Jetzt fangen Sie nicht mit Erbsenzählerei an.
Inhaltlich wissen Sie was mir denke! Und ich beanspruche nicht die Richtigkeit dieser These! Aber ein Forum ist nun mal auch für einen Austausch von Gedanken da.
Inhaltlich wissen Sie was mir denke! Und ich beanspruche nicht die Richtigkeit dieser These! Aber ein Forum ist nun mal auch für einen Austausch von Gedanken da.
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