checkAd

    Kapitaleinkünfte Krankenkasse-Familienversicherung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.05.08 18:57:12 von
    neuester Beitrag 21.09.08 18:56:49 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.141.511
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 20.566
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 24.05.08 18:57:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      In der gesetzlichen Krankenkasse sind Kinder und Ehegatten eines Versicherten beitragsfrei mitversichert, wenn sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Dabei werden z.B. eigene Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Zins- und Dividendeneinkünfte zusammengezählt.
      Weiss jemand, wie da die Zins- und Dividendeneinkünfte von Gemeinschaftskonten von Ehepaaren behandelt werden? Ist da zwingend davon auszugehen, dass beiden Ehegatten jeweis genau die Hälfte der Einnahmen zugerechnet werden, oder kann man als Paar im Innenverhältnis entscheiden, dass in(!) dem Gemeinschaftskonto(!) z.B. nur ein Wertpapierposten dem familienmitversicherten Ehepartner gehört und alle anderen dem Gatten, der den Verdienst hat und daher auch für die Anschaffung verantwortlich war, oder müssen dafür getrennte Konten geführt werden? Und greift hier der Aspekt der gesetzlichen Gütergemeinschaft einer normalen vertragslosen Ehe?
      Wenn jemand Bescheid weiss, würde ich mich sehr über eine Antwort freuen, ich möchte die Krankenkasse mit dieser Frage nicht unnötig aufmerksam machen.
      Avatar
      schrieb am 26.05.08 10:18:50
      Beitrag Nr. 2 ()
      ich kann nur sagen dass es für die Krankenkassen das sogenannte
      Halbeinkünfteverfahren nicht gibt und deshalb der volle Betrag
      angerechnet werden muss.
      Avatar
      schrieb am 26.05.08 10:39:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.165.544 von 47Elfen am 24.05.08 18:57:12Auszug aus dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen:

      3.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
      Während die Zurechnung von Kapitalerträgen im Allgemeinen der wirtschaftlichen Inhaberschaft an dem zugrunde liegenden Kapitalvermögen folgt, ist für die Zurechnung von Einkünften
      aus Vermietung und Verpachtung nicht maßgeblich, ob der Steuerpflichtige rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt. Entscheidend ist vielmehr, wer den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Das ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG
      genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen; er muss Vermieter oder Verpächter und damit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag oder Pachtvertrag sein.
      Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung. Die Regelung
      bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den obengenannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand
      erzielt werden.Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (BSG, Urteile vom
      10.11.1982 - 11 RK 1/82 -, USK 82209, - 11 RK 2/82 -, USK 82215).
      Avatar
      schrieb am 26.05.08 17:50:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.170.242 von nick1998 am 26.05.08 10:39:00Vielen Dank für die Kommentare und Hilfen!

      Was die für mich interessanten Einkünfte aus Kapital betrifft, richtet sich ihre Zurechnung in der Familienversicherung also im Gegensatz zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausschließlich nach der "wirtschaftlichen Inhaberschaft an dem zugrunde liegenden Kapitalvermögen", und zwar offenbar bei Zugewinngemeinschaft (vertragsloser Normalfall) und bei Gütertrennung. (Bei expliziter Vereinbarung der Gütergemeinschaft gibts die Sonderregelung Halbe/Halbe).

      Nun ist noch offen, ob bei Wertpapieren, die in einem Gemeinschaftsdepot geführt werden, die "wirtschaftliche Inhaberschaft" tatsächlich immer beiden Kontoinhabern zu Hälfte zugerechnet werden muss, oder ob die Ehepartner erklären können, dass sie die Wertpapiere im Innenverhältnis wirtschaftlich so aufgeteilt haben, dass das Gros (und damit auch die Kapitaleinkünfte daraus) demjenigen gehört, der sie aus seinem Einkommen ja auch angeschafft hat, sodaß also nur ein kleiner Teil der Kapitalerträge aus dem Gemeinschaftsdepot für die Berechnung des Gesamteinkommens des Familienversicherten gemeldet werden. Dass also das Gemeinschaftsdepot nur aus praktischen Gründen geführt wird, beide Partner ihre Wertpapiere dort verwalten, um sich eine doppelte Depotführung (doppelte Gebühren etc.) zu sparen.

      Ist das möglich? Kann hier noch jemand weiterhelfen?

      Danke im voraus
      Avatar
      schrieb am 28.05.08 10:18:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.165.544 von 47Elfen am 24.05.08 18:57:12Hi 47Elfen,


      Hier eine Zusammenfassung:

      Gemeinsames Rundschreiben vom 21.03.2006 zum Gesamteinkommen:

      Werden Erträge und Veräußerungsgewinne (z. B. Dividenden und Gewinnausschüttungen) nach dem so genannten Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte bei der persönlichen Einkommensteuer des Anteilseigners herangezogen (§ 3 Nr. 4 EStG) ist nach § 2 Abs. 5a EStG für Zwecke der Feststellung des Gesamteinkommens das Ergebnis des Halbeinkünfteverfahrens wieder rückgängig zu machen, d. h. dem steuerrechtlich maßgebenden Wert ist die im Halbeinkünfteverfahren nicht angesetzte Hälfte der Beteiligungserträge hinzuzurechnen. Der den Einkünften hinzuzurechnende Betrag im Sinne des § 2 Abs. 5a EStG kann aus dem Erläuterungstext des Einkommensteuerbescheides entnommen werden.

      Für die persönliche Zurechnung von Einkünften ist maßgebend, welche Person sie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG "erzielt" hat. Danach sind Einkünfte demjenigen zuzurechnen, der wirtschaftlich diejenigen Leistungen, durch die der Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht wird, bewirkt. Bei Ehegatten spielt für die Zurechnung bestimmter Einkunftsarten auch der eheliche Güterstand eine wesentliche Rolle.

      Sofern und soweit Ehegatten steuerrechtlich ein Dispositionsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte eingeräumt ist, gilt diese Zurechnung dann aber auch auf jeden Fall für die Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung.

      Ich gehe mal davon aus, das hier Gütergemeinschaft vorliegt; demnach ist also abschließend entscheidend, welcher Person im Steuerbescheid die Zuordnung des Vermögens zuteil wurde (Spalte Steuerpflichtiger oder Ehegatte/Ehefrau).

      Wenn alle Kapitaleinkünfte im Rahmen des Dispositionsrechts im Steuerbescheid beim Steuerpflichtigen zugeordnet sind und nicht beim (familienversicherten) Ehegatten und somit beim (familienversicherten) Ehegatten dann Einkünfte unter dem für die gesetzlich normierten Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2008: 355,00 EUR) liegt, dann besteht weiterhin Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4280EUR -0,47 %
      InnoCan startet in eine neue Ära – FDA Zulassung!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 28.05.08 12:17:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.185.261 von Jäger&Sammler am 28.05.08 10:18:52Superklare Auskunft! Vielen Dank, Jäger und Sammler!
      Avatar
      schrieb am 02.06.08 13:16:23
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.186.338 von 47Elfen am 28.05.08 12:17:22Danke schön ... :yawn:
      Avatar
      schrieb am 21.09.08 18:56:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      Soll ich dass so verstehen, dass die Anlage auf den Namen des einen Ehepartners stehen kann,
      aber in der Steuererklärung (und Familienver.) die Zinsen auf den Namen des anderen laufen können?:confused:

      Mir wurde von der Krankenkasse eine andere Auskunft gegeben.
      Die Kapitaleinkünfte sollen halbiert werden.

      Da bin ich jetzt ratlos, was stimmt.:rolleyes:
      LG


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Kapitaleinkünfte Krankenkasse-Familienversicherung