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    Meridio Vermögensverwaltung AG kaum beachtet aber interesant ! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.07.08 17:10:58 von
    neuester Beitrag 14.12.09 21:01:50 von
    Beiträge: 27
    ID: 1.142.815
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      Avatar
      schrieb am 12.07.08 17:10:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      DGAP-News : Meridio Vermögensverwaltung AG: Meridio hat trotz schwierigem Marktumfeld in 2007 positives Ergebnis erzielt

      Meridio Vermögensverwaltung AG / Jahresergebnis

      News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Herausgeber verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Köln, 07.07.2008. Die am Open Market gelistete Meridio Vermögensverwaltung
      AG (ISIN: DE0006946106) hat auch im Geschäftsjahr 2007, trotz eines
      schwierigen Marktumfeldes ein positives Ergebnis erzielt. Der Bilanzgewinn
      für das Geschäftsjahr 2007 beträgt € 78.746,20. Das Ergebnis des
      Geschäftsjahres 2007 war belastet durch geringere erfolgsabhängige
      Provisionserlöse und Einmaleffekte, hervorgerufen durch
      Börseneinführungkosten und Kosten für die Umsetzung der durch die MiFID
      entstandenen Anforderungen sowie eines Sonderbeitrages an die EdW.


      Hintergrund:

      Meridio – ein erfahrener Vermögensverwalter

      Die Meridio Vermögensverwaltung ist bereits heute eines der führenden
      privaten, bankenunabhängigen Finanzdienstleistungsinstitute Deutschlands.
      Die Kernkompetenz liegt in der klassischen Vermögensverwaltung in
      Wertpapieren sowie der Auswahl geschlossener Fonds zur Diversifizierung des
      Kundenvermögens. Zudem ist die Erstellung von Vorsorgekonzepten bzw. die
      Vermittlung von Vorsorge- und Versicherungsprodukten sowie Immobilien
      Bestandteil der Produkt- und Dienstleistungspalette der Meridio-Gruppe.

      Seit langer Zeit managt die Meridio Vermögensverwaltung zudem die Teilfonds
      Meridio GlobalVision und Meridio GreenBalance. Aufgrund eines
      internationalen Kontaktnetzwerkes mit dem Schwerpunkt Naher und Mittlerer
      Osten hat die Meridio Vermögensverwaltung AG zudem vor einem Jahr den
      Teilfonds Meridio ArabWorld aufgelegt, der zu diesem Zeitpunkt der erste,
      reine arabische Aktienfonds war.



      Disclaimer:
      \'Diese Veröffentlichung und die darin enthaltenen Informationen sind nicht
      zur direkten oder indirekten Weitergabe in die bzw. innerhalb der
      Vereinigten Staaten von Amerika (\'USA\'), Kanada, Australien oder Japan
      bestimmt.
      Die Veröffentlichung ist weder ein Angebot zum Verkauf noch eine
      Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren.\'




      Weitere Informationen:

      Gustav-Heinemann-Ufer 56
      D-50968 Köln

      Phone: +49-221-37639-0
      Fax: +49-221-37639-11
      E-Mail: ir@meridio.de
      WEB: www.meridio.de



      07.07.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
      ---------------------------------------------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 12.07.08 17:12:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.495.297 von lacorte am 12.07.08 17:10:58Was älter

      DGAP-News : Meridio Vermögensverwaltung AG beschließt Kapitalerhöhung

      Meridio Vermögensverwaltung AG / Kapitalerhöhung

      Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
      Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Köln, 14. März 2008

      Meridio Vermögensverwaltung AG beschließt Kapitalerhöhung

      Der Vorstand der Meridio Vermögensverwaltung AG hat am 05.03.2008 mit
      Zustimmung des Aufsichtsrats vom gleichen Tag eine Kapitalerhöhung aus
      Genehmigtem Kapital um bis zu EUR 826.875,00 durch Ausgabe von bis zu
      826.875 neuen, auf den Inhaber lauten-den nennwertlosen Stückaktien
      (Stammaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grund-kapital von EUR 1,00
      je Aktie (die 'Neuen Aktien') gegen Bareinlage beschlossen. Damit wird das
      Grundkapital von derzeit EUR 2.173.125,00 auf bis zu EUR 3.000.000,00
      erhöht. Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2007 voll gewinnberechtigt.

      Den Aktionären wird grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Der Bezugspreis
      wurde auf EUR 4,50 je Aktie festgelegt. Das Bezugsverhältnis beträgt 2 : 1,
      d.h. für zwei alte Aktien kann eine Neue Aktie bezogen werden.

      Mit den Mitteln aus der Kapitalerhöhung plant die Meridio
      Vermögensverwaltung, ihre Be-teiligung an der V-Bank zu erhöhen, eine auf
      Dienstleistungen für Vermögensverwalter spezialisierte neue Bank mit Sitz
      in München. Darüber hinaus wird Meridio das Engage-ment im arabischen Raum
      verstärken und sich an einer neu zu gründenden Kuwaitischen
      Investmentgesellschaft beteiligen. Ferner werden auch Akquisitionen anderer
      Vermögens-verwalter geprüft.


      Meridio – ein erfahrener Vermögensverwalter

      Die Meridio Vermögensverwaltung ist bereits heute eines der führenden
      privaten, banke-nunabhängigen Finanzdienstleistungsinstitute Deutschlands.
      Die Kernkompetenz liegt in der klassischen Vermögensverwaltung in
      Wertpapieren sowie der Auswahl geschlossener Fonds zur Diversifizierung des
      Kundenvermögens. Zudem ist die Erstellung von Vorsorge-konzepten bzw. die
      Vermittlung von Vorsorge- und Versicherungsprodukten sowie Immo-bilien
      Bestandteil der Produkt- und Dienstleistungspalette der Meridio-Gruppe.

      Seit langer Zeit managt die Meridio Vermögensverwaltung zudem die Teilfonds
      Meridio GlobalVision und Meridio GreenBalance. Aufgrund eines
      internationalen Kontaktnetzwer-kes mit dem Schwerpunkt Naher und Mittlerer
      Osten hat die Meridio Vermögensverwal-tung AG zudem vor einem Jahr den
      Teilfonds Meridio ArabWorld aufgelegt, der zu diesem Zeitpunkt der erste,
      reine arabische Aktienfonds war.


      Weitere Informationen:

      Meridio Vermögensverwaltung AG
      Gustav-Heinemann-Ufer 56
      D-50968 Köln

      Phone: +49-221-37639-0
      Fax: +49-221-37639-11
      E-Mail: ir@meridio.de
      WEB: www.meridio.de
      14.03.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
      ---------------------------------------------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 12.07.08 17:12:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.495.297 von lacorte am 12.07.08 17:10:58Auch älter

      DGAP-News : Meridio Vermögensverwaltung AG hat Kapitalerhöhung erfolgreich platziert

      Meridio Vermögensverwaltung AG / Kapitalerhöhung

      Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
      Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Köln, 21. Mai 2008

      Meridio Vermögensverwaltung AG hat Kapitalerhöhung erfolgreich platziert

      Der Vorstand der Meridio Vermögensverwaltung AG hat am 05.03.2008 mit
      Zustimmung des Aufsichtsrats vom gleichen Tag eine Kapitalerhöhung aus
      Genehmigtem Kapital um bis zu EUR 826.875,00 durch Ausgabe von bis zu
      826.875 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien
      (Stammaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00
      je Aktie (die 'Neuen Aktien') gegen Bareinlage beschlossen.

      Die Meridio Vermögensverwaltung AG teilt mit, dass sämtliche Neuen Aktien
      erfolgreich am Markt platziert werden konnten. Die Kapitalmaßnahme wurde am
      20.05.2008 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

      Damit hat sich das Grundkapital von EUR 2.173.125,00 auf EUR 3.000.000,00
      erhöht.

      Mit den Meridio zur Verfügung stehenden Mitteln wird die Meridio
      Vermögensverwaltung AG ihre Beteiligung an der V-Bank AG erhöhen, eine auf
      Dienstleistungen für Vermögensverwalter spezialisierte neue Bank mit Sitz
      in München. Darüber hinaus plant Meridio, ihr Engagement im arabischen Raum
      zu verstärken und sich an einer neu zu gründenden Kuwaitischen
      Investmentgesellschaft zu beteiligen. Ferner werden auch Akquisitionen
      anderer Vermögensverwalter geprüft.

      Meridio – ein erfahrener Vermögensverwalter

      Die Meridio Vermögensverwaltung mit Sitz in Köln unterhält Niederlassungen
      in Hamburg, Neuss und Düren. Als einer der führenden unabhängigen
      Vermögensverwalter in Deutschland bietet Meridio inländischen sowie
      ausländischen privaten und institutionellen Anlegern eine Vielzahl von
      Dienstleistungen an. Die Schwerpunkte des Angebots sind die klassische
      Vermögensverwaltung und Vermögensbetreuung, das Management von
      Investmentfonds sowie die Vermittlung von geschlossenen Fondsprodukten.
      Über die 50%ige Tochtergesellschaft Meridio Privates Vorsorge Management
      GmbH bietet Meridio zusätzlich Produkte für die private Altersvorsorge,
      Versicherungen und Immobilien an. In 2007 initiierte Meridio mit dem
      Meridio ArabWorld Fonds den ersten, reinen arabischen Aktienfonds in
      Luxemburg.



      Meridio Vermögensverwaltung AG Gustav-Heinemann-Ufer 56 D-50968 Köln

      Phone: +49-221-37639-0 Fax: +49-221-37639-11 E-Mail: ir@meridio.de Web:
      www.meridio.de


      21.05.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
      ---------------------------------------------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 12.07.08 18:21:22
      Beitrag Nr. 4 ()
      ich muß sagen,du gibst dir große Mühe :eek:
      Avatar
      schrieb am 12.07.08 19:57:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      Mit 78.000 € Bilanzgewinn würde sich ein anständiger Handwerksbetrieb schämen, jeder Zahnarzt würde seinen bevorstehenden Konkurs beklagen, aber einer Aktiengesellschaft meint man wohl damit bereits die Bilanz vergolden zu müssen.

      Die zwei Mio. Grundkapital nur halbwegs ordentlich angelegt bringen locker mehr als das Doppelte schon bei jeder hinterwäldlerischen Regionalbank, und dazu braucht man keinen Vertrieb, kein Back Office, keine teuren Vorstände, da ist eine 400€-Teilzeitkraft noch nicht mal ausgelastet.

      Oder seh' ich da was falsch :confused:

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      Avatar
      schrieb am 20.07.08 15:33:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.495.697 von Quadratus am 12.07.08 19:57:56Ich persönlich sehe hier eine gute Chance mal sehen wer ende des Jahres recht hat:cool:
      Avatar
      schrieb am 31.07.08 21:58:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      Meridio Vermögensverwaltung AG
      Köln
      ISIN DE 0006946106
      WKN 694610
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


      Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

      hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der Meridio Vermögensverwaltung AG ein, die am Montag, den
      8. September 2008, 10:00 Uhr im ROTONDA Business-Club e.V., RaWieslochum 4, Salierring 32, 50677 Köln stattfindet.


      Tagesordnungsübersicht:
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Meridio Vermögensverwaltung AG zum 31. Dezember 2007 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007
      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007
      5.

      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008
      6.

      Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2007/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals sowie über die entsprechende Änderung der Satzung
      7.

      Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2008), über die Schaffung eines Bedingten Kapitals I in Höhe von EUR 300.000,00 zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2008 und entsprechende Änderung der Satzung
      8.

      Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
      9.

      Beschlussfassung über eine vollständige Satzungsneufassung


      Tagesordnung und Beschlussvorschläge:
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Meridio Vermögensverwaltung AG zum 31. Dezember 2007 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007


      Die vorgenannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Meridio Vermögensverwaltung AG, Gustav-Heinemann-Ufer 56, D-50968 Köln und im Internet unter www.meridio.de eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen werden jedem Aktionär auf Anfrage unverzüglich und kostenlos in Kopie zugesandt.


      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2007 in Höhe von EUR 78.746,20 in voller Höhe in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.


      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007 zu entlasten.


      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 zu entlasten.


      5.

      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008


      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die FIDUNION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen.


      6.

      Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2007/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals sowie über die entsprechende Änderung der Satzung


      Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 8. August 2007 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.086.562,00 durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann. Diese Ermächtigung wurde am 23. August 2007 als Genehmigtes Kapital in das Handelsregister eingetragen. Von dieser Ermächtigung wurde teilweise Gebrauch gemacht; sie steht derzeit noch in einem Umfang von EUR 259.687,00 zur Verfügung.


      Dieses Genehmigte Kapital soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden, damit der Vorstand weiterhin in vollem Umfang über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt, um auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können und auch künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anpassen kann.


      Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals in § 5 Abs. 2 der Satzung nur wirksam wird, wenn an dessen Stelle ein neues Genehmigtes Kapital tritt.


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

      a)

      Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals


      Die bestehende Ermächtigung des Vorstands in § 5 Abs. 2 der Satzung der Meridio Vermögensverwaltung AG wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend in Buchstabe b) vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals 2008/I in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.
      b)

      Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2008/I


      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2008/I in das Handelsregister einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die neuen Aktien können auch einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2008/I festzulegen.


      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden

      (1)

      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder
      (2)

      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden oder auszugeben sind; oder
      (3)

      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen


      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2008/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2008/I zu ändern.
      c)

      Satzungsänderung


      Die satzungsmäßige Umsetzung dieses Genehmigten Kapitals 2008/I erfolgt im Rahmen der zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Satzungsneufassung, dort unter § 3 Absatz (2). Vorsorglich für den Fall, dass diese vollständige Satzungsneufassung nicht mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen werden sollte, erhält § 5 Absatz 2 der derzeit gültigen Satzung folgende Fassung:


      „Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2008/I in das Handelsregister einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die neuen Aktien können auch einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2008/I festzulegen.


      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden



      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder


      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden oder auszugeben sind; oder


      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.


      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2008/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2008/I zu ändern.“
      d)

      Weisung an den Vorstand


      Um sicherzustellen, dass die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals nicht wirksam wird, ohne dass an seine Stelle das neue Genehmigte Kapital 2008/I tritt, wird der Vorstand angewiesen, die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das neue Genehmigte Kapital 2008/I eingetragen wird.


      7.

      Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsprogramm 2008), über die Schaffung eines Bedingten Kapitals I in Höhe von EUR 300.000,00 zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2008 und entsprechende Änderung der Satzung


      Es ist beabsichtigt, ein Aktienoptionsprogramm 2008 der Meridio Vermögensverwaltung AG zu beschließen, um dem Vorstand der Gesellschaft sowie Arbeitnehmern der Gesellschaft Aktienoptionsrechte einräumen zu können.


      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      a)

      Aktienoptionsprogramm 2008


      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2008 der Meridio Vermögensverwaltung AG („Aktienoptionsprogramm 2008“) auf den Namen lautende Optionsscheine („Aktienoptionsrechte“) auf den Erwerb von bis zu 300.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Zur Bedienung von Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft ist allein der Aufsichtsrat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt.


      Den Aktionären steht kein gesetzliches Bezugsrecht auf die Aktienoptionsrechte zu. Mit der Begebung der Aktienoptionsrechte erhalten die Inhaber das Recht, nach näherer Maßgabe des Aktienoptionsprogramms 2008 bis zu Stück 300.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erwerben.


      Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte und der neuen Aktien im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2008 erfolgt nach Maßgabe der folgenden Aktienoptionsbedingungen:

      (1)

      Aktienoptionsrecht


      Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das Recht, nach näherer Maßgabe dieser Aktienoptionsbedingungen eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Meridio Vermögensverwaltung AG mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 zu erwerben („Meridio-Aktie").
      (2)

      Tranchen


      Das Aktienoptionsprogramm 2008 der Meridio Vermögensverwaltung AG ist ein mehrjähriges Programm. Eine Verteilung von jährlich bestimmten Mengen von Aktienoptionsrechten findet nicht statt.
      (3)

      Kreis der Bezugsberechtigten


      Der Kreis der Aktienoptionsberechtigten umfasst Vorstandsmitglieder der Meridio Vermögensverwaltung AG sowie Arbeitnehmer der Meridio Vermögensverwaltung AG. Der genaue Kreis der Aktienoptionsberechtigten sowie die Bestimmung der Auswahlkriterien obliegen dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Auswahl der Mitglieder des Vorstandes, denen Aktienoptionsrechte gewährt werden, obliegt dem Aufsichtsrat.


      Den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft sowie den Arbeitnehmern der Gesellschaft werden insgesamt bis zu Stück 300.000 Aktienoptionsrechte zur Zeichnung angeboten, wobei sich das Gesamtvolumen der Aktienoptionsrechte auf die berechtigten Personengruppen wie folgt verteilt:

      (i)

      insgesamt bis zu Stück 200.000 Aktienoptionsrechte (66,67%) an Mitglieder des Vorstands der Meridio Vermögensverwaltung AG,
      (ii)

      insgesamt bis zu Stück 100.000 Aktienoptionsrechte (33,33%) an Arbeitnehmer der Meridio Vermögensverwaltung AG.
      (4)

      Erwerbszeiträume


      Aktienoptionsrechte dürfen nur innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen nach dem Tag der jeweiligen Veröffentlichung der Einladung zu einer ordentlichen Hauptversammlung der Meridio Vermögensverwaltung AG im elektronischen Bundesanzeiger, gerechnet ab dem ersten dieser Veröffentlichung nachfolgenden Tag, an dem die Geschäftsbanken in Frankfurt am Main geöffnet haben, ausgegeben werden.
      (5)

      Wartezeit, Zeitraum der Optionsrechtsausübung, Laufzeit des Aktienoptionsrechts, depotmäßige Buchung


      Die Aktienoptionsrechte können frühestens zwei Jahre nach dem Datum ihrer Ausgabe ausgeübt werden („Wartezeit“).


      Aktienoptionsrechte dürfen nur innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen nach dem Tag der jeweiligen Veröffentlichung der Einladung zu einer ordentlichen Hauptversammlung der Meridio Vermögensverwaltung AG im elektronischen Bundesanzeiger, gerechnet ab dem ersten dieser Veröffentlichung nachfolgenden Tag, an dem die Geschäftsbanken in Frankfurt am Main geöffnet haben, ausgeübt werden („Ausübungszeitraum“).


      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktie noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.


      Die Aktienoptionsrechte können auf Grundlage dieses Beschlusses in einer oder mehreren Tranchen – unter Beachtung der Erwerbszeiträume – längstens bis zum 31.12.2013 ausgegeben werden. Die Ausübung der Aktienoptionsrechte ist – unter Beachtung der Wartezeit und der Ausübungszeiträume – längstens bis zum 31.12.2018 möglich. Nicht ausgeübte Aktienoptionsrechte verfallen nach diesem Zeitpunkt entschädigungslos.


      Die Aktienoptionsrechte können nur ausgeübt werden, wenn in der entsprechenden Bezugserklärung ein in der Bundesrepublik Deutschland geführtes Wertpapierdepot benannt wird.
      (6)

      Erfolgsziele


      Die ausgegebenen Aktienoptionsrechte können dann ausgeübt werden, wenn vor dem jeweiligen Ausübungszeitraum die Kursentwicklung der Meridio-Aktie zumindest der Entwicklung des Entry All Share (Performance) Index (ISIN DE000A0C4B18, WKN A0C4B1) oder eines diesen Index ersetzenden Nachfolgeindex („Branchen-Index“) entspricht. Im Einzelnen bedeutet dies:

      (i)

      Übersteigt die positive Kursentwicklung der Meridio-Aktie die positive Kursentwicklung des Branchen-Index oder entspricht sie ihr, ist eine Ausübung der Optionsrechte im betreffenden Ausübungszeitraum möglich.
      (ii)

      Entwickelt sich der Kurs der Meridio-Aktie positiv, während sich der Branchen-Index negativ entwickelt, ist eine Ausübung der Optionsrechte im betreffenden Ausübungszeitraum möglich.
      (iii)

      Entwickelt sich der Kurs der Meridio-Aktie prozentual weniger negativ als der Branchen-Index, ist eine Ausübung der Optionsrechte im betreffenden Ausübungszeitraum möglich.
      (iv)

      Entwickelt sich der Kurs der Meridio-Aktie negativ, während sich der Branchen-Index positiv entwickelt, ist eine Ausübung der Aktienoptionsrechte im betreffenden Ausübungszeitraum nicht möglich.
      (v)

      Ist die negative Entwicklung des Kurses der Meridio-Aktie und des Branchen-Index betragsmäßig identisch, ist keine Ausübung der Aktienoptionsrechte zum betreffenden Ausübungszeitraum möglich.


      Die Kursentwicklung der Meridio-Aktie ergibt sich aus einem Vergleich

      (i)

      des arithmetischen Mittelwerts der jeweils im elektronischen Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems (zusammen „Xetra-Handel“) für eine Meridio-Aktie festgestellten Schlusskurse der letzten 20 Handelstage vor der Veröffentlichung der Einladung zu einer ordentlichen Hauptversammlung der Meridio Vermögensverwaltung AG im elektronischen Bundesanzeiger, welche unmittelbar vor der Gewährung der Aktienoptionsrechte der jeweiligen Tranche veröffentlicht worden ist („Basisbezugspreis“) mit
      (ii)

      dem arithmetischen Mittelwert der jeweils im elektronischen Xetra-Handel für eine Meridio-Aktie festgestellten Schlusskurse der letzten 20 Handelstage vor der Veröffentlichung der Einladung zu einer ordentlichen Hauptversammlung der Meridio Vermögensverwaltung AG im elektronischen Bundesanzeiger, welche unmittelbar vor der Ausübung der Aktienoptionsrechte der jeweiligen Tranche veröffentlicht worden ist („Ausübungskurs“). Soweit an dem jeweils relevanten Tag kein Xetra-Schlusskurs festgestellt wird, ist der Schlusskurs im Parketthandel an der Frankfurter Wertpapierbörse maßgebend.


      Die Entwicklung des Branchen-Index ergibt sich aus einem Vergleich

      (i)

      des arithmetischen Mittelwerts der jeweils im elektronischen Xetra-Handel an den für die Ermittlung des Basisbezugspreises maßgeblichen 20 Handelstagen festgestellten Schlusskurse des Branchen-Index („Ausgabe-Branchen-Index“) mit
      (ii)

      dem arithmetischen Mittelwert der jeweils im elektronischen Xetra-Handel an den für die Ermittlung des Ausübungskurs maßgeblichen 20 Handelstagen festgestellten Schlusskurse des Branchen-Index („Ausübungs-Branchen-Index“).
      (7)

      Optionspreis


      Der bei Erwerb einer Meridio-Aktie infolge Ausübung des Aktienoptionsrechts zu zahlende Preis („Optionspreis“) entspricht dem Basisbezugspreis, sofern sich nicht nach folgender Maßgabe oder nach Maßgabe von nachstehender Ziffer (8) Änderungen ergeben.

      (i)

      Für den Fall, dass der Ausübungskurs höher ist als der Basisbezugspreis, dessen 2-fachen Betrag jedoch nicht übersteigt, entspricht der Optionspreis dem Basisbezugspreis.
      (ii)

      Für den Fall, dass der Ausübungskurs den 2-fachen Betrag des Basisbezugspreises übersteigt, erhöht sich der Optionspreis um die Hälfte des übersteigenden Betrages.
      (iii)

      Für den Fall, dass der Ausübungskurs unter dem Basisbezugspreis und der Ausübungs-Branchen-Index unter dem Ausgabe-Branchen-Index liegt, daher der Aktienkurs und Branchen-Index gefallen ist, verringert sich der Optionspreis um den Prozentsatz, um den sich der Ausgabe-Branchen-Index im Vergleich zum Ausübungs-Branchen-Index verringert hat.
      (iv)

      Für den Fall, dass der Ausübungskurs über dem Basisbezugspreis, der Ausübungs-Branchen-Index jedoch unter dem Ausgabe-Branchen-Index liegt, daher der Aktienkurs gestiegen und der Branchen-Index gefallen ist, entspricht der Optionspreis dem Basisbezugspreis.


      Der Optionspreis wird für jeden Ausübungszeitraum neu ermittelt und gilt vorbehaltlich einer weiteren Anpassung nach Ziffer (8) bzw. den vom Vorstand bzw. Aufsichtsrat festgelegten Optionsbedingungen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes.


      § 9 Abs. 1 AktG bleibt in allen Fällen unberührt.
      (8)

      Verwässerungsschutz


      Führt die Meridio Vermögensverwaltung AG innerhalb der Laufzeit der Aktienoptionsrechte Kapital- oder Strukturmaßnahmen durch, gelten die folgenden Regelungen:

      (i)

      Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien erhöht sich die Anzahl der Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können, im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Der Optionspreis mindert sich entsprechend dem Verhältnis der Kapitalerhöhung. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
      (ii)

      Sofern die Meridio Vermögensverwaltung AG unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an die Aktionäre das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen erhöht oder Teilschuldverschreibungen mit Options- oder Wandelrechten begibt, wird der Optionspreis um den Betrag ermäßigt, der dem Durchschnittskurs des den Aktionären gewährten Bezugsrechts an allen Handelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse entspricht. Sofern kein Bezugsrechtshandel stattfindet, ist der rechnerische Wert des Bezugsrechts, der auf Basis einer anerkannten Berechnungsmethode zu bestimmen ist, entscheidend. Eine Ermäßigung des Optionspreises entfällt, wenn dem Optionsberechtigten ein Bezugsrecht eingeräumt wird, dessen Wert dem Bezugsrecht der Aktionäre entspricht. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
      (iii)

      Im Falle einer Kapitalherabsetzung im Wege der Zusammenlegung oder Einziehung von Aktien vermindert sich die Anzahl von Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können, in dem Verhältnis, dass dem Verhältnis des Herabsetzungsbetrages des Grundkapitals zum Grundkapital der Meridio Vermögensverwaltung AG vor der Kapitalherabsetzung entspricht. Der Optionspreis je Aktie wird bei einer nominellen Kapitalherabsetzung im Wege der Zusammenlegung von Aktien entsprechend dem Verhältnis der Kapitalherabsetzung erhöht. Wird das Kapital gegen Rückzahlung von Einlagen herabgesetzt oder erworbene eigene Aktien eingezogen, findet keine Anpassung des Optionspreises und des Bezugsverhältnisses statt.
      (iv)

      Wird die Meridio Vermögensverwaltung AG auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft oder auf einen Rechtsträger anderer Rechtsform verschmolzen, können nicht mehr der Wartezeit unterliegende Aktienoptionsrechte im gesamten Zeitraum vom Zeitpunkt der Zustimmung der Hauptversammlung der Meridio Vermögensverwaltung AG zu dem Verschmelzungsvertrag bis zum letzten Börsenhandelstag der Meridio-Aktien ausgeübt werden. Aktienoptionsrechte, für die am letzten Börsenhandelstag der Meridio-Aktien die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist, erlöschen. Weder die Meridio Vermögensverwaltung AG noch der übernehmende Rechtsträger sind verpflichtet, die Inhaber der Aktienoptionsrechte für das Erlöschen von Aktienoptionsrechten zu entschädigen, insbesondere besteht keine Verpflichtung des übernehmenden Rechtsträgers zur Auflage eines eigenen Aktienoptionsprogramms. In Fällen der Auf- und Abspaltung auf eine börsennotierte Aktiengesellschaft, auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft oder auf einen Rechtsträger anderer Rechtsform unter Beteiligung der Meridio Vermögensverwaltung AG als übertragender Rechtsträger, gelten diese Grundsätze entsprechend. Als börsennotiert in vorstehenden Sinne gilt auch eine Aktiengesellschaft, deren Aktien in einem nicht regulierten Markt einer Wertpapierbörse gelistet sind.
      (v)

      Im Falle eines Aktiensplits ohne Änderung des Grundkapitals erhöht sich die Anzahl der Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können, in dem Verhältnis, in dem eine alte Aktie gegen neue Aktien eingetauscht wird. Der Optionspreis je Aktie mindert sich entsprechend dem Verhältnis, in dem alte Aktien gegen neue Aktien eingetauscht werden. Entsprechend verringert sich die Anzahl der Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können, im Falle der Zusammenlegung von Aktien. Der Optionspreis je Aktie erhöht sich dann in dem Verhältnis, in dem alte Aktien gegen neue Aktien eingetauscht werden.


      Bruchteile von Aktien werden nicht geliefert und nicht ausgeglichen. Bei Erklärung der Ausübung mehrerer Aktienoptionsrechte durch einen Optionsinhaber werden jedoch Bruchteile von Aktien zusammengelegt.


      Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Rahmen der jeweiligen Kapital- bzw. Strukturmaßnahme die Erfolgsziele (Ziffer (6) der Bedingungen zum Aktienoptionsprogramm 2008) sowie die Vorgaben hinsichtlich der für die Ermittlung des Optionspreises maßgebenden relativen Kursentwicklung der Meridio-Aktie (Ziffer (7) der Bedingungen zum Aktienoptionsprogramm 2008) im Einzelfall nach billigem Ermessen anpassen. Dabei wird er den Maßgaben dieses Hauptversammlungsbeschlusses und dem Schutz sowohl dem Optionsinhaber als auch der Aktionäre vor der Verminderung (Verwässerung) ihrer Rechte Rechnung tragen. Abweichend hiervon entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Meridio Vermögensverwaltung AG der Aufsichtsrat.


      Soweit ein vergleichbarer Vorgang nicht den vorstehenden Regelungen unterfällt, wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach billigem Ermessen eine Regelung im Einzelfall treffen. Abweichend hiervon entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Meridio Vermögensverwaltung AG der Aufsichtsrat.
      (9)

      Regelung der Einzelheiten


      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2008 einschließlich der Aktienoptionsbedingungen für die berechtigten Personengruppen festzulegen; abweichend hiervon entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Meridio Vermögensverwaltung AG der Aufsichtsrat. Zu den wichtigsten Einzelheiten gehören insbesondere der Umfang der zu gewährenden Aktienoptionsrechte, weitere Einzelheiten über die Anpassung des Optionspreises und/oder des Bezugsverhältnisses bei Kapital- und Strukturmaßnahmen, besondere Regelungen zur Optionsausgabe an und Ausübung der Aktienoptionsrechte durch im Ausland ansässige Optionsberechtigte unter Berücksichtigung der dort geltenden kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen, Bestimmungen über die Aufteilung der Aktienoptionsrechte innerhalb der berechtigten Personengruppen, den Ausgabetag innerhalb des vorgesehenen Erwerbszeitraums, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen, das Verfahren zur Ausübung der Aktienoptionsrechte sowie weitere Verfahrensregelungen, insbesondere die technische Abwicklung der Ausgabe der entsprechenden Meridio-Aktien nach Optionsausübung.
      (10)

      Nichtübertragbarkeit


      Die Aktienoptionsrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar und können grundsätzlich nur ausgeübt werden, solange der Bezugsberechtigte in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis zur Meridio Vermögensverwaltung AG steht. Für den Todesfall, Ruhestand, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit und in Fällen der sonstigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Aktienoptionsberechtigten können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
      b)

      Schaffung eines bedingten Kapitals I und entsprechende Satzungsänderung


      Die Beschlussfassung des bedingten Kapitals zur Durchführung des Aktienoptionsprogramms 2008 („Bedingtes Kapital I“) erfolgt im Rahmen der zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Satzungsneufassung, dort unter § 3 Absatz (3). Vorsorglich für den Fall, dass diese vollständige Satzungsneufassung nicht mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen werden sollte, erhält § 5 der derzeit gültigen Satzung einen neuen Absatz (3) mit folgender Fassung:



      „Das Grundkapital ist um bis zu EUR 300.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 300.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten, zu deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung vom 8. September 2008 ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 8. September 2008 gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben.


      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.


      Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte an Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest.


      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital I zu ändern.“


      8.

      Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien


      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      a)

      Erwerbsermächtigung


      Die Meridio Vermögensverwaltung AG („Gesellschaft“) wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit Wirkung vom Ablauf des Tages dieser Hauptversammlung dazu ermächtigt, in dem Zeitraum bis zum Ablauf des 5. März 2010 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese Aktien entfallenden rechnerischen Anteil von bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu anderen Zwecken als zu dem des Handels in eigenen Aktien zu erwerben; dabei gilt, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche der Gesellschaft nach Maßgabe der §§ 71d und/oder 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen dürfen. Diese Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke und entweder durch die Gesellschaft selbst oder durch von ihr im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.
      b)

      Arten des Erwerbs


      Der Erwerb der Aktien der Gesellschaft („Meridio-Aktien“) erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG nach Wahl des Vorstandes mit Zustimmung des Aufsichtsrats entweder (1) als Kauf über die Börse oder (2) mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufofferte oder (3) mittels einer an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung, Verkaufsangebote abzugeben oder (4) mittels Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden, wobei jeder dieser Erwerbswege selbständig und rechtlich unabhängig von den anderen ist.

      (1)

      Erfolgt der Erwerb der Meridio-Aktien als Kauf über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Meridio-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb jeweils durch die letzte Kursfeststellung ermittelten Börsenkurse („Schlusskurs“) einer Meridio-Aktie gleicher Gattung und Ausstattung im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem (zusammen „Xetra-Handel“) um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten.
      (2)

      Erfolgt der Erwerb der Meridio-Aktien über eine an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufofferte („Kaufangebot“), dürfen der angebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne je Meridio-Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Meridio-Aktie gleicher Gattung und Ausstattung im Xetra-Handel während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots („Referenzkurs“) um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten.


      Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen vom angebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der angebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Kaufangebot angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der Referenzkurs nach dem entsprechenden letzten Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 20%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.


      Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden, auch im Falle einer Anpassung. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen kann bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
      (3)

      Fordert die Gesellschaft alle Aktionäre öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf, Meridio-Aktien zu verkaufen („Verkaufsaufforderung“), so kann die Gesellschaft bei der Verkaufsaufforderung eine Kaufpreisspanne festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Die Verkaufsaufforderung kann eine Angebotsfrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung der Verkaufsaufforderung während der Angebotsfrist erhebliche Abweichungen der Schlusskurse der Meridio-Aktien vom angebotenen Kaufpreis oder von den Grenzwerten der festgelegten Kaufpreisspanne ergeben. Bei der Annahme wird aus den vorliegenden Verkaufsangeboten der endgültige Kaufpreis ermittelt. Der Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) für jede Meridio-Aktie darf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Meridio-Aktien gleicher Gattung und Ausstattung an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten; Stichtag ist dabei der Tag, an dem die Gesellschaft die Angebote annimmt. Das Volumen der Verkaufsaufforderung kann begrenzt werden. Wenn die Anzahl der zum Kauf angebotenen Meridio-Aktien dieses Volumen übersteigt, namentlich die Aktienzahl, welche die Gesellschaft zum Erwerb bestimmt hat, richtet sich die Annahme nach Quoten; der Erwerb erfolgt dann im Verhältnis der jeweils angebotenen Meridio-Aktien. Für diesen Fall kann ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen vorgesehen werden, und zwar bis zu 100 Stück angebotener Meridio-Aktien je Aktionär.
      (4)

      Erfolgt der Erwerb unter Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden, müssen die Optionsgeschäfte mit einem Finanzinstitut zu marktnahen Konditionen abgeschlossen werden. Die Laufzeit der Optionen darf maximal ein Jahr betragen und endet spätestens am 5. März 2010. Den Aktionären steht insoweit kein Recht zu, derartige Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. Der bei Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis für die Aktien, der Ausübungspreis, darf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Meridio-Aktien gleicher Gattung und Ausstattung im Xetra-Handel während der letzten drei Börsenhandelstage vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie).
      (5)

      Soweit an dem jeweils relevanten Tag kein Xetra-Schlusskurs festgestellt wird, ist der Schlusskurs im Parketthandel an der Frankfurter Wertpapierbörse maßgebend.
      c)

      Verwendung der erworbenen Aktien


      Der Vorstand wird ermächtigt, Meridio-Aktien, die aufgrund der vorstehenden oder einer früher erteilten Ermächtigung oder gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere zu folgenden:

      (1)

      Die Aktien können unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus § 53a AktG wieder über die Börse verkauft werden.
      (2)

      Die Aktien können den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus § 53a AktG zum Bezug angeboten werden.
      (3)

      Die Aktien können bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern direkt oder indirekt veräußert werden. Veräußern in diesem Sinne bedeutet auch, Wandel- oder Bezugsrechte sowie Erwerbsoptionen einzuräumen.
      (4)

      Die Aktien können an Dritte gegen Barzahlung auch anders als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. Hierbei dürfen die Aktien jedoch nur zu einem Preis veräußert werden, der den letzten Kurs von Meridio-Aktien mit gleicher Gattung und Ausstattung im Xetra-Handel vor dem Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Darüber hinaus darf in einem solchen Fall der zusammengenommene, auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft zusammen mit dem anteiligen Betrag des Grundkapitals von neuen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund von etwaigen Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben werden, insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Soweit an dem jeweils relevanten Tag kein Xetra-Schlusskurs festgestellt wird, ist der Schlusskurs im Parketthandel an der Frankfurter Wertpapierbörse maßgebend.
      (5)

      Die Aktien können zur Bedienung der von im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2008 aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 8. September 2008 ausgegebenen Aktienoptionsrechte verwendet und zudem durch Beschluss der Hauptversammlung vom 8. September 2008 festgelegten Aktienoptionsbedingungen auf die Bezugsberechtigten übertragen werden. Soweit die eigenen Aktien an Bezugsberechtigte übertragen werden sollen, die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sind, obliegt die Entscheidung hierüber allein dem Aufsichtsrat.
      (6)

      Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der Aktien beschränkt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung; abweichend davon kann der Vorstand bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern unverändert bleibt und sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung anzupassen. Für den ersten Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung entsprechend anzupassen.


      Die Ermächtigungen gemäß den Regelungen in diesem Buchstaben c) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, oder einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden.
      d)

      Bezugsrechtsausschluss


      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter Buchstabe c) Ziffer (3), (4) und (5) verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, im Falle einer Veräußerung von Aktien der Gesellschaft im Wege eines Verkaufsangebots nach vorstehender Ziffer (2) das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen.


      9.

      Beschlussfassung über eine vollständige Satzungsneufassung


      Aufgrund verschiedener Änderungen des Aktiengesetzes schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
      „SATZUNG
      der
      Meridio Vermögensverwaltung AG




      Allgemeine Bestimmungen
      §1
      Firma, Sitz, Geschäftsjahr und Bekanntmachungen

      (1)

      Die Gesellschaft führt die Firma:
      Meridio Vermögensverwaltung AG.

      (2)

      Sie hat ihren Sitz in Köln.
      (3)

      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
      (4)

      Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
      (5)

      Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere dürfen auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.
      §2
      Gegenstand des Unternehmens

      (1)

      Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit auf folgenden Geschäftsfeldern:

      a)

      Wirtschaftsberatung
      b)

      Unternehmensberatung,.
      c)

      Finanzberatung.
      d)

      Finanzportfolioverwaltung.
      e)

      Anlage- und Abschlussvermittlung.
      f)

      Vermittlung von Finanzierungen, Versicherungen und Vermögensanlagen, insbesondere Kapitalanlagen sowie Immobilien und Immobilienprodukten.
      g)

      Gegenstand des Unternehmens ist auch die Gründung, der Erwerb und die Beteiligung von bzw. an Unternehmen.
      (2)

      Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Handlungen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann auf den in Abs. 1, Buchstabe c) und e) bezeichneten Geschäftsfeldern auch selbst tätig werden, ausgenommen sind Immobiliengeschäfte, die gemäß § 34c Abs. 1 Ziff. 2 GewO der Erlaubnis bedürfen.



      Grundkapital und Aktien
      §3
      Grundkapital

      (1)

      Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 3.000.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen). Es ist eingeteilt in 3.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.
      (2)

      Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2008/I in das Handelsregister einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die neuen Aktien können auch einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2008/I festzulegen.


      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden



      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder


      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden oder auszugeben sind; oder


      im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.


      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2008/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2008/I zu ändern.
      (3)

      Das Grundkapital ist um bis zu EUR 300.000,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 300.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten, zu deren Ausgabe der Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung vom 8. September 2008 ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 8. September 2008 gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben.


      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.


      Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte an Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest.


      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital I zu ändern.
      §4
      Aktien

      (1)

      Die Aktien lauten auf den Inhaber.
      (2)

      Form und Inhalt der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand.
      (3)

      Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.
      (4)

      Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelaktien) verkörpern.
      (5)

      Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 AktG geregelt werden.



      Vorstand
      §5
      Zusammensetzung, Geschäftsordnung

      (1)

      Der Vorstand besteht aus ein oder mehreren Personen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen sowie stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.
      (2)

      Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der insbesondere die Geschäfte festgelegt werden, zu deren Vornahme die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist.
      (3)

      Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die des stellvertretenden Vorstandvorsitzenden, den Ausschlag.
      §6
      Vertretungsmacht

      (1)

      Die Gesellschaft wird durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten, wenn der Vorstand nur aus einer Person besteht oder der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied zur Einzelvertretung ermächtigt hat. Ansonsten wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
      (2)

      Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 2. Alternative BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.



      Aufsichtsrat
      §7
      Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer

      (1)

      Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
      (2)

      Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und gegebenenfalls deren Ersatzmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl einen kürzere Amtszeit beschließen. Die Wahl eines Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
      (3)

      Mit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das in den Aufsichtsrat nachrückt, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichtsrat nachgerückten Aufsichtsratsmitglieds der Aktionäre erlischt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
      (4)

      Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats — oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats sein Stellvertreter — kann einer Verkürzung der vorgenannten Niederlegungsfrist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Niederlegungsfrist zustimmen.
      §8
      Vorsitzender und Stellvertreter

      (1)

      Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit nicht bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats. Die Wahl soll im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, erfolgen; zu dieser Sitzung bedarf es keiner besonderen Einladung.
      (2)

      Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
      §9
      Geschäftsordnung, Änderungen der Satzungsfassung

      (1)

      Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
      (2)

      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen.
      §10
      Einberufung

      (1)

      Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen in Textform (schriftlich, per Telefax oder per E-mail) einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden FäIlen kann der Vorsitzende die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich oder fernmündlich einberufen.
      (2)

      In der Einladung sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen, falls nicht ein dringender Fall eine spätere Mitteilung rechtfertigt, bis zum siebten Tag vor der Sitzung mitgeteilt werden.
      (3)

      Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen aufheben oder verlegen.
      §11
      Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

      (1)

      Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
      (2)

      Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende bestimmt den Sitzungsablauf und die Art der Abstimmung.
      (3)

      Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen.
      (4)

      Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in einer Telefon- oder Videokonferenz, außerhalb einer Sitzung durch mündliche, fernmündliche, schriftliche oder in Textform übermittelte Stimmabgaben, oder in einer Mischform hieraus, auch kombiniert mit einer Präsenzsitzung, erfolgen. Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.
      (5)

      Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften zu fertigen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und jedem Aufsichtsratsmitglied zuzuleiten, sofern nicht bereits nach Absatz (4) Satz 3 ein Protokoll anzufertigen ist.
      (6)

      Willenserklärungen des Aufsichtsrats sind im Namen des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, abzugeben.
      §12
      Vergütung des Aufsichtsrats

      (1)

      Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 6.000,00. Außerdem erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine variable Vergütung. Diese bemisst sich nach dem Jahresüberschuss der Gesellschaft, von dem der Vorsitzende 1% (ein Prozent) als variable Vergütung erhält.
      (2)

      Der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden erhält nur eine variable Vergütung. Diese bemisst sich nach dem Jahresüberschuss der Gesellschaft, von dem der Stellvertreter 0,30% (drei Promille) als variable Vergütung erhält.
      (3)

      Jedes weitere Aufsichtsratsmitglied erhält ebenfalls eine variable Vergütung. Diese bemisst sich nach dem Jahresüberschuss der Gesellschaft, von dem jedes weitere Aufsichtsratsmitglied 0,20% (zwei Promille) als variable Vergütung erhält.
      (4)

      Die variable Vergütung wird nicht gewährt, soweit hierdurch die Grenzen des § 113 Abs. 3 AktG verletzt würden. Die Vergütung wird mit dem jeweiligen Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung fällig.



      Hauptversammlung
      §13
      Ort und Einberufung

      (1)

      Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz von Tochtergesellschaften oder Niederlassungen der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.
      (2)

      Die Hauptversammlung wird spätestens 30 Tage vor dem Tag einberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre nach § 14 Absatz (1) anzumelden haben. Der Tag der Einberufung und der letzte Anmeldetag werden hierbei nicht mitgerechnet.
      §14
      Teilnahmerecht und Stimmrechtsvertretung

      (1)

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder bei der in der Einberufung der Hauptversammlung bezeichneten Stelle in Textform (§126b BGB) angemeldet und ihre Berechtigung nach Absatz (2) nachgewiesen haben.
      (2)

      Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 0:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft beziehen und der Gesellschaft oder bei der in der Einberufung der Hauptversammlung bezeichneten Stelle bis spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen.
      (3)

      Fällt der letzte Tag zur Anmeldung und Erbringung des Nachweises auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag am Sitz der Gesellschaft, so tritt der letzte diesem Tag vorhergehende Werktag an die Stelle dieses Tages.
      (4)

      Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ausgeübt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt werden, ist die Vollmacht schriftlich oder in einer vom Vorstand jeweils zu bestimmenden Form zu erteilen, soweit der Vorstand eine andere Form neben der Schriftform zulässt. Die Einzelheiten, insbesondere zu Formen und Fristen für die Erteilung von Vollmachten, werden zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht.
      §15
      Leitung der Hauptversammlung

      (1)

      Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er ein anderes Aufsichtsratsmitglied, das diese Aufgabe wahrnimmt. Ist der Vorsitzende verhindert und hat er niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, so leitet die Hauptversammlung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Fall dessen Verhinderung, das weitere Mitglied des Aufsichtsrats.
      (2)

      Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt Art, Form und Reihenfolge der Abstimmungen. Er ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
      §16
      Übertragung der Hauptversammlung

      (1)

      Die Hauptversammlung darf der Öffentlichkeit in Ton und Bild über elektronische oder andere Medien übertragen werden.
      (2)

      Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats sowie während der Hauptversammlung der Versammlungsleiter.
      (3)

      Soll eine Übertragung erfolgen, so ist hierauf sowie auf die weiteren Einzelheiten in der Einladung zur Hauptversammlung hinzuweisen.
      §17
      Beschlussfassung

      (1)

      Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
      (2)

      Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erfordert, genügt, sofern nicht durch Gesetz etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals.



      Jahresabschluss, Gewinnverwendung, ordentliche Hauptversammlung
      §18
      Jahresabschluss


      Der Vorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Gleiches gilt für einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht, soweit deren Aufstellung gesetzlich vorgeschrieben sind. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.
      §19
      Gewinnverwendung, ordentliche Hauptversammlung


      Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Verwendung des Bilanzgewinns und über die Wahl des Abschlussprüfers (ordentliche Hauptversammlung).


      Berichte an die Hauptversammlung:
      1.

      Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts


      Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, das bestehende Genehmigte Kapital aufzuheben und an dessen Stelle ein neues Genehmigtes Kapital 2008/I treten zu lassen. Dazu soll der Vorstand der Gesellschaft erneut ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Hierzu hat der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für diese Ermächtigung und die mit dieser Ermächtigung verbundenen Ausschlüsse des Bezugsrechts erstattet.


      Dieser Bericht liegt vom Tage der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Meridio Vermögensverwaltung AG, Gustav-Heinemann-Ufer 56, D-50968 Köln, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Er wird den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich und kostenlos in Kopie zugesandt.


      Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Änderung


      Die Satzung der Gesellschaft enthält in ihrer derzeit geltenden Fassung in § 5 Abs. 2 ein Genehmigtes Kapital, das als Genehmigtes Kapital im Handelsregister eingetragen ist. Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 08. August 2007 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.086.562,00 durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann. Von dieser Ermächtigung wurde teilweise Gebrauch gemacht; sie steht derzeit noch in einem Umfang von EUR 259.687,00 zur Verfügung.


      Es soll vorgeschlagen werden, dieses Genehmigte Kapital aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung zu ersetzen, damit der Vorstand weiterhin in vollem Umfang über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt und auch künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anpassen kann. Die Gesellschaft soll damit in die Lage versetzt werden, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können.


      Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals nur wirksam wird, wenn an dessen Stelle das neue Genehmigte Kapital 2008/I tritt.


      Neues Genehmigtes Kapital 2008/I und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft


      Es soll ein neues Genehmigtes Kapital bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 1.500.000,00 geschaffen werden.


      Das Genehmigte Kapital 2008/I ermächtigt den Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2008/I in das Handelsregister einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre aus bestimmten Gründen auszuschließen, die im Folgenden erläutert werden.


      Die Ermächtigung soll die gesetzlich längstmögliche Frist von 5 Jahren ausschöpfen. Die fünfjährige Frist ist von dem Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung an zu berechnen.


      Ausschluss des Bezugsrechts


      Bei den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts ist zu differenzieren zwischen den einzelnen Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts.


      Der Vorstand soll bei der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2008/I ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

      (a)

      um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
      (b)

      wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und die Volumenvorgaben und die weiteren Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind;
      (c)

      wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt.


      Spitzenbeträge (a)


      Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge nach Buchstabe (a) ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Verhältnis des Emissionsvolumens zum Bezugsverhältnis ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung der Aktienausgabe. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der danach entstehende Verwässerungseffekt für die Altaktionäre ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Nach Abwägung der genannten Umstände hält der Vorstand deshalb den Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.


      10%-Grenze (b)


      Nach der Ermächtigung gemäß Buchstabe (b) kann das Bezugsrecht dann ausgeschlossen werden, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und die Volumenvorgaben und die weiteren Anforderungen für einen vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Nach dieser Regelung ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10% des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Vorgaben sind in der vorgeschlagenen Ermächtigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlagene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig künftige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Bezugspreis und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenkapitalbasis zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Auch die Beteiligung von institutionellen Investoren an der Gesellschaft kann hierdurch gezielt ermöglicht werden. Deshalb liegt diese Variante im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verwässerung in Form einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmanteils der vorhandenen Aktionäre. Allerdings haben Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu annähernd gleichen Kursen zu erwerben. Nach Abwägung der genannten Umstände hält der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts daher für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.


      Sacheinlagen (c)


      Nach der Ermächtigung gemäß Buchstabe (c) kann das Bezugsrecht auch bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden. Diese Ermächtigung soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie den Erwerb im Einzelnen bestimmter Wirtschaftsgüter gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft, insbesondere zur Schonung der Liquiditätsreserven, geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung für eine bestimmte Sacheinlage anzubieten. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da Akquisitionen meistens kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der einmal im Jahr stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss kommt es zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wären aber solche Akquisitionen in der Regel nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile in der Regel nicht erreichbar. Es bedarf deshalb eines Genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann. Hierfür soll das vorgeschlagene Genehmigte Kapital verwendet werden können. Die Höhe des Genehmigten Kapitals 2008/I soll sicherstellen, dass auch größere Akquisitionen finanziert werden können. Der Vorstand hält nach Abwägung der genannten Umstände auch diesen Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.


      Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Ermächtigung gemäß Buchstabe (c) Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich solche Möglichkeiten konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er hierfür von dem Genehmigten Kapital 2008/I Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn sich das konkrete Vorhaben im Rahmen derjenigen Maßnahmen hält, die in diesem Bericht abstrakt umschrieben worden sind und wenn es im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen.


      Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals


      Über die jeweilige Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2008/I wird der Vorstand die Aktionäre auf der jeweils nächsten darauf folgenden Hauptversammlung informieren und insbesondere die Gründe für einen etwaigen Ausschluss des Bezugsrechts näher erläutern.



      Im Juli 2008
      Meridio Vermögensverwaltung AG
      Der Vorstand


      2.

      Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 7, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts


      Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft dazu zu ermächtigen, unter bestimmten Voraussetzungen Meridio-Aktien zurückzukaufen und diese Aktien anschließend zu verwenden. Hierzu hat der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 7, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für diese Ermächtigung und die mit dieser Ermächtigung verbundenen Ausschlüsse des Bezugsrechts erstattet.


      Dieser Bericht liegt vom Tage der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Meridio Vermögensverwaltung AG, Gustav-Heinemann-Ufer 56, D-50968 Köln, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Er wird den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich und kostenlos in Kopie zugesandt.


      Erwerb der eigenen Aktien


      Der Meridio Vermögensverwaltung AG soll die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien bis zur Grenze von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben, und zwar entweder selbst oder mittelbar durch im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von nach § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen.


      Dabei soll die Gesellschaft neben einem Erwerb über die Börse eigene Aktien auch durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot, durch eine ebenfalls an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung, Angebote zum Verkauf von Meridio-Aktien abzugeben, oder durch Derivate in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden erwerben können.


      Beim Erwerb der Aktien ist die Gesellschaft bereits nach aktienrechtlichen Vorschriften verpflichtet, das Gleichbehandlungsgebot zu wahren. Das ist der Fall sowohl beim Erwerb über die Börse als auch beim Erwerb mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Verkaufsaufforderung. Eine zulässige Ausnahme zugunsten einer teilweisen Ungleichbehandlung ist für den Fall vorgesehen, dass die Anzahl der auf eine öffentliche Verkaufsaufforderung angebotenen Aktien die zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt. Für diesen Fall soll sich die Annahme nach Quoten richten und eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen erfolgen, namentlich bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär.


      Weiter sieht die Ermächtigung vor, dass im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien auch Derivate in Form von Put- und Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden eingesetzt werden können. Durch diese zusätzliche Handlungsalternative erweitert die Gesellschaft ihre Möglichkeiten, den Erwerb eigener Aktien optimal zu strukturieren. Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, Put-Optionen zu veräußern oder Call-Optionen zu erwerben, anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben.


      Bei Einräumung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft dem Erwerber der Put-Option das Recht, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu verkaufen. Die Gesellschaft ist als so genannter Stillhalter im Falle der Ausübung der Put-Option verpflichtet, die in der Put-Option festgelegte Anzahl von Aktien zum Ausübungspreis zu erwerben. Als Gegenleistung dafür erhält die Gesellschaft bei Einräumung der Put-Option eine Optionsprämie. Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die vom Erwerber der Put-Option gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert.


      Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits am Abschlusstag der Option festgelegt wird. Die Liquidität fließt hingegen erst am Ausübungstag ab. Wird die Option nicht ausgeübt, da der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise keine eigenen Aktien erwerben. Ihr verbleibt jedoch die am Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie.


      Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Durch den Erwerb von Call-Optionen kann sich die Gesellschaft gegen steigende Aktienkurse absichern und muss nur so viele Aktien erwerben, wie sie zu dem späteren Zeitpunkt tatsächlich benötigt. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Optionen der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden muss.


      Die hier beschriebenen Optionsgeschäfte sollen mit einem Finanzinstitut abgeschlossen werden. Hierdurch wird die Verwaltung – anders als bei einem Angebot zum Erwerb der Optionen an alle Aktionäre – in die Lage versetzt, Optionsgeschäfte kurzfristig abzuschließen. Durch die beschriebene Festlegung von Optionsprämie und den im Beschluss näher begrenzten zulässigen Ausübungspreis werden die Aktionäre bei dem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Put- und Call-Optionen wirtschaftlich nicht benachteiligt. Da die Gesellschaft einen fairen Marktpreis bezahlt, geht den an den Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionären kein Wert verloren. Dies entspricht der Stellung der Aktionäre bei einem Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu Grunde liegenden Rechtsgedanken gerechtfertigt, die Optionsgeschäfte mit einem Finanzinstitut abzuschließen, da diese nicht mit allen Aktionären vorgenommen werden können und die Vermögensinteressen der Aktionäre aufgrund marktnaher Preisfestsetzung gewahrt sind.


      Verwendung der eigenen Aktien


      Die Gesellschaft kann die erworbenen Aktien zu mehreren Zwecken verwenden:


      Verwendung ohne Bezugsrechtsausschluss


      Die Gesellschaft kann die Aktien über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots wieder veräußern. Im ersten Fall bleibt das Bezugsrecht der Aktionäre wirtschaftlich gewahrt, nämlich durch die Möglichkeit, an der Börse Aktien zuzukaufen, im zweiten Fall auch rechtlich.


      Verwendung mit Bezugsrechtsausschluss


      Darüber hinaus soll die Gesellschaft eigene Aktien aber auch zu weiteren Zwecken verwenden können, die rechtlich einen Ausschluss des Bezugsrechts notwendig machen, da diese Verwendungszwecke jeweils nur ohne Gleichbehandlung aller Aktionäre erreicht werden können.


      Zu den einzelnen Bezugsrechtsausschlüssen


      Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden, soweit der Vorstand die zurückerworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern direkt oder indirekt veräußert.


      Die Praxis zeigt, dass als Gegenleistung für attraktive Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Dieser Weg ist eine anerkannte und weithin gebräuchliche Akquisitionsfinanzierung. Aus diesem Grunde muss der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese in solchen Fällen als Gegenleistung anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zu Akquisitionen und Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel ausnutzen zu können, ohne zuvor durch Einberufung einer Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung durchführen zu müssen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt wird.


      Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von der erbetenen Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder Akquisitionen konkretisieren. Er wird die Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Erwerb gegen Aktien der Gesellschaft in deren wohlverstandenem Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird die erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung dieser Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt. Im Übrigen wird der Vorstand in der auf die Ausnutzung der Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten seines Vorgehens berichten.


      Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit ausgeschlossen werden, wie der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Aktien an Dritte gegen Barzahlung anders als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert. Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die Veräußerung von Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden können. Die Gesellschaft wird darüber hinaus in die Lage versetzt, ihre Eigenkapitalbasis den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel auf günstige Börsensituationen reagieren zu können.


      Die letztgenannte Ermächtigung soll mit der Maßgabe gelten, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an Dritte begebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist außerdem der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung durch Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden. Dabei dürfen die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird sich dabei – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen.


      Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden gewahrt. Den Aktionären entsteht angesichts des geringen Volumens kein Nachteil, da die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Aktionäre können daher eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben.


      Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, bei der Veräußerung der eigenen Aktien im Wege eines Verkaufsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Verkaufsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Verwendung der eigenen Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich. Die als freie Spitze vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.


      Schließlich soll der Vorstand, und soweit der Vorstand selbst betroffen ist, der Aufsichtsrat ermächtigt werden, erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch zur Bedienung von Bezugsrechten im Rahmen des von der Hauptversammlung am 8. September 2008 beschlossenen Aktienoptionsprogramms 2008 zu verwenden. Durch Übertragung eigener Aktien zur Erfüllung dieser Aktienoptionsrechte anstelle einer Inanspruchnahme des Bedingten Kapitals I kann insbesondere einem sonst eintretenden Verwässerungseffekts durch die Ausgabe neuer Bezugsaktien entgegengewirkt werden. Der Bezugsrechtsausschluss dient damit auch dem Interesse der vorhandenen Aktionäre.


      Zur Einziehungsermächtigung


      Die aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien soll die Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. Dabei kommen Einziehung mit und Einziehung ohne Kapitalherabsetzung in Betracht. Im Sonderfall der Einziehung ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital, das dann unverändert bleibt. Der Vorstand soll auch ermächtigt werden, die notwendigen Satzungsanpassungen vorzunehmen.


      Interessenabwägung


      Der Vorstand hält nach Abwägung der dargestellten Vorteile für die Gesellschaft mit der Verwässerung der Aktionäre durch die Verringerung deren relativer Beteiligungsquote und relativen Stimmrechtsanteils den Ausschluss des Bezugsrechts jeweils für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.


      Bericht über die Ausnutzung der Ermächtigung


      Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Einzelheiten jeder Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb und der Verwendung eigener Aktien berichten, und zwar jeweils in der auf die Ausnutzung dieser Ermächtigung folgenden Hauptversammlung.



      Im Juli 2008
      Meridio Vermögensverwaltung AG
      Der Vorstand


      Teilnahmebedingungen

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank bis spätestens 1. September 2008 während der Geschäftszeiten hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt auch dann als bei einer der genannten Stellen bewirkt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. Die Bescheinigung über die Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist bis spätestens zum Ablauf des 2. September 2008 bei der Gesellschaft ausschließlich unter folgender Adresse einzureichen:


      Meridio Vermögensverwaltung AG
      Kirchstraße 35, 73033 Göppingen
      Fax: +49 7161 969317

      Die Aktionäre werden gebeten, das ihnen über das depotführende Institut zugesandte Formular zur Eintrittskartenbestellung auszufüllen und an das Institut zurückzusenden. Nach rechtzeitiger Hinterlegung und, soweit erforderlich, rechtzeitiger Einreichung der Hinterlegungsbescheinigung werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts, sind jedoch keine zwingende Teilnahmebedingung im Falle deren verspäteter oder versäumter Zusendung.


      Stimmrechtsvollmacht

      Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte bei entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen; auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären kann bevollmächtigt werden. Die Vollmacht muss in schriftlicher Form erteilt und der Gesellschaft vorgelegt werden; abweichend davon können Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen eine andere Form der Vollmachtserteilung vorsehen.

      Als besonderen Service bieten wir Ihnen an, dass Sie sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten lassen können. Entsprechende Vollmachtsformulare werden den Aktionären mit der Eintrittskarte übermittelt. Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Gebrauch machen wollen, werden gebeten, frühzeitig die Eintrittskarte mit der Stimmrechtsvollmacht an die Gesellschaft zu übermitteln. Die entsprechenden Vollmachten und Weisungen sind zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens Freitag, 5. September 2008 (das Eingangsdatum ist maßgebend) an die folgende Adresse zu senden:


      Meridio Vermögensverwaltung AG
      Gustav-Heinemann-Ufer 56
      D-50968 Köln
      Fax: +49-221-3763911

      Alternativ ist eine Übergabe an einen Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich, und zwar bis zum Ende der Generaldebatte.


      Anträge, Wahlvorschläge und Anfragen

      Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG sowie Wahlvorschläge für die Wahl des Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG und Anfragen sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:


      Meridio Vermögensverwaltung AG
      Gustav-Heinemann-Ufer 56
      D-50968 Köln
      Fax +49-221-3763911

      Anderweitig adressierte Anträge, Wahlvorschläge und Anfragen werden nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge bzw. Wahlvorschläge, die ihr rechtzeitig gemäß §§ 126, 127 AktG zugehen, nach ihrem Eingang im Internet unter www.meridio.com veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internet-Adresse veröffentlicht.


      Ausliegende Unterlagen

      Folgende Unterlagen liegen von der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Gustav-Heinemann-Ufer 56, D-50968 Köln und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:


      Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007;


      Lagebericht für das Geschäftsjahr 2007;


      Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007;


      Vorschlag über die Gewinnverwendung;


      Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts (zu TOP 6 - Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals);


      Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts (zu TOP 8 - Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien).

      Auf Verlangen erhalten Aktionäre unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.



      Köln, im Juli 2008

      Meridio Vermögensverwaltung AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 02.08.08 17:38:14
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ich werde mal zu der HV gehen ist sonst wer da ?
      Avatar
      schrieb am 16.08.08 16:15:49
      Beitrag Nr. 9 ()
      Wenn es so weitergeht wie gerader bei AWD und MLP vieleicht kommt auch hier Musik rein:eek:
      Avatar
      schrieb am 16.08.08 17:04:45
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.742.418 von tigges06 am 16.08.08 16:15:49MLP und AWD mit dieser Klitsche zuvergleichen ist in etwa so als ob ich die Dönerbude um die Ec ke mit Mcdonald vergleiche herrlich:laugh:
      Avatar
      schrieb am 30.08.08 17:35:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.742.535 von bountykiller68 am 16.08.08 17:04:45Na du must es ja wissen:rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 21.09.08 14:42:25
      Beitrag Nr. 12 ()
      War wer bei der HV :confused:
      Avatar
      schrieb am 21.09.08 16:50:36
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.206.494 von lacorte am 21.09.08 14:42:25Nicht mal GSC war da.:confused:
      Avatar
      schrieb am 28.09.08 16:20:31
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.207.110 von Sven1977 am 21.09.08 16:50:36Sieht leider nicht so aus:(
      Avatar
      schrieb am 04.10.08 14:45:49
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ein GSC ist Online zur HV.
      Avatar
      schrieb am 19.10.08 17:38:43
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.409.590 von delta74 am 04.10.08 14:45:49Danke für die Info
      Avatar
      schrieb am 01.11.08 16:56:53
      Beitrag Nr. 17 ()
      Meridio Vermögensverwaltung AG
      Köln
      Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4, 249 Abs. 1 S. 1 AktG

      Gemäß §§ 246 Abs. 4 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG geben wir bekannt, dass ein Aktionär zum Tagesordnungspunkt 4 der ordentlichen Hauptversammlung vom 08.09.2008, nämlich der Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007, Anfechtungsklage und hilfsweise Nichtigkeitsklage erhoben hat.

      Die Klage ist vor dem Landgericht Köln, 11. Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 91 O 125/08 anhängig. Es ist ein schriftliches Vorverfahren angeordnet. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt; er wird gesondert bekannt gegeben.



      Köln, im Oktober 2008

      Meridio Vermögensverwaltung AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 01.11.08 18:29:57
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.790.618 von lacorte am 01.11.08 16:56:53Auch der Vorstand hat den Jahresabschluß gebilligt und damit festgegestellt.


      Alle verkündeten Ergebnisziele wurden verfehlt,bis jetzt auch im laufenden Jahr aber dafür gibt es Optionen für den Vorstand ohne Leistungsziele.

      G C I hat was mit dem Laden zu tun


      Finger weg!
      Avatar
      schrieb am 10.01.09 15:21:30
      Beitrag Nr. 19 ()
      DGAP-News : Meridio Vermögensverwaltung AG: Verschmelzung von Meridio-Teilfonds und Veräußerung von Beteiligung

      Meridio Vermögensverwaltung AG / Strategische Unternehmensentscheidung

      Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
      Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Köln, 09. Januar 2009

      Corporate News

      Verschmelzung von vier Teilfonds auf den Meridio Multi Asset Fonds

      Der Vorstand der Meridio Vermögensverwaltung AG hat am 27.10.2008 mit
      Zustimmung des Aufsichtsrats vom 31.10.2008 die Verschmelzung der Teilfonds
      – Meridio Global Equities, Meridio Global Zertifikate, Meridio Global
      Balance und Meridio Select auf den Meridio Global Balance beschlossen. Die
      fusionierten Fonds haben die WKN A0MY9B und werden zum 31.12.2008 auf den
      Namen Meridio Multi Asset Fonds umbenannt.

      Verkauf der Beteilung an der Meridio Privates Vorsorge-Management GmbH,
      Köln

      Die Meridio Vermögensverwaltung AG hat am 29.12.2008 ihre 50%ige
      Beteiligung an der Meridio Privates Vorsorge-Management GmbH auf Beschluss
      des Vorstandes mit Zustimmung des Aufsichtsrates erfolgreich verkauft.
      Über Einzelheiten des Geschäftes vereinbarten die Parteien Stillschweigen.

      Die Meridio Privates Vorsorge-Management GmbH deckte das Geschäftsfeld rund
      um die Altersvorsorge, das Versicherungsgeschäft sowie den
      Immobilienbereich ab. Die Meridio Vermögensverwaltung AG beabsichtigt, dass
      Assekuranz- und Altersvorsorgegeschäft in eigener Verantwortung
      fortzuführen, sobald die entsprechenden Genehmigungen der Behörden dazu
      vorliegen. Dadurch ist das Unternehmen in der Lage, die Produktpalette
      weiter zu optimieren und Prozesse zu verschlanken.

      Meridio – ein erfahrener Vermögensverwalter

      Die Meridio Vermögensverwaltung AG mit Sitz in Köln unterhält
      Niederlassungen in Hamburg, Neuss und Düren. Als einer der führenden
      unabhängigen Vermögensverwalter in Deutschland bietet Meridio inländischen
      sowie ausländischen privaten und institutionellen Anlegern eine Vielzahl
      von Dienstleistungen an. Die Schwerpunkte des Angebots sind die klassische
      Vermögensverwaltung und Vermögensbetreuung, das Management von
      Investmentfonds sowie die Vermittlung von geschlossenen Fondsprodukten.
      Künftig beabsichtigt die Meridio, das Assekuranzgeschäft in eigener
      Verantwortung zu übernehmen, um sich breiter am Markt zu positionieren.



      Weitere Informationen:
      Meridio Vermögensverwaltung AG
      Gustav-Heinemann-Ufer 56
      D-50968 Köln
      Phone: +49-221-37639-0
      Fax: +49-221-37639-11
      E-Mail: ir@meridio.de
      WEB : www.meridio.de


      09.01.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
      ---------------------------------------------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 31.01.09 16:35:01
      Beitrag Nr. 20 ()
      Mal sehen wie es weitergeht.
      Avatar
      schrieb am 15.02.09 10:45:02
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.348.166 von zuhause88 am 10.01.09 15:21:30@kraftmobil

      Was bedeutet: "G C I hat was mit dem Laden zu tun". Muss mir das was sagen?

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 09.05.09 21:37:55
      Beitrag Nr. 22 ()
      Wann kommen den mal Zahlen:keks:
      Avatar
      schrieb am 11.05.09 19:27:58
      Beitrag Nr. 23 ()
      DGAP-News : Meridio Vermögensverwaltung AG: Änderungen im Aufsichtsrat
      Meridio Vermögensverwaltung AG / Personalie

      Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
      Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Meridio Vermögensverwaltung AG, Herr
      Johannes Beelen hat mit Ablauf des 28. April 2009 sein Amt aus
      gesundheitlichen Gründen niedergelegt. Mit gerichtlicher Bestellung vom
      06.05.2009 ist Herr Thorsten Ebertowski bis zur nächsten ordentlichen
      Hauptversammlung, die voraussichtlich am 27. Juli 2009 stattfindet, in den
      Aufsichtsrat berufen worden.
      Der Vorstand dankt Herrn Beelen für die gute und langjährige
      Zusammenarbeit.


      Meridio - ein erfahrener Vermögensverwalter

      Die Meridio Vermögensverwaltung mit Sitz in Köln unterhält Niederlassungen
      in Hamburg und Neuss. Als einer der führenden unabhängigen
      Vermögensverwalter in Deutschland bietet Meridio inländischen sowie
      ausländischen privaten und institutionellen Anlegern eine Vielzahl von
      Dienstleistungen an. Die Schwerpunkte des Angebots sind die klassische
      Vermögensverwaltung, das Management von Investmentfonds, die Vermittlung
      von geschlossenen Fondsprodukten, sowie das Assekuranzgeschäft.


      Weitere Informationen:
      Meridio Vermögensverwaltung AG
      Gustav-Heinemann-Ufer 56
      D-50968 Köln
      Phone: +49-221-37639-0
      Fax: +49-221-37639-11
      E-Mail: ir@meridio.de
      WEB : www.meridio.de


      11.05.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
      ---------------------------------------------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 17.06.09 21:17:05
      Beitrag Nr. 24 ()
      DGAP-News : Meridio Vermögensverwaltung AG: Meridio weist im Geschäftsjahr 2008 ein negatives Ergebnis aus
      Meridio Vermögensverwaltung AG / Jahresergebnis

      News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Herausgeber verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Köln, 17. Juni 2009

      Pressemitteilung

      Meridio weist im Geschäftsjahr 2008 ein negatives Ergebnis aus

      Köln, 17.06.2009. Die am Open Market gelistete Meridio Vermögensverwaltung
      AG (ISIN: DE0006946106) erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2008 einen
      Bilanzverlust in Höhe von EUR 647.179,92. Das negative Ergebnis resultierte
      unter anderem aus geringeren Provisionseinnahmen auf Grund der
      Finanzmarktkrise, den Kosten der Kapitalerhöhung 2008 sowie erhöhten
      Personalkosten. Ein Anfang des Jahres 2009 aufgelegtes Sparprogramm soll zu
      einer spürbaren Kostenreduktion und Ergebnisverbesserung führen.

      Hintergrund:

      Meridio - ein erfahrener Vermögensverwalter

      Die Meridio Vermögensverwaltung bietet als eine der führenden privaten,
      bankenunabhängigen Vermögensverwaltungen Deutschlands inländischen sowie
      ausländischen privaten und institutionellen Anlegern eine Vielzahl von
      Dienstleistungen an. Die Kernkompetenz liegt in der klassischen
      Vermögensverwaltung in Wertpapieren sowie der Auswahl geschlossener Fonds
      zur Diversifizierung des Kundenvermögens. Zudem ist die Erstellung von
      Vorsorgekonzepten bzw. die Vermittlung von Vorsorge- und
      Versicherungsprodukten Bestandteil der Produkt- und Dienstleistungspalette
      der Meridio Vermögensverwaltung AG.

      Disclaimer:

      'Diese Veröffentlichung und die darin enthaltenen Informationen sind nicht
      zur direkten oder indirekten Weitergabe in die bzw. innerhalb der
      Vereinigten Staaten von Amerika ('USA'), Kanada, Australien oder Japan
      bestimmt.

      Die Veröffentlichung ist weder ein Angebot zum Verkauf noch eine
      Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren.'





      Weitere Informationen:

      Meridio Vermögensverwaltung AG
      Gustav-Heinemann-Ufer 56
      D-50968 Köln

      Phone: +49-221-37639-0
      Fax: +49-221-37639-11
      E-Mail: ir@meridio.de
      WEB : www.meridio.de


      17.06.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
      ---------------------------------------------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 17.06.09 21:19:52
      Beitrag Nr. 25 ()
      MERIDIO Vermögensverwaltung AG
      Köln
      ISIN DE 0006946106
      WKN 694610
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
      Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

      hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der MERIDIO Vermögensverwaltung AG ein, die am Montag, den 27. Juli 2009, um 11:00 Uhr im ROTONDA Business-Club e.V., Raum 4, Salierring 32, 50677 Köln stattfindet.

      Tagesordnungsübersicht:

      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der MERIDIO Vermögensverwaltung AG zum 31. Dezember 2008 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008

      2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008

      3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008

      4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009

      5. Wahlen zum Aufsichtsrat

      6. Beschlussfassung über Satzungsänderung


      Tagesordnung und Beschlussvorschläge:

      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der MERIDIO Vermögensverwaltung AG zum 31. Dezember 2008 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008

      Die vorgenannten Unterlagen können von der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der MERIDIO Vermögensverwaltung AG, Gustav-Heinemann-Ufer 56, D-50968 Köln und im Internet unter www.meridio.de (Investor Relations, Hauptversammlungen, Hauptversammlung 2009) eingesehen werden und werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. Abschriften dieser Unterlagen werden jedem Aktionär auf Anfrage unverzüglich und kostenlos in Kopie zugesandt.

      2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008 zu entlasten.

      3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 zu entlasten.

      4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die FIDUNION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009 zu wählen.

      5. Wahlen zum Aufsichtsrat

      Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrates Hans-Ulrich Schlink und Petra Ahrens endet mit Beendigung der mit dieser Einladung einberufenen ordentlichen Hauptversammlung. Herr Schlink soll als Aufsichtsratsmitglied wiedergewählt werden. Der frühere Aufsichtsratsvorsitzende Johannes Beelen hat sein Amt als Aufsichtsratsmitglied aus gesundheitlichen Gründen bereits mit Ablauf des 28. April 2009 niedergelegt und wurde durch gerichtliche Bestellung vom 06. Mai 2009 durch Herrn Thorsten Ebertowski ersetzt. Herr Ebertowski soll nunmehr durch die Wahl der Hauptversammlung in seinem Amt bestätigt und neu gewählt werden.

      Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat vor,

      ― Herrn Thorsten Ebertowski, wohnhaft in Ahrensbök, geschäftsführender Gesellschafter der BlackRock Consulting GmbH, Lübeck und der BlackRock Capital GmbH, Lübeck,

      ― Herrn Hans-Ulrich Schlink, wohnhaft in Wiesbaden, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Schlink & Partner, Wiesbaden, und

      ― Herrn Ulrich Overdiek, wohnhaft in Köln, Unternehmer,


      in den Aufsichtsrat der MERIDIO Vermögensverwaltung AG zu wählen. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet.

      Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie gemäß § 7 Abs. 1 der derzeit gültigen Satzung der MERIDIO Vermögensverwaltung AG aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

      Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in den nachfolgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. Mitglieder in den nachfolgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

      Thorsten Ebertowski

      ― Mitglied des Verwaltungsrates der First Market AG, St. Gallen, Schweiz

      ― Mitglied des Verwaltungsrates der FM Maximum Sport AG, St. Gallen, Schweiz

      ― Mitglied des Aufsichtsrates der Playboy Deutschland Publishing GmbH, München


      Hans-Ulrich Schlink

      ― Vorsitzender des Aufsichtsrates der World Leisure Holding AG, Frankfurt


      Ulrich Overdiek

      Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

      6. Beschlussfassung über Satzungsänderung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 12 der derzeit gültigen Satzung der Gesellschaft (Vergütung des Aufsichtsrats) wie folgt neu zu fassen:

      (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab Beginn des Geschäftsjahres 2009 eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00. Hiervon abweichend erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 7.500,00.

      (2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Jahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat.

      (3) Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats ihre Auslagen und die auf ihre Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer.



      Teilnahmebedingungen

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, daher am Montag, den 20. Juli 2009 unter nachfolgender Adresse zugehen:

      MERIDIO Vermögensverwaltung AG
      c/o C-HV AG
      Gewerbepark 10
      D-92289 Ursensollen
      Telefax: +49-(0)9628-92 99 87 1
      E-Mail: info@c-hv.com


      Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist dabei durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, daher auf Montag, den 6. Juli 2009, 0:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft beziehen.

      Eintrittskarten

      Die Aktionäre werden gebeten, das ihnen über das depotführende Institut zugesandte Formular zur Eintrittskartenbestellung zu benutzen. Nach rechtzeitiger Anmeldung und Erbringung des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sind jedoch keine zwingende Teilnahmebedingung im Falle deren verspäteter oder versäumter Zusendung.

      Stimmrechtsvertretung

      Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung noch eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden sollen, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen. In den vorstehenden Ausnahmefällen verlangen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, sollten sich daher mit diesen Institutionen oder Person über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen.

      Als besonderen Service bieten wir Ihnen wieder an, dass Sie sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten lassen können. Entsprechende Vollmachtsformulare werden den Aktionären mit der Eintrittskarte übermittelt. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Gebrauch machen wollen, werden gebeten, frühzeitig die Eintrittskarte mit der Stimmrechtsvollmacht an die Gesellschaft zu übermitteln. Die entsprechenden Vollmachten und Weisungen müssen in diesen Fällen zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens Freitag, den 24. Juli 2009 bei nachfolgender Adresse eingehen:

      MERIDIO Vermögensverwaltung AG
      Gustav-Heinemann-Ufer 56
      D-50968 Köln


      Alternativ ist eine Übergabe an einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft während der Hauptversammlung möglich, und zwar bis zum Ende der Generaldebatte.

      Anträge, Wahlvorschläge und Anfragen

      Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG sowie Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG und Anfragen sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

      MERIDIO Vermögensverwaltung AG
      Gustav-Heinemann-Ufer 56
      D-50968 Köln
      Telefax: +49-(0)221-3763911
      E-Mail: hauptversammlung@meridio.de


      Anderweitig adressierte Anträge, Wahlvorschläge und Anfragen werden nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge bzw. Wahlvorschläge, die ihr rechtzeitig gemäß §§ 126, 127 AktG zugehen, nach ihrem Eingang im Internet unter www.meridio.de (Investor Relations, Hauptversammlungen, Hauptversammlung 2009) veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internet-Adresse veröffentlicht.



      Köln, im Juni 2009

      MERIDIO Vermögensverwaltung AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 12.12.09 21:38:06
      Beitrag Nr. 26 ()
      MERIDIO Vermögensverwaltung AG
      Köln

      EINLADUNG
      zur außerordentlichen Hauptversammlung

      ISIN DE 0006946106
      WKN 694610




      Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

      hiermit laden wir Sie zur außerordentlichen Hauptversammlung der MERIDIO Vermögensverwaltung AG ein, die am Mittwoch,
      den 16. Dezember 2009, um 11.00 Uhr im ROTONDA Business-Club e.V., Raum 4, Salierring 32, 50677 Köln, stattfindet.



      Tagesordnungsübersicht:

      1. Beschlussfassung über die Aufhebung des alten Genehmigten Kapitals 2007/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2009 sowie über die entsprechende Änderung der Satzung

      2. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

      3. Beschlussfassung über eine vollständige Satzungsneufassung

      4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008


      In der ordentlichen Hauptversammlung am 8. September 2008 wurde unter Tagesordnungspunkt 4 die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 beschlossen. Gegen diesen Beschluss hat ein Aktionär vor dem Landgericht Köln, 11. Kammer für Handelssachen, Az.: 91 O 125/08, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben. Das Landgericht vertrat in diesem Verfahren entgegen der Rechtsauffassung der Gesellschaft und entgegen der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte die Meinung, dass die in der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 8. September 2008 enthaltenen Modalitäten über die Stimmrechtsvertretung neben der Schriftform eine weitere Form der Bevollmächtigung auf elektronischem Wege hätte vorsehen müssen und dass dieser Umstand zur Nichtigkeit des angegriffenen Hauptversammlungsbeschlusses (Aufsichtsratsentlastung) führe. Unterstellt man diese aus Sicht der Gesellschaft unzutreffende Rechtsauffassung als zutreffend, wären von der Nichtigkeitsfolge auch sämtliche weitere in der Hauptversammlung vom 8. September 2008 gefassten Beschlüsse betroffen. Um künftig Rechtssicherheit in diesem Punkt zu erlangen, sollen mit dieser außerordentlichen Hauptversammlung bestimmte Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 8. September 2008 wiederholt werden.


      Tagesordnung und Beschlussvorschläge:

      1. Beschlussfassung über die Aufhebung des alten Genehmigten Kapitals 2007/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2009 sowie über die entsprechende Änderung der Satzung

      Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 8. August 2007 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.086.562,00 durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann. Diese Ermächtigung wurde am 23. August 2007 als genehmigtes Kapital in das Handelsregister eingetragen. Von dieser Ermächtigung wurde teilweise Gebrauch gemacht.

      Dieses alte genehmigte Kapital soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden, damit der Vorstand weiterhin in vollem Umfang über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt, um auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können und auch künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anpassen kann.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, unter vorsorglicher Aufhebung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2007/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Änderung der Satzung) der Hauptversammlung vom 8. September 2008 folgenden Beschluss zu fassen:

      a) Aufhebung des alten Genehmigten Kapitals 2007/I

      Die Ermächtigung des Vorstands in § 5 Abs. 2 der Satzung der MERIDIO Vermögensverwaltung AG aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 8. August 2007 wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend in Buchstabe b) vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals 2009 in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.

      b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2009

      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2009 in das Handelsregister einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die neuen Aktien können auch einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2009 festzulegen.

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden

      (1) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder

      (2) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden oder auszugeben sind; oder

      (3) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.


      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2009 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2009 zu ändern.

      c) Satzungsänderung

      Die satzungsmäßige Umsetzung dieses Genehmigten Kapitals 2009 erfolgt im Rahmen der zu Tagesordnungspunkt 3 vorgeschlagenen Satzungsneufassung, dort unter § 3 Absatz (2). Vorsorglich für den Fall, dass diese vollständige Satzungsneufassung nicht mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen werden sollte, erhält § 5 Absatz 2 der Satzung folgende Fassung:

      „Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2009 in das Handelsregister einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die neuen Aktien können auch einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2009 festzulegen.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden

      ― im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder

      ― im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden oder auszugeben sind; oder

      ― im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.


      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2009 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2009 zu ändern.“


      2. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, unter Aufhebung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien) der Hauptversammlung vom 8. September 2008 folgenden Beschluss zu fassen:

      a) Erwerbsermächtigung

      Die MERIDIO Vermögensverwaltung AG („Gesellschaft“) wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit Wirkung vom Ablauf des Tages dieser Hauptversammlung dazu ermächtigt, in dem Zeitraum bis zum Ablauf des 12. Dezember 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese Aktien entfallenden rechnerischen Anteil von bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu anderen Zwecken als zu dem des Handels in eigenen Aktien zu erwerben; dabei gilt, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche der Gesellschaft nach Maßgabe der §§ 71d und/oder 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen dürfen. Diese Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke und entweder durch die Gesellschaft selbst oder durch von ihr im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.

      b) Arten des Erwerbs

      Der Erwerb der Aktien der Gesellschaft („MERIDIO-Aktien“) erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG nach Wahl des Vorstandes mit Zustimmung des Aufsichtsrats entweder (1) als Kauf über die Börse oder (2) mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufofferte oder (3) mittels einer an alle Aktionäre gerichteten Aufforderung, Verkaufsangebote abzugeben, wobei jeder dieser Erwerbswege selbständig und rechtlich unabhängig von den anderen ist.

      (1) Erfolgt der Erwerb der MERIDIO-Aktien als Kauf über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je MERIDIO-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der an den letzten drei Börsenhandelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse („FWB“) vor der Verpflichtung zum Erwerb jeweils durch die letzte Kursfeststellung ermittelten Börsenkurse („Schlusskurs“) einer MERIDIO-Aktie gleicher Gattung und Ausstattung im Xetra-Handel der FWB oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystem (zusammen „Xetra-Handel“) um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten.

      (2) Erfolgt der Erwerb der MERIDIO-Aktien über eine an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufofferte („Kaufangebot“), dürfen der angebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne je MERIDIO-Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der MERIDIO-Aktie gleicher Gattung und Ausstattung im Xetra-Handel während der letzten drei Börsenhandelstage der FWB vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots („Referenzkurs“) um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten.

      Ergeben sich nach Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen vom angebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der angebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Kaufangebot angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der Referenzkurs nach dem entsprechenden letzten Kurs einer MERIDIO-Aktie an der FWB am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 20%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.

      Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden, auch im Falle einer Anpassung. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen kann bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.

      (3) Fordert die Gesellschaft alle Aktionäre öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf, MERIDIO-Aktien zu verkaufen („Verkaufsaufforderung“), so kann die Gesellschaft bei der Verkaufsaufforderung eine Kaufpreisspanne festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Die Verkaufsaufforderung kann eine Angebotsfrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung der Verkaufsaufforderung während der Angebotsfrist erhebliche Abweichungen der Schlusskurse der MERIDIO-Aktien vom angebotenen Kaufpreis oder von den Grenzwerten der festgelegten Kaufpreisspanne ergeben. Bei der Annahme wird aus den vorliegenden Verkaufsangeboten der endgültige Kaufpreis ermittelt. Der Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) für jede MERIDIO-Aktie darf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der MERIDIO-Aktien gleicher Gattung und Ausstattung an den letzten drei Börsenhandelstagen der FWB vor dem Stichtag um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten; Stichtag ist dabei der Tag, an dem die Gesellschaft die Angebote annimmt. Das Volumen der Verkaufsaufforderung kann begrenzt werden. Wenn die Anzahl der zum Kauf angebotenen MERIDIO-Aktien dieses Volumen übersteigt, namentlich die Aktienzahl, welche die Gesellschaft zum Erwerb bestimmt hat, richtet sich die Annahme nach Quoten; der Erwerb erfolgt dann im Verhältnis der jeweils angebotenen MERIDIO-Aktien. Für diesen Fall kann ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen vorgesehen werden, und zwar bis zu 100 Stück angebotener MERIDIO-Aktien je Aktionär.

      (4) Soweit an dem jeweils relevanten Tag kein Xetra-Schlusskurs festgestellt wird, ist der Schlusskurs im Parketthandel maßgebend.


      c) Verwendung der erworbenen Aktien

      Der Vorstand wird ermächtigt, MERIDIO-Aktien, die aufgrund der vorstehenden oder einer früher erteilten Ermächtigung oder gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere zu folgenden:

      (1) Die Aktien können unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus § 53a AktG wieder über die Börse verkauft werden.

      (2) Die Aktien können den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus § 53a AktG zum Bezug angeboten werden.

      (3) Die Aktien können bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern direkt oder indirekt veräußert werden. Veräußern in diesem Sinne bedeutet auch, Wandel- oder Bezugsrechte sowie Erwerbsoptionen einzuräumen.

      (4) Die Aktien können an Dritte gegen Barzahlung auch anders als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. Hierbei dürfen die Aktien jedoch nur zu einem Preis veräußert werden, der den Kurs einer MERIDIO-Aktie an der FWB mit gleicher Gattung und Ausstattung am letzten Börsenhandelstag der FWB vor dem Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Buchstabe b) (4) gilt hierfür entsprechend. Darüber hinaus darf in einem solchen Fall der zusammengenommene, auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft zusammen mit dem anteiligen Betrag des Grundkapitals von neuen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund von etwaigen Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben werden, insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.

      (5) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der Aktien beschränkt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung; abweichend davon kann der Vorstand bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern unverändert bleibt und sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung anzupassen. Für den ersten Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung entsprechend anzupassen.


      Die Ermächtigungen gemäß den Regelungen in diesem Buchstaben c) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen oder einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden.

      d) Bezugsrechtsausschluss

      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter Buchstabe c) Ziffer (3) und (4) verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, im Falle einer Veräußerung von Aktien der Gesellschaft im Wege eines Verkaufsangebots nach vorstehender Ziffer (2) das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen.


      3. Beschlussfassung über eine vollständige Satzungsneufassung

      Aufgrund verschiedener Änderungen des Aktiengesetzes, zuletzt durch das Aktionärsrechterichtlinienumsetzungsgesetz (ARUG) vom 30. Juli 2009, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, unter vorsorglicher Aufhebung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über eine vollständige Satzungsneufassung) der Hauptversammlung vom 8. September 2008 die Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:

      „SATZUNG
      der
      MERIDIO Vermögensverwaltung AG

      Allgemeine Bestimmungen

      § 1
      Firma, Sitz, Geschäftsjahr und Bekanntmachungen

      (1) Die Gesellschaft führt die Firma:

      MERIDIO Vermögensverwaltung AG

      (2) Sie hat ihren Sitz in Köln.

      (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

      (4) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

      (5) Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere dürfen auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.


      § 2
      Gegenstand des Unternehmens

      (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit auf folgenden Geschäftsfeldern:

      a) Wirtschaftsberatung,

      b) Finanzberatung,

      c) Unternehmensberatung,

      d) Finanzportfolioverwaltung,

      e) Anlage- und Abschlussvermittlung,

      f) Vermittlung von Finanzierungen, Versicherungen und Vermögensanlagen, insbesondere Kapitalanlagen sowie Immobilien und Immobilienprodukten,

      g) Gegenstand des Unternehmens sind auch die Gründung, der Erwerb und die Beteiligung von bzw. an Unternehmen.


      (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Handlungen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann ihren Gegenstand ganz oder teilweise auch mittelbar durch verbundene Unternehmen verwirklichen. Ausgenommen sind Immobiliengeschäfte, die gemäß § 34c Abs. 1 Ziff. 2 GewO der Erlaubnis bedürfen.


      Grundkapital und Aktien

      § 3
      Grundkapital

      (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 3.000.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen). Es ist eingeteilt in 3.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien.

      (2) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2009 in das Handelsregister einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die neuen Aktien können auch einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2009 festzulegen.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden

      ― im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder

      ― im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden oder auszugeben sind; oder

      ― im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.


      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2009 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2009 zu ändern.


      § 4
      Aktien

      (1) Die Aktien lauten auf den Inhaber.

      (2) Form und Inhalt der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand.

      (3) Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

      (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere Aktien (Sammelaktien) verkörpern.

      (5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 AktG geregelt werden.



      Vorstand

      § 5
      Zusammensetzung, Geschäftsordnung

      (1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen sowie stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.

      (2) Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der insbesondere die Geschäfte festgelegt werden, zu deren Vornahme die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist.

      (3) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die des stellvertretenden Vorstandvorsitzenden, den Ausschlag.


      § 6
      Vertretungsmacht

      (1) Die Gesellschaft wird durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten, wenn der Vorstand nur aus einer Person besteht oder der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied zur Einzelvertretung ermächtigt hat. Ansonsten wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

      (2) Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 2. Alternative BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.



      Aufsichtsrat

      § 7
      Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer

      (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

      (2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und gegebenenfalls deren Ersatzmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit beschließen. Die Wahl eines Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

      (3) Mit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied bestellt werden, das in den Aufsichtsrat nachrückt, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt eines in den Aufsichtsrat nachgerückten Aufsichtsratsmitglieds der Aktionäre erlischt, sobald ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied bestellt ist, spätestens mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

      (4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats – oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats sein Stellvertreter – kann einer Verkürzung der vorgenannten Niederlegungsfrist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Niederlegungsfrist zustimmen.


      § 8
      Vorsitzender und Stellvertreter

      (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit nicht bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats. Die Wahl soll im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, erfolgen; zu dieser Sitzung bedarf es keiner besonderen Einladung.

      (2) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.


      § 9
      Geschäftsordnung, Änderungen der Satzungsfassung

      (1) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

      (2) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen.


      § 10
      Einberufung

      (1) Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen in Textform (schriftlich, per Telefax oder per E-mail) einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden FäIlen kann der Vorsitzende die Einberufungsfrist abkürzen und mündlich oder fernmündlich einberufen.

      (2) In der Einladung sind die einzelnen Punkte der Tagesordnung anzugeben. Ergänzungen der Tagesordnung müssen, falls nicht ein dringender Fall eine spätere Mitteilung rechtfertigt, bis zum siebten Tag vor der Sitzung mitgeteilt werden.

      (3) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen aufheben oder verlegen.


      § 11
      Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

      (1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

      (2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende bestimmt den Sitzungsablauf und die Art der Abstimmung.

      (3) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen.

      (4) Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in einer Telefon- oder Videokonferenz, durch mündliche, fernmündliche, schriftliche oder in Textform übermittelte Stimmabgaben, oder in einer Mischform hieraus, auch kombiniert mit einer Präsenzsitzung, erfolgen. Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.

      (5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften zu fertigen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und jedem Aufsichtsratsmitglied zuzuleiten, sofern nicht bereits nach Absatz (4) Satz 3 ein Protokoll anzufertigen ist.

      (6) Willenserklärungen des Aufsichtsrats sind im Namen des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter abzugeben.


      § 12
      Vergütung des Aufsichtsrats

      (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab Beginn des Geschäftsjahres 2009 eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 5.000,00. Hiervon abweichend erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 7.500,00.

      (2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Jahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat.

      (3) Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats ihre Auslagen und die auf ihre Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer.



      Hauptversammlung

      § 13
      Ort, Einberufung, Fristen und Termine

      (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz von Tochtergesellschaften oder Niederlassungen der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.

      (2) Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.

      (3) Bei Fristen und Terminen, die von der Hauptversammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.


      § 14
      Teilnahmerecht und Stimmrechtsvertretung

      (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.

      (2) Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dieser Nachweis hat durch Vorlage eines in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut zu geschehen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft beziehen und der Gesellschaft oder der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind.

      (3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung von Vollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB).

      (4) Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 AktG, die durch Kreditinstitute, die am einundzwanzigsten Tag vor der Hauptversammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung haben, nach § 128 Abs. 1 AktG an die betreffenden Aktionäre zu übermitteln sind, werden ausschließlich in elektronischer Kommunikation übermittelt. Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 2 AktG an Aktionäre werden ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt, soweit der die Übersendung der Mitteilung verlangende Aktionär nicht widerspricht.


      § 15
      Leitung der Hauptversammlung

      (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er ein anderes Aufsichtsratsmitglied, das diese Aufgabe wahrnimmt. Ist der Vorsitzende verhindert und hat er niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, so leitet die Hauptversammlung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Fall dessen Verhinderung, das weitere Mitglied des Aufsichtsrats.

      (2) Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt Art, Form und Reihenfolge der Abstimmungen. Er ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.


      § 16
      Übertragung der Hauptversammlung

      (1) Die Hauptversammlung darf der Öffentlichkeit in Ton und Bild über elektronische oder andere Medien übertragen werden.

      (2) Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats sowie während der Hauptversammlung der Versammlungsleiter.

      (3) Soll eine Übertragung erfolgen, so ist hierauf sowie auf die weiteren Einzelheiten in der Einladung zur Hauptversammlung hinzuweisen.


      § 17
      Beschlussfassung

      (1) Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

      (2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erfordert, genügt, sofern nicht durch Gesetz etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals.



      Jahresabschluss, Gewinnverwendung, ordentliche Hauptversammlung

      § 18
      Jahresabschluss

      Der Vorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Gleiches gilt für einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht, soweit deren Aufstellung gesetzlich vorgeschrieben ist. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen.

      § 19
      Gewinnverwendung, ordentliche Hauptversammlung

      Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Verwendung des Bilanzgewinns und über die Wahl des Abschlussprüfers (ordentliche Hauptversammlung).“

      4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, unter Aufhebung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 5 (Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008) der Hauptversammlung vom 8. September 2008 die FIDUNION GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen.



      Berichte an die Hauptversammlung:

      1. Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1 gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

      Tagesordnungspunkt 1 enthält den Vorschlag, das alte genehmigte Kapital aufzuheben und an dessen Stelle ein neues genehmigtes Kapital treten zu lassen. Dazu soll der Vorstand der Gesellschaft erneut ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Hierzu hat der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für diese Ermächtigung und die mit dieser Ermächtigung verbundenen Ausschlüsse des Bezugsrechts erstattet.

      Dieser Bericht liegt vom Tage der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der MERIDIO Vermögensverwaltung AG, Gustav-Heinemann-Ufer 56, D-50968 Köln, und auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Zudem kann der Bericht auch im Internet unter www.meridio.de (Investor Relations, Hauptversammlungen) eingesehen werden. Er wird den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich und kostenlos in Kopie zugesandt.

      Altes Genehmigtes Kapital 2007/I und Anlass für die Änderung

      Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 8. August 2007 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.086.562,00 durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann. Von dieser Ermächtigung wurde teilweise Gebrauch gemacht.

      Es soll vorgeschlagen werden, dieses genehmigte Kapital aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung zu ersetzen, damit der Vorstand weiterhin in vollem Umfang über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt und auch künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anpassen kann. Die Gesellschaft soll damit in die Lage versetzt werden, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können.

      Neues Genehmigtes Kapital 2009 und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft

      Es soll ein neues genehmigtes Kapital bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 1.500.000,00 geschaffen werden (Genehmigtes Kapital 2009).

      Das Genehmigte Kapital 2009 ermächtigt den Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung dieses Genehmigten Kapitals 2009 in das Handelsregister einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre aus bestimmten Gründen auszuschließen, die im Folgenden erläutert werden.

      Die Ermächtigung soll die gesetzlich längstmögliche Frist von 5 Jahren ausschöpfen. Die fünfjährige Frist ist von dem Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung an zu berechnen.

      Ausschluss des Bezugsrechts

      Bei den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts ist zu differenzieren zwischen den einzelnen Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts.

      Der Vorstand soll bei der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2009 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

      (a) um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

      (b) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und die Volumenvorgaben und die weiteren Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind, oder

      (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt.


      Spitzenbeträge (a)

      Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge nach Buchstabe (a) ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Verhältnis des Emissionsvolumens zum Bezugsverhältnis ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung der Aktienausgabe. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der danach entstehende Verwässerungseffekt für die Altaktionäre ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Nach Abwägung der genannten Umstände hält der Vorstand deshalb den Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

      10%-Grenze (b)

      Nach der Ermächtigung gemäß Buchstabe (b) kann das Bezugsrecht dann ausgeschlossen werden, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und die Volumenvorgaben und die weiteren Anforderungen für einen vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Nach dieser Regelung ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10% des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Vorgaben sind in der vorgeschlagenen Ermächtigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlagene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig künftige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Bezugspreis und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenkapitalbasis zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Auch die Beteiligung von institutionellen Investoren an der Gesellschaft kann hierdurch gezielt ermöglicht werden. Deshalb liegt diese Variante im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verwässerung in Form einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Allerdings haben Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu annähernd gleichen Kursen zu erwerben. Nach Abwägung der genannten Umstände hält der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts daher für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

      Sacheinlagen (c)

      Nach der Ermächtigung gemäß Buchstabe (c) kann das Bezugsrecht auch bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden. Diese Ermächtigung soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie den Erwerb im Einzelnen bestimmter Wirtschaftsgüter gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft, insbesondere zur Schonung der Liquiditätsreserven, geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung für eine bestimmte Sacheinlage anzubieten. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da Akquisitionen meistens kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der einmal im Jahr stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss kommt es zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wären aber solche Akquisitionen in aller Regel nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile in der Regel nicht erreichbar. Es bedarf deshalb eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann. Hierfür soll das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2009 verwendet werden können. Die Höhe des Genehmigten Kapitals 2009 soll sicherstellen, dass auch größere Akquisitionen finanziert werden können. Der Vorstand hält nach Abwägung der genannten Umstände auch diesen Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

      Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Ermächtigung gemäß Buchstabe (c) Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich solche Möglichkeiten konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er hierfür von dem Genehmigten Kapital 2009 Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn sich das konkrete Vorhaben im Rahmen derjenigen Maßnahmen hält, die in diesem Bericht abstrakt umschrieben worden sind und wenn es im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen.


      Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2009

      Über die jeweilige Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2009 wird der Vorstand die Aktionäre auf der jeweils nächsten darauf folgenden Hauptversammlung informieren und insbesondere die Gründe für einen etwaigen Ausschluss des Bezugsrechts näher erläutern.

      Im November 2009
      MERIDIO Vermögensverwaltung AG
      Der Vorstand


      2. Schriftlicher Bericht des Vorstands
      zu Tagesordnungspunkt 2 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 7, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

      Tagesordnungspunkt 2 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft dazu zu ermächtigen, unter bestimmten Voraussetzungen MERIDIO-Aktien zurückzukaufen und diese Aktien anschließend zu verwenden. Hierzu hat der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 7, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für diese Ermächtigung und die mit dieser Ermächtigung verbundenen Ausschlüsse des Bezugsrechts erstattet.

      Dieser Bericht liegt vom Tage der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der MERIDIO Vermögensverwaltung AG, Gustav-Heinemann-Ufer 56, D-50968 Köln, und auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Zudem kann der Bericht auch im Internet unter www.meridio.de (Investor Relations, Hauptversammlungen) eingesehen werden. Er wird den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich und kostenlos in Kopie zugesandt.

      Erwerb der eigenen Aktien

      Die MERIDIO Vermögensverwaltung AG soll die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien bis zur Grenze von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben, und zwar entweder selbst oder mittelbar durch im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von nach § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen.

      Dabei soll die Gesellschaft neben einem Erwerb über die Börse eigene Aktien auch durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot oder durch eine ebenfalls an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung, Angebote zum Verkauf von MERIDIO-Aktien abzugeben, erwerben können.

      Beim Erwerb der Aktien ist die Gesellschaft bereits nach aktienrechtlichen Vorschriften verpflichtet, das Gleichbehandlungsgebot zu wahren. Das ist der Fall sowohl beim Erwerb über die Börse als auch beim Erwerb mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Verkaufsaufforderung. Eine zulässige Ausnahme zugunsten einer teilweisen Ungleichbehandlung ist für den Fall vorgesehen, dass die Anzahl der auf eine öffentliche Kaufofferte oder eine öffentliche Verkaufsaufforderung angebotenen Aktien die zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt. Für diesen Fall soll sich die Annahme nach Quoten richten und eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen erfolgen, namentlich bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär.

      Verwendung der eigenen Aktien

      Die Gesellschaft kann die erworbenen Aktien zu mehreren Zwecken verwenden:

      Verwendung ohne Bezugsrechtsausschluss

      Die Gesellschaft kann die Aktien über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots wieder veräußern. Im ersten Fall bleibt das Bezugsrecht der Aktionäre wirtschaftlich gewahrt, nämlich durch die Möglichkeit, an der Börse Aktien zuzukaufen, im zweiten Fall auch rechtlich.

      Verwendung mit Bezugsrechtsausschluss

      Darüber hinaus soll die Gesellschaft eigene Aktien aber auch zu weiteren Zwecken verwenden können, die rechtlich einen Ausschluss des Bezugsrechts notwendig machen, da diese Verwendungszwecke jeweils nur ohne Gleichbehandlung aller Aktionäre erreicht werden können.

      Zu den einzelnen Bezugsrechtsausschlüssen

      Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden, soweit der Vorstand die zurückerworbenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern direkt oder indirekt veräußert.

      Die Praxis zeigt, dass als Gegenleistung für attraktive Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Dieser Weg ist eine anerkannte und weithin gebräuchliche Akquisitionsfinanzierung. Aus diesem Grunde muss der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese in solchen Fällen als Gegenleistung anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zu Akquisitionen und Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel ausnutzen zu können, ohne zuvor durch Einberufung einer Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung durchführen zu müssen. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt wird.

      Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von der erbetenen Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder Akquisitionen konkretisieren. Er wird die Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Erwerb gegen Aktien der Gesellschaft in deren wohlverstandenem Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird die erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung dieser Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt. Im Übrigen wird der Vorstand in der auf die Ausnutzung der Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten seines Vorgehens berichten.

      Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit ausgeschlossen werden, wie der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Aktien an Dritte gegen Barzahlung anders als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert. Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die Veräußerung von Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zusätzliche in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden können. Die Gesellschaft wird darüber hinaus in die Lage versetzt, ihre Eigenkapitalbasis den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel auf günstige Börsensituationen reagieren zu können.

      Die letztgenannte Ermächtigung soll mit der Maßgabe gelten, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG an Dritte begebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Bei der Berechnung der 10%-Grenze ist außerdem der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung durch Kapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden. Dabei dürfen die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird sich dabei – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen.

      Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden gewahrt. Den Aktionären entsteht angesichts des geringen Volumens kein Nachteil, da die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Aktionäre können daher eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben.

      Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, bei der Veräußerung der eigenen Aktien im Wege eines Verkaufsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Verkaufsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Verwendung der eigenen Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich. Die als freie Spitze vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

      Zur Einziehungsermächtigung

      Die aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien soll die Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. Dabei kommen Einziehung mit und Einziehung ohne Kapitalherabsetzung in Betracht. Im Sonderfall der Einziehung ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital, das dann unverändert bleibt. Der Vorstand soll auch ermächtigt werden, die notwendigen Satzungsanpassungen vorzunehmen.

      Interessenabwägung

      Der Vorstand hält nach Abwägung der dargestellten Vorteile für die Gesellschaft mit der Verwässerung der Aktionäre durch die Verringerung deren relativer Beteiligungsquote und relativen Stimmrechtsanteils den Ausschluss des Bezugsrechts jeweils für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

      Bericht über die Ausnutzung der Ermächtigung

      Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Einzelheiten jeder Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb und der Verwendung eigener Aktien berichten, und zwar jeweils in der auf die Ausnutzung dieser Ermächtigung folgenden Hauptversammlung.

      Im November 2009
      MERIDIO Vermögensverwaltung AG
      Der Vorstand



      Teilnahmebedingungen

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform (§ 126 b BGB) angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, daher am Mittwoch, den 9. Dezember 2009, unter nachfolgender Adresse zugehen:

      MERIDIO Vermögensverwaltung AG
      c/o C-HV AG
      Gewerbepark 10
      D-92289 Ursensollen
      Telefax: +49 (0)9628 / 92 99 871
      E-Mail: info@c-hv.com


      Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist dabei durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, daher auf Mittwoch, den 25. November 2009, 0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, beziehen.

      Eintrittskarten

      Die Aktionäre werden gebeten, das ihnen über das depotführende Institut zugesandte Formular zur Eintrittskartenbestellung zu benutzen. Nach rechtzeitiger Anmeldung und Erbringung des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sind jedoch keine zwingende Teilnahmebedingung im Falle deren verspäteter oder versäumter Zusendung.

      Stimmrechtsvertretung

      Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung noch eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden sollen, ist die Vollmacht schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen. In den vorstehenden Ausnahmefällen verlangen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, sollten sich daher mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen.

      Als besonderen Service bieten wir Ihnen wieder an, dass Sie sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten lassen können. Die Vollmacht ist ebenfalls schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Gebrauch machen wollen, werden gebeten, frühzeitig die Eintrittskarte mit der Stimmrechtsvollmacht an die Gesellschaft zu übermitteln. Die entsprechenden Vollmachten und Weisungen müssen in diesen Fällen zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens Dienstag, den 15. Dezember 2009, bei nachfolgender Adresse eingehen:

      MERIDIO Vermögensverwaltung AG
      Gustav-Heinemann-Ufer 56
      D-50968 Köln
      Telefax: +49 (0)221 / 3763911
      E-Mail: hauptversammlung@meridio.de


      Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Vollmachtserteilung und für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch ein Formular zur Weisungserteilung. Auf Verlangen stellt die Gesellschaft auch zuvor Vollmachtsformulare zur Verfügung.

      Anträge, Wahlvorschläge und Anfragen

      Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG sowie Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG und Anfragen sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

      MERIDIO Vermögensverwaltung AG
      Gustav-Heinemann-Ufer 56
      D-50968 Köln
      Telefax: +49 (0)221 / 3763911
      E-Mail: hauptversammlung@meridio.de


      Anderweitig adressierte Anträge, Wahlvorschläge und Anfragen werden nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge bzw. Wahlvorschläge, die ihr rechtzeitig gemäß §§ 126, 127 AktG zugehen, nach ihrem Eingang im Internet unter www.meridio.de (Investor Relations, Hauptversammlungen) veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internet-Adresse veröffentlicht.

      Ausliegende Unterlagen

      Folgende Unterlagen liegen von der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Gustav-Heinemann-Ufer 56, D-50968 Köln, und auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:

      ― Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts (zu TOP 1 – Aufhebung des alten und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals);

      ― Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts (zu TOP 2 – Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien).


      Zudem können diese Unterlagen auch im Internet unter www.meridio.de (Investor Relations, Hauptversammlungen) eingesehen werden. Auf Verlangen erhalten Aktionäre unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.



      Köln, im November 2009

      MERIDIO Vermögensverwaltung AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 14.12.09 21:01:50
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.557.728 von tonisoprano am 12.12.09 21:38:06Denke aus der AG wird nichts mehr:rolleyes:


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      Meridio Vermögensverwaltung AG kaum beachtet aber interesant !