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    Steuern sparen mit "Insolvenzaktien"! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.10.08 22:25:07 von
    neuester Beitrag 07.10.08 19:36:35 von
    Beiträge: 24
    ID: 1.144.759
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      schrieb am 03.10.08 22:25:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Für alle diejenigen, die neben Einkünften aus Spekulationsgeschäften auch noch weitere steuerbaren Einkünfte erzielen und gern mal hochspekualtiven Aktien zocken, könnte der folgende Tipp einige Euro`s an Steuerersparnis bringen.

      Zunächst die maßgeblichen Norm:

      "§ 17 EStG
      Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

      (1)

      Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. ...

      (3)

      Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9.060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. ..."


      Die Vorschrift bedeutet, dass Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien (welche eigentlich Einkünfte aus Spekulationsgeschäften darstellen) als Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb zu behandeln ist, wenn man innerhalb der letzten fünf mindestens 1% am Grundkapital besessen hat.

      Der Clou ist nun, dass - soweit es sich um Verluste handelt - diese unbeschränkt mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünften aus Kapitalvermögen etc.) verrechnet werden können.

      Bsp.:

      Arbeitslohn: € 50.000
      - Verlust aus dem Verkauf einer Beteiligung von 1%: € 3.000

      = Gesamtbetrag der Einkünfte: € 47.000


      Gewinne sind dagegen bis zu einem Betrag von 9.060 Euro steuerfrei.


      Auf Grund der geringen Marktkapitalisierung vieler insolventer Aktiengesellschaft - zum Teil von 100.000 Euro und weniger - sollte man daher prüfen, wie nahe man an der 1%-Schwelle dran ist und entsprechend handeln. Dies gilt natürlich auf für alle anderen niedrig bewerteten AG`s, die nicht insolvent sind. ;)
      Avatar
      schrieb am 03.10.08 22:58:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Thanx. Sollte für Mantelspekulaten interessant werden
      Avatar
      schrieb am 04.10.08 15:41:06
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wenn das wirklich so durch geht wäre das der Hammer:D
      Avatar
      schrieb am 04.10.08 15:46:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.410.065 von heavytrader72 am 04.10.08 15:41:06Die Regelung ist ganz klar. Nur ist sie den Wenigsten bekannt, weshalb ich auch auf sie aufmerksam machen will.

      Bisher war es auch nicht ganz so einfach eine Beteiligung von 1% an einer Aktiengesellschaft aufzubauen. Heute gibt es einige Werte, bei denen dies ganz locker möglich ist.
      Avatar
      schrieb am 04.10.08 16:21:08
      Beitrag Nr. 5 ()

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      schrieb am 04.10.08 17:37:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.410.398 von heulboje am 04.10.08 16:21:08Hi heulboje,

      habe die Verlinkung mal angeschaut.

      M.E. ist jedoch folgendes zu beachten:

      - Die Regelung des § 23 II 2 EStG a.F. gibt es nicht mehr. Auch eine vergleichbare Regelung ist mir nicht bekannt, so dass es keinen Vorrang des § 23 EStG vor dem § 17 EStG geben dürfte.

      Falls ich etwas übersehen habe, bitte ich insofern um Aufklärung.

      - Das mit dem Gestaltungsmißbrauch ist so eine Sache. Der BFH hat in einem Urteil vom 29.05.2008 festgestellt, wann in Zusammenhang mit § 17 EStG von einem Gestaltungsmißbrauch auszugehen ist. Dabei hat er folgende grundlegende Aussage getroffen:

      "Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 17/07, BFH/NV 2008, 426, m.w.N.). Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648, m.w.N.)."

      http://www.redmark.de/Auftritte/ShopData/media/attachmentlib…

      M.E. ist von einem Gestaltungsmißbrauch nicht auszugehen, wenn man im Rahmen einer Mantelspekulation Aktien einer niedrig kapitalisieren AG aufkauft, und damit die Schwelle von einem Prozent überschreitet.


      Nebenbei bemerkt: Ich habe im letzten Jahr ein paar mal gute Geschäfte mit Aktien der XCast AG gemacht. Damals habe ich jeweils 100.000 Stück (1% am Grundkapital) erworben und wieder verkauft. In meiner Steuererklärung für 2007 werde ich den Veräußerungserlös als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG erklären, weil diese unterhalb des Freibetrages liegen. Mal schauen, was die Finanzverwaltung dazu sagt... Ich halte Euch auf dem Laufenden!

      Gruß
      Inkmarker
      Avatar
      schrieb am 04.10.08 17:57:32
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.404.968 von Inkmarker am 03.10.08 22:25:07Das mit dem Freibetrag solltet Ihr Euch nochmal genauer anschauen...der beträgt nicht einfach so 9.060 Euro.
      soweit er den Teil von 9.060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht D.h.: 1% Anteil an der KapG, dann ist der Freibetrag grad mal 90 €. Außerdem geht der
      § 17 Abs. 3 noch weiter, wodurch der Freibetrag nochmal kleiner wird.
      Avatar
      schrieb am 04.10.08 17:58:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.404.968 von Inkmarker am 03.10.08 22:25:07Hi Inkmarker,
      in Deinem Eingangsbeitrag erwähnst Du die 1%-Grenze im Zusammenhang mit der Marktkapitalisierung.
      1% der Marktkapitalisierung ist für § 17 EStG ohne Bedeutung. Man benötigt 1% des Stammkapitals. Und dies ist auch bei fast insolventen Gesellschaften häufig eine ganze Menge.

      Außerdem, Verlust ist Verlust, auch wenn man diesen steuerlich verarbeiten kann.
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 04.10.08 18:35:21
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.411.306 von pegru am 04.10.08 17:58:51Hi pegru,

      da hast Du völlig recht, habe mich vielleicht etwas unverständlich ausgedrückt.

      Allerdings ist die Mk praktisch das worauf es ankommt. Mal ein aktuelles Beispiel, ohne dass dies als Kaufempfehlung aufgefasst werden soll!

      CROSS IT (WKN: 544300)

      Ausgegebenene Aktien (Stammkapital): 2.250.000 Aktien

      1% am Stammkapital entspricht also: 22.500 Aktien.

      Diese kosten zur Zeit (aktueller Kurs: € 0,04): € 900,00.

      Die Mk von Cross IT beträgt zur Zeit 90.000 Euro. Auch hiervon sind 1% 900,00 Euro.

      "Außerdem, Verlust ist Verlust, auch wenn man diesen steuerlich verarbeiten kann."

      Genau deshalb wird man wohl auch kaum von einem Gestaltungsmißbrauch sprechen können.

      Ich sehe es auch genauso wie Du, dass man Verluste vermeiden sollte. Falls sie aber doch anfallen, kann sie zumindest mit anderen Einkunftsarten verrechnen. Ein Gewinn bleibt dagegen innerhalb des Freibetrages steuerfrei.

      Gruß
      Inkmarker
      Avatar
      schrieb am 04.10.08 19:56:46
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.411.617 von Inkmarker am 04.10.08 18:35:21Vergiss den Freibetrag (siehe Cullario) und viel Glück, Timing usw. bei Deinen Deals.
      pegru
      Avatar
      schrieb am 04.10.08 20:07:31
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.411.294 von Cullario am 04.10.08 17:57:32Hi Cullario,

      betreffend dem Freibetrag hast Du m.E. etwas falsch verstanden.

      "Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9.060 Euro übersteigt..."

      D.h., dass nur der Betrag des Veräußerungsgewinns steuerpflichtig ist, der über 9.060 Euro liegt. Mithin handelt es sich um einen echten Freibetrag von 9.060 Euro!

      Gruß
      Inkmarker
      Avatar
      schrieb am 04.10.08 20:27:15
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.411.294 von Cullario am 04.10.08 17:57:32Sorry, habe mir die Sache mit dem Freibetrag gerade noch mal angeschaut. Du hast recht, der Freibetrag wird abgeschmolzen.
      Avatar
      schrieb am 04.10.08 22:18:26
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.412.689 von Inkmarker am 04.10.08 20:27:15O.k., ich gebe es zu, die Berechnung des Freibetrages hat mir keine Ruhe gelassen... ;)

      Bei Wikepedia bin fündig geworden:

      Freibetrag

      Nach § 17 Abs. 3 EStG wird der Veräußerungsgewinn zur Besteuerung nur herangezogen, wenn er den Freibetrag von 9.060 Euro (bis 2003: 10.300 Euro) übersteigt. Dieser Wert ist entsprechend dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft zu kürzen. Steuerliches Tauwetter: Abschmelzung Auch hier wird mal wieder abgetaut: Der Freibetrag schmilzt um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 Euro (bis 2003: 41.000 Euro) übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Bei einer 100-prozentigen Beteiligung ist der Freibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 45.160 Euro (= 36.100 Euro + 9.060 Euro) auf null Euro abgeschmolzen bzw. bei einer Beteiligung von 10 Prozent bei einem Veräußerungsgewinn von 4.516 Euro (36.100 Euro x 10% + 9.060 Euro x 10%).

      http://www.wiso-sparbuch.de/steuerwiki/index.php/Sonstige_Ei…
      Avatar
      schrieb am 04.10.08 22:37:00
      Beitrag Nr. 14 ()
      Fraglich ist weiterhin, ob der Veräußerer die wesentliche Beteiligung oder Teile davon fünf Jahre gehalten muss. Was man im Internet dazu findet, ist m.E. etwas mißverständlich. Eindeutig ist m.E. allerdings die BFH-Rechtsprechung zu diesem Punkt:

      "Nach der Rechtsprechung des Senats werden von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht nur die Verkäufe solcher Geschäftsanteile erfaßt, die zuvor Teil einer wesentlichen Beteiligung gewesen sind; vielmehr reicht es entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift aus, daß der veräußernde Gesellschafter einmal während des Fünfjahreszeitraums wesentlich beteiligt gewesen ist (Urteile vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331; vom 10. November 1992 VIII R 40/89, BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222; vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BFHE 183, 397, 400)."

      http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1999/XX990650.HTM
      Avatar
      schrieb am 04.10.08 23:52:58
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.414.175 von Inkmarker am 04.10.08 22:37:00Es reicht, wenn man einen Tag zu einem Prozent beteiligt war.
      Avatar
      schrieb am 05.10.08 10:24:44
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.414.879 von Cullario am 04.10.08 23:52:58Ja, sehe ich genauso! :)
      Avatar
      schrieb am 05.10.08 13:42:14
      Beitrag Nr. 17 ()
      Guten Tag allerseits,
      ich bin ganz neu auf dieser Seite, aber seit Jahren durch Aktienverluste schwer beschädigt.
      Weiss jemand, ob diese Verluste auch gegen Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit gerechnet werden kann oder nur unselbstständige Tätigkeit. Wo kann man genau nachlesen? Gruß Mahan
      Avatar
      schrieb am 05.10.08 16:19:51
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.421.188 von mahan am 05.10.08 13:42:14M.W. ist eine Verlustverrechnung mit Einküften aus selständiger/freiberuflicher Tätigkeit möglich.

      Nachlesen kannst Du dies im EStG. ;) Wenn es dort keine Vorschrift gibt, die den Verlustausgleich beschränkt, ist eine Verrechnung möglich.
      Avatar
      schrieb am 05.10.08 16:47:03
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.422.784 von Inkmarker am 05.10.08 16:19:51Ein Blick in den § 23 EStG wird weiterhelfen. Private Veräußerungsgeschäfte (so heißen die Speku-Gewinne/Verluste) können nur mit privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Bleiben über das Verluste übrig, können sie nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Sie werden nur gesondert festgestellt und ggf. in späteren mit positiven Speku-Geschäften verrechnet.

      Die Frage von mahan überrascht ein wenig. Wenn er seine Aktiengeschäfte bisher ordentlich bei deiner Steuer erklärt hätte, dann müsste er eigentlich Bescheid wissen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 05.10.08 17:01:40
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.422.961 von pegru am 05.10.08 16:47:03Es geht hier aber nicht um Einkünfte aus Speku.-geschäften, sondern um gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 17 EStG!

      Einkünfte im Sinne von § 17 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb und können daher mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Das macht ja gerade den Scharm bei dieser Regelung!
      Avatar
      schrieb am 05.10.08 22:53:24
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.404.968 von Inkmarker am 03.10.08 22:25:07Hat jemand von Euch Informationen, dass die Qimonda AG kurz vor der Pleite steht?

      Ich persönlich rechne in der Woche vom 6.10.2008 bis 10.10.2008 mit dem endgültigen aus!!

      Nik
      Avatar
      schrieb am 06.10.08 00:02:24
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.425.546 von Qinsolda am 05.10.08 22:53:24Was hat dies mit dem hiesigen Thread zu tun? :confused:
      Avatar
      schrieb am 07.10.08 18:49:00
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.423.077 von Inkmarker am 05.10.08 17:01:40Hi Inkmarker,
      mein letzter Beitrag bezog sich eigentlich auf die Verluste von mahan. In seinem Beitrag ging es offensichtlich um die Frage der Verrechnung der "normalen" Spekulationsverluste.
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 07.10.08 19:36:35
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.461.449 von pegru am 07.10.08 18:49:00Hi pegru,

      dies war mir bei seinem Posting nicht ganz klar. Betreffend "normalen" Speku-verlusten hast Du natürlich recht.

      Gruß
      Inkmarker


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