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    Verluste aus 2006 & 2007 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.10.08 20:42:21 von
    neuester Beitrag 29.10.08 20:28:46 von
    Beiträge: 18
    ID: 1.145.502
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      Avatar
      schrieb am 24.10.08 20:42:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      habe im Jahr 2006 und 2007 Verluste realisiert durch Trading, im 2008 bisher leichtes Plus.

      Ich hatte 2006 und 2007 nix mit dem FA zu tun, da ich ja Verluste hatte (Anfängerin)

      Nun aber meine Frage, kann ich die Verluste aus 2006 und 2007 noch geltend machen in 2009 ?
      Falls ja, wie geh ich da am besten vor ?

      merci
      Avatar
      schrieb am 24.10.08 21:00:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.692.967 von Natascha303 am 24.10.08 20:42:21also um die verluste berücksichtigen zu lassen musst du die spekulationsfrist beachten nur verluste die innerhalb von 12 monaten gekauft und verkauft wurden werden anerkannt...du hast eine entsprechende auflistung von deiner bank? am besten wendest du dich an einen steuerberater oder gehst mit deinen unterlagen zum finanzamt und lässt dich dort beraten..ich erzähl mal wie das geht wenn man eine einkommenssteuererkährung macht legt man die unterlagen seiner bank dazu wo ersichtlich ist wieviel gewinn und verlust durch spekulationsgeschäfte entstanden sind..hat man mehr verluste werden die fürs nähste jahr vorgetragen und dann mit den gewinnen verrechnet..da du dich damit anscheinend nicht so auskennst und die verluste grösser sind ist ein steuerberater das was ich dir empfehlen kann
      Avatar
      schrieb am 24.10.08 21:38:34
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.693.234 von taxat2008 am 24.10.08 21:00:32steuerberater ... ja den kann ich mir leider nicht gerade leisten, das is das problem.

      Ich hab die pdf Files von 2006, 2007 mit allen Käufen+Verkäufen inkl. Ordergebühren. Ich könnte das alles in einer Excel Tabelle zusammenrechnen.

      Die Frage ist aber ob sich dies alles noch lohnt, da ja die Verluste aus 2006,2007 stammen und ich diese damals nicht gemeldet hab. Hab ich denn noch ein Recht auf den Anspruch der geltenmachung ?
      Avatar
      schrieb am 24.10.08 21:51:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.693.788 von Natascha303 am 24.10.08 21:38:34hast du die steuererklärungen schon abgegeben..dann dürfte es nicht mehr gehen zu deinen gewinnen..etwa 500 euro sind dieses jahr eh noch frei..da halbeinkünfteverfahren kannst du etwa 1000 euro gewinn machen ohne das du daführ steuern zahlen musst..da hättest du eh keinen nutzen wenn du verluste dagegenrechnest..ich hab da etwas über spekulationsverluste aus vergangenen jahren..leider siehts für dich nicht so gut aus :
      007: Spekulationsverluste schwieriger abziehbar

      [26.03.2007] -
      Seit 1.1.2007 sind Spekulationsverluste nur noch dann mit Spekulationsgewinnen verrechenbar, wenn sie im Jahr ihrer Entstehung in der Steuererklärung auftauchen. So sieht es das Jahressteuergesetz 2007 vor.

      Grundsätzlich gilt: Spekulationsverluste eines Kalenderjahres konnten Sie in das Vorjahr zurücktragen und/oder in die Folgejahre vortragen und mit den im jeweiligen Jahr entstandenen Spekulationsgewinnen verrechnen.

      Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte diese Verrechnungsmöglichkeit bis Ende 2006 sogar noch erweitert: Über die Verlustverrechnung wird erst in dem Jahr entschieden, in dem verrechenbare Spekulationsgewinne anfallen (BFH-Urteil vom 22.9.2005, IX R 21/04).

      Der Vorteil für Anleger: Verluste bleiben auch dann verrechenbar, wenn sie nicht in dem Jahr in der Steuererklärung auftauchen, in dem sie entstehen. Die BFH-Richter hatten sich damit über die bisherige – für Investoren nachteilige – Verwaltungspraxis hinweggesetzt.

      Nach Meinung der Finanzämter mussten Sie die Spekulationsverluste im Jahr der Verlustentstehung in Ihrer Steuererklärung angeben. Ansonsten konnten die Verluste nicht mehr mit künftigen Spekulationsgewinnen verrechnet werden und waren damit verloren. Diese ungünstige Verwaltungspraxis schreibt der Gesetzgeber ab 2007 fest und hebelt damit die positive BFH-Entscheidung aus. Bundestag und Bundesrat haben dieser Änderung zugestimmt. Sie betrifft alle offenen Einkommensteuerbescheide, für die die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist, und gilt für Verluste aus Wertpapier- und aus Immobilienverkäufen.
      Avatar
      schrieb am 24.10.08 22:12:39
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.693.788 von Natascha303 am 24.10.08 21:38:34Hallo Natascha,

      wenn Du nicht verpflichtet warst 2006, 2007 eine Steuererklärung abzugeben, dann kannst Du bis 31.12.2008 noch für 2006 die Veluste im Rahmen einer freiwiiligen Steuererklärung einreichen und als Verlustvortrag feststellen lassen.

      Vielleicht hilt auch folgender Link:
      http://www.steuerzahler.de/webcom/show_article.php/_c-35/_nr…

      Gruss
      stx1

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      Avatar
      schrieb am 25.10.08 11:04:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo Natascha,

      da du "nix mit dem FA zu tun" hattest, nehme ich an du hast bisher noch keine Steuererklärungen abgegeben und warst dazu bisher auch nicht verpflichtet.
      Du solltest die Antragsveranlagung unbedingt noch nutzen, denn die Altverluste können ab 2009 in Rahmen der Regelung der Abgeltungsteuer noch bis 2013 genutzt werden:

      Wie dies funktioniert ist hier vereinfacht dargestellt:

      http://www.mctrading.de/index.php/Steuern-DAX-Handelssysteme…
      Avatar
      schrieb am 25.10.08 12:18:38
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo MCTRADING

      super Tipp die Linkseite ! Danke.

      Freundliche Grüße

      Sabine
      Avatar
      schrieb am 25.10.08 12:44:07
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.697.360 von Zockerbine am 25.10.08 12:18:38gern geschehen ;)

      bei den folgenden Links ist auch immer was interessantes dabei und ist auch als Feed erhältlich:

      http://www.steuer-nachrichten.com/

      http://www.finanzen-nachrichten.com/

      Viele Grüße
      Avatar
      schrieb am 25.10.08 16:57:30
      Beitrag Nr. 9 ()
      danke erstmal für alle Beiträge.

      Kleines Problem hab ich allerdings noch entdeckt. Ich bekomme monatlich knapp 200 EUR Aushilfslohn. Auch hab ich eine Lohnsteuerkarte, aber dort wird von dem Lohn nichts abgezogen, ich bekomme brutto für netto überwiesen.

      Habe ich somit doch was mit dem FA zu tun ?

      Richtig ist, das ich noch nie eine Einkommensteuererklärung gemacht hab. Der Aushilfslohn wird es nicht erfordern, sonst wäre ich darauf schon hingewiesn worden, denk ich?!
      Und die Spekulationsverluste haben mich 2006,2007 nicht interessiert, allerdings wäre es schon praktisch wenn ich diese nun DOCH mit nehmen könnte in 2009.

      Meint ihr der Aushilfslohn macht mir ein Strich durch die Rechnung wegen der Frist, welche ja schon am 31.Mai 2007 und am 31Mai 2008 abgelaufen ist?

      Vielen Dank
      Avatar
      schrieb am 25.10.08 17:03:37
      Beitrag Nr. 10 ()
      "Voraussetzung für die Verlustverrechnung ab 2009 ist, dass die "Altverluste" im Jahr ihrer Entstehung in der Einkommensteuererklärung angegeben wurden und vom Finanzamt in einem Verlustfeststellungsbescheid berücksichtigt wurden. Die Verrechnung von "Altverlusten" hat dabei Vorrang vor der Verrechnung mit "Neuverlusten". Nach 2013 können weiter bestehende Altverluste nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist verrechnet werden."

      genau das ist ja das Problem, ich hab meine "Altverluste in 2006 und 2007, also im Jahr der Entstehung nicht geltend gemacht, da ich keine Einkommensteuererklärung gemacht hab.
      Avatar
      schrieb am 25.10.08 18:07:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.698.293 von Natascha303 am 25.10.08 17:03:37Also wenn noch nie eine Einkommensteuererklärung gemacht wurde, wird es im Regelfall seitens des FA auch keinen Hinweis darauf geben, dass eine Pflichtveranlagung vorliegt. Dies muss man dann selbst herausfinden bzw. beim FA erfragen, denn es gibt viele Möglichkeiten in eine Pflichtveranlagung zu rutschen.

      Falls eine Pflichtveranlagung vorliegt bleiben grundsätzlich 7 Jahre eine Erlärung abzugeben.

      Auf den ersten Blick sieht es für den Bearbeiter des FA hier aber eher nach einer Antragsveranlagung aus und da wird er sich auf folgendes berufen:

      Die Einkommensteuerveranlagung wird bei Arbeitnehmern in vielen Fällen nur auf Antrag durchgeführt. Der Antrag muss nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) innerhalb von zwei Jahren durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt werden.

      Das Thema ist zwar strittig, denn:

      Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs (BFH) sieht in der 2-jährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Denn diese Steuerpflichtigen können bis zum Eintritt der Verjährung und damit noch nach bis zu 7 Jahren zu viel abgeführte Steuern vom Finanzamt zurück fordern. Der BFH hat deshalb dem Bundesverfassungsgericht in den Verfahren VI R 49/04 und VI R 46/05 die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.

      Ich würde da aber lieber sicher gehen und die Erklärung 2006 noch bis 31.12.2008 abgeben um die Verluste feststellen zu lassen.
      "Im Jahr der Entstehung geltend gemacht" heißt ja nur, dass es einen Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2006 geben sollte.
      Avatar
      schrieb am 29.10.08 00:19:08
      Beitrag Nr. 12 ()
      @MC Trading

      soweit ich das alles verstanden hab ist es so, das wenn ich Einkommensteuer Erklärungspflichtig bin, ich die Verluste aus 2006 und 2007 nicht mehr geltend machen kann, da die Frist am 31 Mai ablief (es heisst ja am 31Mai des FOLGEJAHRES)

      So, bin ich aber nicht Einkommensteuer Erklärungspflichtig, so kann ich bis 31.12.08 die die Verluste aus 2006 noch angeben.

      RICHTIG ?
      Somit stellt sich die Frage was ich nun bin ....

      http://www.steuerzahler.de/webcom/show_article.php/_c-35/_nr…


      Also konkret bekomm ich pro Monat 201,36EUR auf das Konto als Lohn überwiesen. Ebenfalls besitze ich eine Lohnsteuerkarte.

      Denkst du ich bin damit Einkommensteuer Erklärungs Pflichtig ?

      (falls man es ist, dann sind doch keine 7 Jahre Frist wie du es bei der Pflichtveranlagung geschrieben hast, sondern bis 31.Mai des folgenden Jahres, dachte ich)

      danke dir nochmals
      Avatar
      schrieb am 29.10.08 14:51:38
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.738.401 von Natascha303 am 29.10.08 00:19:08Ob eine Pflicht- oder Antragsveranlagung vorliegt, hängt nicht nur vom monatlichen Lohn sondern auch von weiteren Faktoren ab.

      Bei einer Pflichtveranlagung ist die Erklärung bis zum 31.05. des Folgejahres abzugeben. Wenn dies nicht geschieht, besteht die Erklärungspflicht aber natürlich weiterhin.
      Die 7 Jahre ergeben sich aus den grundsätzlichen Verjährungsregeln, d. h. im Normalfall kann dann eine nach Ablauf der 7 Jahre eingereichte Erklärung vom FA nicht mehr bearbeitet werden.

      Bei der Antragsveranlagung ist die Erklärungsabgabe wie oben geschrieben bisher nur 2 Jahre möglich.

      Es ist also sicherer dies bis 31.12.08 zu erledigen.
      Avatar
      schrieb am 29.10.08 19:57:42
      Beitrag Nr. 14 ()
      MC Trading: Die Zweijahresfrist ist abgeschafft worden.

      Hier kannst du den neuen Text von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nachlesen:

      [urlhttp://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html[/url]

      Die Zweijahresfrist ist nicht mehr enthalten.

      Natascha: Bei Dir findet nur eine Antragsveranlagung statt.
      Avatar
      schrieb am 29.10.08 20:02:23
      Beitrag Nr. 15 ()
      Avatar
      schrieb am 29.10.08 20:04:27
      Beitrag Nr. 16 ()
      Avatar
      schrieb am 29.10.08 20:09:04
      Beitrag Nr. 17 ()
      Anscheinend klappt es nicht mit dem Link. Ich poste daher den aktuellen Text von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG:

      (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

      ...
      wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.
      Avatar
      schrieb am 29.10.08 20:28:46
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.752.592 von NATALY am 29.10.08 20:09:04Stimmt, das gilt ja schon für Veranlagungszeitraum 2005.

      Immer das Kleingedruckte lesen: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG :)


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