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    Verjährungsfrist Nichtbezahlter Rechnungen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.12.08 21:25:31 von
    neuester Beitrag 11.12.08 21:11:58 von
    Beiträge: 17
    ID: 1.146.759
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      Avatar
      schrieb am 10.12.08 21:25:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      HAllo,

      folgenes Problem:

      Ich bin im Oktober 2004 aus meiner Wohnung ausgezogen. Hatte kurz davor meinen Vertrag mit Kabel Dtl (Kabelfernsehn) gekündigt.

      Habe nicht bedacht, dass ich noch Nov./Dez. hätte bezahlen müssen.

      Habe seitdem (4Jahre!) keine Mahnung bekommen.

      Nun kommt Anfang der Woche ein Brief von nem Rechtsanwalt, der mir nen Mahnbescheid über 100EUR zuschickt.

      Die beiden Rechnungen von 2004 belaufen sich auf knapp 30EUR, der Rest ist Gebühren.

      Nun meine Frage, wie lange bleiben unbezahlte Rechnungen (ich hatte sie nicht wissentlich nicht bezahlt) offen? Wann verjähren Rechnungsansprüche?

      Wieso kommen die jetzt erst nach 4 Jahren mit ner Zahlungsforderung? Ist das rechtens?

      Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte.

      Danke im Vorraus.
      Avatar
      schrieb am 10.12.08 21:55:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      normalerweise 2 Jahre plus den Rest des Jahres in dem die Rechnung
      erstellt wurde.
      Avatar
      schrieb am 10.12.08 21:57:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      § 195 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
      Regelmäßige Verjährung

      Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre

      Die einfache Formel zur Berechnung der regelmäßigen Verjährung lautet:

      Tag der Fälligkeit der Forderung
      + Zeit bis Jahresende (31.12., 24.00 Uhr)
      + 3 Jahre
      = Verjährungszeitpunkt

      Höchstfristen, Maximalfristen

      Ausnahmsweise kann die regelmäßige Verjährung 10 oder 30 Jahre dauern.

      Ist nämlich trotz Durchführung zumutbarer Maßnahmen der Gegner nicht feststellbar oder war es erst Jahre später in zumutbarer Weise möglich zu erfahren, dass ein Anspruch überhaupt besteht, beginnt die Jahresendverjährung erst mit dem Jahr der Kenntniserlangung über die fehlenden Umstände.

      Spätestens nach 10 Jahren — bei Schadensersatzansprüchen teilweise nach 30 Jahren — tritt die Verjährung auch dann ein, wenn die notwendige Informationen über Anspruch und Gegner nicht ermittelt werden konnten.


      --> Vertraglich kann aber etwas anderes vereinbart sein.

      Die Prüfung der Verjährung würde ich in deinem Fall je nach Betrag aber einem Rechtsanwalt übergeben.
      Avatar
      schrieb am 10.12.08 22:05:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.183.515 von jettschuff am 10.12.08 21:25:31ignorieren, ignorieren, ignorieren, die Kosten der Gegenseite in die Höhe treiben, keine Information austauschen, die Gegenseite immer auflaufen lassen, keinen Rechtsanwalt beauftragen, Mahnbescheid vom Gericht abwarten, Prozeßtermin abwarten, selbst erscheinen, Presse vorher informieren, Presse zum Termin einladen und der Gegenseite kurz vor Prozeßtermin mitteilen das die Presse dabei ist.
      Verfeinerung der ganzen Sachen durch Abmahnung weiterhin zu behaupten man wäre in Zahlungsverzug, Frist setzen, ... usw.
      Für Sie sind das ein 2 Briefe für KD und Telekomn und das ganze Gesocks sind das Kosten, Kosten, Kosten und das kostet ....
      Avatar
      schrieb am 10.12.08 22:29:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.183.749 von seblas am 10.12.08 22:05:49Gesocks ist ja eher einer der so einen Mist schreibt. Kennst dich scheinbar aus wie man sich vor berechtigten Zahlungen drückt.

      Wenn die Zahlung berechtigt ist, siehe hier vorher geschriebene Fristen solltest du sofort zahlen.

      Es wird nur immer teurer. Bei scheinbar unberechtigten Forderungen neigt der säumige Schuldner dazu erstmal abzuwarten um später den Betrag zuzüglich Gebühren dann doch zu zahlen.

      Wenn du vorher wirklich keine Zahlungsaufforderung und Mahnung erhalten hast kannst du auch keinen Mahnbescheid bekommen.

      In dem Fall würde ich aufgrund des geringen Betrages dazu raten anzubieten das du den Nettobetrag zahlen willst.

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      Avatar
      schrieb am 10.12.08 23:08:48
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.183.515 von jettschuff am 10.12.08 21:25:31siehe BGB § 196(7) - Zweijährige Verjährungsfrist - beginnt siehe BGB § 198 mit Entstehung des Anspruchs - auf gut Deutsch - du bist raus!
      Avatar
      schrieb am 11.12.08 04:29:14
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.184.042 von rmr69 am 10.12.08 23:08:48Entschuldigung, aber das ist eine vollkommen überholte Rechtslage, die Sie hier darlegen. Das galt bis 2002. Da es sich aber um die Jahre 2004 ff. handelt, gilt hier nach §§ 195, 199 BGB n. F. die neue dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist, die mit Schluss des Jahres der Entstehung des Anspruchs zu laufen beginnt. Ansprüche aus 2004 sind somit mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt.
      Avatar
      schrieb am 11.12.08 05:31:07
      Beitrag Nr. 8 ()
      Dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verjährt sein. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Nach § 199 BGB gilt:

      Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
      1.der Anspruch entstanden ist und
      2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

      Demnach dürfte der Anspruch wohl zum 31. Dezember 2007 verjährt sein.

      Sicherheitshalber solltest Du aber mal kurz in die AGB reinschauen, die Du erhalten hast und schauen, ob da was zur Verjährungsfrist steht. Nicht, dass die Dir damals in ihren AGB eine längere Verjährungsfrist aufs Auge gedrückt haben.

      Dies alles ohne Gewähr.

      Oxymoron69
      Avatar
      schrieb am 11.12.08 07:51:57
      Beitrag Nr. 9 ()
      Vielen Dank erst mal allen,
      für Ihre konstruktiven Beiträge.

      Viele Grüße
      Avatar
      schrieb am 11.12.08 10:50:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.183.515 von jettschuff am 10.12.08 21:25:31Nun kommt Anfang der Woche ein Brief von nem Rechtsanwalt, der mir nen Mahnbescheid über 100EUR zuschickt.

      ja, was kam denn jetzt? ein anwaltliches Mahnschreiben oder schon ein gerichtlicher Mahnbescheid? gegen 2te muss man innerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen und zwar beim Mahngericht, normalerweise ist das Formular schon dabei...wenn kein Widerspruch eingelegt wird, dann kommt ein Vollstreckungsbescheid..aber soweit sind wir ja noch nicht...übrigrens: eines noch die Verjährung ist eine Einrede und muss auch geltend gemacht werden, sonst geht der Anspruch durch....

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 11.12.08 12:09:40
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.185.688 von invest2002 am 11.12.08 10:50:06@Invest

      Lese das hier zufällig. Bin selber nicht betroffen, habe aber einen Mitarbeiter (1€), Hartzer, der mir vor kurzem seine Rechnungen gezeigt hat. Darunter zu Unrecht bezogeneses Arbeitslosengeld, Zeitschriftenrechnunen usw. Alles schon älter - seit er bei uns arbeitet macht er keine Schulden mehr. Teilweise Rechnungen von 1994/95. Bei einigen gibt es einen Titel - die sind klar. Bei andren nicht. Was müsste er tun? Einen eingeschriebenen Brief schreiben und auf die Verjährung hinweisen? (Bezahlen kann er ohnehin nichts!)
      Avatar
      schrieb am 11.12.08 12:27:10
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Provokation
      Avatar
      schrieb am 11.12.08 12:33:27
      Beitrag Nr. 13 ()
      @invest

      es ist kein gerichtlicher Mahnbescheid, sondern ein anwaltliches Mahnschreiben (wenn das so heisst)
      Avatar
      schrieb am 11.12.08 13:06:03
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.186.450 von debigboss am 11.12.08 12:09:40in diesem fall muss und sollte er garnichts tun, sondern abwarten, ob noch was kommt...bei den titeln ist das anders, da kann jederzeit erneut vollstreckt werden und es darf nicht vergessen werden, dass da auch zinsen auflaufen.. ...da würde ich versuchen mich mit den gläubigern zu einigen...weiteres geht hier jetzt aber zu weit...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 11.12.08 13:07:43
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.186.693 von jettschuff am 11.12.08 12:33:27dann gibt es 2 möglichkeiten: 1. nichtstun 2. dem anwalt antworten und sich auf verjährung berufen...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 11.12.08 13:40:56
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.186.988 von invest2002 am 11.12.08 13:06:03@Invest

      Danke!
      Avatar
      schrieb am 11.12.08 21:11:58
      Beitrag Nr. 17 ()
      Anwaltliche Mahnungen unterbrechen die Verjährungsfrist nicht, das tun nur Mahnbescheide. Wenn ganz klar ist, dass Verjährung eingetreten ist, kann man sich natürlich darauf berufen.


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