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    Ermittlung des Zeitpunkts des Vertragsschlusses für Fristberechnung des Widerrufs - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.01.09 13:00:47 von
    neuester Beitrag 06.01.09 21:57:56 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.147.324
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      Avatar
      schrieb am 06.01.09 13:00:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      zu folgendem Sachverhalt erbitte ich Eure Einschätzung:

      Für eine beabsichtigte Anschlußfinanzierung wurde mit einer Bank über über Internet der Kontakt angebahnt (sog. Fernabsatz) und sodann über die Konditionen verhandelt.

      Daraufhin schickt die Bank dem Verbraucher die Darlehensverträge zu mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung.

      Entgegen bisher bekannter Praxis hat die Bank die Verträge nicht im Vorhinein unterschrieben.

      Es finden Nachverhandlungen statt. Der im Vertrag genannte Darlehensbeginn wird einvernehmlich verschoben.

      Schließlich unterschreibt der Verbraucher alle Ausfertigungen für die Bank und ihn selbst, macht sich zunächst eine Kopie eines der Originale für seine Unterlagen und schickt die Originale an die Bank zur Gegenzeichnung.

      Bestandteil der Darlehensverträge ist eine Widerrufsbelehrung. Dort steht, daß die Frist für den Widerruf nicht vor dem Tag nach Vertragsschluß zu laufen beginnt.

      Die Frage ist nun, wann der Vertragsschluß erfolgt (ist).

      - Datum der Unterzeichnung des Verbrauchers?
      - Datum der Gegenzeichnung der Bank?
      - Anderes Datum?

      Im Voraus herzlichen Dank

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 06.01.09 16:19:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      Kann man pauschla nicht beantworten. Sind sie sich überhaupt sicher, dass es sich wirklich um ein Verbraucherdarlehn handelt?

      Vorschriften sind § 488 ff. BGB. Einfach mal durchlesen.

      Ein Blick sollte aber vor allem auf § 355 BGB gelesen werden.

      vielleicht hilfts ja weiter.

      MfG Scorpio2002
      Avatar
      schrieb am 06.01.09 21:57:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      Laut Kopfzeile soll es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag nach §§ 491 ff. BGB handeln.

      Vielen Dank für Deinen Hinweis auf § 355 BGB - gemeint ist gewiß folgender Passus in Absatz 2: "Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer."

      Nun ist es aber so, daß die Widerrufsbelehrung zwar diesen Passus (auch) enthält, aber die Ergänzung hinten angestellt ist: "Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses".

      Gruß

      Silberpfeil


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